+Gemeinsame Leitlinien (JC/GL/2014/01)
---+Gemeinsame Leitlinien über die Angleichung der Aufsichtspraxis in Bezug auf die Einheitlichkeit von Kooperationsvereinbarungen für die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten
------+Rechtliche Stellung dieser Leitlinien
------+Informationspflichten
------+Titel I - Gegenstand und Geltungsbereich
---------+1. Diese Leitlinien erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG …
---------+2. Mit diesen Leitlinien sollen die grenz- und branchenübergreifende Zusammenarbeit der zuständigen …
---------+3. In Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG werden die Aufgaben der für die zusätzliche …
---------+4. Die Leitlinien wenden sich an zuständige Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Richtlinie …
---------+5. Soweit nicht anderes angegeben ist, beziehen sich diese Leitlinien auf die Bestimmungen der …
------+Titel II -,Verfahren zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats,Zusammenarbeit und Kooperationsvereinbarungen
---------+6. Als Verfahren zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats (Verfahren) wird das Sammeln und …
------+Verfahren zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats
---------+7. Der Koordinator führt in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden, die ein von ihr …
---------+8. Im Verfahren zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats ist das in Artikel 4 der Richtlinie …
---------+9. Im Rahmen des Verfahrens sind die Informationen zu sammeln und zu analysieren, die zur …
---------+10. Der Koordinator stellt die Leistungsfähigkeit des Verfahrens auf der Grundlage der folgenden …
---------+11. Das Verfahren zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats sollte: a) alle Ergebnisse von Verfahren …
---------+12. Beim Erstellen des Entwurfs und bei der Weiterleitung an die jeweiligen zuständigen Behörden …
---------+13. Das Ergebnis wird regelmäßig und mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von …
---------+14. ImVerfahren werden alle für die Beaufsichtigung relevanten Unternehmen innerhalb der Gruppe …
---------+15. Bei den in Absatz 14 angesprochenen für die Beaufsichtigung relevanten Unternehmen umfasstdas …
---------+16. Der Koordinator verwendet zum Erstellen des Verfahrens die Vorlage aus Anhang 1.
------+Zusammenarbeit
---------+17. Der Koordinator entscheidet auf der Grundlage der Ergebnisse des Verfahrens, ob ein besonderer …
---------+18. Die Anzahl der Teilnehmer an den Sitzungen oder Aktivitäten in Bezug auf zusätzliche …
------+Schriftliche Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Koordinator und den zuständigen Behörden
---------+19. Schriftliche Kooperationsvereinbarungen, die für die Branchenbeaufsichtigung abgeschlossen …
---------+20. Die Zusätze werden in Abstimmung auf die Art, Größe und Komplexität des jeweiligen …
---------+21. Alternativ können der Koordinator und die zuständigen Behörden vereinbaren, neue schriftliche …
------+Kooperationsvereinbarungen mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern
---------+22. Wenn bedeutende Unternehmen eines Finanzkonglomerats in Drittländern ansässig sind, bezieht der …
------+Titel III - Koordinierung des Informationsaustauschs bei der laufenden Beaufsichtigung und in Krisensituationen
------+Umfang und Häufigkeit
---------+23. In den Umfang des Informationsaustausches zwischen zuständigen Behörden fallen alle …
---------+24. Der Informationsaustausch zwischen dem Koordinator und den zuständigen Behörden sollte den …
---------+25. Die zuständigen Behörden vereinbaren Häufigkeit, Formate und Vorlagen für den regelmäßigen …
---------+26. Wenn bei einer zuständigen Behörde eine Anfrage über relevante Informationen von einer anderen …
------+Sammlung von Informationen
---------+27. Die zuständigen Behörden holen die Informationen von den von ihnen beaufsichtigten Unternehmen …
---------+28. Die Leitung über die Informationsanfragen zum Finanzkonglomerat liegt beim Koordinator. Der …
------+Kommunikationskanäle
---------+29. Die zuständigen Behörden und der Koordinator ziehen die gesamte Bandbreite der …
------+Kommunikation mit dem Finanzkonglomerat
---------+30. Der Koordinator ist zuständig für die Kommunikation mit dem Mutterunternehmen an der Spitze der …
------+Kommunikation in Krisensituationen
---------+31. Eine zuständige Behörde, die eine Krisensituation erkennt, die sich auf beaufsichtigte …
------+Titel IV - Aufsichtliche Beurteilung von Finanzkonglomeraten
------+Beurteilung der Finanzlage eines Finanzkonglomerats
---------+32. Der Koordinator führt einen Dialog mit den jeweiligen zuständigen Behörden, um seine Aufgabe …
---------+33. Der Koordinator stellt sicher, dass im Dialog die folgenden Punkte ermittelt werden: a) die …
------+Beurteilung der Eigenkapitalstrategien
---------+34. Der Koordinator und die jeweiligen zuständigen Behörden prüfen die Strategien zur …
---------+35. Diese Beurteilungen finden unbeschadet der Eigenkapitalanforderungen gemäß Branchenrecht statt …
---------+36. Der Koordinator ist für die Beurteilung der Eigenkapitalstrategien des Konglomerats zuständig. …
---------+37. Bezüglich der Berechnungen der Eigenkapitalausstattung berät sich der Koordinator mit den …
------+Beurteilung der Risikokonzentration
---------+38. Um die zusätzliche Beaufsichtigung der Risikokonzentration der beaufsichtigten Unternehmen …
---------+39. Der Koordinator und die zuständigen Behörden vereinbaren unter Berücksichtigung der Struktur …
---------+40. Die zwischen dem Koordinator und den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen können …
---------+41. Der Koordinator und die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über …
------+Beurteilung von gruppeninternen Transaktionen
---------+42. Um die zusätzliche Beaufsichtigung der gruppeninternen Transaktionen von beaufsichtigten …
---------+43. Der Koordinator und die zuständigen Behörden entscheiden, ob sie zusätzlich zu den …
---------+44. Der Koordinator und die zuständigen Behörden vereinbaren: a) die Arten gruppeninterner …
---------+45. Der Koordinator und die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über …
------+Beurteilung der internen Kontrollmechanismen und des Risikomanagements
---------+46. Für die Beurteilung des Risikomanagements und der internen Kontrollmechanismen stimmt sich der …
---------+47. Die zuständigen Behörden stellen dem Koordinator relevante Informationen über ihre Beurteilung …
---------+48. Der Koordinator erörtert die einzelnen Beurteilungen und die Gesamtbeurteilung mit den …
------+Titel V - Aufsichtliche Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeit bei der laufenden Beaufsichtigung und in Krisensituationen
------+Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeit
---------+49. Nach der gemäß Titel V durchgeführten Analyse integriert der Koordinator die Planung und …
---------+50. Wenn bestimmte verfahrenstechnische Modalitäten wie unter Ziffer 17 beschrieben vorliegen …
---------+51. Wenn die Tagesordnung des Branchenkollegiums keinen besonderen Punkt zur zusätzlichen …
------+Koordinierter Aktionsplan
---------+52. Sofern nur ein Branchenkollegium eingerichtet wurde, werden die Aufsichtstätigkeiten bezüglich …
---------+53. Wenn die Tagesordnung des Branchenkollegiums einen besonderen Punkt für die Beaufsichtigung von …
------+Aufteilen und Delegieren von Aufgaben
---------+54. Der Koordinator leitet die Diskussion darüber, ob und wie - unter Berücksichtigung der …
------+Krisenplanung
---------+55. Krisenpläne, die bereits auf Branchenebene im Hinblick auf die Zusammenarbeit von Behörden in …
------+Titel VI - Entscheidungsprozesse zwischen zuständigen Behörden
---------+56. In Titel VI werden die Verfahren festgelegt, die von den zuständigen Behörden bei den in …
------+Verfahren bei Konsultationsprozessen
---------+57. Auf die folgenden Konsultationsprozesse wird in diesem Titel Bezug genommen: a) …
---------+58. Während der Konsultationen halten die zuständigen Behörden die folgenden Schritte ein: a) Die …
------+Verfahren bei Vereinbarungsprozessen
---------+59. Auf die folgenden Vereinbarungsprozesse wird in diesem Titel Bezug genommen: a) …
---------+60. Bei der Vereinbarung leiten die zuständigen Behörden die folgenden Schritte ein: a) Vor der …
------+Verfahren bei der jährlichen Neubeurteilung von Ausnahmen
---------+61. Bei der Durchführung der jährlichen Neubeurteilung der Ausnahmen von der zusätzlichen …
------+Verfahren bei der Koordinierung von Zwangsmaßnahmen
---------+62. Um Zwangsmaßnahmen und Aufsichtstätigkeiten, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/87/EG zu …
---------+63. Bei der Koordinierung von Zwangsmaßnahmen werden die unter Titel III beschriebenen Prozesse des …
------+Titel VII – Schlussbestimmungen und Umsetzung
---------+64. Diese Leitlinien gelten ab dem Datum der Berichtsanforderung, auf die auf Seite 4 verwiesen …
English - European Union - Financial Industry -

Gemeinsame Leitlinien (JC/GL/2014/01)

Gemeinsame Leitlinien (JC/GL/2014/01)

https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/financial-conglomerates/guidelines-convergence-supervisory-practices-relating-consistency-supervisory-coordination – PDF

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Gemeinsame Leitlinien über die Angleichung der Aufsichtspraxis in Bezug auf die Einheitlichkeit von Kooperationsvereinbarungen für die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten

Gemeinsame Leitlinien über die Angleichung der Aufsichtspraxis in Bezug auf die Einheitlichkeit von Kooperationsvereinbarungen für die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/