+RICHTLINIE (EU) 2025/2360 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz)
---+Preamble: 1
---+KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Ziele und Gegenstand
---------+Artikel 1 1
---------+Artikel 1 2
------+Artikel 2 Anwendungsbereich
------+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
---------+Article 3 (1)
---------+Article 3 (2)
---------+Article 3 (3)
---------+Article 3 (4)
---------+Article 3 (5)
---------+Article 3 (6)
---------+Article 3 (7)
---------+Article 3 (8)
---------+Article 3 (9)
---------+Article 3 (10)
---------+Article 3 (11)
---------+Article 3 (12)
---------+Article 3 (13)
---------+Article 3 (14)
---------+Article 3 (15)
---------+Article 3 (16)
---------+Article 3 (17)
---------+Article 3 (18)
---------+Article 3 (19)
---------+Article 3 (20)
---------+Article 3 (21)
---------+Article 3 (22)
---------+Article 3 (23)
---------+Article 3 (24)
---------+Article 3 (25)
---------+Article 3 (26)
---------+Article 3 (27)
---------+Article 3 (28)
------+Artikel 4 Bodenbezirke und Bodeneinheiten
---------+Artikel 4 1
---------+Artikel 4 2
---------+Artikel 4 3
------+Artikel 5 Zuständige Behörden
---+KAPITEL II ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG DER BODENGESUNDHEIT
------+Artikel 6 Überwachungsrahmen für Bodengesundheit und für Bodenversiegelung und Bodenabtrag
---------+Artikel 6 1
---------+Artikel 6 2
---------+Artikel 6 3
---------+Artikel 6 4
---------+Artikel 6 5
---------+Artikel 6 6
---------+Artikel 6 7
---------+Artikel 6 8
---------+Artikel 6 9
------+Artikel 7 Bodendeskriptoren, Kriterien für einen gesunden Bodenzustand, Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag
---------+Artikel 7 1
---------+Artikel 7 2
---------+Artikel 7 3
---------+Artikel 7 4
---------+Artikel 7 5
---------+Artikel 7 6
---------+Artikel 7 7
---------+Artikel 7 8
------+Artikel 8 Indikative Liste der Bodenkontaminanten
---------+Artikel 8 1
---------+Artikel 8 2
---------+Artikel 8 3
------+Artikel 9 Messungen und Methoden
---------+Artikel 9 1
---------+Artikel 9 2
---------+Artikel 9 3
---------+Artikel 9 4
---------+Artikel 9 5
---------+Artikel 9 6
---------+Artikel 9 7
---------+Artikel 9 8
---------+Artikel 9 9
---------+Artikel 9 10
---------+Artikel 9 11
---------+Artikel 9 12
---------+Artikel 9 13
------+Artikel 10 Bewertung der Bodengesundheit
---------+Artikel 10 1
---------+Artikel 10 2
---------+Artikel 10 3
---------+Artikel 10 4
---------+Artikel 10 5
---------+Artikel 10 6
---------+Artikel 10 7
---------+Artikel 10 8
---+KAPITEL III BODENRESILIENZ
------+Artikel 11 Unterstützung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz
---------+Artikel 11 1
---------+Artikel 11 2
------+Artikel 12 Grundsätze zur Minderung des Flächenverbrauchs
---------+Artikel 12 a)
---------+Artikel 12 b)
---+KAPITEL IV UMGANG MIT KONTAMINIERTEN STANDORTEN
------+Artikel 13 Risikobasierter und schrittweiser Ansatz
---------+Artikel 13 1
---------+Artikel 13 2
---------+Artikel 13 3
---------+Artikel 13 4
------+Artikel 14 Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte
---------+Artikel 14 1
---------+Artikel 14 2
---------+Artikel 14 3
------+Artikel 15 Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte
---------+Artikel 15 1
---------+Artikel 15 2
---------+Artikel 15 3
------+Artikel 16 Standortspezifische Risikobewertung und Umgang mit kontaminierten Standorten
---------+Artikel 16 1
---------+Artikel 16 2
---------+Artikel 16 3
---------+Artikel 16 4
---------+Artikel 16 5
---------+Artikel 16 6
------+Artikel 17 Register
---------+Artikel 17 1
---------+Artikel 17 2
---------+Artikel 17 3
---------+Artikel 17 4
---+KAPITEL V FINANZIERUNG, BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN UND UNTERRICHTUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
------+Artikel 18 Finanzierung durch die Union
---------+Artikel 18 2
---------+Artikel 18 3
------+Artikel 19 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
---------+Artikel 19 1
---------+Artikel 19 2
---------+Artikel 19 3
---------+Artikel 19 4
---------+Artikel 19 5
---------+Artikel 19 6
------+Artikel 20 Unterrichtung der Öffentlichkeit
---------+Artikel 20 1
---------+Artikel 20 2
---------+Artikel 20 3
---------+Artikel 20 4
---+KAPITEL VI BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
------+Artikel 21 Ausübung der Befugnisübertragung
---------+Artikel 21 1
---------+Artikel 21 2
---------+Artikel 21 3
---------+Artikel 21 4
---------+Artikel 21 5
---------+Artikel 21 6
------+Artikel 22 Ausschussverfahren
---------+Artikel 22 1
---------+Artikel 22 2
---+KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 23 Zugang zu Gerichten
---------+Artikel 23 1
---------+Artikel 23 2
---------+Artikel 23 3
------+Artikel 24 Unterstützung durch die Kommission
---------+Artikel 24 1
---------+Artikel 24 2
---------+Artikel 24 3
---------+Artikel 24 4
------+Artikel 25 Bewertung und Überprüfung
---------+Artikel 25 1
---------+Artikel 25 2
------+Artikel 26 Umsetzung
---------+Artikel 26 1
---------+Artikel 26 2
------+Artikel 27 Inkrafttreten
------+Artikel 28 Adressaten
---+ANNEX I SOIL DESCRIPTORS, CRITERIA FOR HEALTHY SOIL CONDITION, AND SOIL SEALING AND SOIL REMOVAL INDICATORS
---+ANNEX II METHODOLOGIES
---+ANNEX III PROGRAMMES, PLANS, TARGETS AND MEASURES REFERRED TO IN ARTICLE 10
---+ANNEX IV INDICATIVE LIST OF RISK REDUCTION MEASURES
---+ANNEX V PHASES AND PRINCIPLES FOR SITE-SPECIFIC RISK ASSESSMENT
---+ANNEX VI CONTENT OF REGISTER OF POTENTIALLY CONTAMINATED SITES AND CONTAMINATED SITES
English - European Union - Environment -

RICHTLINIE (EU) 2025/2360 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz)

RICHTLINIE (EU) 2025/2360 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. November 2025

zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

(Bodenüberwachungsgesetz)

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Preamble: 1

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Boden ist eine lebenswichtige, begrenzte Ressource, die gemessen an einem menschlichen Zeitmaßstab als nicht erneuerbar und als unersetzlich gilt. Sie ist für die Wirtschaft, die Umwelt und die Gesellschaft im Allgemeinen von größter Bedeutung.

(2)

Gesunde Böden sind Böden, die sich in einem guten chemischen, biologischen und physikalischen Zustand befinden und daher Ökosystemleistungen erbringen können, die für Mensch und Umwelt lebenswichtig sind, z. B. sichere, nahrhafte und ausreichende Lebensmittel, Biomasse, sauberes Wasser, Nährstoffkreislauf, Kohlenstoffspeicherung und ein Lebensraum für die biologische Vielfalt. Böden sind auch für die Gewährleistung der Ernährungssicherheit von entscheidender Bedeutung. Schätzungsweise sind jedoch 60 bis 70 % der Böden in der Union degradiert und verschlechtern sich weiter.

(3)

Böden erbringen auch andere Leistungen wie etwa die Funktion als physische Fläche für Infrastruktur und für menschliche Tätigkeiten, als Rohstoffquelle oder als geologisches, geomorphologisches und archäologisches Archiv. Nicht alle diese anderen Leistungen benötigen ein funktionierendes Ökosystem, um erbracht werden zu können. Diese anderen Leistungen sind oft die vorherrschenden Nutzungen des Bodens, was zu einem erheblichen Verlust von lebenswichtigen Ökosystemleistungen führt. Daher ist es wichtig, ein Gleichgewicht zwischen diesen beiden Arten von Leistungen zu finden, die von Böden erbracht werden.

(4)

Bodendegradation wirkt sich auf die von Böden erbrachten Ökosystemleistungen aus, was sich negativ auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auswirkt. Bodendegradation kann Aspekte im Zusammenhang mit der physischen Degradation, wie etwa Bodenversiegelung und Bodendenaturierung im Allgemeinen, Bodenerosion, Bodenverdichtung und Verringerung des Wasserrückhaltevermögens und der Infiltration des Bodens, und Aspekte der chemischen oder biologischen Degradation, wie etwa Überschuss und Verarmung an Nährstoffen, Versauerung, Versalzung und Bodenkontamination, und Verlust an organischem Bodenkohlenstoff, Bodenbiodiversität und biologischer Aktivität im Boden umfassen.

(5)

Durch die Bodendegradation entstehen der Union jedes Jahr Kosten im zweistelligen Milliardenbereich. Die Bodengesundheit wirkt sich auf die Erbringung von Ökosystemleistungen und den damit verbundenen bedeutenden wirtschaftlichen Nutzen aus. Die Verbesserung der Bodengesundheit ist daher wirtschaftlich sinnvoll und könnte den Preis und den Wert von Land in der Union erheblich steigern. Außerdem kann die Bildung von nur einem Zentimeter Oberboden hunderte Jahre dauern, wohingegen der Prozess der Bodendegradation und der vollständige Bodenverlust schnell geschehen können.

(6)

In der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ wurde ein ehrgeiziger Fahrplan festgelegt, mit dem sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll und gleichzeitig das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen geschützt werden sollen. Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat die Kommission die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, die in ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ enthalten ist, die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, die in ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ enthalten ist, den Null-Schadstoff-Aktionsplan, der in ihrer Mitteilung vom 12. Mai 2021 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ enthalten ist, die EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel, die in ihrer Mitteilung vom 24. Februar 2021 mit dem Titel „Ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ enthalten ist, und die EU-Bodenstrategie für 2030, die in ihrer Mitteilung vom 17. November 2021 mit dem Titel „EU-Bodenstrategie für 2030: Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen“ enthalten ist, angenommen.

(7)

Die Union ist auch zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und von deren Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDG) verpflichtet. Gesunde Böden tragen unmittelbar zur Verwirklichung mehrerer Nachhaltigkeitsziele bei, insbesondere SDG 2 (kein Hunger), SDG 3 (Gesundheit und Wohlergehen), SDG 6 (sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen), SDG 11 (nachhaltige Städte und Gemeinden), SDG 12 (nachhaltige/r Konsum und Produktion), SDG 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz) und SDG 15 (Leben an Land). Das Nachhaltigkeitsziel 15.3 zielt darauf ab, die Wüstenbildung zu bekämpfen, die degradierten Flächen und Böden einschließlich der von Wüstenbildung, Dürre und Überschwemmungen betroffenen Flächen zu sanieren und bis 2030 eine landdegradationsneutrale Welt anzustreben.

(8)

Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben als Vertragsparteien des mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates (4) geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (5) auf der 15. Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dem „Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal“ zugestimmt, der mehrere maßnahmenorientierte globale Ziele für 2030 umfasst, die für die Bodengesundheit von Bedeutung sind. Diesem Rahmen zufolge muss der Nutzen der Natur für die Menschen, einschließlich der Bodengesundheit, wiederhergestellt, erhalten und verbessert werden.

(9)

Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich als Vertragsparteien des mit dem Beschluss 98/216/EG des Rates (6) geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (UNCCD) (7) verpflichtet, die Wüstenbildung zu bekämpfen und die Auswirkungen von Dürre in den betroffenen Ländern abzumildern. Vierzehn Mitgliedstaaten, nämlich Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakei, haben im Rahmen des UNCCD erklärt, dass sie von der Wüstenbildung betroffene Länder sind.

(10)

Im Zusammenhang mit dem mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates (8) geschlossenen Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) werden Land und Boden zugleich als Quelle und als Senke von Kohlenstoff betrachtet. Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich als Vertragsparteien des UNFCCC verpflichtet, die nachhaltige Bewirtschaftung, Erhaltung und Verbesserung von Kohlenstoffsenken und -speichern zu fördern.

(11)

In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird darauf hingewiesen, dass es an der Zeit ist, die Anstrengungen zum Schutz der Bodenfruchtbarkeit, zur Verringerung der Bodenerosion und zur Erhöhung der organischen Bodensubstanz durch die Einführung nachhaltiger Bodenbewirtschaftungspraktiken zu verstärken. Ferner wird darin festgestellt, dass erhebliche Fortschritte bei der Erfassung von Standorten mit kontaminierten Böden, der Wiederherstellung degradierter Böden, der Festlegung der Bedingungen für den guten ökologischen Zustand von Böden, der Einführung von Wiederherstellungszielen und der Verbesserung der Überwachung der Bodengesundheit erforderlich sind.

(12)

In der EU-Bodenstrategie für 2030 wird die langfristige Vision festgelegt, dass bis 2050 alle Bodenökosysteme in der Union in einem gesunden Zustand und somit widerstandsfähiger sein sollen. Gesunde Böden tragen als Schlüssellösung dazu bei, die folgenden Ziele der Union zu verwirklichen: Erreichen von Klimaneutralität und Resilienz in Bezug auf den Klimawandel, Entwicklung einer sauberen und kreislauforientierten Wirtschaft, einschließlich einer sauberen und kreislauforientierten Bioökonomie, Umkehr des Biodiversitätsverlusts, Schutz der menschlichen Gesundheit, Aufhalten der Wüstenbildung und Umkehr der Bodendegradation.

(13)

Finanzielle Mittel sind für den Übergang zu gesunden Böden von entscheidender Bedeutung. Der mehrjährige Finanzrahmen 2021-2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (9) bietet mehrere Finanzierungsmöglichkeiten für den Schutz, die nachhaltige Bewirtschaftung und die Regenerierung von Böden. „Ein Boden-Deal für Europa“ ist eine der fünf EU-Missionen des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und ist speziell auf die Förderung der Bodengesundheit ausgerichtet. Die EU-Mission „Ein Boden-Deal für Europa“ ist ein wichtiges Instrument für die Umsetzung dieser Richtlinie und zielt darauf ab, den Übergang zu gesunden Böden zu fördern, indem ein ehrgeiziges Forschungs- und Innovationsprogramm finanziert, ein Netzwerk von 100 Reallaboren und Leuchtturmbetrieben in ländlichen und städtischen Gebieten eingerichtet, die Entwicklung eines harmonisierten Bodenüberwachungsrahmens vorangetrieben und das Bewusstsein für die Bedeutung des Bodens geschärft wird. Weitere Unionsstrategien und -programme mit Zielen, die zu gesunden Böden beitragen, sind die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), die Kohäsionsfonds, das Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE), das mit der Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichtet wurde, Horizont Europa, das Instrument für technische Unterstützung, das mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) geschaffen wurde, die Aufbau- und Resilienzfazilität, die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingerichtet wurde, und das Programme InvestEU, das mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichtet wurde. Da das Ziel, alle Böden in der Union in einem gesunden Zustand zu halten, von gemeinsamem Interesse ist, ist es notwendig, die Mobilisierung von Ressourcen, einschließlich privatem Kapital, zu verstärken und die Zusammenarbeit mit einschlägigen Finanzinstituten wie der Europäischen Investitionsbank zu verstärken, um Bodengesundheit und Bodenresilienz zu fördern.

