+VERORDNUNG (EU) 2025/2365 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. November 2025 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik
---+Preamble: 1
---+Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
------+Artikel 1 1
------+Artikel 1 2
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
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------+Article 2 (10)
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------+Article 2 (12)
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------+Article 2 (14)
------+Article 2 (15)
------+Article 2 (16)
------+Article 2 (17)
---+Artikel 3 Allgemeine Verpflichtungen
------+Artikel 3 1
------+Artikel 3 2
------+Artikel 3 3
---+Artikel 4 Bevollmächtigte von Nicht-EU-Frachtführern
------+Artikel 4 1
------+Artikel 4 2
------+Artikel 4 3
---+Artikel 5 Verpflichtungen in Bezug auf die Handhabung von Kunststoffgranulat
------+Artikel 5 1
------+Artikel 5 2
------+Artikel 5 3
------+Artikel 5 4
------+Artikel 5 5
------+Artikel 5 6
------+Artikel 5 7
------+Artikel 5 8
---+Artikel 6 Zertifizierung
------+Artikel 6 1
------+Artikel 6 2
------+Artikel 6 3
------+Artikel 6 4
------+Artikel 6 5
------+Artikel 6 6
---+Artikel 7 Einhaltung der Vorschriften durch Genehmigungen
------+Artikel 7 1
------+Artikel 7 2
---+Artikel 8 Einhaltung der Vorschriften durch Umweltmanagementsysteme
------+Artikel 8 1
------+Artikel 8 2
---+Artikel 9 Akkreditierung von Zertifizierungsstellen
------+Artikel 9 a)
------+Artikel 9 b)
------+Artikel 9 c)
------+Artikel 9 d)
------+Artikel 9 e)
------+Artikel 9 f)
------+Artikel 9 g)
------+Artikel 9 h)
---+Artikel 10 Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen
---+Artikel 11 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen
------+Artikel 11 1
------+Artikel 11 2
------+Artikel 11 3
------+Artikel 11 4
---+Artikel 12 Verpflichtungen in Bezug auf die Beförderung von Kunststoffgranulat in Frachtbehältern auf dem Seeweg
------+Artikel 12 1
------+Artikel 12 2
------+Artikel 12 3
---+Artikel 13 Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften und Berichterstattung
------+Artikel 13 1
------+Artikel 13 2
------+Artikel 13 3
------+Artikel 13 4
---+Artikel 14 Vorfälle und Unfälle
------+Artikel 14 1
------+Artikel 14 2
------+Artikel 14 3
---+Artikel 15 Nichteinhaltung der Vorschriften
------+Artikel 15 1
------+Artikel 15 2
---+Artikel 16 Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden
------+Artikel 16 1
------+Artikel 16 2
------+Artikel 16 3
------+Artikel 16 4
------+Artikel 16 5
---+Artikel 17 Informationen und Unterstützung in Bezug auf die Einhaltung
------+Artikel 17 1
------+Artikel 17 2
------+Artikel 17 3
---+Artikel 18 Normen
------+Artikel 18 1
------+Artikel 18 2
------+Artikel 18 3
---+Artikel 19 Umgang mit Beschwerden und Zugang zur Justiz
------+Artikel 19 1
------+Artikel 19 2
------+Artikel 19 3
------+Artikel 19 4
------+Artikel 19 5
---+Artikel 20 Sanktionen
------+Artikel 20 1
------+Artikel 20 2
------+Artikel 20 3
------+Artikel 20 4
------+Artikel 20 5
------+Artikel 20 6
---+Artikel 21 Entschädigung
------+Artikel 21 1
------+Artikel 21 2
------+Artikel 21 3
---+Artikel 22 Änderungen der Anhänge
------+Artikel 22 1
------+Artikel 22 2
---+Artikel 23 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Artikel 23 1
------+Artikel 23 2
------+Artikel 23 3
------+Artikel 23 4
------+Artikel 23 5
------+Artikel 23 6
---+Artikel 24 Ausschussverfahren
------+Artikel 24 1
------+Artikel 24 2
------+Artikel 24 3
---+Artikel 25 Bewertung und Überprüfung
------+Artikel 25 1
------+Artikel 25 2
------+Artikel 25 3
---+Artikel 26 Inkrafttreten und Anwendung
------+Artikel 26 2
------+Artikel 26 3
English - European Union - Environment -

VERORDNUNG (EU) 2025/2365 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. November 2025 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik

VERORDNUNG (EU) 2025/2365 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. November 2025

über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Preamble: 1

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mikroplastik ist allgegenwärtig, persistent und verbreitet sich grenzüberschreitend. Es ist schädlich für die Umwelt und möglicherweise auch für die menschliche Gesundheit. Die durch Mikroplastik verursachten Schäden für die Umwelt und potenziell für die menschliche Gesundheit können durch das Vorhandensein schädlicher chemischer Zusatzstoffe und anderer bedenklicher Stoffe, die bei der Produktion und der Verarbeitung zugesetzt werden, weiter verstärkt werden. Mikroplastik verbreitet sich leicht über die Luft, Oberflächengewässer und Meeresströmungen und seine Mobilität ist ein erschwerender Faktor. Es findet sich in Böden, einschließlich landwirtschaftlicher Flächen, Seen, Flüssen, Flussmündungen, an Stränden, in Lagunen, Meeren, Ozeanen und in abgelegenen, einst unberührten Regionen. Sein Auftreten im Boden hat Auswirkungen auf die Bodeneigenschaften und löst Bodenveränderungen aus, die sich negativ auf das Wachstum einiger Pflanzen auswirken. Die Auswirkungen von Mikroplastik auf die Meeresumwelt sind ausführlich dokumentiert. Gelangt Mikroplastik in die Meeresumwelt, ist es nahezu unmöglich, es wieder aus dem Wasser zu entfernen, und es ist bekannt, dass es von einer Reihe von Organismen und Tieren aufgenommen wird und dadurch der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen schadet. Die Persistenz von Kunststoffgranulat in der aquatischen Umgebung ist über Jahrzehnte zu messen, und die Aufnahme von Kunststoffgranulat durch wild lebende Meerestiere, insbesondere durch Seevögel und Meeresschildkröten, kann zu körperlichen Schäden oder zum Verenden führen. Mikroplastik trägt auch zum Klimawandel bei, da es eine zusätzliche Quelle für Treibhausgasemissionen und die Belastung von Ökosystemen ist. Das Potenzial von Mikroplastik als Träger adsorbierter Giftstoffe oder pathogener Mikroorganismen ist ein integraler Bestandteil des Problems. Menschen sind Mikroplastik durch die Atemluft und den Nahrungsmittelverzehr ausgesetzt. Das wachsende Bewusstsein für das Vorhandensein von Mikroplastik in der Nahrungskette kann das Vertrauen der Verbraucher untergraben und wirtschaftliche Folgen mit sich bringen. In den von den Freisetzungen betroffenen Gebieten könnte es zu negativen wirtschaftlichen Folgen für Tätigkeiten wie den kommerziellen Fischfang und die Landwirtschaft sowie Freizeitaktivitäten und den Tourismus kommen.

(2)

In ihrer Stellungnahme vom 30. April 2019 mit dem Titel „Risiken für Umwelt und Gesundheit — Umweltverschmutzung durch Mikroplastik“ gelangte die Gruppe der leitenden wissenschaftlichen Berater der Kommission zu der Auffassung, dass „aus verschiedenen signifikanten Gründen Anlass zur Besorgnis [besteht], und daher sollten Vorsorgemaßnahmen getroffen werden“.

(3)

Kunststoffgranulat sind alle polymerhaltigen Formgebungsmaterialien primären und/oder sekundären Ursprungs, unabhängig davon, ob sie aus Biomasse gewonnen werden oder sich mit der Zeit zersetzen sollen. Kunststoffgranulat ist hauptsächlich für die Herstellung von Kunststofferzeugnissen durch Formgebung bestimmt, worunter das Formen im engeren Sinne sowie Extrusion, Schäumen, Filmbildung, Formpressen und Spritzguss fallen. Alternativ kann Kunststoffgranulat bei der Herstellung von nicht aus Kunststoff bestehenden Erzeugnissen verwendet werden, wenn dieses Granulat chemisch in einer Matrix eingekapselt ist, wie in Leichtbeton, oder physisch im Produkt enthalten ist, z. B. Asphalt. Kunststoffgranulat kann chemische Zusatzstoffe enthalten und in vielfältigen Gestalten und Formen auftreten, wie Pellets, Granulat, Flocken, Harze, zylinderförmige Teilchen, Perlen, Pulver, Mikropulver, Mikrokugeln und Agglomerate aus Kunststoff. In der Regel hat Kunststoffgranulat einen Durchmesser von 2 bis 5 mm, kann jedoch — in geringen Mengen — auch kleiner oder größer sein.

(4)

Kunststoffgranulatstaub sind die Industrierückstände aus der Handhabung, Zerkleinerung oder Verarbeitung von Kunststoffgranulat, die nicht für die Herstellung von Kunststofferzeugnissen verwendet werden und somit nicht in den Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung für Kunststoffgranulat in dieser Verordnung fallen. Die Entstehung dieses Staubs ist schwer zu vermeiden, kann aber minimiert werden. Dieser Staub sollte durch Filter oder Auffangvorrichtungen als Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahme am Arbeitsplatz abgesondert werden.

(5)

Freisetzungen von Kunststoffgranulat stellen die drittgrößte Quelle unbeabsichtigt in die Umwelt freigesetzten Mikroplastiks in der Union dar und sind auf unsachgemäße Handhabung auf allen Stufen der Lieferkette von Kunststoffgranulat zurückzuführen, darunter Produktion einschließlich Recycling, Herstellung von Ausgangschargen, Mischung, Umwandlung, Verarbeitung, Vertrieb, Beförderung, auch auf dem Seeweg, und andere logistische Vorgänge, Lagerung, Verpackung und Reinigung von Kunststoffgranulatbehältern und -tanks. Daher ist ein Lieferkettenansatz unerlässlich, um alle in die Handhabung von Kunststoffgranulat eingebundenen Wirtschaftsteilnehmer zu verpflichten, die Vermeidung von Freisetzungen sicherzustellen. Seit 2015 hat die europäische Kunststoffindustrie schrittweise das internationale Programm „Operation Clean Sweep®“ (OCS) als freiwillige Verpflichtung angenommen. Im Rahmen dieses Programms erkennen alle Unternehmen, die Kunststoffgranulat herstellen oder handhaben, an, wie wichtig es ist, kein Kunststoffgranulat freizusetzen, und verpflichten sich, bewährte Verfahren einzusetzen. Obwohl diese Verfahren von den OCS-Unterzeichnern im Allgemeinen gut verstanden werden, wurden sie nicht umfassend umgesetzt. Die Akzeptanz des OSC-Programms durch die Kunststoffindustrie ist nach wie vor gering.

(6)

In den meisten Teilen der Welt wurden Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der Verschmutzung durch Mikroplastik auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit geäußert. Einige Mitgliedstaaten haben spezifische Maßnahmen verabschiedet oder vorgeschlagen. Ein Flickenteppich nationaler Beschränkungen könnte jedoch das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(7)

Um die Umweltverschmutzung durch Kunststoffe zu bekämpfen, erkannte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ die Risiken von Mikroplastik an und forderte innovative Lösungen für die Bekämpfung der verschiedenen Quellen freigesetzten Mikroplastiks. Die Kommission bekräftigte dieses Bekenntnis in ihren Mitteilungen vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal, vom 11. März 2020 über den neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und vom 12. Mai 2021 über den Null-Schadstoff-Aktionsplan. Zu den Zielen des Null-Schadstoff-Aktionsplans für 2030 gehört die Reduzierung der in die Umwelt freigesetzten Menge an Mikroplastik um 30 %.

(8)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wird der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik Rechnung getragen, indem eine Beschränkung des Inverkehrbringens von Mikroplastik, das einem Erzeugnis absichtlich zugesetzt wird, auferlegt wird, da durch die Verwendung von synthetischen Polymermikropartikeln für sich allein oder deren absichtliches Zusetzen in Erzeugnissen eine erhebliche Umweltverschmutzung durch Mikroplastik entsteht und eine solche Verschmutzung ein inakzeptables Risiko für die Umwelt darstellt.

