+VERORDNUNG (EU) 2024/3012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO 2 -Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO 2 -Speicherung in Produkten
---+Preamble: 1
---+KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
---------+Artikel 1 1
---------+Artikel 1 2
---------+Artikel 1 3
------+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---------+Article 2 (1)
---------+Article 2 (2)
---------+Article 2 (3)
---------+Article 2 (4)
---------+Article 2 (5)
---------+Article 2 (6)
---------+Article 2 (7)
---------+Article 2 (8)
---------+Article 2 (9)
---------+Article 2 (10)
---------+Article 2 (11)
---------+Article 2 (12)
---------+Article 2 (13)
---------+Article 2 (14)
---------+Article 2 (15)
---------+Article 2 (16)
---------+Article 2 (17)
---------+Article 2 (18)
---------+Article 2 (19)
---------+Article 2 (20)
---------+Article 2 (21)
---------+Article 2 (22)
---------+Article 2 (23)
------+Artikel 3 Zertifizierungsfähigkeit
---------+Artikel 3 a)
---------+Artikel 3 b)
---+KAPITEL 2 QUALITÄTSKRITERIEN
------+Artikel 4 Quantifizierung
---------+Artikel 4 1
---------+Artikel 4 2
---------+Artikel 4 3
---------+Artikel 4 4
---------+Artikel 4 5
---------+Artikel 4 6
---------+Artikel 4 7
---------+Artikel 4 8
---------+Artikel 4 9
---------+Artikel 4 10
---------+Artikel 4 11
---------+Artikel 4 12
---------+Artikel 4 13
------+Artikel 5 Zusätzlichkeit
---------+Artikel 5 1
---------+Artikel 5 2
------+Artikel 6 Speicherung, Überwachung und Haftung
---------+Artikel 6 1
---------+Artikel 6 2
---------+Artikel 6 3
---------+Artikel 6 4
---------+Artikel 6 5
---------+Artikel 6 6
------+Artikel 7 Nachhaltigkeit
---------+Artikel 7 1
---------+Artikel 7 2
---------+Artikel 7 3
---------+Artikel 7 4
------+Artikel 8 Bescheinigende Stellen
---------+Artikel 8 1
---------+Artikel 8 2
---------+Artikel 8 3
---------+Artikel 8 4
---+KAPITEL 3 ZERTIFIZIERUNG
------+Artikel 9 Zertifizierung der Konformität
---------+Artikel 9 1
---------+Artikel 9 2
---------+Artikel 9 3
---------+Artikel 9 4
---------+Artikel 9 5
------+Artikel 10 Zertifizierungsstellen
---------+Artikel 10 1
---------+Artikel 10 2
---------+Artikel 10 3
---------+Artikel 10 4
---+KAPITEL 4 ZERTIFIZIERUNGSSYSTEME
------+Artikel 11 Betrieb von Zertifizierungssystemen
---------+Artikel 11 1
---------+Artikel 11 2
---------+Artikel 11 3
---------+Artikel 11 4
---------+Artikel 11 5
------+Artikel 12 Unionsregister für dauerhafte CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und CO2-Speicherung in Produkten sowie Zertifizierungsregister
---------+Artikel 12 1
---------+Artikel 12 2
---------+Artikel 12 3
---------+Artikel 12 4
---------+Artikel 12 5
------+Artikel 13 Anerkennung von Zertifizierungssystemen
---------+Artikel 13 1
---------+Artikel 13 2
---------+Artikel 13 3
---------+Artikel 13 4
------+Artikel 14 Meldepflichten
---------+Artikel 14 1
---------+Artikel 14 2
---+KAPITEL 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 15 Änderungen der Anhänge
---------+Artikel 15 1
---------+Artikel 15 2
------+Artikel 16 Ausübung der Befugnisübertragung
---------+Artikel 16 1
---------+Artikel 16 2
---------+Artikel 16 3
---------+Artikel 16 4
---------+Artikel 16 5
---------+Artikel 16 6
------+Artikel 17 Ausschussverfahren
---------+Artikel 17 1
---------+Artikel 17 2
------+Artikel 18 Überprüfung
---------+Artikel 18 1
---------+Artikel 18 2
---------+Artikel 18 3
---------+Artikel 18 4
------+Artikel 19 Inkrafttreten
English - European Union - Environment -

VERORDNUNG (EU) 2024/3012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO 2 -Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO 2 -Speicherung in Produkten

VERORDNUNG (EU) 2024/3012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. November 2024

zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Preamble: 1

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Übereinkommen von Paris, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommen und vom Rat mit dem Beschluss (EU) 2016/1841 (4) genehmigt wurde, hat die internationale Gemeinschaft vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC hat zudem am 13. November 2021 den Klimapakt von Glasgow angenommen, in dem anerkannt wird, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei einem Temperaturanstieg von 1,5 oC gegenüber 2 oC deutlich geringer sein werden, und sie ist entschlossen, die Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 oC fortzusetzen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris und setzen sich nachdrücklich für dessen Umsetzung durch Verringerung von Treibhausgasemissionen und durch Steigerung der CO2-Entnahmen ein.

(2)

Auf globaler Ebene deuten die Berichte des Weltklimarats (IPCC) darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit einer Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 oC gering ist, sofern die globalen Treibhausgasemissionen während der verbleibenden Jahre dieses Jahrzehnts und in den kommenden Jahrzehnten nicht rasch und massiv gesenkt werden. In den IPCC-Berichten heißt es ferner ganz klar, dass der Einsatz der CO2-Entnahme zum Ausgleich schwer zu verringernder Restemissionen unumgehbar ist, wenn CO2- bzw. Treibhausgasneutralität erreicht werden soll. Dies erfordert die großmaßstäbliche Aufnahme nachhaltiger Tätigkeiten zur Abscheidung von CO2 aus der Atmosphäre und zur dauerhaften Speicherung von CO2 in geologischen, terrestrischen oder marinen Speichern, einschließlich Ozeanen, oder in langlebigen Produkten. Mit der derzeitigen Politik ist die Union heute nicht auf dem richtigen Kurs, um die erforderlichen CO2-Entnahmen zu erreichen: CO2-Entnahmen in terrestrischen Ökosystemen sind in den letzten Jahren zurückgegangen, und derzeit finden in der EU keine nennenswerten technischen CO2-Entnahmen statt.

(3)

Ziel dieser Verordnung ist die Entwicklung eines freiwilligen Unionsrahmens für die Zertifizierung dauerhafter CO2-Entnahmen, der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung (carbon farming) und der CO2-Speicherung in Produkten (im Folgenden „Unionsrahmen für die Zertifizierung“), um Anreize für hochwertige CO2-Entnahmen und hochwertige Verringerung von Bodenemissionen unter uneingeschränkter Achtung des Ziels der biologischen Vielfalt und des Null-Schadstoff-Ziels der Union als Ergänzung zur nachhaltigen Verringerung von Treibhausgasemissionen in allen Branchen zu erleichtern und zu fördern. Der Unionsrahmen für die Zertifizierung wird somit ein Instrument sein, das die Verwirklichung der Ziele der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris vorantreiben soll, insbesondere des in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Ziels, bis 2050 gemeinsam Klimaneutralität zu erreichen. Alle unter dem Unionsrahmen für die Zertifizierung zertifizierten CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen sollten zur Verwirklichung des national festgelegten Beitrags der Union und ihrer Klimaziele beitragen. Um Doppelzählungen zu vermeiden, sollten diese CO2-Entnahmen und die Verringerungen von Bodenemissionen daher keinen Beitrag zu den national festgelegten Beiträgen von Drittländern und zu internationalen Compliance-Systemen leisten. Die Union hat sich auch verpflichtet, nach 2050 negative Emissionen zu erzielen. Ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Kohlenstoffbindung in terrestrischen Ökosystemen ist die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, in der ein Unionsziel für den Nettoabbau von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent in der Union bis 2030 festgesetzt wird und jedem Mitgliedstaat Zielvorgaben zugewiesen werden.

(4)

In ihrer Mitteilung vom 6. Februar 2024 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem ehrgeizigen industriellen CO2-Management in der EU“ sieht die Kommission vor, die Gesamtziele für die erforderliche CO2-Entnahme im Einklang mit den Klimazielen der Union für 2040 und dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität und danach negative Emissionen zu erreichen, zu bewerten; politische Optionen und Unterstützungsmechanismen für technische CO2-Entnahmen zu entwickeln und sich dabei auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und wie diese im Emissionshandelssystem der Union berücksichtigt werden können; und parallel dazu Forschung, Innovation und frühzeitige Demonstration im Zusammenhang mit neuartigen industriellen Technologien zur CO2-Entnahme in der Union im Rahmen von Horizont Europa, dem mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtete Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und des mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten Innovationsfonds zu fördern. Darüber hinaus ist es angezeigt, dass die Kommission die Optionen für die Zielvorgaben der Union hinsichtlich der CO2-Entnahmen bewertet, einschließlich der eindeutigen Festlegung einer gesonderten Zielvorgabe für dauerhafte CO2-Entnahmen.

(5)

Ein harmonisierter Unionsrahmen für die Zertifizierung dürfte die Umweltintegrität und Transparenz der dauerhaften CO2-Entnahmen, der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkte verbessern sowie das Vertrauen in ihre Zertifizierung fördern und zugleich die damit verbundenen Verwaltungskosten senken. Da der Unionsrahmen für die Zertifizierung freiwillig ist, können bestehende und neue öffentliche und private Zertifizierungssysteme im Rahmen der vorliegenden Verordnung eine Anerkennung durch die Kommission beantragen; dies ist aber keine verpflichtende Voraussetzung für ihren Betrieb in der Union.

(6)

In der Verordnung (EU) 2021/1119 wird auch das verbindliche Klimaziel der Union festgelegt, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Um sicherzustellen, dass bis 2030 ausreichende Bemühungen zur Minderung unternommen werden, ist der Beitrag des Nettoabbaus zum Klimaziel der Union für 2030 auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt.

(7)

Der Unionsrahmen für die Zertifizierung wird die Entwicklung von dauerhaften CO2-Entnahmen, der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten in der Union unterstützen, was zu eindeutig positiven Auswirkungen für das Klima führen wird, und gleichzeitig Grünfärberei vermeiden. Im Falle der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung sollte der Unionsrahmen für die Zertifizierung auch Anreize für Tätigkeiten fördern, die positive Nebeneffekte für die biologische Vielfalt mit sich bringen, womit zur Verwirklichung der im Unionsrecht zur Wiederherstellung der Natur festgelegten Ziele beigetragen wird.

(8)

Es ist angezeigt, dass der Unionsrahmen für die Zertifizierung auch Forschung und Innovation fördert — einschließlich durch Hervorhebung der Rolle der einschlägigen Forschungsprogramme — mit dem Ziel, den Marktzugang für neue Technologien zu erleichtern. In dieser Hinsicht werden die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgerufen, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit einzugehen, an der nationale und regionale Forschungseinrichtungen, Wissenschaftler, Landwirte und kleine und mittlere Unternehmen beteiligt sind.

(9)

Um Betreiber zu unterstützen, die bereit sind, zusätzliche Anstrengungen zur nachhaltigen Steigerung der CO2-Entnahmen oder zur Verringerung von Bodenemissionen zu unternehmen, sollte der Zertifizierungsrahmen der Union den verschiedenen Arten von Tätigkeiten, ihren Besonderheiten und den mit ihnen verbundenen Umweltauswirkungen Rechnung tragen. Daher sollten die Begriffe dauerhafte CO2-Entnahme, kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und CO2-Speicherung in Produkten sowie weitere Elemente des Unionsrahmens für die Zertifizierung in der Verordnung eindeutig definiert werden. Sein Anwendungsbereich sollte Tätigkeiten umfassen, die die CO2-Speicherung in geologischen, terrestrischen oder marinen Speichern, einschließlich Ozeanen, und in langlebigen Produkten verbessern. Die Tätigkeiten sollten ein oder mehrere Verfahren oder Prozesse umfassen, mit denen CO2 aus der Atmosphäre entzogen wird. Bestimmte Tätigkeiten, zum Beispiel solche, die auf der Verwendung von Biokohle beruhen, können je nach den spezifischen Bedingungen, unter denen die Tätigkeiten stattfinden, zu unterschiedlichen Arten des Nettonutzens der CO2-Entnahme und zu Unterschieden bei der Dauer der CO2-Speicherung führen. Dementsprechend sollten in den geltenden mit der vorliegenden Verordnung auf Unionsebene einzurichtenden Zertifizierungsmethoden geeignete Überwachungs- und Haftungsvorschriften festgelegt werden.

(10)

Im Falle der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung können die einschlägigen Tätigkeiten Verfahren und Prozesse umfassen, die in den Meeres- und Küstenökosystemen durchgeführt werden. Ferner können einschlägige Tätigkeiten Verfahren oder Prozesse umfassen, mit denen Treibhausgasemissionen aus Böden verringert werden oder die zu einer Verringerung der Freisetzung von Kohlenstoff aus Kohlenstoffspeichern im Boden in die Atmosphäre führen, wie in Anhang I Abschnitt B Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2018/841 aufgeführt, wie dies beispielsweise bei Tätigkeiten zur Verbesserung der Landbewirtschaftung oder zur Wiederherstellung geschädigter Moore und Moorböden der Fall ist. Darüber hinaus sollten Verringerungen von Emissionen aus landwirtschaftlichen Böden, die den Emissionen aus der IPCC-Quellenkategorie „Landwirtschaft“, Unterkategorie „landwirtschaftliche Böden“ entsprechen, wie sie in Tabelle 3.D der einheitlichen Berichtstabellen gemäß den UNFCCC-Leitlinien für die Berichterstattung der Vertragsparteien im Rahmen der Jahresinventare in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, ebenfalls in die Quantifizierung der Tätigkeiten der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung einbezogen werden, solange diese Emissionsverringerungen auf eine Tätigkeit zurückgehen, die die CO2-Emission von Kohlenstoffspeichern im Boden insgesamt verringert oder CO2-Entnahmen durch biogene Kohlenstoffspeicher insgesamt erhöht. Dagegen sollten Tätigkeiten, die weder zu CO2-Entnahmen noch zu einer Verringerung von Bodenemissionen führen, wie die Vermeidung von Entwaldung oder Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrahmens für die Zertifizierung fallen.

(11)

In dieser Verordnung sollten die Anforderungen festgelegt werden, nach denen CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen für eine Zertifizierung auf der Grundlage des Unionsrahmens für die Zertifizierung infrage kommen. Zu diesem Zweck sollten die CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen korrekt und robust quantifiziert werden, und ausschließlich durch Tätigkeiten erzielt werden, die einen Nettonutzen der CO2-Entnahme oder einen Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen hervorbringen, zusätzlich sind und darauf abzielen, die langfristige CO2-Speicherung sicherzustellen. Sie sollten keine erheblichen Umweltschäden verursachen und einen positiven Nebeneffekt in Bezug auf Nachhaltigkeitsziele bewirken können. Die CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen sollten einer Prüfung durch unabhängige Dritte unterzogen werden, die von Zertifizierungsstellen durchgeführt wird, um die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Zertifizierungsverfahrens sicherzustellen. Darüber hinaus sollten in dieser Verordnung Vorschriften für die Ausstellung und Verwendung zertifizierter Einheiten festgelegt werden.

(12)

Durch die Richtlinie 2003/87/EG eingeführte verbindliche EU-Vorschriften für die Bepreisung von CO2-Emissionen regeln die Behandlung von Emissionen aus Tätigkeiten, die unter die genannte Richtlinie fallen. Diese Verordnung sollte die Richtlinie 2003/87/EG unberührt lassen, ausgenommen in Bezug auf die Zertifizierung der Abscheidung und Speicherung von CO2-Emissionen aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomassekraftstoffen, die die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien — mit etwaigen erforderlichen Anpassungen für die Anwendung im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG gemäß den in Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Durchführungsrechtsakten — im Einklang mit Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen.

(13)

Eine Tätigkeit sollte einen Nettonutzen der CO2-Entnahme oder einen Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen hervorbringen und so nachweislich positive Auswirkungen auf das Klima haben. Der Nettonutzen der CO2-Entnahme oder der Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen sollte in zwei Schritten quantifiziert werden.

(14)

Im ersten Schritt der Quantifizierung des Nettonutzens der CO2-Entnahme oder des Nettonutzens der Verringerung von Bodenemissionen sollten die Betreiber die Menge der zusätzlichen CO2-Entnahmen oder Verringerungen von Bodenemissionen quantifizieren, die eine Tätigkeit im Vergleich zu einem Ausgangswert erbracht hat. Im Falle der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung sollte durch die Art der Quantifizierung der CO2-Entnahmen oder Verringerungen von Bodenemissionen sichergestellt werden, dass jede CO2-Freisetzung in einem Kohlenstoffspeicher bei der Quantifizierung des Nettonutzens der Tätigkeit angemessen berücksichtigt wird. Mit den Zertifizierungsmethoden sollten standardisierte Ausgangswerte festgelegt werden, die in hohem Maß repräsentativ für die Standardleistung vergleichbarer Verfahren und Prozesse bei ähnlichen sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen, rechtlichen und technologischen Gegebenheiten sein und dem geografischen Kontext, einschließlich der örtlichen Boden- und Klimaverhältnisse sowie rechtlichen Rahmenbedingungen, Rechnung tragen. Dieser Ansatz zur Festlegung der standardisierten Ausgangswerte sollte bevorzugt werden, da für Objektivität sorgt, geringstmögliche Kosten der Konformität und anderer Verwaltungsaufgaben nach sich zieht und die Maßnahmen von Vorreitern, die bereits förderfähige Tätigkeiten durchgeführt haben, positiv anerkennt. Im Zusammenhang mit der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung sollten nur Verfahren und Prozesse zertifiziert werden, die über die gängige Praxis hinausgehen. Daher sollte eine spezifische Tätigkeit der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung nicht belohnt werden, wenn sie in einer Region mit ähnlichen Boden- und Klimaverhältnissen und rechtlichen Rahmenbedingungen bereits weit verbreitet ist. Durch die standardisierten Ausgangswerte sollte sichergestellt werden, dass eine Tätigkeit, sobald sie zur gängigen Praxis wird, nicht mehr zertifiziert werden kann. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die standardisierten Ausgangswerte mindestens alle fünf Jahre — soweit erforderlich — überprüfen und vor dem Hintergrund der sich wandelnden rechtlichen Rahmenbedingungen und der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, sofern zweckmäßig, aktualisieren, um die sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen, rechtlichen und technologischen Entwicklungen widerzuspiegeln und im Laufe der Zeit ehrgeizigere Ziele im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris zu fördern. Darüber hinaus sollte der Einsatz verfügbarer digitaler Technik, einschließlich elektronischer Datenbanken und geografischer Informationssysteme, der Fernerkundung, neuartiger Systeme für die CO2-Quantifizierung vor Ort, künstlicher Intelligenz und des maschinellen Lernens sowie elektronischer Karten gefördert werden, um die Kosten für die Festlegung von standardisierten Ausgangswerten zu senken und eine robuste Überwachung der Tätigkeiten sicherzustellen. Ist es jedoch nicht möglich, solche standardisierten Ausgangswerte festzulegen, sollte ein tätigkeitsspezifischer Ausgangswert verwendet werden, der auf der individuellen Leistung des Betreibers beruht. Die tätigkeitsspezifischen Ausgangswerte sollten vom Betreiber zu Beginn jedes Tätigkeitszeitraums aktualisiert werden, sofern in den geltenden Zertifizierungsmethoden nichts anderes bestimmt ist.

(15)

Der zweite Schritt zur Quantifizierung des Nettonutzens sollte darin bestehen, alle damit verbundenen Treibhausgasemissionen, die während des Lebenszyklus der Tätigkeit entstehen und mit der Durchführung der Tätigkeit in Verbindung stehen, zu subtrahieren. Zu den einschlägigen Treibhausgasemissionen, die berücksichtigt werden sollten, gehören direkte Emissionen, zum Beispiel solche, die sich aus dem Einsatz von Düngemitteln, Chemikalien, Kraftstoffen oder Energie, sonstigem Materialeinsatz und Transport ergeben, oder indirekte Emissionen, z. B. infolge von Landnutzungsänderungen mit den sich daraus ergebenden Risiken für die Ernährungssicherheit aufgrund der Verdrängung der landwirtschaftlichen Erzeugung oder Verlagerungseffekte aufgrund der konkurrierenden Nachfrage nach Energie oder Abwärme. Jeder Anstieg von Treibhausgasemissionen, der auf die Durchführung der Tätigkeit zurückzuführen ist, sollte im Einklang mit den in der geltenden Zertifizierungsmethode festgelegten technischen Vorschriften in geeigneter Weise vom Nettonutzen der CO2-Entnahme bzw. Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen subtrahiert werden. Verringerungen von Treibhausgasemissionen, die sich aus der Durchführung der Tätigkeit ergeben, mit Ausnahme der Verringerung von Bodenemissionen aus landwirtschaftlichen Böden, sollte bei der Quantifizierung des Nettonutzens der CO2-Entnahme oder des Nettonutzens der Verringerung von Bodenemissionen nicht berücksichtigt werden, sondern sollte als positiver Nebeneffekt im Hinblick auf das Nachhaltigkeitsziel Klimaschutz gewertet und in den Konformitätszertifikaten angegeben werden. Solche Verringerungen von Treibhausgasemissionen könnten — ebenso wie die anderen positiven Nebeneffekte für die Nachhaltigkeit — den Wert der zertifizierten CO2-Entnahmen oder Verringerungen von Bodenemissionen erhöhen.

(16)

Betreiber, die unter diese Verordnung fallende Tätigkeiten durchführen, sollten jede natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung, die eine CO2-Entnahmetätigkeit betreibt oder kontrolliert oder der die maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Tätigkeit übertragen wurde, einschließen. Im Falle der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung sollte die Begriffsbestimmung „Betreiber“ für einen „Landwirt“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) für einen sonstigen Bewirtschafter, der eine Tätigkeit in einer terrestrischen Umwelt oder Küstenumwelt betreibt, für einen Waldbesitzer oder -bewirtschafter im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften oder für eine zuständige öffentliche Einrichtung gelten. „Betreibergruppen“ sollten jegliche juristische Person einschließen, die mindestens zwei Betreiber vertritt, einschließlich Genossenschaften, Erzeugerorganisationen oder Erzeugergemeinschaften, und die sicherstellt, dass diese Betreiber die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten.

(17)

Eine Tätigkeit bringt einen Nettonutzen der CO2-Entnahme hervor, wenn die über den Ausgangswert hinausgehenden CO2-Entnahmen jeglichen mit der Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Anstieg der Treibhausgasemissionen übertreffen. Beispielsweise sollte im Falle dauerhafter CO2-Entnahmen, bei denen CO2 in unterirdische Formationen eingespritzt wird, die Menge des dauerhaft gespeicherten CO2 die energiebezogenen Treibhausgasemissionen aus dem industriellen Prozess übertreffen. Ebenso ist im Falle von Verringerungen von Bodenemissionen durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung der Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen positiv, wenn die Verringerung von Bodenemissionen im Vergleich zum Ausgangswert jeglichen mit der Durchführung der Tätigkeit verbundenen Anstieg der Treibhausgase übertreffen. Die Tätigkeiten der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung verbessern zwar im Allgemeinen die Bodenqualität, was sich positiv auf die Bodenresilienz und -produktivität auswirkt, könnten aber unter bestimmten Umständen auch zu einem Rückgang der Nahrungsmittelproduktion und somit zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen führen, und die damit verbundenen indirekten Emissionen sollten dementsprechend berücksichtigt werden. Jegliche CO2-Abscheidung und -Speicherung durch Aufforstung oder die Verringerung von Bodenemissionen im Zuge einer Wiedervernässung von Mooren und Moorböden sollte die Emissionen aus den Maschinen, die für die Durchführung der Tätigkeit eingesetzt werden, oder die indirekten Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen, die durch die Verlagerung von CO2-Emissionen verursacht werden könnten, übertreffen.

(18)

Die CO2-Entnahmen und die Verringerungen von Bodenemissionen sowie die entsprechenden damit verbundenen direkten und indirekten Treibhausgasemissionen sollten auf relevante, konservative, korrekte, vollständige, kohärente, transparente und vergleichbare Weise quantifiziert werden. Unsicherheiten bei der Quantifizierung sollten auf konservative Weise entsprechend gemeldet und berücksichtigt werden, um das Risiko einer zu hohen Veranschlagung der aus der Atmosphäre entzogenen Menge an CO2 oder einer zu niedrigen Veranschlagung der Menge der durch eine Tätigkeit verursachten direkten oder indirekten Treibhausgasemissionen zu begrenzen. Vorübergehende CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung sollten mit einem hohen Maß an Genauigkeit quantifiziert werden, um höchste Qualität zu gewährleisten und Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten; zudem sollten sie, soweit möglich, auf der Anwendung von Tier-3-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 und etwaigen weiteren Nachbesserungen bei diesen IPCC-Leitlinien von 2006 basieren. Um Anreize für Synergien zwischen den Klima- und Biodiversitätszielen der Union zu schaffen, ist darüber hinaus eine verstärkte Überwachung der Flächen erforderlich, um so zum Schutz und zur Stärkung der Resilienz natürlicher CO2-Entnahmenin der gesamten Union beizutragen. Die Überwachung der Emissionen und der Entnahmen muss diese Synergien genau widerspiegeln, sollte sich auf eine geeignete Kombination von Vor-Ort-Messungen mit Fernerkundung oder Modellierung gemäß den Regelungen der geltenden Zertifizierungsmethode stützen, sollte die im Rahmen von Unionsprogrammen, etwa in der Copernicus-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Weltraumprogramms der Union, verfügbaren fortgeschrittenen Technologien bestmöglich nutzen, sollte bereits bestehende Instrumente umfassend in Anspruch nehmen und sollte die Kohärenz mit den nationalen Treibhausgasinventaren sicherstellen.

(19)

Bei der Wahl der für die Berechnung der Treibhausgasemissionen und der Entnahmen von Treibhausgasen relevanten Methoden sollte gegebenenfalls ein konservativer Ansatz im Einklang mit den Schätzungen nach den IPCC-Leitlinien von 2006 für nationale Treibhausgasinventare angewandt werden. Das bedeutet, dass die verwendeten Methoden zu konservativen Schätzungen der Emissionen bzw. der Entnahmen führen sollten, sodass die Emissionen nicht unterschätzt und die Entnahmen nicht überschätzt werden.

(20)

Der Unionsrahmen für die Zertifizierung sollte Anreize für Tätigkeiten setzen, die zusätzlich in dem Sinne sind, dass sie über das Standardverfahren hinausgehen. Daher sollten diese Tätigkeiten über die gesetzlichen Anforderungen auf der Ebene des einzelnen Betreibers hinausgehen, das heißt, die Betreiber sollten Tätigkeiten durchführen, die ihnen nicht bereits durch das geltende Recht auferlegt werden. Darüber hinaus sollten die Tätigkeiten aufgrund des Anreizeffekts der Zertifizierung finanziell tragfähig werden. Ein solcher Effekt liegt vor, wenn der durch die potenziellen Einnahmen aus der Zertifizierung geschaffene Anreiz das Verhalten der Betreiber so verändert, dass sie die zusätzliche Tätigkeit durchführen, um zusätzliche CO2-Entnahmen oder Verringerungen von Bodenemissionen zu erzielen.

(21)

Ein standardisierter Ausgangswert sollte die gesetzlichen Bedingungen und die Marktbedingungen widerspiegeln, unter denen die Tätigkeit stattfindet. Wird den Betreibern nach geltendem Recht eine Tätigkeit auferlegt oder sind dafür keine Anreize erforderlich, so wird ihre Leistung in diesen standardisierten Ausgangswerten berücksichtigt. Aus diesem Grund sollte davon ausgegangen werden, dass eine Tätigkeit, bei der CO2-Entnahmen oder Verringerungen von Bodenemissionen über einen solchen Ausgangswert hinaus erzielt werden, zusätzlich ist. Daher würde die Verwendung eines standardisierten Ausgangswerts den Nachweis der Zusätzlichkeit für die Betreiber vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für das Zertifizierungsverfahren verringern, was im Falle von Kleinbetreibern besonders wichtig ist.

(22)

Bei atmosphärischem oder biogenem CO2, das durch dauerhafte CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung oder CO2-Speicherung in Produkten abgeschieden und gespeichert wird, besteht die Gefahr, dass es aufgrund natürlicher oder anthropogener Ursachen wieder in die Atmosphäre freigesetzt wird. Daher sollten die Betreiber alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen ergreifen, um diese Gefahr zu mindern, und ordnungsgemäß überwachen, ob das CO2 während des für die betreffende Tätigkeit festgelegten Überwachungszeitraums gespeichert bleibt. Die Geltungsdauer der zertifizierten Einheit sollte von der voraussichtlichen Dauer der Speicherung und den unterschiedlichen Risiken der Wiederfreisetzung hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit abhängen. Dauerhafte CO2-Entnahmen bieten genügend Gewissheit hinsichtlich einer sehr langen Speicherungsdauer, nämlich einer Dauer von mehreren Jahrhunderten. Produkte mit dauerhaft chemisch gebundenem CO2 haben ein sehr geringes oder gar kein Risiko der Freisetzung von CO2. Bei der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten ist das Risiko einer absichtlichen oder unbeabsichtigten Freisetzung von CO2 in die Atmosphäre größer. Um diesem Risiko Rechnung zu tragen, sollte die Geltungsdauer der Bindungseinheit von CO2 durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und der Einheit der CO2-Speicherung in Produkten befristet sein und zu einem Zeitpunkt auslaufen, der mit dem Ende des entsprechenden Überwachungszeitraums zusammenfällt, der bei CO2-Speicherung in Produkten mindestens 35 Jahre abdecken sollte. Danach sollte das abgeschiedene und gespeicherte CO2 als in die Atmosphäre freigesetzt gelten, es sei denn, der Betreiber oder die Betreibergruppe verpflichtet sich, den Überwachungszeitraum zu verlängern. Mit den Zertifizierungsmethoden sollte die Verlängerung des Überwachungszeitraums der entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung gefördert werden, wobei angestrebt wird, dass sichergestellt wird, dass abgeschiedenes CO2 langfristig in Böden oder Biomasse gespeichert wird, und dass langfristig finanzielle Anreize für Betreiber im Bereich der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung geboten werden. Zu diesem Zweck sollten die Zertifizierungsmethoden den Betreibern einen Anreiz bieten, den Überwachungszeitraum mehrmals zu verlängern, um abgeschiedenes CO2 für mindestens mehrere Jahrzehnte zu speichern.

(23)

Zusätzlich zu den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um das Risiko einer Freisetzung von CO2 in die Atmosphäre während des Überwachungszeitraums zu minimieren, sollten die Zertifizierungsmethoden geeignete Haftungsmechanismen für Fälle der Wiederfreisetzung umfassen. Die Zertifizierungsmethoden sollten auch Vorschriften zur Bewältigung des Risikos des Ausfalls der Haftungsmechanismen umfassen. Solche Mechanismen könnten kollektive Puffer und Vorabversicherungsmechanismen umfassen. Die in der Richtlinie 2003/87/EG und der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten Haftungsmechanismen für die geologische Speicherung und die Verlagerung von CO2-Emissionen sowie einschlägige Abhilfemaßnahmen sollten angewendet werden, um eine Doppelregulierung zu vermeiden. Um die Kohärenz der Rechtsvorschriften sicherzustellen, sollten die geltenden Zertifizierungsmethoden darüber hinaus Überwachungsvorschriften und Haftungsmechanismen umfassen, die mit den in gemäß der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Vorschriften für dauerhaft in Produkten chemisch gebundenes CO2im Einklang stehen.

(24)

Tätigkeiten dauerhafter CO2-Entnahme, der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten haben großes Potenzial, Lösungen für Nachhaltigkeit zu schaffen, die für alle Seiten vorteilhaft sind, selbst wenn Konflikte nicht ausgeschlossen werden können. Daher ist es angezeigt, Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit festzulegen, um sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten die Umwelt nicht erheblich beeinträchtigen und imstande sind, positive Nebeneffekte für folgende Ziele zu bewirken: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel; Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, einschließlich der Bodengesundheit und der Vermeidung von Bodendegradation; die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen; Übergang zur Kreislaufwirtschaft, einschließlich der effizienten Verwendung von biobasierten Materialien aus nachhaltigen Quellen; sowie Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung. Tätigkeiten der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung sollten zumindest positive Nebeneffekte für das Ziel des Schutzes und der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme, einschließlich der Bodengesundheit und der Vermeidung von Bodendegradation, mit sich bringen. Diese Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit sollten den Auswirkungen der Tätigkeiten innerhalb und außerhalb der Union sowie den lokalen Gegebenheiten Rechnung tragen und gegebenenfalls mit den technischen Bewertungskriterien für den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und mit den Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungskriterien für forstwirtschaftliche und landwirtschaftliche Biomasse-Rohstoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Einklang stehen. Verfahren, die für die biologische Vielfalt schädlich sind, wie forstwirtschaftliche Monokulturen, die für die biologische Vielfalt schädlich sind, sollten nicht zertifiziert werden können.

(25)

Land- und forstwirtschaftliche Verfahren, mit denen CO2 aus der Atmosphäre entfernt wird oder Bodenemissionen verringert werden, tragen zum Ziel der Klimaneutralität bei und sollten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder anderer öffentlicher oder privater Initiativen belohnt werden. Insbesondere sollten in dieser Verordnung land- und forstwirtschaftliche Verfahren berücksichtigt werden, auf die in der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2021 über nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe Bezug genommen wird, einschließlich Aufforstung, Wiederaufforstung und Tätigkeiten im Zusammenhang mit nachhaltiger Waldbewirtschaftung, Agroforstwirtschaft und andere Formen der gemischten Landwirtschaft, Verwendung von Zwischenfrüchten, bodenbedeckenden Kulturen, konservierender Bodenbearbeitung und Ausweitung von Landschaftselementen, Umwandlung von Ackerland in Brachland oder stillgelegter Flächen in Dauergrünland und Wiederherstellung von Mooren und Moorböden und Feuchtgebieten. Bei der Entwicklung von Zertifizierungsmethoden im Zusammenhang mit der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung sollte die Kommission der Notwendigkeit Rechnung tragen, zur Sicherstellung der Ernährungssicherheit beizutragen, den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme zu fördern und den Erwerb von Flächen zu spekulativen Zwecken, der negative Auswirkungen auf ländliche Gemeinschaften hat, zu verhindern und die Rechte der von diesen Tätigkeiten betroffenen lokalen Gemeinschaften und indigenen Völker gegebenenfalls im Einklang mit nationalem Recht sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union zu achten. Sie sollte diejenigen Aktivitäten fördern, die das größte Potenzial haben, positive Nebeneffekte für die biologische Vielfalt zu erzielen, sowie die langfristige Waldstruktur, die langfristige Stabilität von Kohlenstoffspeichern, die Gesundheit der Ökosysteme, die Resilienz und das Risiko natürlicher Störungen berücksichtigen.

(26)

Betreiber oder Betreibergruppen sollten positive Nebeneffekte melden können, die über die Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit hinaus zu den Nachhaltigkeitszielen beitragen. Zu diesem Zweck sollten ihre Meldungen den von der Kommission entwickelten Zertifizierungsmethoden entsprechen, die auf die verschiedenen CO2-Entnahmetätigkeiten zugeschnitten sind. Die Zertifizierungsmethoden sollten möglichst viele Anreize zur Generierung positiver Nebeneffekte für die biologische Vielfalt bieten, die über die Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit hinausgehen, um eine Marktprämie für die zertifizierten Einheiten zu generieren, indem beispielsweise Positivlisten von Tätigkeiten aufgenommen werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie positive Nebeneffekte mit sich bringen. Diese zusätzlichen positiven Nebeneffekte würden den wirtschaftlichen Wert der zertifizierten Einheiten erhöhen und zu höheren Einnahmen für die Betreiber führen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist es angemessen, dass die Kommission der Entwicklung maßgeschneiderter Zertifizierungsmethoden für Tätigkeiten der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung, die erhebliche positive Nebeneffekte für die biologische Vielfalt mit sich bringen und zur nachhaltigen Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern beitragen, Vorrang einräumt.

(27)

Die Kommission sollte im Wege delegierter Rechtsakte detaillierte Zertifizierungsmethoden für die verschiedenen in dieser Verordnung vorgesehenen Arten von Tätigkeiten unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Merkmale festlegen, damit die Betreiber die in dieser Verordnung festgelegten Qualitätskriterien in standardisierter, überprüfbarer, kosteneffizienter und vergleichbarer Weise anwenden können. Diese Methoden sollten eine robuste und transparente Zertifizierung des durch die Tätigkeit erzielten Nettonutzens der CO2-Entnahme oder der Nettoverringerung von Bodenemissionen sicherstellen und gleichzeitig einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Betreiber oder Betreibergruppen, insbesondere für Kleinerzeuger und Kleinwaldbesitzer und -verwalter, vermeiden, indem insbesondere vereinfachte Zertifizierungs- und Auditvorschriften wie Gruppenprüfungen zugelassen werden. Diese Methoden sollten in enger Abstimmung mit der durch die Kommission eingerichteten Expertengruppe für CO2-Entnahmen und allen anderen Interessenträgern entwickelt werden. Die Methoden sollten auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, auf bestehenden öffentlichen und privaten Systemen und Methoden für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen oder Verringerungen von Bodenemissionen aufbauen und alle einschlägigen Normen und Vorschriften berücksichtigen, die auf Unionsebene und auf nationaler Ebene angenommen wurden.

(28)

Angesichts der Notwendigkeit, CO2-Entnahmen in der Union rasch auszuweiten, sollte die Kommission in der ersten Phase der Entwicklung von Zertifizierungsmethoden folgenden Tätigkeiten Vorrang einräumen: Tätigkeiten, die am ausgereiftesten sind, die Nebeneffekte für die Nachhaltigkeit erbringen können oder für die bereits Unionsrecht, das für die Entwicklung dieser Methoden relevant ist, erlassen wurde, Tätigkeiten der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung, die zur nachhaltigen Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und der Meeresumwelt beitragen, sowie Tätigkeiten, mit denen CO2 in holzbasierten und biobasierten Bauprodukten gespeichert wird. Der Innovationsfonds enthält Vorschriften, die für die Entwicklung von Zertifizierungsmethoden für Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -Speicherung und CO2-Abscheidung aus der Luft relevant sind. Um eine nicht nachhaltige Nachfrage nach Biomasse-Rohstoffen zu vermeiden, sollten die finanziellen Vorteile im Zusammenhang mit der Zertifizierung nicht zu einer Steigerung der Kapazität einer Bioenergieanlage über das für die CO2-Abscheidung und -Speicherung erforderliche Maß hinaus führen. Es empfiehlt sich, dass die Zertifizierungsmethoden im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Speicherung von CO2 in der Meeresumwelt, einschließlich Ozeanen, den internationalen Fortschritten bei der Berichterstattung über die CO2-Entnahme und den neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen und, soweit verfügbar, den Ergebnissen des Berichts der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/841 Rechnung tragen. Darüber hinaus sollte, um die nachhaltige und effiziente Nutzung begrenzter Biomasseressourcen zu fördern, durch die Zertifizierungsmethoden im Zusammenhang mit Tätigkeiten, bei denen Biomasse verwendet wird, sichergestellt werden, dass das Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angewendet wird, wobei sie auf bestehenden Vorschriften und Verfahren beruhen sollten und Doppelarbeit vermieden werden sollte. Die Vorschriften für die Umsetzung dieses Prinzips durch die nationalen Behörden sind in Artikel 3 Absätze 3, 3a und 3b der genannten Richtlinie festgelegt.

(29)

Um sicherzustellen, dass das Zertifizierungsverfahren glaubwürdig und zuverlässig ist, sollten Tätigkeiten einer Prüfung durch unabhängige Dritte, die von Zertifizierungsstellen durchgeführt wird, unterzogen werden. Insbesondere sollten alle Tätigkeiten vor ihrer Umsetzung einer ersten Zertifizierungsprüfung unterzogen werden, bei der überprüft wird, ob sie die in dieser Verordnung festgelegten Qualitätskriterien erfüllen, einschließlich der ordnungsgemäßen Quantifizierung des erwarteten Nettonutzens. Darüber hinaus sollten alle Tätigkeiten Gegenstand regelmäßiger Rezertifizierungsprüfungen sein, und zwar je nach den Merkmalen der betreffenden Tätigkeit mindestens alle fünf Jahre oder — falls in der geltenden Zertifizierungsmethode anders angegeben — häufiger. Bei den Rezertifizierungsprüfungen sollte überprüft werden, ob die Tätigkeit die Qualitätskriterien dieser Verordnung erfüllt und ob der Nettonutzen der CO2-Entnahme oder der Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen durch die Tätigkeit erreicht wird. Im Anschluss an eine Rezertifizierungsprüfung sollte die Zertifizierungsstelle einen Rezertifizierungsprüfbericht vorlegen, der eine Zusammenfassung enthält, und gegebenenfalls ein aktualisiertes Konformitätszertifikat ausstellen. Es sollte möglich sein, für alle Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten im Bereich der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung, häufiger Rezertifizierungsprüfungen durchzuführen, auch jährlich. Um die Verwaltungskosten für die Zertifizierung und Rezertifizierung zu senken, sollte es den Betreibern möglich sein, zuverlässige geografische Informationen zu verwenden, die von Zahlstellen über das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Struktur, das Format und die technischen Einzelheiten eines Tätigkeitsplans und eines Überwachungsplans sowie von Zertifizierungsprüf- und Rezertifizierungsprüfberichten festzulegen.

(30)

Die Bereitstellung besserer Kenntnisse, Instrumente und Methoden für eine wirksamere Bewertung und Optimierung von zertifizierten CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen ist für Betreiber im Bereich der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung von entscheidender Bedeutung, um Klimaschutzmaßnahmen kostenwirksam umzusetzen und ihr Engagement für die kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung zu sichern. Dies ist besonders wichtig für Kleinerzeuger oder Kleinwaldbesitzer und -verwalter in der Union, die häufig nicht über das Know-how und das Fachwissen verfügen, das erforderlich ist, um Tätigkeiten der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung durchzuführen sowie die erforderlichen Qualitätskriterien und die damit verbundenen Zertifizierungsmethoden einzuhalten. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass Erzeugerorganisationen die Bereitstellung einschlägiger Beratungsdienste für ihre Mitglieder erleichtern. Die Gemeinsame Agrarpolitik und staatliche Beihilfen können unter anderem ein Mittel zur Bereitstellung finanzieller Unterstützung für interaktive Innovationsprojekte mit Landwirten und Forstwirten und -verwaltern sowie für die Bereitstellung von Beratungsdiensten, der Wissensaustausch, Schulungen, Informationsmaßnahmen sein.

(31)

In ihrer Mitteilung vom 6. Februar 2024 mit dem Titel „Unsere Zukunft sichern: Europas Klimaziel für 2040 und Weg zur Klimaneutralität bis 2050 für eine nachhaltige, gerechte und wohlhabende Gesellschaft“ weist die Kommission darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, neue Geschäftsmöglichkeiten für eine nachhaltige Agrar- und Lebensmittelwertschöpfungskette zu schaffen und private Mittel in Synergie mit öffentlichen Mitteln zu mobilisieren. Dies könnte mit neuen marktbasierten Mechanismen zur Förderung nachhaltiger Lebensmittel geschehen, wodurch angemessenere Preise, eine faire Vergütung für Landwirte und eine neue Finanzierungsquelle für Investitionen erzielt werden könnten. Nur durch eine entschlossene Koordinierung mit allen Akteuren in der gesamten Lebensmittelwertschöpfungskette und durch eine Schwerpunktsetzung auf faire Handelspraktiken entlang dieser Kette ist es möglich, die richtigen Anreize für nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren zu schaffen, ein angemessenes und nachhaltiges Einkommen für Landwirte zu sichern und Einnahmen zur Unterstützung des Übergangs zu erzielen.

(32)

Um sicherzustellen, dass die Überprüfung korrekt, robust und transparent ist, sollten Zertifizierungsstellen, die für den Zertifizierungsprozess zuständig sind, über die erforderlichen Kompetenzen und Fähigkeiten verfügen und durch eine nationale Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) akkreditiert oder von einer zuständigen nationalen Behörde anerkannt werden. Um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten die Zertifizierungsstellen auch völlig unabhängig von dem Betreiber oder der Betreibergruppe sein, der oder die die Tätigkeiten durchführt, die Gegenstand der Zertifizierung sind. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten dazu beitragen, dass die ordnungsgemäße Umsetzung der Zertifizierungsgrundsätze sichergestellt wird, indem sie die Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen, die durch die nationalen Akkreditierungsstellen akkreditiert wurden, überwachen und indem sie der Zertifizierungsstelle und den Zertifizierungsstellen und den einschlägigen Zertifizierungssystemen festgestellte Verstöße mitteilen.

(33)

Betreiber sollten die Zertifizierungssysteme nutzen, um die Konformität mit dieser Verordnung nachzuweisen. Daher sollten Zertifizierungssysteme auf der Grundlage zuverlässiger und transparenter Regeln und Verfahren funktionieren und die Nichtabstreitbarkeit der Herkunft sowie den Schutz vor Betrug im Zusammenhang mit Informationen und Daten, die von den Betreibern übermittelt werden, sowie die Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Integrität solcher Informationen und Daten, sicherstellen. Sie sollten ferner sicherstellen, dass die Verbuchung der zertifizierten CO2-Entnahmeeinheiten oder Einheiten für Verringerung von Bodenemissionen ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere durch Vermeidung von Doppelzählungen. Dazu sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der harmonisierten technischen Vorschriften für die Zertifizierung erlassen, einschließlich angemessener Standards für die Zuverlässigkeit, Transparenz und Verbuchung und für unabhängige Prüfung, die im Rahmen der Zertifizierungssysteme anzuwenden sind, sodass die erforderliche Rechtssicherheit in Bezug auf die für Betreiber und Zertifizierungssysteme geltenden Vorschriften gewährleistet wird. Um ein kosteneffizientes Zertifizierungsverfahren sicherzustellen, sollten diese harmonisierten technischen Vorschriften für die Zertifizierung auch darauf abzielen, unnötigen Verwaltungsaufwand für Betreiber oder Betreibergruppen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Kleinerzeuger und Kleinwaldbesitzer oder -verwalter, zu verringern.

(34)

Um sicherzustellen, dass die Kontrolle der Zertifizierung zuverlässig und einheitlich erfolgt, sollte die Kommission Beschlüsse zur Anerkennung von Zertifizierungssystemen annehmen können, die den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, einschließlich in Bezug auf die technische Kompetenz, Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Prüfung. Die entsprechenden Anerkennungsbeschlüsse sollten befristet sein und sollten öffentlich zugänglich gemacht werden. Dazu sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte über den Inhalt und die Verfahren der Anerkennung von Zertifizierungssystemen durch die Union erlassen.

(35)

Die Bestimmungen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“), das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates (15) gebilligt wurde, in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, sind, sofern zutreffend, anwendbar.

(36)

Um die Transparenz und die vollständige Rückverfolgbarkeit der zertifizierten Einheiten zu gewährleisten und das Risiko von Betrug und Doppelzählungen zu vermeiden, sollte die Kommission innerhalb von vier Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ein unionsweites Register für dauerhafte CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und CO2-Speicherung in Produkten (im Folgenden „Unionsregister“) einrichten und danach führen. Die Kommission sollte die Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/841 berücksichtigen. Werden Bedenken in Bezug auf Betrug geäußert, so sollte die Kommission die Angelegenheit untersuchen und geeignete Maßnahmen ergreifen, unter anderem indem sie entsprechende Beschlüsse aufhebt oder die betroffenen Einheiten löscht. Betrug könnte beispielsweise angenommen werden, wenn mehr als ein Konformitätszertifikat für dieselbe Tätigkeit ausgestellt wird, weil die Tätigkeit im Rahmen von zwei verschiedenen Zertifizierungssystemen oder zweimal im Rahmen desselben Systems registriert wurde. Betrug könnte auch angenommen werden, wenn ein und dasselbe Konformitätszertifikat mehrfach verwendet wird, um dieselbe Forderung auf der Grundlage einer Tätigkeit oder einer zertifizierten Einheit geltend zu machen. Das Unionsregister sollte automatisierte Systeme, einschließlich elektronischer Vorlagen, verwenden, um mindestens die in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Informationen öffentlich zugänglich zu machen. Der Betrieb des Unionsregisters sollte über eine von den Nutzern zu entrichtende jährliche Festgebühr, die in einem angemessenen Verhältnis zu deren Nutzung des Unionsregisters steht, finanziert werden, und einen ausreichenden Beitrag zur Deckung seiner Kosten für die Einrichtung und jährlichen Betriebskosten, zum Beispiel der Kosten für Personal oder IT-Tools, zu leisten. Die Mittel aus diesen Gebühren sollten für die Zwecke der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) als externe zweckgebundene Einnahmen gelten. Sie sollten insbesondere die Kosten für IT-Tools, -Dienstleistungen und -Sicherheit, einschließlich der Betriebs- und Lizenzvergabesysteme, sowie die Kosten für das Personal, das mit der Verwaltung des Unionsregisters befasst ist, decken. Die Kommission sollte im Wege delegierter Rechtsakte die erforderlichen Anforderungen in Bezug auf das Unionsregister und die Faktoren festlegen, die bei der Festlegung der Höhe der Nutzergebühren und ihrer Einziehung zu berücksichtigen sind. Bei der Festlegung dieser Anforderungen sollte die Kommission auch die Notwendigkeit berücksichtigen, für eine ausreichende Aufsicht über den Handel mit zertifizierten Einheiten zu sorgen. Jeweils im letzten Quartal des Jahres, das dem Kalenderjahr der Anwendung der Gebühren vorausgeht, sollte die Kommission einen oder mehrere Durchführungsrechtsakte erlassen, um die für das betreffende Kalenderjahr jeweils geltenden Beträge der Nutzergebühren festzulegen oder zu ändern. Bis zur Einrichtung des Unionsregisters sollten von der Kommission anerkannte Zertifizierungssysteme interoperable Zertifizierungsregister einrichten und führen. Um Transparenz und vollständige Rückverfolgbarkeit zertifizierter Einheiten zu gewährleisten und das Risiko von Betrug und Doppelzählungen zu vermeiden, sollten die Zertifizierungssysteme auch automatisierte Systeme, einschließlich elektronischer Vorlagen, verwenden, um mindestens die in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Informationen öffentlich zugänglich zu machen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sicherzustellen, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Normen und technische Vorschriften für die Funktionsweise und Interoperabilität dieser Zertifizierungsregister festgelegt werden. Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, das Unionsregister sollten zertifizierte Einheiten erst ausstellen, nachdem ein Nettonutzen der CO2-Entnahme oder Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen auf der Grundlage eines gültigen, aus einer Rezertifizierungsprüfung resultierenden Konformitätszertifikats erzielt worden ist. Um eine Doppelausstellung und eine Doppelnutzung zu vermeiden, sollte eine zertifizierte Einheit nicht mehr als einmal ausgestellt werden und zu keinem Zeitpunkt von mehr als einer natürlichen oder juristischen Person genutzt werden. Dauerhafte CO2-Entnahmeeinheiten, Bindungseinheiten von CO2 durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung, Einheiten der CO2-Speicherung in Produkten sowie Einheiten für Verringerung von Bodenemissionen sollten weiterhin voneinander unterschieden werden. Um dem naturgemäß gegebenen Risiko der Wiederfreisetzung von entnommenem CO2 Rechnung zu tragen, sollten die Bindungseinheiten von CO2 durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und die Einheiten der CO2-Speicherung in Produkten am Ende des Überwachungszeitraums für die betreffende Tätigkeit auslaufen und in dem Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, in dem Unionsregister gelöscht werden, es sei denn der Betreiber oder die Betreibergruppe verpflichtet sich, den Überwachungszeitraum gemäß den Regelungen der geltenden Zertifizierungsmethode zu verlängern.

(37)

Zertifizierungssysteme spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, die Konformität mit dieser Verordnung nachzuweisen. Daher sollten Zertifizierungssysteme der Kommission regelmäßig über ihre Tätigkeit Bericht erstatten. Diese Berichte sollten vollständig oder gegebenenfalls in aggregierter Form öffentlich zugänglich gemacht werden, um mehr Transparenz zu schaffen und die Aufsicht durch die Kommission zu verbessern. Außerdem würde die Kommission aufgrund dieser Berichterstattung die Informationen erhalten, die sie benötigt, um einen Bericht über das Funktionieren der Zertifizierungssysteme erstellen zu können, in dem sie aufzeigt, welche Verfahren sich bewährt haben, und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag unterbreitet, wie diese Verfahren noch stärker gefördert werden können. Um eine vergleichbare und einheitliche Berichterstattung zu gewährleisten, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die technischen Einzelheiten zu Inhalt und Format der von den Zertifizierungssystemen erstellten Berichte festgelegt werden.

(38)

Um nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung zu ändern oder zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Zertifizierungsmethoden für verschiedene Arten von Tätigkeiten, zur Festlegung von Normen und technischen Vorschriften für die Funktionsweise des Unionsregisters und zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (17) niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(39)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ausgeübt werden. Um ihre Durchführungsbefugnisse nach dieser Verordnung auszuüben, sollte die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung durch den durch die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) eingerichteten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt werden.

(40)

Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung bis zum 27. Dezember 2027 und danach innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme überprüfen. Alle Aspekte dieser Verordnung sollten unter Berücksichtigung von Folgendem fortlaufend überprüft werden: der einschlägigen Entwicklungen in Bezug auf die Rechtsvorschriften der Union, einschließlich ihrer Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2018/841, der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie den Richtlinien 2003/87/EG und (EU) 2018/2001; der einschlägigen Entwicklungen in Bezug auf das UNFCCC und das Übereinkommen von Paris, einschließlich der Vorschriften und Leitlinien im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 6 des letztgenannten Übereinkommens; des technologischen und wissenschaftlichen Fortschritts, bewährter Verfahren und der Marktentwicklungen im Bereich der CO2-Entnahmen; des Potenzials für eine dauerhafte CO2-Speicherung in Drittländern, vorbehaltlich des Bestehens internationaler Übereinkünfte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), wobei Bedingungen festgelegt werden, die denen der Richtlinie 2009/31/EG gleichwertig sind, um zu gewährleisten, dass die geologische Speicherung von abgeschiedenem CO2 dauerhaft sicher und umweltverträglich ist; der Umweltauswirkungen einer verstärkten Nutzung von Biomasse infolge der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Auswirkungen auf die Bodendegradation und die Wiederherstellung von Ökosystemen; der Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und die Bodenspekulation in der Union sowie der Kosten des Zertifizierungsverfahrens.

(41)

Bis zum 31. Juli 2026 sollte die Kommission die Einbeziehung der IPCC-Quellenkategorie „Landwirtschaft“, Unterkategorien 3.A „Darmgärung“ und 3.B „Düngermanagement“ gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und den auf Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten in die Emissionsreduzierungen gemäß dieser Verordnung überprüfen, wobei sie Opportunitätskosten, die Entwicklung des Rechtsrahmens, potenzielle negative Auswirkungen, die zu einem Anstieg der Treibhausgasemissionen führen, und das gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 vorgeschlagene Klimaziel der Union für 2040 berücksichtigt, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Im Rahmen dieser Überprüfung sollte geprüft werden, wie die durch solche Tätigkeiten erzielten potenziellen Einheiten einzustufen sind. Ferner ist es angezeigt, in Vorbereitung der Überprüfung durch die Kommission im Jahr 2026 die Entwicklung einer Pilotzertifizierungsmethode für Tätigkeiten zur Verringerung der landwirtschaftlichen Emissionen aus der Darmgärung und dem Düngermanagement zu beschleunigen.

(42)

Es ist angezeigt, dass Konformitätszertifikate und zertifizierte Einheiten verschiedene Endverwendungen unterstützen, zum Beispiel den Nachweis klima- und anderer umweltbezogener Aussagen von Unternehmen, auch in Bezug auf die biologische Vielfalt, oder den Austausch zertifizierter Einheiten über freiwillige CO2-Märkte. Zu diesem Zweck sollte die Kommission bewerten, ob zusätzliche Anforderungen erforderlich sind, um diese Verordnung mit den Vorschriften und Leitlinien in Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 4 des Übereinkommens von Paris sowie mit bewährten Verfahren auf den freiwilligen CO2-Märkten in Einklang zu bringen, und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Bei dieser Bewertung sollten die methodischen Anforderungen, einschließlich der Ausgangswerte, der Überwachungszeiträume, der Tätigkeitszeiträume, der Zusätzlichkeit, der Verlagerung, der fehlenden Dauerhaftigkeit und der Haftung, sowie Anforderungen im Zusammenhang mit der Zulassung und den entsprechenden Anpassungen verglichen werden. Ferner sollte bestimmt werden, ob es angemessen ist, die Endverwendungen für jede Art von Einheit zu unterscheiden und es sollten die entsprechenden Anforderungen an die Nutzung von Einheiten durch private Akteure oder Dritte, auch für freiwillige CO2-Märkte und internationale Compliance-Systeme ermittelt werden, um die Kohärenz mit den einschlägigen Rechtsakten der Union wie den Verordnungen (EU) 2018/1999 und (EU) 2021/1119 und der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), dem in Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Register für international übertragene Minderungsergebnisse gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris und einer künftigen Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation sicherzustellen.

(43)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Förderung der Einführung hochwertiger CO2-Entnahmen und von hochwertigen Verringerungen von Bodenemissionen bei gleichzeitiger Minimierung des Risikos der Grünfärberei, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß dem genannten Artikel geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

BÓKA J.

KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 2 QUALITÄTSKRITERIEN KAPITEL 2 QUALITÄTSKRITERIEN
KAPITEL 3 ZERTIFIZIERUNG KAPITEL 3 ZERTIFIZIERUNG
KAPITEL 4 ZERTIFIZIERUNGSSYSTEME KAPITEL 4 ZERTIFIZIERUNGSSYSTEME
KAPITEL 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge