+Leitlinien zur Kreditrisikomanagementpraxis und zur Bilanzierung erwarteter Kreditverluste von Kreditinstituten (EBA/GL/2017/06)
---+1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …
------+Meldepflichten
---------+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---------+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA …
---+2. Gegenstand, Anwendungsbereich, Adressaten und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand
---------+5. Mit diesen Leitlinien wird eine solide Kreditrisikomanagementpraxis für Kreditinstitute im …
---------+6. Diese Leitlinien enthalten zudem Hinweise für die zuständigen Behörden zur Beurteilung der …
------+Anwendungsbereich
---------+7. Die vorliegenden Leitlinien beziehen sich auf diejenige Risikomanagementpraxis von …
---------+8. Diese Leitlinien beruhen auf Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU , wonach die Institute über …
---------+9. Die Leitlinien in Abschnitt 4.3 beziehen sich nur auf Kreditinstitute, die ihre Abschlüsse nach …
---------+10. Bei Kreditinstituten, für die keine ECL-Rechnungslegungsrahmen gelten, sollten die zuständigen …
---------+11. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute diesen Leitlinien auf …
---------+12. Die in Abschnitt 4.4 aufgeführten Leitlinien sollten als Ergänzung und nähere Erläuterung des …
------+Adressaten
---------+13. Diese Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden gemäß der Definition in Artikel 4 …
---------+14. Die Leitlinien in den Abschnitten 4.1, 4.2 und 4.3 richten sich zudem an Kreditinstitute im …
------+Begriffsbestimmungen
---------+15. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) …
---+3. Umsetzung
------+Beginn der Anwendung
---------+16. Diese Leitlinien sollten zu Beginn des ersten Bilanzierungszeitraums, der am oder nach dem 1. …
---+4. Leitlinien zur Kreditrisiko-managementpraxis und zur Bilanzierung erwarteter Kreditverluste
------+4.1 Allgemeine Bestimmungen
---------+17. Die Kreditinstitute sollten diese Leitlinien in einer Weise einhalten, die ihrer Größe und …
---------+18. Die Kreditinstitute sollten auch der Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit gebührende …
---------+19. Die Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit oder Wesentlichkeit im Rahmen der Entwicklung …
---------+20. Die rechtzeitige Erfassung von Bonitätsverschlechterungen und Risikovorsorge sollte nicht …
---------+21. Bei der Anwendung von ECL-Rechnungslegungsmodellen sollten die Kreditinstitute eine breite …
---------+22. Um Kreditverluste frühzeitig zu erkennen, sollten die Kreditinstitute zukunftsorientierte …
---------+23. Kreditinstitute sollten nachweisen können, wie sie relevante, angemessene und belastbare …
---------+24. Die verwendeten Informationen sollen eine unverzerrte Berücksichtigung maßgeblicher Faktoren …
------+4.2 Grundsätze zur Kreditrisikomanagementpraxis und zur Bilanzierung erwarteter Kreditverluste
---------+25. Das Leitungsorgan des Kreditinstituts sollte für die Genehmigung und regelmäßige Überprüfung …
---------+26. Um diesen Verantwortlichkeiten nachzukommen, sollte das Leitungsorgan die Geschäftsleitung …
---------+27. Ein wirksames internes Kontrollsystem für die Beurteilung und Messung von Kreditrisiken sollte …
---------+28. Aus dem Prozess der Kreditrisikobeurteilung und -messung sollten die Informationen hervorgehen …
---------+29. Die Kreditinstitute sollten weitestgehend gemeinsame Prozesse, Systeme, Tools und Daten …
---------+30. In der Risikovorsorgemethodik eines Kreditinstituts sollten die Definitionen von …
---------+31. Die Kreditinstitute sollten über geeignete Prozesse und Systeme zur angemessenen …
---------+32. Die Kreditinstitute sollten schriftliche Grundsätze und Verfahren beschließen und einhalten, in …
---------+33. Solide Methoden zur Beurteilung des Kreditrisikos und zur Ermittlung der Höhe der …
---------+34. Mit dem Verfahren eines Kreditinstituts zur Erkennung von Kreditrisiken sollte sichergestellt …
---------+35. Die Geschäftsleitung sollte relevanten Sachverhalten und Umständen, einschließlich …
---------+36. Hinsichtlich der Faktoren im Zusammenhang mit Art, Fähigkeit und Kapital der Kreditnehmer, den …
---------+37. Können sich bestimmte Faktoren potenziell auf die Fähigkeit des Kreditinstituts zur Eintreibung …
---------+38. Solide Kreditrisikomethoden sollten verschiedene potenzielle Szenarien berücksichtigen und sich …
---------+39. Ein Kreditinstitut muss nicht jedes denkbare Szenario durch Simulationen ermitteln oder …
---------+40. Die Geschäftsleitung sollte bei der Preisgestaltung von Kreditengagements nachweisen können …
---------+41. Die Rechnungslegungsmethoden von Kreditinstituten und ihre Risikovorsorgemethoden sollten …
---------+42. Im Rahmen ihres Kreditrisikobeurteilungsprozesses sollten die Kreditinstitute über umfassende …
---------+43. Zum Kreditrisikoratingverfahren sollte eine unabhängige Überprüfungsfunktion gehören. Die …
---------+44. Die Kreditinstitute sollten bei der Zuordnung der Kreditrisikoklasse beim erstmaligen Ansatz …
---------+45. Bei einer Änderung zugeordneter Kreditrisikoklassen auf Portfoliobasis oder individueller Basis …
---------+46. Das Kreditrisikoratingsystem sollte bei der Bewertung der Auswirkungen von Veränderungen des …
---------+47. Die Kreditinstitute sollten die Elemente ihres Kreditrisikoratingsystems beschreiben und dabei …
---------+48. Wenn neue Informationen eingehen oder sich die Erwartung eines Kreditinstituts in Bezug auf das …
---------+49. Die Kreditinstitute sollten Kreditengagements mit gemeinsamen Kreditrisikoeigenschaften auf …
---------+50. Die Methodik eines Kreditinstituts zur Zusammenfassung von Engagements für die Beurteilung des …
---------+51. Die Kreditengagements sollten nach gemeinsamen Kreditrisikoeigenschaften so zusammengefasst …
---------+52. Kreditengagements sollten nicht in einer Weise zusammengefasst werden, dass eine Erhöhung des …
---------+53. Die Kreditinstitute sollten über ein solides Verfahren für eine geeignete Erstzusammenfassung …
---------+54. Kreditinstitute sollten auf zeitweilige Anpassungen einer Risikovorsorge nur als Zwischenlösung …
---------+55. Derartige Anpassungen sollten nicht kontinuierlich über längere Zeit für einen dauerhaften …
---------+56. Die Anwendung zeitweiliger Anpassungen ist eine erhebliche Ermessensfrage und lässt …
---------+57. Kreditinstitute sollten solide Kreditrisikomethoden umsetzen, damit sich die Gesamtbilanz der …
---------+58. Bei der Bewertung der Angemessenheit der Risikovorsorge sollten die Kreditinstitute relevante …
---------+59. In Abhängigkeit davon, ob bei der ECL-Schätzung die Einbeziehung zukunftsorientierter …
---------+60. Der verwendete ECL-Bewertungsansatz sollte den gegebenen Umständen am besten gerecht werden und …
---------+61. Ungeachtet des verwendeten Bewertungsansatzes (individuell oder kollektiv) sollte ein …
---------+62. Bei Vornahme von individuellen Bewertungen sollten bei der ECL-Schätzung immer die erwarteten …
---------+63. Im Falle einer nicht angemessenen Berücksichtigung von zukunftsorientierten Informationen bei …
---------+64. Kreditinstitute können zur ECL-Bewertung und -Messung sowohl auf der Ebene der individuellen …
---------+65. Kreditinstitute sollten über robuste Vorschriften und Verfahren verfügen, um die Genauigkeit …
---------+66. Eine Modellvalidierung sollte bei der Einführung der ECL-Modelle und bei jeder wesentlichen …
---------+67. Ein solider Rahmen für die Modellvalidierung sollte die folgenden Elemente beinhalten, jedoch …
---------+68. Kreditinstitute sollten über die erforderlichen Tools verfügen, um eine robuste Schätzung und …
---------+69. Historische Informationen bilden eine nützliche Grundlage für die Ermittlung von Trends und …
---------+70. Auf eine Berücksichtigung von zukunftsorientierten Informationen sollte nicht deshalb …
---------+71. Kreditinstitute sollten nachweisen können, dass die im Prozess der ECL-Schätzung …
---------+72. Makroökonomische Prognosen und andere relevante Informationen sollten einheitlich auf …
---------+73. Kreditinstitute sollten die zu Rechnungslegungszwecken angesetzte Höhe der ECL-Risikovorsorge …
---------+74. Zudem sollten die Kreditinstitute bei der Entwicklung ihrer ECL-Schätzungen ein breites …
---------+75. In größtmöglichem Maße sollten Kreditinstitute für die Beurteilung von Kreditrisiken, die …
---------+76. Kreditrisikopraktiken sollten regelmäßig überprüft werden, damit die innerhalb der Organisation …
---------+77. Die zuvor genannten gemeinsamen Prozesse, Systeme, Tools und Daten könnten Folgendes umfassen …
---------+78. Ziel der Offenlegung ist es, einem breiten Spektrum von Nutzern entscheidungsrelevante …
---------+79. Offenlegungen zum Finanz- und Kreditrisikomanagement sollten gemäß dem geltenden …
---------+80. Im Einklang mit den geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften sollten die …
---------+81. Quantitative und qualitative Offenlegungen in ihrer Gesamtheit sollten die Nutzer über die …
---------+82. Kreditinstitute sollten qualitative Angaben dazu offenlegen, wie Informationen mit …
---------+83. Offenlegungen bezüglich der Grundlage für die Gruppierung von Kreditengagements sollten …
---------+84. Zur Verbesserung von Qualität und Aussagekraft der zu ECL-Schätzungen offengelegten …
---------+85. Das Leitungsorgan des Kreditinstituts sollte seine Offenlegungspolitik regelmäßig überprüfen …
------+4.3 Spezifische Leitlinien für Kreditinstitute, die IFRS 9 anwenden
---------+86. Gemäß IFRS 9.5.5.5 hat ein Unternehmen dann, „[wenn] sich […] bei einem Finanzinstrument das …
---------+87. Kreditinstitute sollten einen aktiven Ansatz zur Bewertung und Bemessung des erwarteten …
---------+88. IFRS 9 definiert einen Betrag in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts als den „Teil der …
---------+89. IFRS 9.B5.5.37 enthält keine Ausfalldefinition, fordert jedoch von den Kreditinstituten die …
---------+90. Gemäß Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt der Ausfall eines bestimmten …
---------+91. Bei der Formulierung der Schätzung des Betrags in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts …
---------+92. Wenn ein Kreditinstitut Risikopositionen mit hohem Ausfallrisiko ausreicht (die im Rahmen …
---------+93. Selbst wenn eine Erhöhung des Ausfallrisikos nicht als signifikant eingeschätzt wird, sollte …
---------+94. Bei kollektiven Bewertungen sollten die Positionen der betreffenden Gruppe die Anforderungen …
---------+95. Kreditengagements sollten so gruppiert werden, dass die zeitnahe Erkennung von signifikanten …
---------+96. Nach IFRS 9.5.5.4 besteht „[der] Zweck der Wertminderungsvorschriften […] in der Erfassung der …
---------+97. Der Grund dafür ist, dass bei der Preisgestaltung von Krediten beim erstmaligen Ansatz die …
---------+98. Um prüfen zu können, ob sich bei einer Risikoposition das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat …
---------+99. Kreditinstitute sollten anhand ihrer Prozesse in der Lage sein, zeitnah und ganzheitlich zu …
---------+100. Wie aus IFRS 9.B5.5.17 zur Beurteilung von signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos seit …
---------+101. Im Interesse einer zeitnahen Erfassung der Risikovorsorge gemäß den Anforderungen des IFRS 9 …
---------+102. In IFRS 9.B5.5.2 heißt es, dass allgemein davon ausgegangen wird, dass über die Laufzeit …
---------+103. Um den Zielsetzungen des IFRS 9 in solider Weise gerecht zu werden, sollten Kreditinstitute …
---------+104. Dabei sollten Kreditinstitute Analysen dieser Art nicht nur im Zusammenhang mit Portfolios von …
---------+105. Kreditinstitute sollten in Bezug darauf, was bei verschiedenen Arten von Kreditengagements …
---------+106. Bei der Entwicklung ihres jeweiligen Ansatzes zur Bestimmung einer signifikanten Erhöhung des …
---------+107. Kreditinstitute sollten bei der Beurteilung einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos …
---------+108. Bei der Beurteilung, ob sich bei einem Kreditengagement das Ausfallrisiko signifikant erhöht …
---------+109. Eine exakte Bestimmung der Treiber des Ausfallrisikos und ein sicherer Nachweis der …
---------+110. Kreditinstitute sollten abgesehen vom Umfang der Herabstufung beim Rating (Anzahl der …
---------+111. Kreditinstitute sollten berücksichtigen, dass unter gewissen Umständen eine ungünstige …
---------+112. Kreditinstitute sollten außerdem bedenken, dass es unter Umständen möglich sein kann, dass …
---------+113. Kreditinstitute sollten Ermessensentscheidungen des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung …
---------+114. Gelangt ein Kreditinstitut zu der Einschätzung, dass bei einigen, jedoch nicht allen seiner …
---------+115. Wenn ein Kreditinstitut die Beurteilung von signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos auf …
---------+116. Im Einklang mit Paragraph B5.5.1 des IFRS 9 zur Beurteilung signifikanter Erhöhungen des …
---------+117. Gemäß Paragraph B5.5.6 des IFRS 9 und Absatz IE39 der „Implementation Guidance“ für IFRS 9 …
---------+118. „Signifikant“ sollte nicht mit statistischer Signifikanz gleichgesetzt werden, d. h. der …
---------+119. Außerdem sollte auch nicht anhand des Umfangs der Auswirkungen auf die primären …
---------+120. Gemäß IFRS 9.5.5.9 basiert die Beurteilung von signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos auf …
---------+121. Kreditinstitute sollten die Qualität ihres Ansatzes zur Beurteilung einer möglichen …
---------+122. Kreditinstitute sollten wachsam gegenüber möglicherweise eintretenden Verzerrungseffekten …
---------+123. IFRS 9.5.5.12 und B5.5.25-B5.5.27 enthalten die Anforderungen für die Beurteilung von …
---------+124. Kreditinstitute sollten gewährleisten, dass Änderungen oder Neuverhandlungen nicht zu einer …
---------+125. Wenn zu beurteilen ist, ob für ein geändertes Kreditengagement ein signifikant erhöhtes …
---------+126. Bei Kreditengagements, bei denen eine Umstellung auf die Bemessung der über die Laufzeit …
---------+127. IFRS 9 beinhaltet eine Reihe von vereinfachten Methoden, um für eine breite Palette von …
---------+128. Die nachstehenden Randnummern betreffen die folgenden vereinfachten Methoden: die von einem …
---------+129. Kreditinstitute sollten von diesen vereinfachten Methoden nur begrenzt Gebrauch machen, da sie …
---------+130. Wenn ein Kreditinstitut solche vereinfachten Verfahren verwendet, sind die Begründungen für …
---------+131. In IFRS 9.B5.5.15 heißt es, dass „ein Unternehmen angemessene und belastbare Informationen […] …
---------+132. Gemäß IFRS 9.5.5.10 kann „[ein] Unternehmen […] davon ausgehen, dass sich das Ausfallrisiko …
---------+133. In diesem Zusammenhang sollten Kreditinstitute Veränderungen bei den erwarteten …
---------+134. Zur Veranschaulichung der Bedeutung eines niedrigen Ausfallrisikos wird in IFRS 9.B5.5.22 …
---------+135. Kreditinstitute sollten über Prozesse für Ausfallrisikobeurteilung und -management verfügen …
---------+136. Wird die Vermutung der Mehr-als-30-Tage-Überfälligkeit mit der Begründung widerlegt, dass sich …
---------+137. Kreditinstitute sollten in dieser Hinsicht relevante zukunftsorientierte Informationen …
---------+138. In den wenigen Fällen, in denen Angaben zur Überfälligkeit einem Kreditinstitut als bestes …
------+4.4 Aufsichtliche Evaluierung von Kreditrisikopraktiken, der Bilanzierung erwarteter Kreditverluste und der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung
---------+139. Die zuständigen Behörden sollten sich davon überzeugen, dass die Kreditinstitute die in diesen …
---------+140. Bei der Durchführung dieser Evaluierungen können die zuständigen Behörden von den …
---------+141. Bei der Bewertung der von einem Kreditinstitut angewandten Methoden zur Schätzung der …
---------+142. Die zuständigen Behörden sollten die Anwendung der in Abschnitt 4.3 erwähnten vereinfachten …
---------+143. Die zuständigen Behörden können bei der Überprüfung der Kreditrisikobeurteilungs- und …
---------+144. Bei der Bewertung der Angemessenheit der Höhe der Risikovorsorge als Bestandteil der …
---------+145. Bei ihren Bewertungen sollten die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Kreditinstitut a. …
---------+146. Bei der Bewertung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung sollten die zuständigen …
---------+147. Stellen die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Kreditrisikopraxis eines …
---------+148. Vor allem wenn die Unzulänglichkeiten bei der Kreditrisikobeurteilung oder ECL-Bemessung …
English - European Union - Financial Industry -

Leitlinien zur Kreditrisikomanagementpraxis und zur Bilanzierung erwarteter Kreditverluste von Kreditinstituten (EBA/GL/2017/06)

Leitlinien zur Kreditrisikomanagementpraxis und zur Bilanzierung erwarteter Kreditverluste von Kreditinstituten (EBA/GL/2017/06)

https://www.eba.europa.eu/guidelines-credit-risk-management-practices-and-accounting-expected-credit-losses – PDF

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten

1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten

2. Gegenstand, Anwendungsbereich, Adressaten und Begriffsbestimmungen

2. Gegenstand, Anwendungsbereich, Adressaten und Begriffsbestimmungen

3. Umsetzung

3. Umsetzung

4. Leitlinien zur Kreditrisiko-managementpraxis und zur Bilanzierung erwarteter Kreditverluste

4. Leitlinien zur Kreditrisiko-managementpraxis und zur Bilanzierung erwarteter Kreditverluste

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/