(9)

Im Juni 2021 verabschiedeten die Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) die Empfehlung 2021/06 zur Verringerung der Freisetzung von Kunststoffgranulat in die Meeresumwelt (im Folgenden „OSPAR-Empfehlung 2021/06“) mit dem Ziel, die rechtzeitige Entwicklung und Anwendung wirksamer und kohärenter Normen zur Reduzierung der Abfälle im Meer durch die Vermeidung von Granulatfreisetzungen und von Zertifizierungssystemen für die gesamte Kunststofflieferkette zu fördern. Maßnahmen zur Minimierung des Risikos im Zusammenhang mit der Beförderung von Kunststoffgranulat auf dem Seeweg werden von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) geprüft, die das unverbindliche Rundschreiben MEPC.1/Circ.909 über Empfehlungen für die Beförderung von Kunststoffgranulat in Frachtbehältern auf dem Seeweg („MEPC.1/Circ 909“) herausgegeben hat. In diesem Zusammenhang müssen die Union und ihre Mitgliedstaaten alle künftigen Entwicklungen in der IMO verfolgen und eine führende Rolle bei der Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus in dieser Frage spielen, durch beispielsweise die Festlegung eines hohen Schutzniveaus.

(10)

Im Vorschlag der Union an das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (VN) vor der zweiten Sitzung des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses über ein internationales rechtsverbindliches Instrument zur Umweltverschmutzung durch Kunststoffe (INC-2) betonten die Union und ihre Mitgliedstaaten, dass das künftige Instrument Maßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Freisetzung von Mikroplastik umfassen müsse.

(11)

Wenngleich es die Rechtsvorschriften der Union zur Vermeidung von Abfällen, Umweltverschmutzung, Abfällen im Meer und Chemikalien gibt, gibt es keine spezifischen Unionsvorschriften, die die Freisetzung von Kunststoffgranulat als Quelle der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik entlang der gesamten Lieferkette verhindern. In der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) werden Grundsätze für die Abfallbewirtschaftung festgelegt und den Mitgliedstaaten allgemeine Verpflichtungen auferlegt, Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu ergreifen. Diese allgemeinen Verpflichtungen sollten durch spezifische Aspekte und Anforderungen an die sorgfältige Handhabung von Kunststoffgranulat ergänzt werden, um zu vermeiden, dass dieses zu Abfall wird.

(12)

Während die Herstellung polymerer Materialien im industriellen Maßstab in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) fällt, fallen andere Tätigkeiten wie die Verarbeitung, Beförderung oder Lagerung von Kunststoffgranulat, die in der Regel von kleinen und mittleren Unternehmen durchgeführt werden, nicht unter diese Richtlinie. Darüber hinaus befasst sich das Referenzdokument über die besten verfügbaren Techniken bei der Herstellung von Polymeren von August 2007, das nach der Richtlinie 96/61/EG des Rates (7) erstellt wurde, nicht mit der spezifischen Frage der Freisetzung von Kunststoffgranulat.

(13)

Die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) befasst sich mit der Überwachung und Bewertung der Auswirkungen von Mikroabfällen, einschließlich Mikroplastik, im Bereich der Küsten- und Meeresumwelt. Eine Aktualisierung des ersten Leitfadens für die Überwachung von Abfällen im Meer wurde im Hinblick auf die Harmonisierung der Methoden, einschließlich in Bezug auf die Überwachung des Auftretens und der Verteilung von Kunststoffgranulat entlang der Küste, entwickelt. Die Richtlinie 2008/56/EG enthält jedoch keine spezifischen Anforderungen an die Vermeidung oder Verringerung der Freisetzung von Kunststoffgranulat an der Quelle.

(14)

Mit der Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission (9) zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden die Freisetzungen von in industriellen Anlagen verwendeten synthetischen Polymermikropartikeln, d. h. Kunststoffgranulat, als vermeidbare Freisetzungen behandelt und wird eine Berichterstattungspflicht über die geschätzte Menge an Mikroplastik, die jährlich in die Umwelt freigesetzt wird, eingeführt. Es fehlt zwar eine Methode zur Schätzung der Freisetzungen, trotzdem soll diese Verpflichtung zu mehr Informationen über Freisetzungen von Kunststoffgranulat führen und die Qualität der gesammelten Informationen verbessern, um so die Risiken zu bewerten, die sich in Zukunft aus diesem Mikroplastik ergeben.

(15)

Um sicherzustellen, dass Kunststoffgranulat auf allen Stufen der Lieferkette von Kunststoffgranulat sicher und verantwortungsvoll gehandhabt wird, damit Freisetzungen in die Umwelt vermieden werden und das Ziel, Freisetzungen von Kunststoffgranulat auf null zu reduzieren, erreicht wird, müssen Anforderungen an die Handhabung von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette festgelegt werden, nämlich bei der Produktion, einschließlich Recycling-Produkte, der Herstellung von Ausgangschargen, Mischung, Umwandlung, Verarbeitung, Vertrieb, Beförderung, Lagerung, Verpackung sowie Tank- und Behälterreinigung in Reinigungsanlagen. Diese Verordnung sollte für alle Einrichtungen gelten, die Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette handhaben, unabhängig von der Endverwendung des Kunststoffgranulats.

(16)

Die Anforderungen an die Handhabung sollten international empfohlene bewährte Handhabungsverfahren sowie von dem Wirtschaftszweig in der Union festgelegte, bereits bestehende Anforderungen an die Handhabung von Kunststoffgranulat berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Bemühungen fortsetzen, die Empfehlungen in MEPC.1/Circ.909 auf internationaler Ebene verbindlich zu machen. Darüber hinaus kann die Union Beratungen über die Verpflichtung der Frachtführer, die zuständigen Behörden zu unterrichten, wenn sie Kunststoffgranulat in einem anderen Land als dem, in dem sie niedergelassen sind, befördern, auf internationaler Ebene vorantreiben.

(17)

Angesichts der schädlichen Wirkung von Kunststoffgranulat bei Freisetzung in die Umwelt und unter Berücksichtigung der allgemeinen Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer und Frachtführer gemäß der vorliegenden Verordnung, Freisetzungen von Kunststoffgranulat zu vermeiden, ist es angezeigt, besondere Informationsanforderungen in Form eines Piktogramms und eines Warnhinweises festzulegen. Um die Belastung der Wirtschaftsteilnehmer und Frachtführer zu verringern, sollten solche Anforderungen umgesetzt werden können, indem die bereits bestehenden Verpflichtungen gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 berücksichtigt werden. In den Nummern 7 und 10 des Eintrags 78 des genannten Anhangs sind die Informationsanforderungen für Lieferanten von synthetischen Polymermikropartikeln festgelegt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Zulieferer von synthetischen Polymermikropartikeln als Hersteller, Einführer, nachgeschaltete Anwender oder Vertreiber, die Kunststoffgranulat, bei dem es sich um synthetische Polymermikropartikel handelt, in Verkehr bringen, verstanden werden. Sie sollten relevante Informationen auf dem Etikett, der Verpackung, in der Packungsbeilage oder im Sicherheitsdatenblatt bereitstellen. Sie sollten in der Lage sein, diese Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn sie die einschlägigen Informationen gemäß Anhang XVII Eintrag 78 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitstellen. Da die verschiedenen möglichen Mittel zur Bereitstellung der einschlägigen Informationen jedoch in Bezug auf ihren Beitrag zur Erfüllung der allgemeinen Verpflichtung, Freisetzungen von Kunststoffgranulat zu vermeiden, unterschiedlich wirksam sein können, ist es angezeigt, dass die Kommission ihre relative Wirksamkeit im Rahmen ihrer Überprüfung der vorliegenden Verordnung bewertet.

(18)

Wenn Kunststoffgranulat freigesetzt und in die Meeresumwelt abgegeben wird, kann es den biologischen Ressourcen und der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres schaden und andere legitime Nutzungen des Meeres wie Fischerei und Aquakultur beeinträchtigen. Weil Kunststoffgranulat für Vögel wie Fischeier aussieht, stellt es 70 % des von Seevögeln verzehrten Kunststoffs dar, obwohl Kunststoffgranulat nur 0,05 % der Kunststoffteile in Oberflächengewässern ausmacht. Solche kleinen Kunststoffteile wurden in den Mägen von 63 der ca. 250 Seevogelarten der Welt gefunden. Darüber hinaus ist Kunststoffgranulat Schätzungen zufolge nach Gewicht die zweitgrößte direkte Quelle der Meeresverschmutzung durch Mikroplastik. Schätzungen zufolge gelangen jedes Jahr Milliarden einzelner Kunststoffgranulatteile ins Meer. Dies ist sowohl auf kleine als auch große Freisetzungen und Austritte an Land und auf See auf allen Stufen der Lieferkette zurückzuführen, insbesondere während der Beförderung von Kunststoffgranulat. Darüber hinaus kann das Kunststoffgranulat an Stränden und Küsten angeschwemmt werden, was sich negativ auf den Tourismus und die Tätigkeiten an Land auswirkt. Mehrere Vorfälle im Zusammenhang mit Seeschiffen führten dazu, dass mehrere Tonnen Kunststoffgranulat in die Meeresumwelt freigesetzt wurden, mit katastrophalen Folgen für die Umwelt und die lokalen Gemeinschaften. So führte beispielsweise der Unfall des Schiffes Toconao an der Nordküste Spaniens im Jahr 2023 zum Verlust von sechs Frachtbehältern, darunter ein Frachtbehälter mit 1 000 Säcken zu je 25 kg Kunststoffgranulat. Dies führte dazu, dass Millionen von Kunststoffgranulatteilen an der galicischen Küste angeschwemmt wurden.

(19)

Um dieses Problem seitens des Seeverkehrs anzugehen, hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO im Jahr 2024 das Rundschreiben MEPC.1/Circ.909 angenommen. Da diese Empfehlungen jedoch nicht rechtsverbindlich sind, sollte die Union im Einklang mit ihrer Verpflichtung aus den Verträgen, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern sowie Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung globaler Umweltprobleme zu fördern, mit dieser Verordnung verbindliche Vorschriften einführen, um weltweit ein höheres Umweltschutzniveau in diesem Bereich zu erreichen. Die Verlader sollten sicherstellen, dass Kunststoffgranulat in hochwertige Verpackungen eingepackt wird, dass Beförderungsangaben dem Betreiber, Agenten und Schiffskapitän des Seeschiffs zeitnah geliefert werden und dass ein spezieller Verladungsantrag ordnungsgemäß ausgefüllt wird. Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen sollten auf der Grundlage der von den Verladern erhaltenen Beförderungsangaben sicherstellen, dass Frachtbehälter, die Kunststoffgranulat enthalten, ordnungsgemäß verstaut und gesichert sind, um die Gefahren für die Meeresumwelt so gering wie möglich zu halten, ohne die Sicherheit des Seeschiffs und der Personen an Bord zu beeinträchtigen. Insbesondere sind Frachtbehälter, die Kunststoffgranulat enthalten, soweit möglich unter Deck zu verstauen oder innerhalb geschützter Bereiche auf freiliegenden Decks. Diese Anforderungen ergänzen die allgemeinen Rechtsrahmen der IMO und der Union für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe, insbesondere die Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10), mit der ein System zur Verhütung von Unfällen und Verschmutzungen auf See unter Berücksichtigung der internationalen Rechtsvorschriften eingeführt wurde.

(20)

Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer sollten die Anforderungen an die Handhabung von Kunststoffgranulat umsetzen, indem sie als oberste Priorität eine Rangfolge für Maßnahmen zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat in die Umwelt anwenden. Daher sollte der erste Schritt darin bestehen, bei der routinemäßigen Handhabung das Austreten von Kunststoffgranulat aus der primären Umhüllung zu vermeiden und so das Risiko eines Austritts auf das geringstmögliche Niveau zu reduzieren, wozu die Vermeidung von unnötiger Handhabung, z. B. durch Reduzierung der Übertragungsstellen, sowie die Verwendung hochwertiger Verpackungen gehört; als nächstes sollte die Eindämmung ausgetretenen Kunststoffgranulats folgen, um sicherzustellen, dass dieses nicht in die Umwelt freigesetzt wird; als letzter Schritt hat nach einem Austritt oder einer Freisetzung die Beseitigung zu erfolgen. Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung sollten so durchgeführt werden, dass Umweltschäden, insbesondere in empfindlichen Lebensräumen, minimiert werden.

(21)

Auch wenn das Ziel dieser Verordnung darin besteht, Freisetzungen von Kunststoffgranulat durch alle Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer zu verhindern, sollten die Verpflichtungen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen angepasst werden, um die Belastung für sie zu senken. Andererseits sollten die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, strengere Schutzmaßnahmen einzuführen oder beizubehalten. Solche Maßnahmen, die sich auch an Wirtschaftsteilnehmer richten, die mehr als fünf Tonnen Kunststoffgranulat handhaben, müssen mit den Verträgen vereinbar sein.

(22)

Um die Rückverfolgbarkeit von Kunststoffgranulat, das in den verschiedenen Mitgliedstaaten gehandhabt und befördert wird, zu gewährleisten, und damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften wirksam überprüfen können, müssen Anlagen, in denen Kunststoffgranulat gehandhabt wird, und Frachtführer, die dieses befördern, registriert sein.

(23)

Um die Freisetzung von Kunststoffgranulat zu vermeiden, sollten die Wirtschaftsteilnehmer einen Risikomanagementplan einschließlich einer Risikobewertung erstellen, umsetzen und auf dem neuesten Stand halten, in dem die Wahrscheinlichkeit für Austritte und Freisetzungen ermittelt wird und in dem insbesondere bestehende spezifische Ausrüstung und Verfahren zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung von freigesetztem Kunststoffgranulat dokumentiert werden. Der Risikomanagementplan sollte auch die Kosten und den Nutzen zusätzlicher Ausrüstungen und Verfahren zur Bewältigung der ermittelten Risiken berücksichtigen, wobei die Art und Größe der Anlage sowie der Umfang ihrer Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Wurden Kunststoffgranulat Zusatzstoffe hinzugefügt, sollten die Wirtschaftsteilnehmer den Gefahreneigenschaften des betreffenden Kunststoffgranulats Rechnung tragen und, wenn es wahrscheinlich ist, dass solche Zusatzstoffe den Schaden für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt im Fall der Freisetzung von Kunststoffgranulat erhöhen, sollten die Wirtschaftsteilnehmer erwägen, diese Information in den Risikomanagementplan aufzunehmen.

(24)

Damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen des Risikomanagementplans überprüfen können, sollten die Wirtschaftsteilnehmer der zuständigen Behörde den von ihnen erstellten Risikomanagementplan zusammen mit einer Eigenerklärung über Konformität bzw. einem Zertifikat vorlegen.

(25)

Die Wirtschaftsteilnehmer sollten die Möglichkeit haben, die zu installierende spezielle Ausrüstung oder die durchzuführenden Verfahren durch einen risikobasierten Ansatz zu bestimmen. Dennoch sollten die zuständigen Behörden bei der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften die Möglichkeit haben, von den Wirtschaftsteilnehmern zu verlangen, den Risikomanagementplan zu ändern und sie aufzufordern, innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens eine der in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Umsetzung der Anforderungen gemäß dieser Verordnung sicherzustellen.

(26)

Um die Angemessenheit des für jede Anlage ausgearbeiteten Risikomanagementplans zu beurteilen, sollten die Wirtschaftsteilnehmer die pro Jahr freigesetzte Menge an Kunststoffgranulat schätzen und zusammen mit der Gesamtmenge des gehandhabten Kunststoffgranulats dokumentieren. Um die Belastung der Wirtschaftsteilnehmer zu verringern, sollten die zuständigen Behörden und Zertifizierungsstellen Informationen über geschätzte freigesetzte Mengen im Rahmen der Berichterstattungspflicht nach Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verwenden können.

(27)

Aufgrund der Merkmale ihrer Tätigkeit sollten Frachtführer nicht zur Erstellung und Durchführung eines Risikomanagementplans verpflichtet werden. Stattdessen sollten sie verpflichtet werden, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, Austritte und Freisetzungen zu vermeiden, einzudämmen und zu bekämpfen. Diese Maßnahmen sollten, vor allem während des Beförderungsprozesses, von den zuständigen Behörden überprüft werden. Einige dieser Maßnahmen sollten während der Be- und Entladevorgänge durchgeführt werden, bei denen häufig Austritte und Freisetzungen vorkommen. Diese Vorgänge werden in der Regel unter der Verantwortung sowohl der Wirtschaftsteilnehmer als auch der Frachtführer durchgeführt, während die Beförderung unter die alleinige Verantwortung der Frachtführer fällt.

(28)

Nicht-EU-Frachtführer sollten einen Bevollmächtigten benennen, der im Namen des Nicht-EU-Frachtführers handelt und von jeder zuständigen Behörde kontaktiert werden können sollte. Der Bevollmächtigte sollte durch ein schriftliches Mandat des Nicht-EU-Frachtführers in Bezug auf spezifische Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung ausdrücklich benannt werden. Die Benennung eines solchen Bevollmächtigten berührt nicht die Verantwortung oder Haftung des Nicht-EU-Frachtführers nach Maßgabe dieser Verordnung. Der Bevollmächtigte sollte im Falle der Nichterfüllung der Anforderungen durch den Nicht-EU-Frachtführer einem Vollstreckungsverfahren unterliegen, soweit sein Mandat betroffen ist.

(29)

Die erfolgreiche Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung von Freisetzungen von Kunststoffgranulat erfordert die uneingeschränkte Zusammenarbeit und das Engagement der Mitarbeiter von Wirtschaftsteilnehmern, EU-Frachtführern und Nicht-EU-Frachtführern. Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer sollten verpflichtet werden, ihr Personal entsprechend seiner spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu schulen, um sicherzustellen, dass es die Ausrüstung kennt und installieren, verwenden und warten kann sowie in der Lage ist, die Verfahren anzuwenden, die zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erforderlich sind, einschließlich der Verfahren zur Überwachung und Meldung von Freisetzungen von Kunststoffgranulat. Gegebenenfalls sollten Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer Abhilfemaßnahmen ergreifen, die erforderlichenfalls die Verbesserung der vorhandenen Ausrüstung und Verfahren umfassen. Sie sollten außerdem verpflichtet werden, die jährlich geschätzten Freisetzungsmengen zu überwachen und zu dokumentieren, um dazu beizutragen, anhaltende Wissenslücken zu schließen.

(30)

Mittlere und große Unternehmen weisen aufgrund ihrer Größe in der Regel eine komplexere Struktur auf. Wenn sie Anlagen betreiben, in denen Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen pro Jahr gehandhabt wird, sollten die Unternehmen verpflichtet werden, für jede Anlage zusätzliche Maßnahmen, wie eine jährliche interne Bewertung, durchzuführen und ein Schulungsprogramm aufzusetzen, das den spezifischen Schulungsbedarf und spezifische Vereinbarungen für das Trainingsprogramm berücksichtigt. Die interne Bewertung könnte Themen einschließen wie die geschätzten Mengen und Ursachen von Freisetzungen, die Ausrüstung zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung oder die umgesetzten Verfahren zur Vermeidung zukünftiger Freisetzungen sowie deren Wirksamkeit, Gespräche mit dem Personal, Inspektionen der vorhandenen Ausrüstung und Verfahren sowie die Überprüfung der einschlägigen Unterlagen.