(14)

In der Bodenstrategie der EU für 2030 hat die Kommission angekündigt, dass sie einen Gesetzgebungsvorschlag zur Bodengesundheit vorlegen werde, um zu ermöglichen, dass die Ziele der Bodenstrategie verwirklicht werden und bis 2050 eine gute Bodengesundheit in der gesamten Union erreicht wird. In seiner Entschließung vom 28. April 2021 zum Bodenschutz unterstrich das Europäische Parlament die Bedeutung des Schutzes der Böden und der Förderung gesunder Böden in der Union, da die Bodendegradation andauert, auch wenn einige Mitgliedstaaten in begrenztem Umfang Maßnahmen verschiedener Art ergriffen haben. Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, unter Achtung der Grundsätze der Subsidiarität einen einheitlichen EU-Rechtsrahmen für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens auszuarbeiten, in dem die wichtigsten Gefährdungen für den Boden behandelt werden. Vor allem hat das Europäische Parlament die Risiken betont, die sich für einen funktionierenden Binnenmarkt aus dem Fehlen gleicher Rahmenbedingungen ergeben, sowie das große Potenzial eines gemeinsamen Rechtsrahmens für Böden, einen fairen Wettbewerb im Privatsektor zu fördern, innovative Lösungen und Fachwissen zu entwickeln und den Export von Technologien in Länder außerhalb der Union zu stärken.

(15)

In seinen Schlussfolgerungen vom 23. Oktober 2020 hat der Rat die Verstärkung der Bemühungen der Kommission unterstützt, die Böden und die biologische Vielfalt in Böden als unerlässliche nicht erneuerbare Ressource besser zu schützen.

(16)

In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) wird ein verbindliches Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und negativer Emissionen nach diesem Datum festgelegt, die durch Priorisierung rascher und vorhersehbarer Emissionsreduktionen und gleichzeitige Verbesserung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Senken erreicht werden sollen. Eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung führt zu einer verstärkten Kohlenstoffbindung und in den meisten Fällen zu positiven Nebeneffekten für die Ökosysteme und die biologische Vielfalt. In der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2021 mit dem Titel „Nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe“ wurde die Notwendigkeit einer klaren und transparenten Ermittlung der Tätigkeiten hervorgehoben, mit denen eindeutig Kohlenstoff aus der Atmosphäre entnommen wird, wie etwa die Entwicklung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung der Kohlenstoffentnahme mithilfe natürlicher Ökosysteme, einschließlich der Böden. Darüber hinaus wird in der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) nicht nur der Bodenkohlenstoff für die Erreichung der Ziele auf dem Weg zu einem klimaneutralen Europa in den Mittelpunkt gestellt, sondern werden auch die Mitgliedstaaten aufgefordert, ein System zur Überwachung des der Bodenkohlenstoffs einzurichten, das unter anderem den statistischen Datensatz der Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) nutzt.

(17)

In der EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel wurde betont, dass die Nutzung naturbasierter Lösungen im Binnenland, einschließlich der Wiederherstellung der schwammähnlichen Funktion der Böden, die Versorgung mit sauberem und frischem Wasser verbessern, das Hochwasserrisiko verringern und die Auswirkungen von Dürren abmildern wird. Es ist wichtig, die Kapazität der Böden zur Speicherung und Reinigung von Wasser sowie zur Verringerung von Verschmutzungen zu maximieren.

(18)

Im Null-Schadstoff-Aktionsplan wird eine Vision für 2050 festgelegt, nach der die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden auf ein Niveau gesenkt wird, das als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt und die für unseren Planeten hinnehmbaren Grenzen respektiert, sodass eine schadstofffreie Umwelt geschaffen wird.

(19)

In der Mitteilung der Kommission vom 23. März 2022 mit dem Titel „Gewährleistung der Ernährungssicherheit und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme“ wurde betont, dass die Nachhaltigkeit der Lebensmittel für die Ernährungssicherheit unabdingbar ist. Gesunde Böden machen das Lebensmittelsystem der Union widerstandsfähiger, da sie die Grundlage für nahrhafte und ausreichende Lebensmittel bilden.

(20)

Es ist notwendig, Maßnahmen zur unionsweiten harmonisierten Überwachung, Bewertung und Unterstützung der Bodengesundheit und -resilienz und Beseitigung kontaminierter Standorte festzulegen, um bis 2050 gesunde Böden zu erreichen, Böden in einem gesunden Zustand zu halten und die Ziele der Union in den Bereichen Klima und biologische Vielfalt zu erreichen, Dürren und Naturkatastrophen vorzubeugen und darauf zu reagieren, die menschliche Gesundheit zu schützen und für Lebensmittel- und Ernährungssicherheit zu sorgen.

(21)

Böden beherbergen mehr als 25 % der gesamten biologischen Vielfalt und sind der zweitgrößte Kohlenstoffspeicher der Erde. Weil gesunde Böden Kohlenstoff binden und speichern können, tragen sie zur Verwirklichung der Ziele der Union im Bereich des Klimawandels bei. Die biologische Vielfalt in Böden umfasst Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze, Protisten und Nematodenpopulationen sowie größere Organismen wie Regenwürmer, Insekten und Pflanzenwurzeln, die gemeinsam zur ökologischen und funktionalen Vielfalt der Bodenökosysteme beitragen. Gesunde Böden bieten auch einen günstigen Lebensraum, in dem Organismen gedeihen können, und sind von entscheidender Bedeutung für die Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Stabilität der damit zusammenhängenden Ökosysteme. Die Bodenbiodiversität und die Biodiversität über dem Boden sind eng miteinander verknüpft und interagieren durch wechselseitige Beziehungen zwischen Arten, z. B. über Mykorrhizapilze, die Pflanzenwurzeln miteinander verbinden. Daher sollte die Bedeutung der Sammlung und Analyse von Informationen über das Vorhandensein von Bodenbakterien und -pilzen anerkannt werden und als Grundlage für eine mögliche künftige Ausweitung der Überwachung der biologischen Vielfalt dienen.

(22)

Organische Bodensubstanz ist für die Erbringung von Ökosystemleistungen und -funktionen des Bodens von entscheidender Bedeutung, da sie Bodendegradation wie etwa Erosion und Verdichtung verringert und zugleich die Pufferung, Wasserspeicherung, Infiltration und Kationenaustauschkapazität des Bodens erhöht. Organische Bodensubstanz kann nicht nur die strukturelle Stabilität von Böden verbessern, sondern auch die Entwicklung von Biomasse, einschließlich einer Steigerung von Ernteerträgen. Darüber hinaus wirkt sich organische Bodensubstanz positiv auf die Bodenbiodiversität aus und kann die Menge des in Böden gebundenen Kohlenstoffs und damit die Bestände an organischem Bodenkohlenstoff erhöhen, was wiederum zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel beiträgt.

(23)

Überschwemmungen, Waldbrände und extreme Wetterereignisse sind die besorgniserregendsten Risiken im Hinblick auf Naturkatastrophen in ganz Europa. Die Besorgnisse über Dürren und Wasserknappheit nehmen in der gesamten Union rasch zu. Im Jahr 2020 betrachteten 24 Mitgliedstaaten Dürren und Wasserknappheit als wichtige aufkommende oder klimabedingte Katastrophenrisiken; im Jahr 2015 waren es gerade einmal elf Mitgliedstaaten. Gesunde Böden sind von entscheidender Bedeutung, um die Widerstandsfähigkeit gegenüber Dürren und Naturkatastrophen sicherzustellen. Praktiken, die das Wasserrückhaltevermögen von und die Nährstoffverfügbarkeit in Böden, die Bodenstruktur, die biologische Vielfalt und die Kohlenstoffbindung im Boden verbessern, erhöhen die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen, Pflanzen und Kulturen gegenüber Dürren, Naturkatastrophen, Hitzewellen und extremen Wetterereignissen, die in Zukunft aufgrund des Klimawandels häufiger auftreten werden. Ohne eine geeignete Bodenbewirtschaftung führen Dürren und Naturkatastrophen dagegen zu einer Verschlechterung der Bodenqualität und schaden der Bodengesundheit. Die Verbesserung der Bodengesundheit trägt dazu bei, Todesfälle und die wirtschaftlichen Verluste im Zusammenhang mit extremen Klimaereignissen zu mindern, die sich zwischen 1980 und 2021 in der Union auf mehr als 182 000 Todesopfer und rund 560 Mrd. EUR beliefen.

(24)

Die Bodengesundheit trägt unmittelbar zur Gesundheit und zum Wohlbefinden des Menschen bei. Gesunde Böden liefern sichere und nahrhafte Lebensmittel und können Kontaminanten filtern, wodurch die Trinkwasserqualität erhalten bleibt. Bodenkontamination kann die menschliche Gesundheit durch Aufnahme über den Mund, Einatmen oder Hautkontakt schädigen. Die Exposition des Menschen gegenüber einer gesunden mikrobiellen Gemeinschaft im Boden ist hinsichtlich der Entwicklung des Immunsystems und der Resistenz gegen bestimmte Krankheiten und Allergien von Vorteil. Gesunde Böden fördern das Wachstum von Bäumen, Blumen und Gräsern und schaffen grüne Infrastrukturen, die einen ästhetischen Wert, Wohlbefinden und eine verbesserte Lebensqualität bieten.

(25)

Die Bodendegradation wirkt sich auf Bodenfruchtbarkeit, Erträge, Schädlingsresistenz und den Nährwert von Lebensmitteln aus. Da 95 % unserer Lebensmittel direkt oder indirekt auf Böden erzeugt werden und die Weltbevölkerung weiter wächst, ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese endliche natürliche Ressource gesund bleibt, um die Ernährungssicherheit langfristig zu gewährleisten und die Produktivität und Rentabilität der Landwirtschaft der Union zu sichern. Es ist wichtig, die Bodengesundheit zu erhalten oder zu verbessern und zur Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit des Lebensmittelsystems beizutragen.

(26)

Das angestrebte langfristige Ziel dieser Richtlinie ist es, bis 2050 gesunde Böden zu erreichen. Angesichts der begrenzten Kenntnisse über den Zustand der Böden sowie über die Wirksamkeit und die Kosten der Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit konzentriert sich diese Richtlinie auf die Einrichtung eines Bodenüberwachungsrahmens und die Bewertung der Bodensituation in der gesamten Union. Diese Richtlinie umfasst auch Unterstützung für die Bodengesundheit und die Bodenresilienz sowie für die Bewertung der Risiken kontaminierter Standorte und den Umgang mit diesen Risiken. Sie gibt jedoch weder eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, bis 2050 gesunde Böden zu erreichen, noch setzt sie Zwischenziele fest. Sobald die Ergebnisse der ersten Bewertung der Bodengesundheit und damit verbundene Trendanalysen vorliegen, sollte die Kommission eine Bestandsaufnahme der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie vornehmen und bewerten, ob eine Änderung der Richtlinie erforderlich ist.

(27)

Die Bewältigung der Belastungen der Böden und die Unterstützung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz erfordern es, bestimmten Merkmalen Rechnung zu tragen, nämlich der Vielfalt der Bodentypen, den besonderen lokalen und klimatischen Bedingungen sowie der Landnutzung oder Bodenbedeckung wird. Es ist daher angebracht, dass die Mitgliedstaaten Bodenbezirke und Bodeneinheiten einrichten. Die Bodenbezirke sollten die Verwaltungsgebiete in der Zuständigkeit von geeigneten Verwaltungsstrukturen widerspiegeln und eine oder mehrere ganze Bodeneinheiten umfassen. Demgegenüber sollten die Bodeneinheiten für die Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein gewisses Maß an Homogenität dieser Merkmale widerspiegeln. Die Bodeneinheiten sollten in der Zuständigkeit dieser geeigneten Verwaltungsstrukturen liegen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, sicherzustellen, dass die Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit ordnungsgemäß erfolgt und dass die Unterstützung für die Bodengesundheit und die Bodenresilienz die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

(28)

Bei der Konzeption der Stichprobenerhebung für die Bodenüberwachung werden die Mitgliedstaaten ihre Bodenbezirke und Bodeneinheiten berücksichtigen müssen. Um ein ausreichendes Maß an Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte auf Unionsebene eine Reihe von Mindestkriterien für die Bestimmung von Bodeneinheiten festgelegt werden, wobei zumindest der Bodentyp und die Landnutzung zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck könnte die von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) in Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) veröffentlichte Bodenregionenkarte der Europäischen Union und ihrer Nachbarstaaten im Maßstab 1:5 000 000 verwendet werden. Diese Karte basiert auf Bodentypen im Sinne der World Reference Base for Soil Resources, koordiniert von der Internationalen Vereinigung der Bodenwissenschaften, sowie auf vollständig vergleichbaren und harmonisierten Basisdaten auf kontinentaler Ebene wie Klima, Topografie, Relief, Geologie und Vegetation. Was die Landnutzung betrifft, dienen die Kategorien im Sinne der Verordnung (EU) 2018/841 und der Leitlinien des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) als harmonisierte Grundlage für die Berichterstattung über die Landnutzung. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung der Bodeneinheiten zumindest die Bodenbezirke sowie die Bodenregionen und die Landnutzungskategorien berücksichtigen. Aufgrund der räumlichen Variabilität der Bodeneigenschaften und der Landnutzung kann eine Bodeneinheit aus nicht angrenzenden Gebieten bestehen. Außerdem können bei der Abgrenzung der Bodeneinheiten klimatische und ökologische Bedingungen berücksichtigt werden. Sofern verfügbar, könnten detailliertere oder aktualisierte Informationen auf Unionsebene, auf nationaler Ebene oder auf subnationaler Ebene verwendet werden. Bei der Festlegung ihrer Bodeneinheiten können die Mitgliedstaaten auf zusätzliche verfügbare Daten über Klima, Umweltzonen oder Flusseinzugsgebiete zurückgreifen. In diesem Zusammenhang ist der Alterra-Bericht 2281 mit dem Titel „Descriptions of the European Environmental Zones and Stratas“ (Beschreibungen der europäischen Umweltzonen und -schichten) vom Januar 2012 besonders relevant, da er Datensätze zur allgemeinen Einstufung der Umweltschichtung in Europa enthält, die zu Umweltzonen aggregiert werden und für die Festlegung von Bodeneinheiten durch die Mitgliedstaaten verwendet werden können.

(29)

Um eine angemessene Politik der Steuerung des Umganges mit dem Boden zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, auf geeigneter Ebene die zuständigen Behörden für die Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten zu benennen, wozu auch eine oder mehrere zuständige Behörden für jeden Bodenbezirk gehören. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auf geeigneter Ebene, auch auf nationaler oder subnationaler Ebene, weitere zuständige Behörden zu benennen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten der Kommission aktuelle Informationen über die benannten zuständigen Behörden übermitteln.

(30)

Es sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, die für die Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten an Militärstandorten geeignete zuständige Behörde zu benennen. Außerdem sollten Daten und Informationen, die sich auf Militärstandorte beziehen, nicht offengelegt werden, wenn ihre Offenlegung die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung beeinträchtigt. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, der Öffentlichkeit Daten und Informationen, deren Offenlegung sich nachteilig auf die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung auswirken würde, nicht zugänglich zu machen, auch nicht über ein von der Kommission und der Europäischen Umweltagentur (EUA) einzurichtendes digitales Portal für Bodengesundheitsdaten oder über ein von den Mitgliedstaaten einzurichtendes nationales Register potenziell kontaminierter Standorte und kontaminierter Standorte, und es sollte ihnen gestattet sein, solche Daten und Informationen nicht an die Kommission und die EUA zu übermitteln.

(31)

Für ein gemeinsames Verständnis des gesunden Bodenzustands muss ein Mindestsatz gemeinsamer messbarer Kriterien festgelegt werden, die bei Nichteinhaltung zu einem kritischen Verlust der Fähigkeit des Bodens führen würden, als lebenswichtiges Ökosystem zu funktionieren und Ökosystemleistungen zu erbringen. Diese Kriterien sollten den aktuellen Stand der Bodenforschung widerspiegeln und darauf aufbauen.

(32)

Zur Beschreibung der Bodendegradation müssen gemeinsame Bodendeskriptoren festgelegt werden, die gemessen oder geschätzt werden können. Auch wenn es erhebliche Unterschiede zwischen Bodentypen, klimatischen Bedingungen und Landnutzungen gibt, ist es nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen möglich, auf Unionsebene Kriterien für einige dieser Bodendeskriptoren festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Kriterien für einige dieser Bodendeskriptoren auf der Grundlage spezifischer nationaler oder lokaler Bedingungen anzupassen und die Kriterien für andere Bodendeskriptoren festzulegen, für die zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine gemeinsamen Kriterien auf Unionsebene festgelegt werden können. Für diejenigen Bodendeskriptoren, bei denen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine klaren Kriterien für die Unterscheidung zwischen gesundem und ungesundem Bodenzustand festgelegt werden können, werden ihre Überwachung und Bewertung die mögliche Entwicklung solcher Kriterien in der Zukunft erleichtern.

(33)

Die Kriterien für einen gesunden Bodenzustand der Bodendeskriptoren sollten in unverbindliche nachhaltige Zielwerte und operative Auslösewerte unterteilt werden. Die unverbindlichen nachhaltigen Zielwerte sollten das angestrebte langfristige Ziel dieser Richtlinie widerspiegeln und begründen keine Verpflichtung zum Handeln. Diese unverbindlichen nachhaltigen Zielwerte sollten auf der Grundlage des derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstands die ideale Situation widerspiegeln, in der die Fähigkeit von Böden, Ökosystemleistungen zu erbringen, nicht abnimmt und keine erheblichen Schäden für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verursacht werden. Angesichts der erforderlichen Effizienz und der begrenzten verfügbaren Ressourcen, und um den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sind von den Mitgliedstaaten festgelegte operative Auslösewerte erforderlich. Diese operativen Auslösewerte sollten Unterstützung auslösen, um die Bodengesundheit und die Bodenresilienz zu erreichen. Für jeden Aspekt der Bodendegradation sollten ein oder mehrere verhältnismäßige und plausible operative Auslösewerte festgelegt werden. Durch die Festlegung der Auslösewerte auf nationaler Ebene wird sichergestellt, dass lokale Bedingungen und Praktiken, Bodennutzung und derzeitige politische Vorgaben in vollem Umfang berücksichtigt werden können. Die Mitgliedstaaten könnten entscheiden, den operativen Auslösewert für einen oder mehrere Aspekte der Bodendegradation auf demselben Niveau festzusetzen wie den unverbindlichen nachhaltigen Zielwert für diese Aspekte der Bodendegradation. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der unverbindlichen nachhaltigen Zielwerte und operativen Auslösewerte unterstützen.

(34)

Einige Böden weisen besondere Merkmale auf, entweder weil sie von Natur aus atypisch sind und seltene Lebensräume für die biologische Vielfalt oder einzigartige Landschaften darstellen oder weil sie vom Menschen stark verändert wurden und konkrete Spuren der Geschichte der Menschheit enthalten könnten. Diese Merkmale sollten im Zusammenhang mit der Definition gesunder Böden und den Anforderungen zur Erreichung eines gesunden Bodenzustands berücksichtigt werden.

(35)

Ähnlich wie ihr angestrebtes langfristige Ziel, bis 2050 gesunde Böden zu erreichen, und als Beitrag zu den Zielen der EU-Bodenstrategie für 2030 und insbesondere zu dem Ziel „Netto-Null-Flächenverbrauch“ soll mit dieser Richtlinie auch in der Frage des Flächenverbrauchs ein stufenweiser Ansatz verfolgt werden. Um zu diesem langfristigen Ziel beizutragen, ist es wichtig, die verschiedenen Vorgänge des Flächenverbrauchs zu bewerten und darauf hinzuarbeiten, ihre Auswirkungen auf Bodengesundheit und Ökosystemleistungen zu verringern und abzumildern. Mit dieser Richtlinie soll daher ein Bodenüberwachungsrahmen für die sichtbareren Aspekte des Flächenverbrauchs, nämlich Bodenversiegelung und Bodenabtrag, geschaffen werden, wobei Instrumente genutzt werden, die bereits auf Unionsebene durch Dienste im Rahmen der Copernicus-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichteten Weltraumprogramms der Union (im Folgenden „Copernicus-Dienste“) zur Verfügung stehen und optional durch nationale Fernerkundungsdaten und nationale Inventare ergänzt werden. Das Ziel ist ein gemeinsames Verständnis von Bodenversiegelung und Bodenabtrag und der Beginn erster Überlegungen auf nationaler Ebene auf der Grundlage solider Daten.

(36)

Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung und des „Verursacherprinzips“ sollten die Bestimmungen über die Überwachung der Bodengesundheit gemäß Kapitel II dieser Richtlinie nicht so verstanden werden, dass sie andere Landeigentümer und Landbewirtschafter als die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden finanziell belasten.

(37)

Der Boden ist eine begrenzte Ressource, die einem ständig wachsenden Wettbewerb um verschiedene Nutzungen ausgesetzt ist. Der Flächenverbrauch ist ein Vorgang, der eine Veränderung der Landnutzung und der Merkmale des Bodens bewirkt. Er kann als übergreifendes Konzept betrachtet werden, das in mehrere Aspekte unterteilt werden kann: Der erste Aspekt des Flächenverbrauchs ist ein Wechsel von natürlichen und naturnahen Landnutzungen hin zu Siedlungsgebieten. Der zweite Aspekt des Flächenverbrauchs ist die Bodendenaturierung, die durch die dauerhafte Veränderung der Bodenbestandteile und Bodenmerkmale verursacht wird, was zu einem Verlust der Fähigkeit von Böden führt, Ökosystemleistungen zu erbringen. Bodendenaturierung lässt sich weiter in drei Hauptvorgänge unterteilen, nämlich Bodenversiegelung, Bodenabtrag und andere Arten der Bodendenaturierung. Bodenversiegelung bedeutet eine Bedeckung der Böden mit künstlichen Materialien, die vollständig oder teilweise undurchlässig sind. Gebäude sind ein Beispiel für undurchlässige Bodenversiegelung. Eisenbahnstrecken, die mit durchlässigen Materialien gebaut werden, sind eine Art der teilweise undurchlässigen Bodenversiegelung. Als weitere Beispiele für Bodenversiegelung könnten Straßen, Abfallentsorgungsanlagen und Mülldeponien angesehen werden. Bodenabtrag ist ein vorübergehender oder langfristiger Abtrag der Oberflächenschicht des Bodens und manchmal auch des Unterbodens in einem Gebiet. Er geschieht beispielsweise bei Bauarbeiten, im Tagebau und in Steinbrüchen. Andere, weniger sichtbare Arten der Bodendenaturierung sind zum Beispiel die absichtliche Stabilisierung und Verdichtung von Boden, die Veränderung von Boden- oder Unterbodenschichten durch den Einbau künstlicher Materialien oder die teilweise Bedeckung von Boden mit Verbundmaterialien. Die sichtbarsten und folgenreichsten Unterarten der Bodendenaturierung, nämlich Bodenversiegelung und Bodenabtrag, sind am einfachsten zu überwachen, insbesondere durch Fernerkundung und maschinelles Lernen. Daher sollten Bodenversiegelung und Bodenabtrag zusammen mit ihren Auswirkungen auf die Fähigkeit des Bodens, Ökosystemleistungen zu erbringen, überwacht werden.

(38)

Unter den Aspekten des Flächenverbrauchs ist das Wachstum von Siedlungsgebieten ein Vorgang, der oft vom Bedarf der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmt ist, was eine Landnutzungsänderung von natürlichen und naturnahen Gebieten (einschließlich geschützter Wälder, natürlicher Grünlandflächen, Torfmoore, land- und forstwirtschaftlicher Flächen, Gärten und Parks) zu Siedlungsgebieten, z. B. im Rahmen der Stadtentwicklung, mit sich bringt. Siedlungsgebiete, wie in der Verordnung (EU) 2018/841 beschrieben, umfassen alle erschlossenen Flächen, d. h. Wohn-, Verkehrs-, Gewerbe- und Produktionsinfrastruktur jeglicher Größe, sofern sie nicht bereits unter anderen Landnutzungskategorien erfasst sind. Zu den Siedlungsgebieten gehören auch Böden, krautige mehrjährige Vegetation wie etwa Rasen und Gartenpflanzen, ebenso Bäume in ländlichen Siedlungen, in Hausgärten und in städtischen Gebieten. Insbesondere wirkt sich der Flächenverbrauch, der durch die Umwandlung von landwirtschaftlichen Flächen in Siedlungsgebiete entsteht, häufig auf die Funktion des Bodens in Bezug auf die Nahrungsmittelversorgung aus. Derartige Änderungen der Landnutzung sind häufig eine Vorstufe zu einigen anderen Aspekten des Flächenverbrauchs, insbesondere der Bodenversiegelung, und es ist wichtig, derartige Änderungen zu überwachen, um zumindest einen Teil des Vorgangs der Bodenversiegelung vorherzusehen. Es ist auch wichtig, darauf hinzuweisen, dass Siedlungen nicht immer vollständig versiegelt sind. Im Gegenteil weist ein erheblicher Teil städtischer Gebiete nach wie vor eine große Anzahl an Böden auf, die nicht versiegelt sind, und in einigen städtischen Gebieten beträgt dieser Anteil mehr als 50 % ihrer Fläche. Dieser Indikator, der allein auf diese Art des Flächenverbrauchs abstellt, reicht daher nicht aus, um das Problem des Flächenverbrauchs vollständig zu überwachen, da er nicht zwischen versiegelten Böden und unversiegelten Böden unterscheidet und die Grünflächen innerhalb von Siedlungsgebieten nicht erkennbar macht, was ihre Überwachung und nachhaltige Bewirtschaftung erschwert.

(39)

Die Überwachung und nachhaltige Bewirtschaftung von Böden in Siedlungsgebieten, die nicht versiegelt sind, insbesondere in dicht besiedelten städtischen Gebieten ist ebenso wichtig wie bei allen anderen Böden, da sie nach wie vor Ökosystemleistungen erbringen, die für die Erhaltung einer guten Lebensqualität in städtischen Gebieten unerlässlich sind. In dicht besiedelten städtischen Gebieten kommt es auf einer vergleichsweise geringen Fläche zu einem Auftreten und einer Konzentration eines breiten Spektrums von Umweltproblemen. Zu diesen Problemen könnten unter anderem ein größerer Anteil kontaminierter Standorte aufgrund früherer industrieller Tätigkeiten, ein höheres Hochwasserrisiko aufgrund von Bodenversiegelung, eine höhere Prävalenz von Wärmeinseln und ein eingeschränkter Zugang zu Grünflächen gehören, die für das geistige und körperliche Wohlbefinden von wesentlicher Bedeutung sind. Ökosystemleistungen des Bodens, die von gesunden Böden in städtischen Gebieten erbracht werden, können sich somit sehr positiv auf eine große Zahl von Menschen auswirken, wenn diese spezifischen Probleme angegangen werden, und ihre Bedeutung sollte nicht unterschätzt werden. Öffentliche und private städtische Grünflächen tragen auch zur blaugrünen Infrastruktur und zur biologischen Vielfalt bei und sind ein Schlüsselelement anderer umweltpolitischer Maßnahmen. Dies steht auch im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) über die Wiederherstellung städtischer Ökosysteme, in der die Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt, städtische Grünflächen zu erhalten und zu vergrößern.

(40)

Bodenversiegelung und Bodenabtrag als Teil des Bodendenaturierungsaspekts des Flächenverbrauchs unterscheiden sich vom Siedlungswachstum, da sie nicht notwendigerweise eine Landnutzungsänderung darstellen, sondern auf eine konkrete und messbare Änderung der Bodenbedeckung und der Bodenmerkmale abstellen. Bodenversiegelung und Bodenabtrag können zu einem — oft unwiderruflichen — Verlust der Fähigkeit der Böden führen, lebenswichtige Ökosystemleistungen zu erbringen, wie die Bereitstellung von Lebensmitteln und Biomasse, Wasser- und Nährstoffkreislauf, einer Grundlage für biologische Vielfalt, oder Kohlenstoffspeicherung. Durch versiegelte Böden werden menschliche Siedlungen auch höheren Hochwasserspitzen und intensiveren Wärmeinseleffekten ausgesetzt.

(41)

In Bezug auf Standorte für erneuerbare Energien können die Mitgliedstaaten den Boden je nach Art des Bauwerks als versiegelt, als Boden in einem Gebiet, in dem Boden abgetragen wurde, oder als Boden, der nicht versiegelt wurde oder als Boden in einem Gebiet, in dem kein Boden abgetragen wurde, einstufen. Beispielsweise könnten Solarparks entweder als Bodenversiegelung betrachtet werden oder nicht, je nachdem, was mit dem Boden am Fundament der Solarpaneele geschieht. Wenn der Boden ein Ökosystem noch ausreichend aufrechterhalten kann, werden Solarparks nicht als Bodenversiegelung betrachtet. Diese Bewertung sollte auf der Grundlage der Auswirkungen auf den Boden erfolgen, unabhängig vom Zweck oder Aussehen des betreffenden Bauwerks. Verzeichnisse von Flächen mit solchen Bauwerksarten, aus denen Informationen darüber hervorgehen, was mit dem Boden an dem Fundament solcher Bauwerksarten geschieht, können mit den Fernerkundungskarten der Bodenversiegelung abgeglichen werden, um diese Flächen als Böden einzustufen, die nicht versiegelt sind.

(42)

Die Abmilderung der Auswirkungen von Bodenversiegelung und Bodenabtrag im Allgemeinen ist von wesentlicher Bedeutung. Daher ist es angebracht, bestimmte Grundsätze festzulegen, um die Auswirkungen von Bodenversiegelung und Bodenabtrag abzumildern, indem ein aufwandsbasierter Ansatz verfolgt wird, bei dem eine Vielzahl bewährter Praktiken zur Minimierung und Kompensation des Verlusts der Fähigkeit von Boden, Ökosystemleistungen zu erbringen, berücksichtigt wird. Diese Grundsätze sollten auf der Flächenverbrauchshierarchie der EU-Bodenstrategie für 2030 beruhen, wobei unterschiedliche Bedingungen und geografische und administrative Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über den Flächenverbrauch enthalten keine Verpflichtung zu neuen Genehmigungsverfahren und sollten die Genehmigung von Tätigkeiten, auch für Projekte von überragendem öffentlichem Interesse, nicht verhindern und die Raumplanungsentscheidungen, die in die Zuständigkeit der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden fallen, nicht beeinträchtigen. Diese Grundsätze könnten ein breites Spektrum an Praktiken umfassen, wie etwa die Minimierung der Bodenversiegelung, die Entsiegelung und Wiederherstellung zuvor versiegelter Böden, die rationelle Verdichtung urbanisierter Gebiete bei gleichzeitigem Schutz von Grünflächen — einschließlich städtischer Grünflächen — und natürlichem Gelände, die Revitalisierung von Brachflächen, die Bevorzugung eines zeitlich begrenzten Flächenverbrauchs und die Sanierung von Flächen nach Beendigung des Flächenverbrauchs. Um die Auswirkungen von Bodenversiegelung und Bodenabtrag möglichst nachhaltig abzumildern, müssen die Ausgleichsmaßnahmen je nach der auszugleichenden Ökosystemleistung möglicherweise geografisch so nah wie möglich an der Quelle des Verlusts der Ökosystemleistung liegen. Eine Folge der falschen Anwendung dieser Grundsätze kann die Verlagerung von grünen und hochwertigen Ökosystemflächen und -leistungen weit weg von den Flächen mit versiegelten Böden sein, mit einer vollständigen Konzentration von Bodenversiegelung und Bodenabtrag in den betroffenen Gebieten.

(43)

Die Bodengesundheit sollte sorgfältig mithilfe des Überwachungsnetzes bewertet werden, und gleichzeitig sollten die Kosten dieser Überwachung auf einem angemessenen Niveau gehalten werden. Daher ist es angebracht, Kriterien für Probenahmestellen festzulegen, die für die Bodeneinheiten repräsentativ sind und ein gewisses Maß an Homogenität des Bodenzustands bei verschiedenen Bodentypen, klimatischen Bedingungen und Landnutzungen widerspiegeln. Ferner ist es angebracht, der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union Rechnung zu tragen, die in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführt sind, nach dem spezifische Maßnahmen zur Unterstützung dieser Gebiete gerechtfertigt sind. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Pflichten zur Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit erforderlichenfalls an die spezifischen Merkmale ihres Gebiets in äußerster Randlage anzupassen. Das Netz der Probenahmestellen sollte nach geostatistischen Methoden bestimmt werden, auf Bodeneinheiten beruhen und so dicht sein, dass die Fläche degradierter Böden im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit einer Fehlermarge von höchstens 5 % auf Bodeneinheitsebene geschätzt werden kann. Dieser Wert wird allgemein als statistisch fundierte Schätzung und hinreichende Gewähr dafür angesehen, dass das betreffende Ziel erreicht wurde. Die Konzeption der Stichprobenerhebung für die Bodenüberwachung sollte auf den besten verfügbaren Informationen über die Verteilung von Bodeneigenschaften beruhen, wie Informationen aus früheren nationalen oder subnationalen Erhebungen, einschlägigen Messungen von Bodenbewirtschaftern und Messungen, die im Rahmen des Unionsrechts und des Völkerrechts oder spezifischen Programmen wie etwa der LUCAS-Bodenkampagnen oder des Internationalen Kooperationsprogramms zur Bewertung und Überwachung der Auswirkungen der Luftverunreinigung auf Wälder (ICP Forests) durchgeführt werden. Unbeschadet der gemäß dieser Richtlinie festgelegten Pflichten für die Bewirtschaftung kontaminierter Standorte können Daten aus Probenahmestellen, die bei Bodenuntersuchungen an kontaminierten Standorten entnommen wurden, können für die Bewertung von Kriterien für einen gesunden Bodenzustand verwendet werden.

(44)

In Bodenarchiven wird eine repräsentative Teilmenge von Bodenproben eingelagert, die es ermöglicht, ein und dieselbe Probe für verschiedene Zwecke, einschließlich der Forschung, zu verwenden und so die langfristigen Kosten der Überwachung vor Ort zu senken. Dank der Bodenarchive können außerdem Bodenproben, die in der Vergangenheit genommen wurden, in Bezug auf die Gegenwart einerseits für ein besseres Verständnis der langfristigen Veränderungen der Böden, andererseits für andere Forschungszwecke, einschließlich der medizinischen Forschung, neu bewertet werden. Die Kommission, einschließlich Dienststellen wie die JRC, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass eine repräsentative Teilmenge der Bodenproben in physischen Archiven gut erhalten bleibt und für weitere Forschung und Innovation zur Verfügung steht. Wenn die Mitgliedstaaten eine solche Archivierung durchführen, sollte eine repräsentative Teilmenge der Bodenproben mindestens für zwei Überwachungszyklen in speziellen Bodenarchiven aufbewahrt werden. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, eine repräsentative Teilmenge ihrer Bodenproben an das spezielle Bodenarchiv der Kommission zu übertragen.

(45)

Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Überwachung der Gesundheit ihrer Böden unterstützen und begleiten, indem sie die regelmäßige Bodenbeprobung vor Ort und damit zusammenhängende Bodenmessungen (LUCAS-Bodenerhebung) im Rahmen von LUCAS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) fortsetzt und verbessert. Zu diesem Zweck, und vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliedstaaten, sollte die LUCAS-Erhebung verbessert und aktualisiert werden, um sie vollständig an die spezifischen Qualitätsanforderungen anzupassen, die für die Zwecke dieser Richtlinie zu erfüllen sind. Um die Verwaltungs- und Finanzlast zu verringern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die im Rahmen der LUCAS-Erhebung gesammelten Bodengesundheitsdaten zu berücksichtigen. Diese Bodengesundheitsdaten sollten den Mitgliedstaaten rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Die auf diese Weise unterstützten Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Kommission solche Bodenproben vor Ort, auch auf in Privatbesitz befindlichem Land, unter Einhaltung des geltenden Unionsrechts und des geltenden nationalen Rechts durchführen kann.

(46)

Die Kommission entwickelt derzeit Fernerkundungsdienste im Rahmen von Copernicus als nutzerorientiertes, durch die Verordnung (EU) 2021/696 eingerichtetes Programm und unterstützt damit auch die Mitgliedstaaten. Um die Überwachung der Bodengesundheit zu beschleunigen und wirksamer zu gestalten, sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Fernerkundungsdaten, einschließlich der Ergebnisse der Copernicus-Dienste, für die Überwachung einschlägiger Bodendeskriptoren und Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag und, sofern einschlägig, die Bewertung der Bodengesundheit verwenden. Die Kommission und die EUA sollten die Prüfung von Möglichkeiten in Bezug auf Produkte zur Fernerkundung des Bodens und deren Entwicklung fördern, um die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der einschlägigen Bodendeskriptoren und Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag zu unterstützen.

(47)

Aufbauend auf der bestehenden EU-Bodenbeobachtungsstelle und zu deren Modernisierung sollte die Kommission ein digitales Portal für Bodengesundheitsdaten einrichten, das mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“ dargelegten EU-Datenstrategie und mit den EU-Datenräumen kompatibel sein sollte. Das digitale Portal für Bodengesundheitsdaten sollte ein Knotenpunkt für den Zugang zu Bodendaten aus verschiedenen Quellen sein — auf der Ebene der Bodeneinheiten oder gegebenenfalls auf detaillierterer Ebene in aggregierter Form, sofern es nicht möglich ist, die individuellen Werte oder den Standort der zugrunde liegenden georeferenzierten Proben zu ermitteln. Dieses Portal sollte in erster Linie alle von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß dieser Richtlinie erhobenen Daten beinhalten. Die Verarbeitung dieser Daten und der Zugang zu ihnen, einschließlich für wissenschaftliche Zwecke, sollte mit den einschlägigen Unionsvorschriften wie den Richtlinien 2003/4/EG (20), 2007/2/EG (21), (EU) 2019/1024 (22) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie mit der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) und der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 im Einklang stehen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die Bodengesundheitsdaten zu überprüfen und die Berichtigung von Fehlern zu verlangen, bevor die Daten über das digitale Portal für Bodengesundheitsdaten veröffentlicht werden. Des Weiteren sollte es möglich sein, freiwillig andere einschlägige Bodendaten, die von den Mitgliedstaaten oder anderen Parteien erhoben wurden (insbesondere Daten aus Projekten im Rahmen von Horizont Europa und der EU-Mission „Ein Boden-Deal für Europa“), in das Portal zu integrieren, sofern diese Daten bestimmte Anforderungen in Bezug auf Format und Spezifikationen erfüllen. Diese Anforderungen sollten von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden.

(48)

Außerdem ist es notwendig, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Bodenüberwachungssysteme besser zu harmonisieren und die Synergien zwischen den Überwachungssystemen der Union und der Mitgliedstaaten zu nutzen, um unionsweit besser vergleichbare Daten zu erhalten. Es ist sehr wichtig, die Qualität und Vergleichbarkeit der Bodenmessungen durch die Anwendung von Qualitätsmanagementverfahren durch die beteiligten Laboratorien zu gewährleisten. Um den Verwaltungsaufwand für die Laboratorien möglichst gering zu halten, könnte ein Mitgliedstaat beschließen, eine Akkreditierung für eine der Methoden zur Bestimmung der Werte der Bodendeskriptoren für ausreichend erachten. Laboratorien oder deren Vertragspartner, die Bodenmessungen durchführen, sollten Qualitätsmanagementverfahren gemäß EN ISO/IEC-17025 anwenden. Es könnten gleichwertige Qualitätsmanagementstandards auf Unionsebene oder auf internationaler Ebene angewandt und gegebenenfalls Synergien mit dem Qualitätsmanagementsystem für ICP Forests angestrebt werden.

(49)

Es ist wichtig, Methoden für Bodenuntersuchungen zu verwenden, die von international anerkannten Einrichtungen wie der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) zertifiziert und von der globalen Forschungsgemeinschaft anerkannt sind, sofern solche Methoden verfügbar sind. Es ist auch möglich, für Bodenuntersuchungen andere gleichwertige Methoden zu verwenden, d. h. Analyseverfahren, mit denen derselbe Parameter oder Deskriptor bestimmt wird und die nachweislich zu identischen Ergebnissen innerhalb der Marge ihres Wiederholbarkeitskoeffizienten (0,95) führen. Die Zertifizierung gleichwertiger Methoden sollte von international anerkannten Einrichtungen wie der ISO und dem CEN eingeholt werden und es sollte sich bei den gleichwertigen Methoden um solche handeln, die von der globalen Forschungsgemeinschaft anerkannt sind.

(50)

Um für den Schutz der Böden vor Kontamination durch Stoffe zu sorgen, die erhebliche Risiken für die Gesundheit des Menschen verursachen und die umgebende Luft, Oberflächengewässer, das Grundwasser und somit auch die Ozeane verunreinigen können, sollten politische Mechanismen zur Ermittlung und Bewertung solcher Stoffe, die Anlass zur Besorgnis geben, festgelegt werden. Daher sollte ein Ansatz für die Bodenkontamination entwickelt werden, der die Überwachung und Analyse derartiger Stoffe oder Stoffgruppen über eine indikative Liste ermöglicht und der dem Ansatz für Oberflächengewässer und Grundwasser gleicht. Die Stoffe oder Stoffgruppen, die in eine solche indikative Liste aufzunehmen sind, sollten Stoffe umfassen, die ein erhebliches Risiko für die Bodengesundheit und die Bodenresilienz, die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen, und Stoffe, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch den Boden darstellen könnten und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen. Es sollte keine Obergrenze für die Anzahl der Stoffe oder Stoffgruppen geben, die für die Zwecke der Überwachung und Analyse in die indikative Liste der Bodenkontaminanten aufzunehmen sind.

(51)

Es müssen Daten über das Vorhandensein von Bodenkontaminanten erhoben werden, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen könnten, einschließlich Pestiziden, ihrer Metaboliten, Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) und anderer neu auftretender Bodenkontaminanten. Diese Richtlinie sollte daher einen Rahmen für die Aufnahme solcher Kontaminanten in eine indikative Liste von Bodenkontaminanten bieten, für die mehr Bodenüberwachungsdaten benötigt werden, um das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt anzugehen. Um die Überwachungskosten zu begrenzen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Messungen an einer begrenzten Anzahl von Probenahmestellen für diese Kontaminanten durchzuführen. Die Kommission könnte die Mitgliedstaaten unterstützen, indem sie eine Auswahl der Bodenkontaminanten aus der indikativen Liste der Bodenkontaminanten in LUCAS misst.

(52)

Mikroplastik und Nanoplastik sind Stoffe, die ein Risiko für die Bodengesundheit und auch für wesentliche Tätigkeiten wie die landwirtschaftliche Produktion darstellen können. Ihr Vorkommen in Böden kann Auswirkungen auf die Bodenfruchtbarkeit haben und dadurch die Gesundheit und die gesunde Entwicklung der Kulturen gefährden. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass diese Richtlinie die Einbeziehung von Mikroplastik und Nanoplastik in die Überwachung von Bodenkontaminanten gestattet.

(53)

Damit die bei der Überwachung im Rahmen dieser Richtlinie gewonnenen Bodengesundheitsdaten im größtmöglichen Umfang genutzt werden können, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Öffentlichkeit den Zugang zu diesen Daten zu erleichtern, auf der Ebene der Bodeneinheiten oder gegebenenfalls auf detaillierterer Ebene in aggregierter Form, sofern es nicht möglich ist, die individuellen Werte oder den Standort der zugrunde liegenden georeferenzierten Proben zu ermitteln. Die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten zur Erstellung europäischer Statistiken erhobenen vertraulichen Daten sollten gemäß den Vorschriften und Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 geschützt werden, um das Vertrauen der Auskunftgebenden zu gewinnen und zu erhalten. Wenn die Kommission oder die Mitgliedstaaten Statistiken über die Bodengesundheit erstellen, sollten sie sicherstellen, dass vertrauliche Daten den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 entsprechen. Zudem ist es zum Schutz des Dateneigentums wichtig, dass die Kommission, die EUA oder die Mitgliedstaaten Daten nur mit Zustimmung des Dateneigentümers offenlegen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Bodengesundheitsdaten und die Ergebnisse der Bodengesundheitsbewertungen einschlägigen Interessenträgern wie Landwirten, Forstwirten, Landeigentümern und lokalen Behörden übermitteln. Es ist wichtig, dass potenzielle Landkäufer und Pächter gemäß dem nationalen Recht und auf ihr Ersuchen hin die Bodengesundheitsdaten und die Ergebnisse der Bodengesundheitsbewertungen erhalten. Ferner können gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung gestellte Bodengesundheitsdaten gegebenenfalls für die Überwachung bodenbezogener Aspekte im Rahmen anderen Unionsrechts verwendet werden.

(54)

Die Ergebnisse der im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführten Bodengesundheitsbewertungen werden in den Prozess zur Ermittlung der spezifischen Praktiken für eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung und somit die Unterstützung einfließen, die die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz leisten sollten. Unbeschadet der Pflichten, die sich aus anderem Unionsrecht und nationalem Recht ergeben, werden Landeigentümern und Landbewirtschaftern durch die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Unterstützung der Bodengesundheit und Bodenresilienz keine zusätzlichen Pflichten auferlegt. Gleichzeitig sollten Bodenbewirtschafter, Landeigentümer, Landbewirtschafter und zuständige Behörden Unterstützung erhalten, um die Bodengesundheit und die Bodenresilienz zu verbessern. Diese Unterstützung sollte unter anderem in folgender Form erfolgen: Informationen und Beratung zu Praktiken zur Verbesserung der Bodengesundheit und Bodenresilienz unter Berücksichtigung der lokalen Bodenbedingungen; Kapazitätsaufbau; Sensibilisierung für die Vorteile von Verfahren zur Verbesserung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz; Förderung von Forschung und Innovation; Bewertung des technischen und finanziellen Bedarfs; und Erleichterung des Zugangs zu den verfügbaren Finanzmitteln und deren Inanspruchnahme.

(55)

Wirtschaftsinstrumente, einschließlich derjenigen im Rahmen der GAP, mit denen Landwirte unterstützt werden, spielen bei dem Erhalt und der Verbesserung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz und — in geringerem Maße — forstwirtschaftlicher Böden eine entscheidende Rolle. Ziel der GAP ist es, die Bodengesundheit durch die Umsetzung von Konditionalität, Öko-Regelungen und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern. Finanzielle Unterstützung für Land- und Forstwirte, die Praktiken zur Verbesserung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz anwenden, kann auch vom Privatsektor generiert werden. Beispielsweise können freiwillige Nachhaltigkeitssiegel in der Lebensmittel-, Holz-, biobasierten und Energieindustrie, die von privaten Interessenträgern eingeführt werden, den Beiträgen von Land- und Forstwirten zur Verbesserung der Bodengesundheit und Bodenresilienz gemäß dieser Richtlinie Rechnung tragen. Durch diese Siegel können Lebensmittel-, Holz- und andere Biomasseerzeuger, die diese Praktiken bei ihrer Produktion befolgen, diese Praktiken im Wert ihrer Erzeugnisse wiedergeben. Zusätzliche Mittel für ein Netz realer Standorte zur Erprobung, Demonstration und zum Ausbau von Lösungen, auch im Bereich der klimaeffizienten Landwirtschaft, werden über die Reallabore und Leuchtturmbetriebe der EU-Mission „Ein Boden-Deal für Europa“ bereitgestellt. Unbeschadet des „Verursacherprinzips“ sollten die Mitgliedstaaten Landeigentümer, Landbewirtschafter und Landnutzer, die von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie betroffen sind, unterstützen und beraten, wobei insbesondere den Bedürfnissen und begrenzten Kapazitäten kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen ist.

(56)

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) müssen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen darlegen, wie die Umwelt- und Klimaarchitektur dieser Pläne zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen soll, die in den in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Gesetzgebungsakten festgelegt sind oder sich aus ihnen ergeben, und mit diesen Zielwerten vereinbar sein soll.

(57)

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, die Wirkung der Förderung von Bodengesundheit und Bodenresilienz genau zu überwachen und dabei neue Erkenntnisse aus Forschung und Innovation zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang werden von der EU-Mission „Ein Boden-Deal für Europa“ und insbesondere von ihren Reallaboren und Aktivitäten zur Unterstützung der Bodenüberwachung, der Bildung zum Thema Boden und der Bürgerbeteiligung wertvolle Beiträge erwartet.

(58)

Bodenregenerierung bringt degradierte Böden wieder in einen gesunden Zustand. Im Rahmen der Bodenregenerierung können die Ergebnisse der Bewertung der Bodengesundheit berücksichtigt werden, und es ist zweckdienlich, Regenerierungsmaßnahmen an die besonderen Gegebenheiten der Situation, des Typs, der Nutzung und des Zustands des Bodens sowie die lokalen, klimatischen und ökologischen Bedingungen anzupassen. Im Falle von Flächen mit Bodenversiegelung oder Bodenabtrag erfordert die Wiederherstellung der Fähigkeit der Böden zur Erbringung von Ökosystemleistungen zunächst eine Sanierung des Bodens mit dem Ziel, ein Niveau des Funktionierens des Bodens und der Erbringung von Ökosystemleistungen zu erreichen, das dem natürlichen Funktionieren des Bodens und der optimalen Erbringung seiner Ökosystemleistungen so nah wie möglich kommt.

(59)

Um Synergien zwischen den verschiedenen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union erlassenen Maßnahmen, die sich auf die Bodengesundheit auswirken könnten, zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Tätigkeiten zur Förderung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz mit Folgendem im Einklang stehen: den gemäß der Verordnung (EU) 2024/1991 ausgearbeiteten nationalen Wiederherstellungsplänen; den gemäß Artikel 6 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt erstellten nationalen Biodiversitätsstrategien und Aktionsplänen; den von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 zu erstellenden GAP-Strategieplänen; den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft und den Aktionsprogrammen für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (25); den Erhaltungsmaßnahmen und dem prioritären Aktionsrahmen für Natura 2000-Gebiete gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (26); den Maßnahmen zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands und eines guten chemischen Zustands von Wasserkörpern in Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27); den Maßnahmen zum Hochwasserrisikomanagement gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28); den Dürremanagementplänen gemäß der EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel; den nationalen Aktionsprogrammen gemäß Artikel 10 des UNCCD; den Zielvorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (29); den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (30); den nationalen Luftreinhalteprogrammen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (31); den Risikobewertungen und der Katastrophenrisikomanagementplanung gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (32); den nationalen Aktionsplänen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33) sowie den gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34) durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen. Tätigkeiten zur Unterstützung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz sollten so weit wie möglich in diese Programme, Kodizes, Aktionsrahmen, Zielvorgaben, Pläne und Maßnahmen integriert werden, soweit sie zur Erreichung ihrer Ziele beitragen. Folglich sollten einschlägige Indikatoren und Daten, wie z. B. bodenbezogene Ergebnisindikatoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 und statistische Daten zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) gemeldet werden, den zuständigen Behörden zugänglich sein, um diese Daten und Indikatoren miteinander zu verknüpfen und es auf diese Weise zu ermöglichen, eine möglichst genaue Bewertung der Wirksamkeit der gewählten Maßnahmen zu erreichen.

(60)

Kontaminierte Standorte sind oft das Erbe jahrzehntelanger Tätigkeiten in der Union wie beispielsweise industrieller oder militärischer Tätigkeiten und können heute und in Zukunft zu Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt führen. Daher ist es notwendig, zunächst potenziell kontaminierte Standorte zu ermitteln und zu untersuchen und im Falle einer bestätigten Kontamination die Risiken des kontaminierten Standorts zu bewerten und Maßnahmen zu ergreifen, um unannehmbaren Risiken entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang ist es von wesentlicher Bedeutung, auch die Auswirkungen kontaminierter Standorte auf andere Umweltmedien oder Umweltmatrizen als den Boden, etwa Grundwasser oder Oberflächengewässer, zu berücksichtigen. Einige dieser Tätigkeiten wie die Nutzung unterirdischer Lagerstätten für gefährliche Stoffe können im Grundgestein oder im Ausgangsmaterial stattgefunden haben. Wenn an einer solchen unterirdischen Lagerstätte Lecks aufgetreten sind, könnten Kontaminanten in das Grundgestein oder in das Ausgangsmaterial gelangt sein und werden höchstwahrscheinlich nicht im Boden zu finden sein. Die Kontaminanten könnten sich jedoch ausbreiten und somit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben. Wenn solche Tätigkeiten an potenziell kontaminierten Standorten durchgeführt werden, muss daher das Grundgestein oder das Ausgangsmaterial in der Nähe der Tätigkeit untersucht werden, um festzustellen, ob die Tätigkeit zu einer Kontamination geführt hat, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt hat.

(61)

Bei der Bodenuntersuchung muss festgestellt werden, ob ein potenziell kontaminierter Standort tatsächlich kontaminiert ist und ob die Kontamination ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Diese Richtlinie schreibt im Rahmen der Bodenuntersuchung keine Analyse anderer Bodendeskriptoren als der Bodenkontamination vor. Da sich die Landnutzung im Laufe der Zeit ändern kann, ist es von Bedeutung, dass Informationen über Kontamination der Öffentlichkeit zugänglich bleiben. Wenn beispielsweise eine Entscheidung über eine Änderung der Landnutzung getroffen werden muss, ist es wichtig zu prüfen, ob eine Kontamination, die bei einer früheren Bodenuntersuchung festgestellt wurde, ein Risiko für die geplante neue Landnutzung darstellen kann. Um festzustellen, ob ein potenziell kontaminierter Standort tatsächlich kontaminiert ist, müssen daher auch die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt im Zusammenhang mit empfindlicher Nutzung eines Standorts berücksichtigt werden. Zur empfindlichen Nutzung eines Standorts zählen die Nutzung als Spielplatz, Schule, oder Kinderbetreuungsstätte oder Gebiete in der Umgebung dieser Standorte, die Nutzung als Wohngebiet oder die Nutzung anderer Gebiete durch schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen. Wenn durch eine Bodenuntersuchung belegt wird, dass ein potenziell kontaminierter Standort doch nicht kontaminiert ist, sollte der Standort vom Mitgliedstaat nicht mehr als potenziell kontaminiert betrachtet werden, es sei denn, es besteht aufgrund neuer Erkenntnisse ein Verdacht auf eine Kontamination.

(62)

Da die Zahl der potenziell kontaminierten Standorte und der kontaminierten Standorte sehr hoch sein könnte und das Risikoniveau eines kontaminierten Standorts von sehr gering bis sehr hoch variieren kann, ist es angezeigt, einen risikobasierten und schrittweisen Ansatz zu verfolgen, um potenziell kontaminierte Standorte zu ermitteln und zu untersuchen und mit kontaminierten Standorten umzugehen. Ein solcher Ansatz kann es den Mitgliedstaaten ermöglichen, bestimmte Standorte vorrangig zu behandeln. Durch die Priorisierung bestimmter Standorte können die Mitgliedstaaten das potenzielle Risiko eines vermuteten oder bestätigten Kontaminationsfalles für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie den sozialen oder wirtschaftlichen Kontext berücksichtigen. Die bei einer solchen Priorisierung verwendete Bewertung des potenziellen Risikos ist viel allgemeiner als die standortspezifische Risikobewertung, die bei einem kontaminierten Standort durchgeführt wird.

(63)

Um potenziell kontaminierte Standorte zu ermitteln, sollten die Mitgliedstaaten Nachweise sammeln, unter anderem anhand historischer Forschung, bei der durch die Verwendung alter Landkarten, Archive, Presseartikel, Umweltgenehmigungen und Meldungen der Öffentlichkeit oder der Behörden und von Human-Biomonitoring-Daten oder Umweltüberwachungsdaten aus Forschungsprojekten Informationen zu industriellen Tätigkeiten, Vorfällen und Unfällen geprüft werden. Die Mitgliedstaaten sollten eine Liste potenziell kontaminierender Tätigkeiten erstellen und imstande sein, bestimmte potenziell kontaminierte Standorte, die höchstwahrscheinlich ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen, auf der Grundlage der Art der Tätigkeit, des Umfangs der potenziellen Kontamination, eines Hinweises auf das Bestehen eines unmittelbaren Risikos oder anderer relevanter Informationen vorrangig zu behandeln. Da sich die Zahl der potenziell kontaminierten Standorte im Laufe der Zeit ändern könnte, sollte eine erste Ermittlung derartiger Standorte innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse abgeschlossen werden, während eine weitere Ermittlung derartiger Standorte durch einen systematischen Ansatz erfolgen sollte.

(64)

Um sicherzustellen, dass Bodenuntersuchungen an potenziell kontaminierten Standorten rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der Verpflichtung, den Zeitrahmen für die Durchführung von Bodenuntersuchungen festzulegen, verpflichtet sein, spezifische Ereignisse zu bestimmen, die solche Untersuchungen nach sich ziehen. Zu diesen auslösenden Ereignissen könnten die Beantragung oder Überprüfung einer Umwelt- oder Baugenehmigung oder einer nach den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlichen Genehmigung, Bodenaushubtätigkeiten, Landnutzungsänderungen oder Grundstücks- oder Immobilientransaktionen gehören. Bodenuntersuchungen könnten in verschiedenen Phasen durchgeführt werden, z. B. einer vorläufigen Schreibtischstudie, einer standortspezifischen historischen Studie zur Sammlung von Informationen über frühere industrielle Tätigkeiten, Vorkommnisse oder Unfälle, einem Besuch vor Ort, einer Vor- oder Erkundungsuntersuchung, einer eingehenderen oder beschreibenden Untersuchung und Feld- oder Laboruntersuchungen, und könnten eine standortspezifische Bewertung der Risiken umfassen, die die Kontamination für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt. Falls eine Kontamination festgestellt wird, sollte die Bodenuntersuchung die Grundlage der Charakterisierung der Kontamination und ihres Umweltkontextes bilden und grundlegende Informationen für die standortspezifische Risikobewertung und die Ausgestaltung von Risikoverringerungsmaßnahmen, die erforderlich sein können, bieten. Berichte über den Ausgangszustand und Überwachungsmaßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (36) durchgeführt werden, könnten gegebenenfalls auch als Bodenuntersuchung angesehen werden.

(65)

Beim Umgang mit kontaminierten Standorten ist Flexibilität erforderlich, um Kosten, Nutzen und lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Ermittlung und Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte und beim Umgang mit kontaminierten Standorten zumindest einen risikobasierten und schrittweisen Ansatz verfolgen, der den Unterschieden zwischen diesen beiden Kategorien Rechnung trägt und es dadurch ermöglicht, dass Ressourcen unter Berücksichtigung des spezifischen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhangs zugewiesen werden. Entscheidungen über den Umgang mit kontaminierten Standorten, auch über den risikobasierten und schrittweisen Ansatz, sollten auf der Grundlage der Art und des Ausmaßes der potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Exposition schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie Schwangeren, Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen und Kindern gegenüber Kontaminanten, und für die Umwelt aufgrund der Exposition gegenüber Bodenkontaminanten oder Schadstoffen, die in das Grundwasser migriert sind, und, wenn möglich, der kumulativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Bodenökosysteme und die damit verbundenen Ökosystemleistungen getroffen werden.

(66)

Natürliche und anthropogene Hintergrundwerte sollten bei der Risikobewertung berücksichtigt werden, da sie auch zur Festlegung von Bodensanierungs- oder Bodenbewirtschaftungszielen beitragen könnten.

(67)

Die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse der Durchführung von standortspezifischen Risikobewertungen oder Bodensanierungsmaßnahmen sollten positiv ausfallen. So könnte beispielsweise bei kleinen kontaminierten Standorten eine detaillierte standortspezifische Risikobewertung teurer sein als die sofortige Bodensanierung, oder der Standort könnte eindeutig und in hohem Maß in einer Weise kontaminiert sein, dass eine detaillierte standortspezifische Risikobewertung für die Entscheidung über die Bodensanierung nicht erforderlich wäre. In solchen Fällen kann die Anzahl der Schritte im risikobasierten und schrittweisen Ansatz zur Ermittlung und Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte und zum Umgang mit kontaminierten Standorten verringert werden, da eine detaillierte standortspezifische Risikobewertung nur einen geringen Mehrwert bietet. Die Mitgliedstaaten sollten die spezifische Methode für die standortspezifische Risikobewertung kontaminierter Standorte festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, des Vorsorgeprinzips, lokaler Besonderheiten sowie der gegenwärtigen und geplanten Landnutzung auch festlegen, was ein unannehmbares von einem kontaminierten Standort ausgehendes Risiko darstellt.

(68)

Um die Risiken kontaminierter Standorte für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein akzeptables Maß zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass angemessene Maßnahmen zur Risikominderung, einschließlich der Bodensanierung, ergriffen werden. Die optimalen Risikoverringerungsmaßnahmen sollten nachhaltig sein und im Rahmen eines ausgewogenen Entscheidungsprozesses unter Berücksichtigung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen ausgewählt werden. Die Wahl der Technik oder Maßnahme hängt von einer Kombination von Kriterien ab, z. B. der Art der Kontaminanten, den Eigenschaften des Bodens, dem Umfang der Kontamination, der verfügbaren Zeit und dem verfügbaren Raum, Haushaltszwängen, Bodensanierungszielen, der derzeitigen und geplanten Landnutzung und dem Potenzial zur Verbesserung der Bodengesundheit. Die Risikoverringerungsmaßnahmen sollten sich nicht negativ auf die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) auswirken. Da die Bodensanierung darauf ausgerichtet ist, das Risiko einer Bodenkontamination für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu beseitigen, könnte es der Fall sein, dass die Bodensanierung andere Bodendeskriptoren nicht verbessern würde. Bestimmte Bodensanierungstechniken können sich auch negativ auf die Bodengesundheit auswirken. Daher sollten alle Vor- und Nachteile der Sanierungstechniken berücksichtigt werden. Maßnahmen, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union ergriffen werden, sollten als Maßnahmen zur Risikominderung im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden können, wenn diese Maßnahmen die von kontaminierten Standorten ausgehenden Risiken wirksam verringern.

(69)

Bei der Untersuchung von potenziell kontaminierten Standorten und beim Umgang mit kontaminierten Standorten sollten das Verursacherprinzip sowie die Grundsätze der Vorsorge und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, den Verursacher zu ermitteln, und eine Hierarchie der Verantwortung oder eine Verantwortungskette für Entscheidungen festlegen, um die natürliche oder juristische Person zu bestimmen, die dafür verantwortlich ist, die Kosten der Bodenuntersuchung, der Risikobewertung und der Risikoverringerungsmaßnahmen zu tragen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, weiter zwischen historisch und neu verunreinigten Standorten zu unterscheiden und bei Kontaminationen, die nach einem bestimmten Stichtag verursacht werden, einen strengeren Ansatz anzuwenden. Bei kontaminierten Standorten, bei denen es nicht möglich ist, die für die Kontamination verantwortliche natürliche oder juristische Person zu ermitteln, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Finanzierungsinstrumente und Finanzierungsprogramme der Union zu nutzen, um die Pflichten in Bezug auf Bodenuntersuchungen und Bodensanierung erfüllen zu können.

(70)

Für die Bodenkontamination gibt es bereits eine Regulierung im Unionsrecht, z. B. die Richtlinie 2010/75/EU oder die Richtlinie 2004/35/EG (38). Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie lassen die Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts unberührt.

(71)

Bodenuntersuchungen, Risikobewertungen oder Risikoverringerungsmaßnahmen, die vor dem 16. Dezember 2025 an potenziell kontaminierten Standorten oder kontaminierten Standorten durchgeführt wurden und den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, sollten als geeignet angesehen werden, um die Anforderungen dieser Richtlinie für diese Standorte zu erfüllen.

(72)

Die gemäß dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen sollten auch anderen politischen Zielen der Union Rechnung tragen, wie den mit der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) verfolgten Vorgaben, nämlich der Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung der Industrie der Union mit kritischen Rohstoffen.

(73)

Transparenz ist ein wesentlicher Bestandteil der Bodenpolitik und gewährleistet die öffentliche Rechenschaftspflicht und Sensibilisierung sowie faire Marktbedingungen und dass die Fortschritte überwacht werden können. Daher sollten die Mitgliedstaaten ein nationales Register potenziell kontaminierter Standorte und kontaminierter Standorte einrichten und pflegen. Diese Register sollten standortspezifische Informationen enthalten und in Form einer georeferenzierten Online-Geodatenbank öffentlich zugänglich gemacht werden. Sofern Register auf subnationaler Ebene eingerichtet werden, sollten die Mitgliedstaaten eine koordinierte nationale Zugangsstelle für die verschiedenen subnationalen Register bestimmen, z. B. eine zentrale nationale Website mit Weblinks. Die Register sollten die Angaben enthalten, die zur Information der Öffentlichkeit über das Vorhandensein potenziell kontaminierter Standorte und den Umgang mit kontaminierten Standorten erforderlich sind. Da das Bestehen von Bodenkontamination an potenziell kontaminierten Standorten per Definition nur angenommen werden kann, sollte der Öffentlichkeit der Unterschied zwischen potenziell kontaminierten Standorten und kontaminierten Standorten mitgeteilt und klar erläutert werden, um unnötige Bedenken zu vermeiden. Register, die am 16. Dezember 2025 bereits bestehen und den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, sollten als geeignet erachtet werden, die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen.

(74)

Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verpflichtet, Rechtsbehelfe bereitzustellen, die ausreichen, um einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten. Darüber hinaus sollen Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (40) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“), das von der Europäischen Gemeinschaft am 17. Februar 2005 mit dem Beschluss des Rates 2005/370/EG (41) genehmigt wurde, als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, Zugang zu Gerichten haben.

(75)

Wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (42) geklärt, sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, die Befugnis zur Klage gegen eine Entscheidung einer Behörde auf diejenigen Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zu beschränken, die sich am Entscheidungsverfahren beteiligt haben, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat. Darüber hinaus sollte jedes Überprüfungsverfahren fair, gerecht und zeitnah durchgeführt werden, nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein und einen angemessenen Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicherstellen. Darüber hinaus ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (43) zumindest der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zur Justiz zu gewähren.

(76)

Die Richtlinie (EU) 2019/1024 schreibt die Freigabe von Informationen des öffentlichen Sektors in freien und offenen Formaten vor. Das allgemeine Ziel der Richtlinie (EU) 2019/1024 besteht darin, die Datenwirtschaft der Union weiter zu stärken, indem die für die Weiterverwendung verfügbare Menge von interoperablen Daten des öffentlichen Sektors gesteigert, für einen fairen Wettbewerb und einen leichten Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors gesorgt und die grenzüberschreitende Innovation auf der Grundlage von Daten verbessert wird. Der Hauptgrundsatz der genannten Richtlinie besteht darin, dass Behördendaten standardmäßig und konzeptionell offen sein sollten. Mit der Richtlinie 2003/4/EG soll das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus gewährleistet werden. Das Übereinkommen von Aarhus und die Richtlinie 2003/4/EG enthalten breit gefasste Pflichten sowohl zur Bereitstellung von Umweltinformationen auf Ersuchen als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen. Die Richtlinie 2003/4/EG enthält eine begrenzte Liste von Ausnahmen von der Verbreitung oder der Bekanntgabe von Umweltinformationen, unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe, falls die Verbreitung oder Bekanntgabe der Information negative Auswirkungen auf Interessen hätte. Diesen Interessen schließen ein: die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch Unionsrecht oder nationales Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen, und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgesehen ist. Die Richtlinie 2007/2/EG hat ebenfalls einen breiten Geltungsbereich, der die gemeinsame Nutzung von Geodaten, einschließlich Datensätzen zu verschiedenen Umweltthemen, umfasst. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, die den Zugang zu Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten betreffen, müssen die Richtlinien (EU) 2019/1024, 2003/4/EG und 2007/2/EG ergänzen und dürfen keinen gesonderten Rechtsrahmen schaffen. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über Informationen für die Öffentlichkeit und Informationen über die Überwachung der Durchführung sollten daher unbeschadet der genannten Richtlinien gelten.

(77)

Ferner ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten durch die Bestimmungen dieser Richtlinie, die die gemeinsame Nutzung von Daten betreffen, in die Lage versetzt werden, die gemäß den Richtlinien (EU) 2019/1024 und 2007/2/EG eingerichteten Dateninfrastrukturen wiederzuverwenden, um einen zeitnahen und wirksamen Informationsaustausch zu gewährleisten. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten und die Kommission Instrumente wie das von der EUA verwaltete REPORTNET nutzen. Mit diesem Ansatz wird dem Grundsatz der einmaligen Erfassung gefolgt und vermieden, den Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Aufwand aufzuerlegen, eine spezielle Dateninfrastruktur im Rahmen dieser Richtlinie einzurichten.

(78)

Um die notwendige Anpassung der Vorschriften für die Überwachung der Bodengesundheit und den Umgang mit kontaminierten Standorten sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um die Methoden zur Überwachung der Bodengesundheit, die indikative Liste der Risikoverringerungsmaßnahmen und die Phasen und Grundsätze für die standortspezifische Risikobewertung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (44) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(79)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Formate oder Methoden für den Austausch oder die Erhebung von Bodengesundheitsdaten und für die Integration dieser Daten in das digitale Portal für Bodengesundheitsdaten festzulegen und um Format, Struktur und die Einzelheiten für die elektronische Übermittlung von Daten und Informationen an die Kommission festzulegen. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) ausgeübt werden.

(80)

Um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Richtlinie zu unterstützen, sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern — sofern angezeigt — Dokumente erstellen und wissenschaftliche Instrumente entwickeln, einschließlich möglicher Methoden und Verfahren, die angewandt werden könnten. Diese Dokumente und wissenschaftlichen Instrumente würden den Mitgliedstaaten zu gegebener Zeit wesentliche Informationen bieten, wobei gleichzeitig die Flexibilität, auf bereits bestehenden Methoden und Verfahren aufzubauen, gewährleistet wäre. Diese Dokumente und wissenschaftlichen Instrumente sollten durch die erforderliche Unterstützung und den erforderlichen Aufbau von Kapazitäten ergänzt werden. Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten den erforderlichen Kapazitätsaufbau und die erforderliche Unterstützung zur Verfügung stellen und die multilaterale Harmonisierung von Methoden unterstützen und dadurch bestehende Datenlücken und Engpässe bei den Arbeitsabläufen durch den Austausch von Fachwissen beseitigen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission auf bestehenden Mechanismen auf Unionsebene und internationaler Ebene aufbauen, darunter die Initiative „Soil BON“, die Globale Bodenpartnerschaft, SOILveR, NICOLE, EUROSOLAN, die Spiegelgruppen der EU-Mission „A Soil Deal for Europe“ und EIONET. Die Kommission sollte die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unterstützen, um sicherzustellen, dass bei der Bodenüberwachung ein harmonisierter Ansatz verfolgt wird und gleiche Rahmenbedingungen für benachbarte Bodenbezirke bestehen.

(81)

Zusätzlich zur Erstellung von Dokumenten und Entwicklung von wissenschaftlichen Instrumenten sollte die Kommission einen regelmäßigen Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährte Praktiken zur Anwendung dieser Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls anderen Interessenträgern organisieren. Ein solcher Informationsaustausch könnte darüber hinaus die Gelegenheit bieten, folgende Themen zu erörtern: die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Bewertungen der Bodengesundheit, Praktiken zur Verbesserung der Bodenresilienz, andere Bodenkontamination als anthropogene punktuelle Kontamination, Anwendung der Hierarchie der Verantwortlichkeit, mittels derer die für den Umgang mit kontaminierten Standorten verantwortliche Partei bzw. verantwortlichen Parteien festgelegt wird bzw. werden, Umgang mit verwaisten Standorten, Bodensanierungstechniken für kontaminierte Standorte, Ermittlung und Bewertung natürlicher und anthropogener Hintergrundwerte, Ansätze für die Ermittlung von Gebieten, in denen die individuellen Kriterien für einen gesunden Bodenzustand nicht erfüllt sind, Qualitätsmanagementverfahren für Laboratorien, und Grundsätze zur Minderung des Flächenverbrauchs.

(82)

Bis zum 17. Juni 2033 sollte die Kommission die Richtlinie auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung der Bodengesundheit einer faktengestützten Evaluierung unterziehen und sie gegebenenfalls überarbeiten. Bei der Evaluierung sollte insbesondere geprüft werden, ob spezifischere Anforderungen festgelegt werden müssen, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden. Bei der Evaluierung sollte auch geprüft werden, ob die Definition gesunder Böden an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden muss, indem Bestimmungen über bestimmte Bodendeskriptoren oder Kriterien für einen gesunden Bodenzustand auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Schutz der Böden oder aufgrund eines spezifischen Problems eines Mitgliedstaats durch neue Umwelt- oder Klimabedingungen hinzugefügt werden. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf der Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und dem Mehrwert beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitere Maßnahmen bilden.

(83)

Es bedarf koordinierter Maßnahmen aller Mitgliedstaaten, um die Vision umzusetzen, dass alle Böden bis 2050 gesund sind, und um die langfristige Bereitstellung von Ökosystemleistungen durch Böden in der gesamten Union sicherzustellen. Die einzelnen Maßnahmen der Mitgliedstaaten haben sich als unzureichend erwiesen, da die Bodendegradation andauert und sogar zunimmt. Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(84)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) angehört und hat am 11. Dezember 2023 eine Stellungnahme abgegeben.

(85)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternden Dokumente (47) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Geschehen zu Brüssel am 12. November 2025.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BJERRE

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG DER BODENGESUNDHEIT KAPITEL II ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG DER BODENGESUNDHEIT
KAPITEL III BODENRESILIENZ KAPITEL III BODENRESILIENZ
KAPITEL IV UMGANG MIT KONTAMINIERTEN STANDORTEN KAPITEL IV UMGANG MIT KONTAMINIERTEN STANDORTEN
KAPITEL V FINANZIERUNG, BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN UND UNTERRICHTUNG DER ÖFFENTLICHKEIT KAPITEL V FINANZIERUNG, BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN UND UNTERRICHTUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
KAPITEL VI BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN KAPITEL VI BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANNEX I SOIL DESCRIPTORS, CRITERIA FOR HEALTHY SOIL CONDITION, AND SOIL SEALING AND SOIL REMOVAL INDICATORS

ANNEX I

SOIL DESCRIPTORS, CRITERIA FOR HEALTHY SOIL CONDITION, AND SOIL SEALING AND SOIL REMOVAL INDICATORS

For the purposes of this Annex, the following definitions apply:

(1)

‘natural land’ means an area of land on which the natural processes are dominant and human intervention is minimal or non-existent, and on which the primary ecological functions and species composition have not been substantially modified;

(2)

‘net sealing’ means the result of soil sealing minus de-sealing;

(3)

‘settlement area’ means a settlement area within the meaning of the 2006 Guidelines of the Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) for National Greenhouse Gas Inventories;

(4)

‘organic soils’ means organic soils within the meaning of the 2006 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories;

(5)

‘mineral soils’ means mineral soils within the meaning of the 2006 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories;

(6)

‘managed soils’ means soils where soil management practices are carried out.

Aspect of soil degradation

Soil descriptor (1)

Criteria for healthy soil condition – non-binding sustainable target values (2)

Land areas exempted from meeting the related criterion

Part A: soil descriptors with criteria for healthy soil condition established at Union level

Salinisation (3)

Electrical conductivity (deci-Siemens per meter)

< 4 dS m–1 when using saturated soil paste extract (eEC) measurement method, or equivalent criterion if using another measurement method

Naturally saline land areas, areas with regular flooding from marine submersion and areas subject to sea spray

Loss of Soil Organic Carbon (SOC)

SOC concentration (g per kg)

—

For organic soils: respect targets set for such soils at national level in accordance with Article 4(2) and (4), and Article 11(4) of Regulation (EU) 2024/1991

No exemption

—

For mineral soils: SOC/Clay ratio > 1/13 (that is the ratio of SOC content to the content of the clay fraction (fraction with a diameter of less than 0,002  mm))

Member States are expected to apply corrective factors to the ratio where specific soil types or climatic conditions justify it, taking into account the link to structural stability

Non-managed soils in natural land areas

Subsoil compaction

Bulk density in subsoil (g per cm3)

Soil texture (4)

Range

Non-managed soils in natural land areas and areas with naturally compacted soils

Sand, loamy sand, sandy loam, loam

< 1,80

Sandy clay loam, loam, clay loam, silt, silt loam

< 1,75

Silt loam, silty clay loam

< 1,65

Sandy clay, silty clay, clay loam with 35-45 % clay

< 1,58

Clay

< 1,47

Member States may apply different texture classes or values corresponding to the levels considered problematic for plant rooting system development

Optional:

—

saturated hydraulic conductivity – Ksat (cm per day)

—

air capacity (%)

≥ 10 cm/day (5)

Member States may adapt this value according to their local soil conditions

≥ 5 % (6)

Member States may adapt this value according to their local soil conditions

Part B: soil descriptors with criteria for healthy soil condition established at Member State level

Excess nutrient content in soil

Extractable phosphorus (mg per kg)

< ‘maximum value’

Member States shall lay down their own maximum value, at a level that would not entail damage to human health and the environment

Non-managed soils in natural land areas

Soil erosion

Soil erosion rate

(tonnes per hectare per year)

< ‘maximum value’

Member States shall lay down their own maximum value, at a level that would not entail damage to human health and the environment

Badlands and natural land areas, except if they represent a significant disaster risk

Soil contamination

—

concentration of heavy metals in soil: As, Sb, Cd, Co, Cr (total), Cu, Hg, Pb, Ni, Tl, V, Zn (mg per kg)

—

concentration of a selection of organic contaminants established by Member States and taking into account existing concentration limits in Union law, e.g. for water quality and air emissions

Reasonable assurance, obtained from soil point sampling, identification and investigation of potentially contaminated sites and any other relevant information, that an unacceptable risk to human health and the environment from soil contamination does not exist

Natural and anthropogenic background levels shall be taken into account in the risk assessment

If natural background is the only reason leading to unacceptable risks, then the relevant soil shall be deemed to meet the healthy soil criteria provided that it is managed in such a way that an unacceptable risk to human health does not exist

Habitats with a naturally high concentration of heavy metals that are included in Annex I to Directive 92/43/EEC shall remain protected

No exemption

Reduction of soil water retention and infiltration

Water retention:

—

soil water holding capacity of the soil sample (% of water per total soil (volume or mass))

Water infiltration:

—

saturated hydraulic conductivity – Ksat (cm per day)

—

air capacity (%)

The estimated value for the total water holding capacity, the saturated hydraulic conductivity and the air capacity of a soil unit is above the minimal threshold and may also be assessed by river basin or sub-basin, taking into account water processes occurring at that scale

The minimal threshold shall be set (in tonnes) by the Member State at the relevant scale, at such a value that the impacts of flooding following intense rain events or of periods of low soil moisture due to drought events are mitigated

No exemption

Loss of SOC

SOC stocks (tC ha-1)

Optional:

—

SOC content (g per kg)

Contribute to national targets for net greenhouse gas removals in the LULUCF sector as referred to in Article 4(3) of Regulation (EU) 2018/841

> ‘minimum value’

Member States shall lay down the minimum value by soil texture

No exemption

Part C: soil descriptors without criteria

Aspect of soil degradation

Soil descriptor

Excess nutrient content in soil

Total nitrogen content in soil (mg g-1)

SOC to nitrogen ratio

Acidification

Soil acidity (pH)

Member States may also select the optional descriptor:

—

base saturation (i.e. (Ca + Mg + K)/effective cation exchange capacity (CEC))

Topsoil compaction

Bulk density in topsoil (A-horizon (7) ) (g cm-3)

Optional:

—

saturated hydraulic conductivity (cm per day)

—

air capacity (%)

Loss of soil biodiversity

DNA metabarcoding for fungi and bacteria

Member States may also select at least one optional soil descriptor for biodiversity, such as:

—

metabarcoding of archaea, protists and animals

—

phospholipid fatty acid analysis (PLFA)

—

abundance and diversity of nematodes

—

abundance and diversity of earthworms

—

abundance and diversity of springtails

—

abundance and diversity of native ants

—

soil biological quality based on arthropods (QBS-ar)

—

presence of invasive alien species and plant pests

—

soil basal respiration

Soil contamination (8)

Concentrations of PFAS-21 (9) or concentrations of PFAS-43 (10) or selected PFAS set by Member States in accordance with Article 7(4)

Concentrations of selected active substances in pesticides and their metabolites set by Member States in accordance with Article 7(4)

Optional:

—

concentrations or presence of a selection of other emerging soil contaminants set by Member States in accordance with Article 7(4)

Part D: soil sealing and soil removal indicators

Aspect of soil degradation

Soil sealing and soil removal indicators

Soil sealing and soil removal

Total sealed soils and areas that underwent soil removal (km2 and % of Member State surface)

Soil sealing and soil removal, de-sealing and net-sealing (average per year – in km2 and % of Member State surface)

Total settlement area (km2 and % of Member State surface)

Land use change to and from settlement area (average per year – in km2 and % of Member State surface)

Member States may also measure other related optional indicators, such as:

—

soil artificialisation

—

land fragmentation

—

land recycling rate

—

land taken for commercial activities, logistic hubs, renewable energies, surfaces such as airports, roads, mines

—

consequences of soil sealing and soil removal, such as quantification of loss of ecosystem services, change in the intensity of floods


(1)  The minimum criteria for the methodology for in situ sampling of soil descriptors are provided for in Annex II, Part A, and further details are to be provided pursuant to Article 24.

(2)  Further details on the methodology on setting non-binding sustainable target values and operational trigger values for soil descriptors listed in Annex I, Parts A and B and, when possible, Part C, are to be provided pursuant to Article 24.

(3)  The measurement of electrical conductivity can be excluded in areas not at risk of salinisation. Further details on the methodology for assessing areas not at risk of salinisation are to be provided pursuant to Article 24.

(4)  As defined in IUSS Working Group WRB. 2022. World Reference Base for Soil Resources. International soil classification system for naming soils and creating legends for soil maps. 4th edition. International Union of Soil Sciences (IUSS), Vienna, Austria.

(5)  Lebert, M., Böken, H., Glante, F. 2007. Soil compaction – indicators for the assessment of harmful changes to the soil in the context of the German Federal Soil Protection Act. Journal of Environmental Management 82(3): 388-397.

(6)  Lebert, M., Böken, H., Glante, F. 2007. Soil compaction – indicators for the assessment of harmful changes to the soil in the context of the German Federal Soil Protection Act. Journal of Environmental Management 82(3): 388-397.

(7)  As defined in the FAO Guidelines for Soil Description, Chapter 5 (https://www.fao.org/3/a0541e/a0541e.pdf).

(8)  May be measured on a limited number of sampling points.

(9)  6:2 FTS, PFBA, PFBS, PFDA, PFDoDA, PFDoDS, PFDS, PFHpA, PFHpS, PFHxA, PFHxS, PFNA, PFNS, PFOA, PFOS, PFPeA, PFPeS, PFTrDA, PFTrDS, PFUnDA, PFUnDS or other 21 PFAS, as available in the laboratories.

(10)  PFOS, PFOA, PFHxS, PFNA, PFBS, PFPeS, PFHpS, PFNS, PFDS, PFUnDS, PFDoDS, PFTrDS, PFBA, PFPeA, PFHxA, PFHpA, PFDA, PFUnDA, PFDoDA, PFTrDA, PFTeDA, PFOSA, N-EtFOSA, N-MeFOSA, FOSAA, N-EtFOSAA, N-MeFOSAA, FHxSA, N-EtFHxSA, N-MeFHxSA, FHxSAA, N-EtFHxSAA, N-MeFHxSAA, FBSA, N-EtFBSA, N-MeFBSA, FBSAA, N-EtFBSAA, N-MeFBSAA, 6:2 FTS, 8:2 FTS, 5:3 FTCA, 7:3 FTCA or other 43 PFAS, as available in the laboratories.

ANNEX II METHODOLOGIES

ANNEX II

METHODOLOGIES

Part A: methodology for determining the number and location of sampling points and for the sampling survey

Activity

Minimum criteria for methodology

1.

Determination of sampling points (sampling survey) for soil health assessment

The sampling survey shall be designed from a complete sample frame containing the best available information on the distribution of soil properties, such as information resulting from relevant measurements pursuant to Article 9(3) and (4)

The sampling scheme shall be a stratified random sampling optimised on the best available information on the variability of soil descriptors, and the stratification shall be based on the soil units established in accordance with Article 4(2). Sampling points related to measurements referred to in Article 9(4) may be taken into account partly or completely in the sampling scheme, regardless of their design

The number and location of the sampling points shall represent the variability of the chosen soil descriptors within the soil units, with a maximum error percentage (or coefficient of variation) of 5 %

The allocation and size of the sample shall be determined by applying appropriate procedures (e.g. the Bethel algorithm – Bethel, 1989 (1)) which are able to account for the required maximum estimation error

The sampling survey designed by the Member States for each monitoring cycle may change or remain the same

Further details on determining the number and location of sampling points are to be provided pursuant to Article 24(1), point (a)

2.

Field sampling survey

Exact sampling locations shall be sampled unless duly justified circumstances, such as soil saturated with water or a high level of rock content, prevent the sampling of the locations

When soil composite samples are taken, they shall be a mixture of at least 5 subsamples

When sampling soil in non-forested areas, residues and organic debris shall be removed from the surface

When sampling soil in forested areas, the forest floor, if relevant subdivided into litter and organic layers, shall be sampled separately and the thickness and weight shall be recorded

Samples or subsamples for the composite sample shall, where possible, be taken to a depth of at least 30 cm of soil. Information such as soil type and if possible genetic soil horizons shall be recorded. Subsamples shall be mixed together in order to get a homogeneous composite sample. Sampling may be done by fixed depth or by horizon, but data shall be reported by fixed depth

Bulk density samples shall be undisturbed samples taken at the relevant depth, including below 30 cm for subsoil. Samples related to soil compaction (saturated hydraulic conductivity and air capacity) may be the same undisturbed samples as those taken for bulk density. Where high content of coarse fragments in soil prevents sample taking, sampling may be excluded in that location for measuring bulk density

Further details on the field sampling survey are to be provided pursuant to Article 24(1), point (a), including on how to handle specific situations such as shallow soils and different sampling depths

Part B: methodology for determining or estimating the values of soil descriptors

Where a reference methodology is set out in the table below, the following methodologies are to be used in accordance with Article 9:

—

the reference methodology,

—

a methodology equivalent to the reference methodology, or

—

another methodology, provided that it is available in the scientific literature or publicly available and a validated transfer function is available.

If a CEN methodology is available, it shall be preferred over the reference methodology. In that case, the initial reference methodology shall be considered to be an equivalent methodology.

Soil descriptor

Reference methodology

Minimum methodological criteria

Validated transfer function required (if using a methodology different from the reference methodology)?

Soil texture (clay, silt and sand content – needed for the determination of other descriptors and related ranges)

ISO 11277 Determination of particle size distribution in mineral soil material – Method by sieving and sedimentation

Not applicable

YES

Electrical conductivity

Option 1: ISO 11265 Determination of the specific electrical conductivity

Option 2: saturated soil paste extract (eEC) measurement method (FAO SOP: GLOSOLAN-SOP-08 (2))

Not applicable

YES

Soil erosion rate

 

Soil erosion rate estimation shall take into account all actions taken to mitigate or compensate the erosion risk, including post-fire mitigation measures

Soil erosion rate estimation shall include all relevant erosion processes such as erosion by water, wind, harvest and tillage

Soil erosion by water shall be assessed by considering the following factors:

—

soil characteristics (e.g. erodibility, soil crusting, soil roughness, stoniness)

—

topography (e.g. slope steepness and length)

—

climate (e.g. rainfall erosivity – intensity and duration)

—

vegetation cover, crop type, land use and management practices to control or reduce erosion

—

management practices (e.g. cover crops, reduced tillage, mulching, etc.)

—

burned areas

Not applicable

 

 

Soil erosion by wind shall be assessed by considering the following factors:

—

soil characteristics (e.g. erodibility)

—

climate (e.g. soil moisture, wind speed, evaporation)

—

vegetation (e.g. crop type)

—

management practices to control or reduce erosion (e.g. wind breaks)

Soil erosion by management practices such as tillage or export of biomass shall be quantitatively assessed based on a methodology either available in the scientific literature or publicly available

 

Soil Organic Carbon (SOC)

ISO 10694 Determination of organic and total carbon after dry combustion, ensuring all carbon is incinerated

SOC shall be calculated by determining the total carbon content and subtracting the carbon present as carbonate, which shall be determined in accordance with ISO 10693

Not applicable

YES

SOC stocks

Methodology as set out in Annex V to Regulation (EU) 2018/1999 in accordance with the 2006 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories

Not applicable

YES

Bulk density in subsoil

ISO 11272 for determination of dry bulk density

Where an equivalent parameter is chosen, the methodology shall be either a European or international standard where available; if such standard is not available, the methodology chosen shall either be available in the scientific literature or publicly available

Methodology may be refined depending on the proportion of coarse fragments

YES

Extractable phosphorus

Preferred: ISO 11263 for spectrometric determination of phosphorus soluble in sodium hydrogen carbonate solution (P-Olsen)

Other methods may be used as an alternative

Not applicable

YES

—

concentration of heavy metals in soil: As, Sb, Cd, Co, Cr (total), Cu, Hg, Pb, Ni, Tl, V, Zn

—

concentrations of other contaminants (including PFAS, pesticides and their metabolites) defined or selected by Member States

For heavy metals:

ISO 54321: Aqua Regia

Optional: bioavailable fractions of contaminants, such as ISO 17586 using dilute nitric acid

For contaminants other than heavy metals: use European or international standards where available; if such standard is not available, the methodology chosen shall either be available in the scientific literature or publicly available

For heavy metals:

YES

For contaminants other than heavy metals: not applicable if European or international standards are not available

Soil water holding capacity, air capacity and saturated hydraulic conductivity

Methodology to determine the value for one sample point:

(1)

Soil water holding capacity and air capacity:

Option 1: LABORATORY: ISO 11274 for determination of the water-retention characteristic

Option 2: ESTIMATION: apply pedotransfer functions requiring input variables such as particle size distribution, bulk density, soil organic carbon concentration

Minimum criteria for estimating the total soil water holding capacity, the air capacity and the saturated hydraulic conductivity of a soil unit or on a river basin or sub-basin scale:

—

for the area of soil not sealed or areas that did not undergo soil removal, estimate the total value of soil water holding capacity, air capacity and saturated hydraulic conductivity

—

for the area of sealed and removed soils, consider setting the water holding capacity, air capacity and saturated hydraulic conductivity of impervious areas to zero, attributing proportionately intermediate values to semi-impervious and other artificial areas

YES (for point value)

 

(2)

Saturated hydraulic conductivity:

Option 1:

LABORATORY: ISO 17313: Determination of hydraulic conductivity of saturated porous materials

Option 2:

ESTIMATION: apply pedotransfer functions requiring input variables such as particle size distribution, bulk density, soil organic carbon concentration

 

 

Nitrogen in soil

Option 1:

ISO 11261 for determination of total soil nitrogen using a modified Kjeldahl method

Option 2:

ISO 13878 for determination of total nitrogen by dry combustion

Not applicable

YES

Soil acidity

ISO 10390 for determination of pH in H2O, KCl and CaCl2 extract

Not applicable

YES

Base saturation and exchangeable concentrations of sodium, potassium, calcium and magnesium

ISO 11260 for determination of effective cation exchange capacity and base saturation level using BaCl2

Not applicable

YES

Bulk density in ‘topsoil’ (A-horizon (3))

ISO 11272 for determination of dry bulk density

Methodology may be refined depending on the proportion of coarse fragments

YES

Soil descriptors linked to soil biodiversity and biological activity

 

Use European or international standards where available; if such standard is not available, the methodology chosen shall either be available in the scientific literature or publicly available

Not applicable

Part C: minimum methodological criteria for determining the values of the soil sealing and soil removal indicators

For the soil sealing and soil removal indicators, the methodologies used shall comply with the definitions set out in Article 3 and Annex I. Such methodologies shall make use of at least the Copernicus services or, preferably, best available data including remote-sensing images, which shall be supplemented with relevant national inventories.

For the settlement area indicator, Member States may use data collected under Regulation (EU) 2018/841, provided that such data are reported at soil district level.

The methodologies chosen shall either be available in the scientific literature or publicly available.


(1)  Bethel, J. 1989. ‘Sample Allocation in Multivariate Surveys’. Survey Methodology 15: 47–57.

(2)   https://www.fao.org/3/cb3355en/cb3355en.pdf.

(3)  As defined in the FAO Guidelines for Soil Description, Chapter 5 (https://www.fao.org/3/a0541e/a0541e.pdf).

ANNEX III PROGRAMMES, PLANS, TARGETS AND MEASURES REFERRED TO IN ARTICLE 10

ANNEX III

PROGRAMMES, PLANS, TARGETS AND MEASURES REFERRED TO IN ARTICLE 10

(1)   

The national restoration plans prepared in accordance with Regulation (EU) 2024/1991.

(2)   

The strategic plans to be drawn up by Member States under the Common Agricultural Policy, in accordance with Regulation (EU) 2021/2115.

(3)   

The Code of Good Agricultural Practice and the action programmes for designated vulnerable zones adopted in accordance with Directive 91/676/EEC.

(4)   

The conservation measures and prioritised action framework established for Natura 2000 sites in accordance with Directive 92/43/EEC.

(5)   

The measures for achieving good ecological status and good chemical status of surface water bodies and good chemical and quantitative status of groundwater bodies included in river basin management plans prepared in accordance with Directive 2000/60/EC.

(6)   

The flood risk management measures included in the flood risk management plans prepared in accordance with Directive 2007/60/EC.

(7)   

The drought management plans referred to in the EU Climate Adaptation Strategy.

(8)   

The national action programmes established in accordance with the United Nations Convention to Combat Desertification.

(9)   

The national biodiversity strategies and action plans established in accordance with Article 6 of the United Nations Convention on Biological Diversity.

(10)   

The targets set under Regulation (EU) 2018/841.

(11)   

The targets set under Regulation (EU) 2018/842.

(12)   

The national air pollution control programmes prepared under Directive (EU) 2016/2284 and the monitoring data about air pollution impacts on ecosystems reported under that Directive.

(13)   

The integrated national energy and climate plan established in accordance with Regulation (EU) 2018/1999.

(14)   

The risk assessments and disaster risk management planning established in accordance with Decision No 1313/2013/EU.

(15)   

The National Action plans adopted in accordance with Article 4 of Directive 2009/128/EC.

(16)   

The mitigation and risk reduction measures referred to in the environmental impact assessments performed in accordance with Directive 2011/92/EU for the plans and projects that might have a negative impact on the soil.

ANNEX IV INDICATIVE LIST OF RISK REDUCTION MEASURES

ANNEX IV

INDICATIVE LIST OF RISK REDUCTION MEASURES

(1)   

Soil remediation techniques for in situ or ex situ soil remediation:

(a)

Physical soil remediation techniques:

(i)

vapor extraction, air sparging;

(ii)

heat treatment, steam injection, thermal desorption, vitrification;

(iii)

soil washing and flushing;

(iv)

liquid layer removal.

(b)

Biological soil remediation techniques:

(i)

stimulation of aerobic or anaerobic degradation: bioremediation, biostimulation, bioaugmentation, bioventing, biosparging;

(ii)

phytoextraction, phytovolatilisation, phytodegradation;

(iii)

composting, soil amendments, landfarming, and bioreactor systems;

(iv)

biofiltration, biotreatment wetlands, and biobeds;

(v)

monitored natural attenuation.

(c)

Chemical remediation techniques:

(i)

chemical oxidation;

(ii)

chemical reduction and reduction-oxidation (redox) reactions;

(iii)

pump and treat groundwater;

(iv)

remediation techniques to reduce the transfer of contaminants through isolation, containment and monitoring:

(1)

surface capping, reactive barriers, encapsulation;

(2)

chemical stabilisation, solidification and immobilisation;

(3)

geo-hydrological isolation and containment;

(4)

phyto-stabilisation;

(5)

control and aftercare through monitoring wells.

(2)   

Risk reduction measures, other than soil remediation, to reduce exposure:

(a)

Restrictions on the cultivation and consumption of crops and vegetables;

(b)

Restrictions on the consumption of eggs;

(c)

Restrictions on the access of pets or livestock;

(d)

Restrictions on the extraction or use of groundwater for drinking, personal hygiene or industrial purposes;

(e)

Restrictions on demolition, de-sealing, or construction on the site (e.g. constructive measures for ventilation, tanking, etc.);

(f)

Restrictions on access to the site (e.g. through fencing) or to the areas surrounding the site;

(g)

Restrictions on land use or land use changes;

(h)

Restrictions on digging, drilling or excavation;

(i)

Restrictions to avoid contact with soil, dust or indoor air, and applying precautions to protect human health (e.g. respirators, gloves, wet cleaning, etc.).

(3)   

Best available techniques referred to in Directive 2010/75/EU.

(4)   

Measures taken by competent authorities and industrial operators following a major accident, in accordance with Directive 2012/18/EU.

ANNEX V PHASES AND PRINCIPLES FOR SITE-SPECIFIC RISK ASSESSMENT

ANNEX V

PHASES AND PRINCIPLES FOR SITE-SPECIFIC RISK ASSESSMENT

1.   

Characterisation of the contamination requires identifying the nature of the contaminants (e.g. heavy metals, organic contaminants, etc.) present at the site and determining their source, concentration, chemical form, and distribution in the soil, parent material and groundwater. The presence and concentration of contaminants in the different media is determined through sampling and investigation on-site and off-site in the event that a transfer of contaminants is suspected. Contaminants associated with potentially contaminating activities shall be sampled in the relevant media on the basis of the environmental context and the physico-chemical properties of the contaminants that influence their behaviour in the environment. Natural and anthropogenic background levels shall be considered.

2.   

Exposure assessment requires identifying the path by which soil contaminants may reach receptors. Exposure pathways can include inhalation, ingestion, dermal contact, plant uptake, migration to groundwater or others. The concentrations of the contaminants in the exposure media are combined with exposure parameters (e.g. frequency and duration of exposure, soil ingestion rate, etc.) and receptor characteristics such as age, gender, and health status to estimate the daily exposure dose. The source-pathway-receptor linkages are summarised in a graphic, schematic and simplified representation (the ‘conceptual site model’). Exposure may be assessed through direct analysis at the point of exposure or by modelling the transfer of a contaminant to the medium of exposure.

3.   

Toxicity or hazard assessment involves the evaluation of the potential adverse effects of the contaminants on human health and the environment, based on the dose and duration of exposure. Toxicity or hazard assessment takes into account the inherent toxicity of the contaminants and the susceptibility of different exposed receptors (humans and ecosystems), such as animals, micro-organisms, plants, children, pregnant women, the elderly, etc. The toxicological information is used to estimate reference doses or concentrations, which are used for the risk characterisation.

4.   

Risk characterisation requires integrating the information from the previous steps to estimate the magnitude and probability of adverse effects of the contaminated site on human health and the environment, including from migration of the contamination to other environmental media. The risk characterisation helps to assess and prioritise the need for risk reduction measures and remediation measures, and to ensure that the condition of the soil is compatible with the current and planned land use. It can also help to establish soil remediation or management objectives for a site, e.g. to achieve maximum acceptable limits or site-specific risk-based screening values. Risk assessment involves a large number of hypotheses and uncertainties. It is therefore essential to evaluate those hypotheses and uncertainties to fully understand the significance of the results obtained and to make well-informed decisions.

ANNEX VI CONTENT OF REGISTER OF POTENTIALLY CONTAMINATED SITES AND CONTAMINATED SITES

ANNEX VI

CONTENT OF REGISTER OF POTENTIALLY CONTAMINATED SITES AND CONTAMINATED SITES

The design and presentation of the data in the register shall enable the public to track progress in the identification and investigation of potentially contaminated sites and the management of contaminated sites. The register shall contain and present the following information at site level for the known potentially contaminated sites, contaminated sites, contaminated sites requiring further action, and contaminated sites where action was taken or is being taken:

(a)

the coordinates, address or cadastral parcel(s) of the site in accordance with Directives (EU) 2019/1024 and 2007/2/EC;

(b)

the year of inclusion in the register;

(c)

contaminating or potentially contaminating activities that have taken or are taking place on the site;

(d)

the management status of the site;

(e)

conclusions regarding the presence or absence, type and risk of the contamination (or residual contamination after soil remediation) where information on those elements is already available from the soil investigations and site-specific risk assessment referred to in Articles 15 and 16;

(f)

required subsequent actions and management steps referred to in Articles 15 and 16.

The register may also contain the following information at site level for the known potentially contaminated sites, contaminated sites, contaminated sites requiring further action, and contaminated sites where action was taken or is being taken, where available:

(a)

information on environmental permits issued for the site, including the start and end year of the activity;

(b)

current and planned land use;

(c)

results of soil investigation and soil remediation reports, such as concentrations and contours of the contamination, conceptual site model, risk assessment methodology, techniques used or planned, effectiveness and cost estimates of risk reduction measures;

(d)

timeline of subsequent actions and management steps.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge