+Leitlinien zur Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans von Kreditdienstleistern als Ganzes gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167 (EBA/GL/2023/09)
---+1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+2. Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …
------+Meldepflichten
---------+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---------+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf der Website …
---+2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand
---------+5. Diese Leitlinien präzisieren die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der …
------+Adressaten
---------+6. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an: a. die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 …
------+Anwendungsbereich
---------+7. Die Leitlinien gelten für alle Kreditdienstleister, die für die Ansprüche eines Kreditgebers aus …
---------+8. Die Leitlinien gelten für die Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung …
---------+9. Kreditdienstleister sollten die Leitlinien einhalten. Die zuständigen Behörden sollten dafür …
------+Begriffsbestimmungen
---------+10. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie (EU) 2021/2167 verwendeten und …
---+3. Umsetzung
------+Geltungsbeginn
---------+11. Diese Leitlinien gelten ab dem 27.06.2024.
---+4. Leitlinien zur Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Ganzes
------+1 Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
---------+12. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung ihrer Leitungs- und …
---------+13. Für den Zweck der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Gewährleistung der …
------+2 Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans von Kreditdienstleistern
---------+14. Kreditdienstleister sollten sicherstellen, dass ihr Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes …
---------+15. Kreditdienstleister, einschließlich Unternehmen, die eine Zulassung gemäß Titel II, Kapitel I …
---------+16. Die Bewertung des Wissens und der Erfahrung der Mitglieder des Leitungs- oder des …
---------+17. Abweichend von Absatz 16 und unbeschadet des nationalen Rechts kann die Bewertung der …
---------+18. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung sollten alle für die …
---------+19. Kreditdienstleister sollten das Wissen und die Erfahrung der einzelnen Mitglieder des Leitungs- …
---------+20. Die Kreditdienstleister sollten die Ergebnisse ihrer Bewertung und insbesondere die ermittelten …
---------+21. Die Kreditdienstleister sind für die Bewertung des initialen und fortlaufenden angemessenen …
---------+22. Unbeschadet des nationalen Rechts sollten Kreditdienstleister die zuständige Behörde über die …
---------+23. Wenn die zuständigen Behörden für Aufsichtszwecke eine Bewertung des Wissens und der Erfahrung …
------+3 Kriterien für angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung der einzelnen Mitglieder
---------+24. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungsorgans …
---------+25. Die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollten entsprechend ihren …
---------+26. Die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollten ein klares Verständnis der …
---------+27. Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans sollten in der Lage sein, zur Umsetzung …
---------+28. Bei der Bewertung angemessenen Wissens und angemessener Erfahrung sollte Folgendes …
---------+29. Das Niveau und das Profil der Ausbildung des Mitglieds sollten berücksichtigt werden, ebenso ob …
---------+30. Die Bewertung sollte sich nicht auf den Ausbildungsgrad des Mitglieds oder den Nachweis einer …
---------+31. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung eines Mitglieds …
---------+32. Bei der Bewertung angemessenen Wissens und angemessener Erfahrung eines Mitglieds sollten auch …
---------+33. Bei der Bewertung der praktischen und beruflichen Erfahrung aus früheren Positionen sollte …
---------+34. Gegebenenfalls sollten die Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans in seiner …
------+4 Kriterien für angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung auf kollektiver Ebene
---------+35. Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes sollte über angemessenes Wissen und angemessene …
---------+36. Die Zusammensetzung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollte das Wissen und die Erfahrung …
---------+37. Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes sollte über angemessenes Wissen und angemessene …
---------+38. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder …
------+5 Bewertung des Wissens und der Erfahrung der einzelnen Mitglieder
---------+39. Im Rahmen der Bewertung der Eignung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollten die …
---------+40. Die Kreditdienstleister sollten eine Beschreibung der Position des Mitglieds, für das eine …
------+6 Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans auf kollektiver Ebene
---------+41. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung auf kollektiver Ebene …
---------+42. Die Kreditdienstleister sollten eine Bewertung nach ihrer eigenen geeigneten Methodik im …
---------+43. Bei der Bewertung des Wissens und der Erfahrung eines Mitglieds sollten die Kreditdienstleister …
------+7 Abhilfemaßnahmen der Kreditdienstleister
---------+44. Wenn die Bewertung oder erneute Bewertung eines Kreditdienstleisters ergibt, dass das Leitungs- …
---------+45. Geeignete Abhilfemaßnahmen können unter anderem die Anpassung der Zuständigkeiten zwischen den …
---------+46. Werden bei der Bewertung oder erneuten Bewertung eines Kreditdienstleisters leicht zu behebende …
---------+47. Beabsichtigt ein Kreditdienstleister, die Zulassung zur Aufnahme seiner Tätigkeit zu …
---------+48. Die zuständigen Behörden sollten auf jeden Fall unverzüglich über wesentliche Mängel informiert …
------+8 Bewertung durch die zuständigen Behörden
---------+49. Die zuständigen Behörden sollten die Aufsichtsverfahren festlegen, nach denen bewertet wird, ob …
---------+50. Die Aufsichtsverfahren sollten sicherstellen, dass die Informationen, die der …
---------+51. Die zuständigen Behörden sollten vom Kreditdienstleister eine Liste mit den Namen der …
---------+52. Zur Bewertung von Wissen und Erfahrung sollte die zuständige Behörde für jedes Mitglied des …
---------+53. Zur Bewertung des guten Leumunds der Mitglieder sollte die zuständige Behörde Informationen zu …
---------+54. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2021/2167, in dem die …
---------+55. Die zuständigen Behörden sollten den Kreditdienstleistern zumindest eine negative Entscheidung …
---------+56. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Aufsichtsverfahren sie in die Lage …
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Leitlinien zur Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans von Kreditdienstleistern als Ganzes gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167 (EBA/GL/2023/09)

Leitlinien zur Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans von Kreditdienstleistern als Ganzes gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167 (EBA/GL/2023/09)

https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/internal-governance/guidelines-assessment-adequate-knowledge-and-experience-management-or-administrative-organ-credit – PDF

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

3. Umsetzung

3. Umsetzung

4. Leitlinien zur Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Ganzes

4. Leitlinien zur Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Ganzes

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/