(31)

Kleinstunternehmen sowie kleine, mittlere und große Unternehmen, die Anlagen betreiben, in denen Kunststoffgranulat in einer Menge unter einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen pro Jahr gehandhabt wird, sollten zu einer Eigenerklärung über Konformität verpflichtet sein. Außerdem sollten sie genügend Zeit erhalten, um die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen.

(32)

Unternehmen, die Anlagen betreiben, in denen Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen pro Jahr gehandhabt wird, können für ein höheres Risiko der Freisetzung von Kunststoffgranulat verantwortlich sein. Mittlere und große Unternehmen, die Anlagen betreiben, in denen Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen pro Jahr gehandhabt wird, sollten die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nachweisen, indem sie ein von Zertifizierungsstellen ausgestelltes Zertifikat anfordern und erneuern lassen. Im Einklang mit einem Lieferkettenansatz und unter gleichzeitiger Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten kleine Unternehmen, die Anlagen betreiben, in denen Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen pro Jahr gehandhabt wird, die Einhaltung der Vorschriften nachweisen, indem sie ein von Zertifizierungsstellen ausgestelltes Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren anfordern. Das Zertifizierungsverfahren soll außerdem dazu dienen, diese kleinen Unternehmen, die Anlagen betreiben, in denen Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen pro Jahr gehandhabt wird, bei der Ermittlung von Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, zu unterstützen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats sollten diese kleinen Unternehmen die Einhaltung der Anforderungen nachweisen, indem sie der zuständigen Behörde alle fünf Jahre nach der letzten Mitteilung eine aktualisierte Fassung ihres Risikomanagementplans sowie eine Eigenerklärung über Konformität übermitteln, es sei denn, diese kleinen Unternehmen entscheiden sich rechtzeitig dafür, die Einhaltung durch die Erneuerung eines von Zertifizierungsstellen ausgestellten Zertifikats nachzuweisen.

(33)

Zertifizierungsstellen, insbesondere Beratungsdienste, sollten keine Tätigkeiten ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität in Bezug auf die Zertifizierungstätigkeiten, für die sie akkreditiert sind, beeinträchtigen könnten. Bei den Zertifizierungsstellen kann es sich entweder um eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle oder um einen Umweltgutachter handeln, der nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) zur Überprüfung und Validierung zugelassen ist. Das Zertifikat sollte einheitlich gestaltet werden, um einheitliche Informationen sicherzustellen.

(34)

Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen dieser Verordnung wirksamer zu überprüfen, sollten die Zertifizierungsstellen die zuständigen Behörden über das Ergebnis ihrer Bewertungen unterrichten. Ihre Zertifikate sollten der Bewertung der Einhaltung der Vorschriften durch die zuständigen Behörden nicht vorgreifen.

(35)

Um Transparenz zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden bestimmte Informationen öffentlich zugänglich machen. Dies umfasst die Meldung über betriebene Anlagen, die Beteiligung an der Beförderung von Kunststoffgranulat in der Union, einschließlich wesentlicher Änderungen gegenüber dem, was zuvor gemeldet wurde, die Einsetzung eines Bevollmächtigten, Risikomanagementpläne, Eigenerklärungen über Konformität, Zertifikate und Genehmigungen, die über eine leicht auffindbare, kostenlose und uneingeschränkte Internetseite zugänglich sein sollten. Um jedoch Sicherheit und Vertraulichkeit zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden bestimmte Einzelheiten zurückhalten können, wenn ihre Freigabe die Sicherheit der betreffenden Anlagen, die Sicherheit der lokalen Bevölkerung oder andere öffentliche Interessen gefährden würde. Die Kommission sollte darüber hinaus auch Listen der nationalen Internetseiten und der Bevollmächtigten von Nicht-EU-Frachtführern veröffentlichen, um einen breiten Zugang zu diesen Informationen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu gewährleisten.

(36)

Um in das Register des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) aufgenommen zu werden, müssen die Wirtschaftsteilnehmer die Umweltvorschriften, einschließlich dieser Verordnung, einhalten. Folglich sollte davon ausgegangen werden, dass Wirtschaftsteilnehmer, die in das EMAS-Register eingetragen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sofern ein Umweltgutachter überprüft hat, dass die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in ihr Umweltmanagementsystem aufgenommen und umgesetzt wurden. Diese Wirtschaftsteilnehmer sollten daher bei der Erneuerung von Eigenerklärungen und der Aktualisierung von Risikomanagementplänen von der Zertifizierungs- und Meldepflicht gegenüber den zuständigen Behörden ausgenommen werden. Zusätzlich zu der im Rahmen von EMAS vorgesehenen Ausnahme und um den Aufwand für andere Systeme von hoher Integrität zu verringern, sollte es Wirtschaftsteilnehmern, die andere Umweltmanagementsysteme für jede Anlage vorbereiten und umsetzen, möglich sein, von der Einhaltung dieser Verordnung ausgenommen zu werden, wenn sie bestimmte in dieser Verordnung festgelegte Kriterien erfüllen.

(37)

Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer überprüfen, wobei sie gegebenenfalls die im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens oder in Eigenerklärungen vorgelegten Feststellungen verwenden. Diese Überprüfung sollte gegebenenfalls auf Umweltinspektionen oder anderen Kontrollmaßnahmen beruhen und nach einem risikobasierten Ansatz durchgeführt werden. Inspektionen sollten nach Möglichkeit mit den Inspektionen koordiniert werden, die nach anderen Rechtsakten der Union erforderlich sind. Die zuständigen Behörden sollten der Kommission Informationen über die Durchführung dieser Verordnung übermitteln.

(38)

Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Verordnung durch Genehmigungen auf der Grundlage eines Systems regelmäßiger Inspektionen von Anlagen sicherstellen können, um das gesamte Spektrum der relevanten Umweltauswirkungen, einschließlich von Austritten und Freisetzungen, zu untersuchen. Für Anlagen in einem Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, die Einhaltung der Vorschriften durch ein derartiges System von Genehmigungen und regelmäßigen Inspektionen durchzusetzen und zu überprüfen, sollten die Wirtschaftsteilnehmer von dem Erhalt eines Zertifikats oder der Vorlage einer Eigenerklärung über Konformität für jene Anlagen ausgenommen werden, für die sie eine Genehmigung besitzen, in der die für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Bedingungen festgelegt sind. Für Anlagen, für die eine solche Ausnahme gilt, sollten die Wirtschaftsteilnehmer die jeweils zuständige Behörde über den Risikomanagementplan und dessen regelmäßige Aktualisierungen unterrichten. Wenn die Einhaltung durch Genehmigungen sichergestellt ist, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Schritte unternehmen, um die Auflagen bestehender Genehmigungen zu überarbeiten und neue Genehmigungen zu erteilen, damit die Einhaltung dieser Verordnung rechtzeitig gewährleistet ist.

(39)

In der Richtlinie 2008/98/EG ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten eine Genehmigung von Recyclingunternehmen verlangen müssen, deren Auflagen sicherstellen, dass die Herstellung von Kunststoffgranulat ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt, insbesondere unter Vermeidung der Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Pflanzen oder Tieren.

(40)

Um die Auswirkungen etwaiger Freisetzungen so gering wie möglich zu halten, sollten Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer oder Nicht-EU-Frachtführer die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung wiederherzustellen. Die erforderlichen Abhilfemaßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Verstoß und seinen zu erwartenden schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt stehen. Stellen die zuständigen Behörden einen Verstoß gegen diese Verordnung fest, sollten sie den Wirtschaftsteilnehmer, den EU-Frachtführer oder den Nicht-EU-Frachtführer darüber informieren und verlangen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften wiederherzustellen.

(41)

Die zuständigen Behörden sollten über ein Mindestmaß an Inspektions- und Durchsetzungsbefugnissen verfügen, damit die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt werden kann, um untereinander schneller und wirksamer zusammenzuarbeiten und um Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer sowie gegebenenfalls Bevollmächtigte, Verlader sowie Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen, die Kunststoffgranulat befördern, von Verstößen gegen diese Verordnung abzuhalten. Diese Befugnisse sollten ausreichend sein, um den Durchsetzungsherausforderungen zu begegnen und um Wirtschaftsteilnehmer daran zu hindern, Lücken im Durchsetzungssystem durch einen Umzug in Mitgliedstaaten auszunutzen, deren zuständige Behörden womöglich nicht für die Bekämpfung rechtswidriger Praktiken ausgestattet sind. Es sollte den zuständigen Behörden möglich sein, alle Fakten und Umstände des Falls für die Zwecke ihrer Kontrolle als Beweismittel zu nutzen.

(42)

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen machen einen großen Teil der Lieferkette von Kunststoffgranulat aus. Bei der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Verpflichtungen könnten sie mit konkreten Herausforderungen bei der Umsetzung und vergleichsweise höheren Kosten konfrontiert werden. Die Kommission sollte die Wirtschaftsteilnehmer und Frachtführer dafür sensibilisieren, dass es von großer Bedeutung ist, die Freisetzung von Kunststoffgranulat zu vermeiden. Darüber hinaus sollten die Kommission in Absprache mit allen einschlägigen Interessenträgern Schulungsmaterial, das unterschiedliche Formen aufweisen könnte, einschließlich Leitfäden und Kurse, entwickeln, um Wirtschaftsteilnehmer und Frachtführer bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen der Risikobewertung. In diesem Zusammenhang sollte die OSPAR-Empfehlung 2021/06 Berücksichtigung finden. Die Mitgliedstaaten sollten Zugang zu Informationen und Unterstützung, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen, in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen und der Anforderungen an die Risikobewertung gewähren. Die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt Unterstützung könnte technische Unterstützung und spezielle Schulungen für das gesamte mit der Handhabung von Kunststoffgranulat befasste Personal umfassen. Ferner könnte sie finanzielle Unterstützung, einschließlich für die Zwecke der Zertifizierung von kleinen Unternehmen, sowie den Zugang zu Finanzierungsmitteln umfassen. Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen.

(43)

Um eine gemeinsame Grundlage für die Schätzung der Freisetzungen von Kunststoffgranulat zu schaffen, ist eine standardisierte Methode erforderlich, die in einer harmonisierten, nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten Norm angenommen wird. Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen den in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen.

(44)

Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht und ihre Anforderungen wirksam durchgesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten ihre eigenen für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden benennen. In Fällen, in denen es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als eine benannte zuständige Behörde gibt, sollten die Mitgliedstaaten für eine enge Zusammenarbeit zwischen allen benannten zuständigen Behörden sorgen, um sicherzustellen, dass diese ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen.

(45)

Um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden außerdem die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, zu denen auch Inspektionen und Anhörungen gehören, wenn sie sich auf einschlägige Informationen,, wie begründete Beschwerden Dritter, stützen. Dritte, die Beschwerden geltend machen, sollten in der Lage sein, ein ausreichendes Interesse nachzuweisen oder sich auf eine Rechtsverletzung zu berufen.

(46)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass gegen alle von ihren zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) eingelegt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Ferner sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit, einschließlich von dieser Verordnung umfasste natürliche oder juristische Personen, im Einklang mit den Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des Übereinkommens der VN-Wirtschaftskommission für Europa (UN Economic Commission for Europe — UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (13) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) eingegangen sind, Zugang zur Justiz erhält.

(47)

Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen für die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen aufgrund dieser Verordnung erlassene einzelstaatliche Vorschriften zu verhängen sind, und sollten für deren Anwendung sorgen. Die Mitgliedstaaten können Regelungen sowohl für verwaltungsrechtliche als auch für strafrechtliche Sanktionen festlegen. In jedem Fall sollte die Verhängung strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Sanktionen nicht zu einer Verletzung des Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Grundsatz ne bis in idem), in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union führen. Für die schwersten Verstöße, die von einer juristischen Person begangen werden, beispielsweise solche mit einem hohen Schweregrad aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Wiederholung oder solche, die erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihr nationales Sanktionssystem verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen vorsieht, deren Höchstbetrag mindestens 3 % des Jahresumsatzes dieser juristischen Person in der Union im Geschäftsjahr vor dem Jahr, in dem die verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktion verhängt wird, beträgt. Für diese Verstöße sollte es den Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) möglich sein, auch oder alternativ strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, sofern diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(48)

Die Mitgliedstaaten sollten, sofern angemessen, die Finanzierung von Projekten unterstützen, die auf Folgendes abzielen: die Säuberung von durch Kunststoffgranulat verunreinigten Flächen mit ökologisch nachhaltigen Verfahren, die Sammlung, Verarbeitung und Bereitstellung von Informationen über Vorfälle und Unfälle, die eine Freisetzung verursachen, und damit zusammenhängende Reaktionen, die Verbesserung der Kenntnisse über die Auswirkungen der Freisetzungen von Kunststoffgranulat auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und die Förderung von Sensibilisierungsprogrammen, insbesondere für die am stärksten betroffenen Gebiete wie Industriegebiete und Häfen.

(49)

Im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen diese Verordnung sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die betroffenen Personen gegenüber den jeweiligen natürlichen und juristischen Personen Schadensersatz geltend machen und erwirken können. Solche Entschädigungsregelungen tragen dazu bei, die Ziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und des Schutzes der menschlichen Gesundheit nach Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu verfolgen. Sie untermauern auch das Recht auf Leben, das Recht auf Unversehrtheit und das Recht auf Gesundheitsschutz nach den Artikeln 2, 3 und 35 der Charta sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 47 der Charta. Darüber hinaus wird durch die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) Privatparteien kein Anspruch auf Schadensersatz infolge eines Umweltschadens oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens eingeräumt.

(50)

Daher sollte der Anspruch auf Ersatz für Schäden, die von Einzelpersonen erlitten werden, in dieser Verordnung geregelt werden und sichergestellt werden, dass die betroffenen Personen ihre Rechte im Zusammenhang mit Gesundheitsschäden, die durch Verstöße gegen diese Verordnung verursacht wurden, verteidigen können, und somit eine effizientere Durchsetzung dieser Verordnung gewährleistet wird. Verfahren im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen sollten auf eine Weise ausgestaltet sein und angewendet werden, die die Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz nicht unmöglich oder übermäßig schwierig macht.

(51)

Die Wirkung dieser Verordnung auf die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten sollte auf das Maß beschränkt werden, das notwendig ist, um das Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit durch eine sichere Umwelt sicherzustellen; sie sollte sich nicht auf andere nationale Verfahrensregeln auswirken, die das Recht festschreiben, einen Anspruch auf Schadensersatz für Verstöße gegen diese Verordnung geltend zu machen. Diese nationalen Bestimmungen sollten jedoch das effektive Funktionieren der Mechanismen für Schadensersatzansprüche gemäß dieser Verordnung nicht behindern.

(52)

Um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen ihre Rechte im Zusammenhang mit Gesundheitsschäden, die durch Verstöße gegen diese Verordnung verursacht wurden, durchsetzen können, und somit eine effizientere Durchsetzung der Verordnung zu ermöglichen, sollten Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt oder für den Verbraucherschutz einsetzen und die alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit die Befugnis erhalten, sich bei einem entsprechenden Beschluss der Mitgliedstaaten im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an Verfahren zu beteiligen, unbeschadet des nationalen Verfahrensrechts bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht. Vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität genießen die Mitgliedstaaten in der Regel Verfahrensautonomie, um bei Verstößen gegen das Unionsrecht wirksame Rechtsbehelfe bereitzustellen. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass es trotz der überwältigenden epidemiologischen Beweise für die negativen Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die Bevölkerung jedoch keine eindeutige direkte Verbindung zwischen einer spezifischen Freisetzung von Kunststoffgranulat und spezifischen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gibt, und dass solche Auswirkungen im Allgemeinen auch nicht unmittelbar auftreten.

(53)

Um technische und wissenschaftliche Entwicklungen berücksichtigen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich Änderungen der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (16) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(54)

Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen über die Umsetzung dieser Verordnung Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden.

(55)

Um Wirtschaftsteilnehmern, EU-Frachtführern, Nicht-EU-Frachtführern, Verladern sowie Betreibern, Agenten und Schiffskapitänen von Seeschiffen genügend Zeit zu geben, sich an die Anforderungen dieser Verordnung anzupassen, sollte deren Anwendung aufgeschoben werden.

(56)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziel erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. November 2025.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BJERRE

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Artikel 3 Allgemeine Verpflichtungen
Artikel 4 Bevollmächtigte von Nicht-EU-Frachtführern
Artikel 5 Verpflichtungen in Bezug auf die Handhabung von Kunststoffgranulat
Artikel 6 Zertifizierung
Artikel 7 Einhaltung der Vorschriften durch Genehmigungen
Artikel 8 Einhaltung der Vorschriften durch Umweltmanagementsysteme
Artikel 9 Akkreditierung von Zertifizierungsstellen

Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a umfasst eine Bewertung der Einhaltung der folgenden Anforderungen:

Artikel 10 Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen

Artikel 10

Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss jeder Hersteller, Einführer, nachgeschalteter Anwender oder Vertreiber, der Kunststoffgranulat, bei dem es sich um synthetische Polymermikropartikel gemäß Anhang XVII Eintrag 78 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 handelt, in Verkehr bringt, die in Anhang V der vorliegenden Verordnung genannten Informationen auf dem Etikett, der Verpackung, in der Packungsbeilage oder im Sicherheitsdatenblatt bereitstellen. Die Information muss gut sichtbar, lesbar und unauslöschlich sein. Die Informationen in Textform werden in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten bereitgestellt, in denen das Kunststoffgranulat in Verkehr gebracht wird, sofern dies von den betroffenen Mitgliedstaaten nicht anders geregelt wurde. Der Hersteller, Einführer, nachgeschaltete Anwender oder Vertreiber kann diese Informationen bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Anhang XVII Eintrag 78 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitstellen.

Artikel 11 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen
Artikel 12 Verpflichtungen in Bezug auf die Beförderung von Kunststoffgranulat in Frachtbehältern auf dem Seeweg
Artikel 13 Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften und Berichterstattung
Artikel 14 Vorfälle und Unfälle
Artikel 15 Nichteinhaltung der Vorschriften
Artikel 16 Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden
Artikel 17 Informationen und Unterstützung in Bezug auf die Einhaltung
Artikel 18 Normen
Artikel 19 Umgang mit Beschwerden und Zugang zur Justiz
Artikel 20 Sanktionen
Artikel 21 Entschädigung
Artikel 22 Änderungen der Anhänge
Artikel 23 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 24 Ausschussverfahren
Artikel 25 Bewertung und Überprüfung
Artikel 26 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge