+1. Leitlinien zu den STS-Kriterien für Nicht-ABCP-Verbriefungen (EBA/GL/2018/09)
---+1. Einhaltung und Meldepflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) …
------+Meldepflichten
---------+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---------+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA …
---+2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand
---------+5. In diesen Leitlinien werden gemäß den Artikeln 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2017/2402 des …
------+Anwendungsbereich
---------+6. Diese Leitlinien gelten in Bezug auf die Kriterien für die Einfachheit, Standardisierung und …
---------+7. Diese Leitlinien sind von den zuständigen Behörden gemäß dem in Artikel 1 der Verordnung (EU) …
------+Adressaten
---------+8. Diese Leitlinien richten sich an die in Artikel 29 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 …
---+3. Umsetzung
------+Umsetzungsfrist
---------+9. Diese Leitlinien gelten ab dem 15. Mai 2019.
---+4. Kriterien in Bezug auf die Einfachheit
------+10. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 und zur Begründung des …
------+11. Die Bestätigung der in Absatz 10 aufgeführten Sachverhalte sollte in Form eines …
------+12. Das in Absatz 11 erwähnte Rechtsgutachten sollte allen relevanten Dritten, die gemäß Artikel 28 …
------+13. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten in den …
------+14. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte im Hinblick auf das …
------+15. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist unter aktiver …
------+16. Techniken der Portfolioverwaltung, die nicht als aktive Portfolioverwaltung gelten, sind …
------+17. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die Kriterien dann …
------+18. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die …
------+19. Die gemäß Absatz 18 für zugrunde liegende Risikopositionen verwendeten Anerkennungskriterien …
------+20. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten als „vertraglich …
------+21. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten als …
------+22. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Risikopositionen …
------+23. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind Vergabestandards für …
------+24. Die Einhaltung dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Originator oder der ursprüngliche …
------+25. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind unter wesentlichen …
------+26. Folgende Änderungen an Vergabestandards sind als wesentlich anzusehen: (a) Änderungen mit …
------+27. Die Offenlegung aller Änderungen an den Vergabestandards sollte mit einer Erläuterung des …
------+28. Im Hinblick auf Handelsforderungen, die nicht in Form eines Darlehens originiert werden, sind …
------+29. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Pool zugrunde …
------+30. Diese Vorschrift gilt nicht für Darlehen für Wohnimmobilien, die unter der Annahme gezeichnet …
------+31. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind unter vorliegenden …
------+32. Relevante Informationen für allgemeine nicht einkommensschaffende Hypotheken auf Wohnimmobilien …
------+33. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Bewertung der …
------+34. Um festzustellen, ob ein Originator oder ursprünglicher Kreditgeber gemäß Artikel 20 Absatz 10 …
------+35. Bei einem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber kann die erforderliche Erfahrung …
------+36. Als Nachweis für die Jahre der Berufserfahrung sollte das einschlägige Fachwissen ausreichend …
------+37. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …
------+38. Wenn der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber kein Institut ist und daher nicht der …
------+39. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die unter den …
------+40. Das in Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Verbot, zugrunde liegende …
------+41. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Standard „nach …
------+42. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …
------+43. Die in Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Anforderung …
------+44. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht …
------+45. Die im vorstehenden Absatz niedergelegte Anforderung sollte als erfüllt angesehen werden, wenn …
------+46. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht davon …
------+47. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte sich die …
------+48. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Transaktionen …
------+49. Wenn in der Verbriefung keine zugrunde liegenden Risikopositionen enthalten sind, bei denen die …
------+50. Für die Zwecke der in Artikel 20 Absatz 13 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 …
---+5. Kriterien in Bezug auf die Standardisierung
------+51. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die Zins- und …
------+52. Wenn die geforderte Minderung der Zins- und Währungsrisiken durch Derivate erfolgt, sollten …
------+53. Wenn die in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Minderung der Zins- und …
------+54. Die in den Absätzen 52 und 53 genannten Maßnahmen sowie die Begründung dafür, dass die Zins- …
------+55. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es nicht als …
------+56. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die gemeinsamen …
------+57. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sämtliche der …
------+58. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine Formel als …
------+59. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten in den …
------+60. In Anbetracht der Beschaffenheit „außergewöhnlicher Umstände“ und zur Gewährleistung einer …
------+61. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die …
------+62. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es …
------+63. Die Anforderungen gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 beziehen …
------+64. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten …
------+65. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die …
------+66. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 beziehen sich u. a. die …
------+67. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine …
------+68. Für die Zwecke der Feststellung, ob ein Forderungsverwalter gemäß Artikel 21 Absatz 8 der …
------+69. Bei einem Forderungsverwalter kann die erforderliche Erfahrung angenommen werden, wenn eine der …
------+70. Als Nachweis für die Jahre der Berufserfahrung sollte das einschlägige Fachwissen im Einklang …
------+71. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Ausdruck …
------+72. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte davon ausgegangen …
------+73. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sich die …
------+74. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 können die …
---+6. Kriterien in Bezug auf die Transparenz
------+75. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 können, falls der …
------+76. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezieht sich der Ausdruck …
------+77. Die Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln, sollten sich …
------+78. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die zugrunde …
------+79. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist als geeignete und …
------+80. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Überprüfung …
------+81. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine Bestätigung …
------+82. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Darstellung der …
------+83. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Originator oder …
------+84. Diese Anforderung sollte nur dann gelten, wenn dem Originator, dem Sponsor oder der …
English - European Union - Financial Industry -

1. Leitlinien zu den STS-Kriterien für Nicht-ABCP-Verbriefungen (EBA/GL/2018/09)

1. Leitlinien zu den STS-Kriterien für Nicht-ABCP-Verbriefungen (EBA/GL/2018/09)

https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/securitisation-and-covered-bonds/guidelines-sts-criteria-abcp-and-non-abcp-securitisation – PDF

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
1. Einhaltung und Meldepflichten

1. Einhaltung und Meldepflichten

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

3. Umsetzung

3. Umsetzung

4. Kriterien in Bezug auf die Einfachheit

4.1 „True-Sale“, Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung, Zusicherungen und Gewährleistungen (Artikel 20 Absätze 1 bis 6)

„True-Sale“, Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung

5. Kriterien in Bezug auf die Standardisierung

5.1 Angemessene Minderung von Zins- und Währungsrisiken (Artikel 21 Absatz 2)

Angemessene Minderung von Zins- und Währungsrisiken

6. Kriterien in Bezug auf die Transparenz

6.1 Daten über die historische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste (Artikel 22 Absatz 1)

Daten

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/