+Leitlinien zum Management der Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) (EBA/GL/2025/01)
---+1. Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …
------+Meldepflichten
---------+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---------+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf der Website der EBA veröffentlicht.
---+2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand und Anwendungsbereich
---------+5. Diese Leitlinien enthalten die robusten Regelungen für die Unternehmensführung …
---------+6. Diese Leitlinien behandeln die ESG-Risikomanagementverfahren der Institute als Teil ihres …
---------+7. Die zuständigen Behörden und Institute sollten diese Leitlinien im Einklang mit der in Artikel …
------+Adressaten
---------+8. Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i …
------+Begriffsbestimmungen
---------+9. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) …
---+3. Umsetzung
------+Umsetzungsfrist
---------+10. Ab dem 11. Januar 2026 gelten diese Leitlinien für andere als kleine und nicht komplexe …
---+4. Referenzmethoden zur Ermittlung und Messung der ESG-Risiken
------+4.1 Materialitätsbeurteilung
---------+11. Als Teil der Referenzmethoden der Institute zur Ermittlung und Messung der in ihre Strategien …
---------+12. Die Materialitätsbeurteilung der ESG-Risiken sollte als institutsspezifische Bewertung …
---------+13. Die Materialitätsbeurteilung von ESG-Risiken sollte einem risikobasierten Ansatz folgen, der …
---------+14. Im Hinblick auf eine umfassende Beurteilung der Materialität von ESG-Risiken sollten die …
---------+15. Für die Materialitätsbeurteilung von Umweltrisiken sollten die Institute sowohl qualitative als …
---------+16. Im Zuge ihres ICAAP sollten die Institute ihre Materialitätsbeurteilungen der ESG-Risiken …
---------+17. Die Institute sollten Messverfahren, Risikomanagementverfahren und Transitionsplanungsprozesse …
------+4.2 Ermittlung und Messung der ESG-Risiken
---------+18. Zu den Mindeststandards für die Ermittlung und Messung der ESG-Risiken gehört, dass die …
---------+19. Um sicherzustellen, dass die ESG-Risiken ordnungsgemäß ermittelt und gesteuert werden, sollten …
---------+20. Was Umweltrisiken betrifft, sollten die internen Verfahren und Methoden den Instituten …
---------+21. Was die Sozial- und Governance-Risiken angeht, sollten die internen Verfahren der Institute …
---------+22. Hinsichtlich des Zusammenspiels der verschiedenen Risikokategorien – d. h. von Umwelt- …
---------+23. Die internen Verfahren der Institute sollten die Implementierung robuster …
---------+24. Die internen Verfahren der Institute sollten sicherstellen, dass die Institute die …
---------+25. Die internen Verfahren der Institute sollten auf intern und extern verfügbaren ESG-Daten …
---------+26. Die Institute sollten prüfen, welche anderen Datenquellen die Bewertung, Steuerung und …
---------+27. Sollte die Datenqualität oder die Datenverfügbarkeit anfänglich nicht den Anforderungen an das …
---------+28. Bei Gegenparteien, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der …
---------+29. Für Risikopositionen in Bezug auf andere Gegenparteien als große Unternehmen sollten die …
---------+30. Die internen Verfahren der Institute sollten eine Kombination von Risikobewertungsmethoden …
---------+31. Was die Risikopositionsebene betrifft, sollten die Institute, in Übereinstimmung mit den …
---------+32. Was die Beurteilung von Umweltrisiken auf Risikopositionsebene betrifft, sollten die internen …
---------+33. Soweit für die Beurteilung gewisser Kriterien erforderliche Daten – zum Beispiel Daten für …
---------+34. Für die Beurteilung der Sozial- und Governance-Risiken auf Risikopositionsebene sollten die …
---------+35. Die internen Verfahren der Institute sollten sektorbezogene und portfoliobezogene Methoden …
---------+36. In Bezug auf nicht-klimabezogene ESG-Faktoren sollten große Institute Folgendes entwickeln: a) …
---------+37. In Bezug auf klimabezogene Risiken sollten die internen Verfahren der Institute vorsehen …
---------+38. Für die Zwecke von Absatz 37 sollten die Institute wissenschaftlich fundierte Szenarien …
---------+39. Für die Zwecke von Absatz 37 sollten die Institute für die Bestimmung des angemessenen Umfangs …
---------+40. Die Institute sollten die Auswahl der Methoden begründen und dokumentieren, wozu auch die …
---------+41. Die Erkenntnisse aus den Methoden für den klimabezogenen Portfolioabgleich sollten von den …
---------+42. Zusätzlich zu Methoden, die sich auf Risikopositionen, Sektoren, Portfolios bzw. den …
---+5. Mindeststandards und Referenzmethoden für ESG-Risikomanagement und -überwachung
------+5.1 Grundsätze des ESG-Risikomanagements
---------+43. Zur Integration der ESG-Risiken in den institutsweiten Risikomanagementrahmen gemäß Ab-satz 152 …
---------+44. Die Institute sollten die ESG-Risiken konsistent zu ihren Gesamtgeschäfts- und …
---------+45. Die Institute sollten einen robusten und soliden Ansatz entwickeln, nach dem sie die …
---------+46. Die Institute sollten bestimmen, welche Kombination von Instrumenten für Risikomanage-ment und …
------+5.2 Strategien und Geschäftsmodelle
---------+47. Die Institute sollten die ESG-Risiken bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Geschäfts- und …
---------+48. Für die Zwecke von Absatz 47 und damit die Strategien auf hinreichender Informationsgrund-lage …
---------+49. Die Institute sollten ein umfassendes Verständnis ihres Geschäftsmodells, ihrer strategischen …
------+5.3 Risikoappetit
---------+50. Die Institute sollten sicherstellen, dass die ESG-Risiken, die im Zuge der …
---------+51. Der Risikoappetit sollte mit Unterstützung von ESG-bezogenen KRI implementiert werden …
---------+52. Die Institute sollten sicherstellen, dass alle relevanten Unternehmen der Gruppe wie auch die …
---------+53. Der Risikoappetit des Instituts und die dazugehörigen KRIs sollten der Überwachung und dem …
------+5.4 Interne Kultur, Fähigkeiten und Kontrollen
---------+54. Die Institute sollten, soweit angemessen, ihre Fähigkeiten zur Ermittlung, Bewertung und …
---------+55. Zu der gemäß Titel IV der EBA-Leitlinien zur internen Governance im Institut umgesetzten …
---------+56. Für die Zwecke von Titel V der EBA-Leitlinien zur internen Governance sollten die Institute die …
---------+57. Die erste Verteidigungslinie sollte dafür verantwortlich sein, die ESG-Risiken unter …
---------+58. Was die Tätigkeiten der zweiten Verteidigungslinie angeht: a) sollte die …
---------+59. Als dritte Verteidigungslinie sollte die interne Kontrollfunktion eine unabhängige Überprü-fung …
------+5.5 Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit der Liquiditätsausstattung
---------+60. Die Institute sollten die materiellen ESG-Risiken und deren Auswirkungen auf die Kategorien …
---------+61. Soweit Institute für die Abdeckung der ESG-Risiken längere Zeithorizonte berücksichtigen …
---------+62. Die Institute sollten die Erkenntnisse aus ihren Risikobewertungsmethoden (einschließlich der …
---------+63. Was Umweltrisiken angeht, sollten die Institute in ihrem ICAAP eine zukunftsbezogene …
---------+64. Die Institute sollten materielle Umweltrisiken und deren Liquiditätsauswirkungen in ihr …
---------+65. Die Institute sollten in ihren ICAAP- und ILAAP-Rahmen den Risikoappetit, die Schwellenwerte …
---------+66. Bei Integration der ESG-Risiken in den ICAAP und der Umweltrisiken in den ILAAP der Institute …
------+5.6 Interne Richtlinien und Verfahren für Kategorien finanzieller Risiken
---------+67. Die Institute sollten die aktuellen und potenziellen künftigen Auswirkungen von ESG-Risiken auf …
---------+68. Für die Zwecke der Einbeziehung der ESG-Risiken in die Richtlinien und Verfahren für das …
---------+69. Was die Umweltrisiken angeht, sollten die Institute in ihren Strategien und Verfahren …
---------+70. Im Hinblick auf das Marktrisiko sollten die Institute berücksichtigen, wie sich ESG-Risiken auf …
---------+71. Im Hinblick auf das Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiko sollten die Institute zumindest …
---------+72. Darüber hinaus sollten die Institute, was Umweltrisiken angeht, bedenken, inwieweit diese …
---------+73. Im Hinblick auf das operationelle Risiko sollten die Institute berücksichtigen, inwieweit …
---------+74. Im Hinblick auf Umweltrisiken sollten die Institute: a) Verluste aus Umweltrisiken in ihrer …
---------+75. Im Hinblick auf Reputationsrisiken sollten die Institute die Auswirkungen von ESG-Risiken auf …
---------+76. Im Rahmen ihrer Steuerung der Verhaltens-, Prozess- und Reputationsrisiken sollten die …
---------+77. Im Hinblick auf das Konzentrationsrisiko sollten die Institute die Risiken berücksichtigen, die …
------+5.7 Überwachung
---------+78. Die Institute sollten die ESG-Risiken durch wirksame Rahmenwerke für die interne …
---------+79. Die Institute sollten die ESG-Risiken fortlaufend überwachen und sicherstellen, dass diese im …
---------+80. Die Institute sollten Frühwarnindikatoren und Schwellenwerte festlegen und …
---------+81. Die Institute sollten vergangenheits- und zukunftsorientierte Kennzahlen und Indikatoren für …
---------+82. SNCI und andere nicht-große Institute sollten eine Reihe von Indikatoren überwachen, die sie …
---------+83. Für ihre Überwachungsparameter und -indikatoren sollten die Institute klare und gut …
---+6. Pläne gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU
------+6.1 Übergeordnete Grundsätze
---------+84. Die gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgestellten Pläne, die ein Produkt …
---------+85. Die Institute sollten sicherstellen, dass sich ihre Pläne mit Aspekten des zukunftsbezogenen …
---------+86. Die Institute sollten sicherstellen, dass ihre Pläne und Zielvorgaben gut in ihre …
---------+87. Da die Institute sicherstellen müssen, dass die ihre Pläne betreffenden Regelungen, Verfahren …
------+6.2 Governance
---------+88. Die Institute sollten die Verantwortlichkeiten für die Ausarbeitung, Validierung, Durchführung …
---------+89. Für die Genehmigung der Pläne und die Aufsicht über deren Durchführung sollte das Leitungsorgan …
---------+90. Für die Zwecke der Integration der ESG-Risiken in die drei Verteidigungslinien im Sinne von …
---------+91. Die Institute sollten sicherstellen, dass Interaktion und Austausch auf allen Ebenen der …
---------+92. Gemäß Abschnitt 5.4 sollten die Institute sicherstellen, dass sie über hinreichende …
---------+93. Die Institute sollten solide Governance-Verfahren für die Erfassung, Validierung und …
------+6.3 Transitionsplanung
---------+94. Die Institute sollten ihre eigene Empfindlichkeit für ESG-Risiken, insbesondere in Bezug auf …
---------+95. Um spezifische Umweltrisiken, die sich aus dem Anpassungsprozess zum Erreichen der klima- und …
---------+96. Was den geografischen Bezug und die Granularität der von den Instituten verwendeten Szenarien …
---------+97. Die Bandbreite und Komplexität der von den Instituten verwendeten Szenarien sollten deren Größe …
---------+98. Die Institute sollten – beispielsweise bei der Aufstellung der Geschäftsstrategie und der …
---------+99. Die Institute sollten als Teil ihrer Pläne einen Satz verschiedener Zeithorizonte festlegen …
---------+100. Um die ESG-Risiken aus den kurz-, mittel- und langfristigen regulatorischen Zielen der Länder …
---------+101. Die Institute sollten sicherstellen, dass die kurz-, mittel- und langfristigen Planziele und …
---------+102. Das Verfahren für die Transitionsplanung der Institute sollte darauf abzielen, die materiellen …
---------+103. Die Institute sollten eine Bandbreite von Parametern (einschließlich zukunftsorientierter …
---------+104. Für die Zwecke der Zielfestlegung sollten die Institute verschiedene Kennzahlen und …
---------+105. Soweit für die Berechnung der Kennzahlen und die Unterstützung der Zielfestlegung …
---------+106. SNCI und andere nicht-große Institute können für die Verwendung von Kennzahlen und die …
---------+107. Die Institute sollten zumindest eine Kombination von Kennzahlen für klimabezogene Risiken …
------+6.4 Wesentliche Planinhalte
---------+108. Die Institute sollten ihre Pläne – einschließlich ihrer Methodik, Annahmen, Kriterien, Ziele …
---------+109. Große Institute sollten sicherstellen, dass ihre Pläne mindestens die folgenden Aspekte …
---------+110. SNCI und andere nicht-große Institute sollten in ihren Plänen zumindest die in Absatz 109 …
---------+111. Die Institute sollten in Erwägung ziehen, den Anhang als Hilfestellung für die Ausarbeitung …
------+6.5 Überwachung, Überprüfung und Aktualisierung der Pläne
---------+112. Die Institute sollten die Durchführung ihrer Pläne gemäß Abschnitt 5.7 und Abschnitt 6.3.4 …
---------+113. Der Überwachungsrahmen sollte es dem Leitungsorgan gestatten, die Entwicklung der Parameter …
---------+114. Die Institute sollten ihre Pläne regelmäßig und zumindest bei jeder Aktualisierung ihrer …
---+Anhang
------+a. Strategische Planziele und Fahrplan:
------+b. Ziele und Parameter
------+c. Unternehmensführung
------+d. Umsetzungsstrategie
------+e. Strategie für die Auseinandersetzung mit Gegenparteien
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Leitlinien zum Management der Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) (EBA/GL/2025/01)

Leitlinien zum Management der Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) (EBA/GL/2025/01)

https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/sustainable-finance/guidelines-management-esg-risks – PDF

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
1. Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

1. Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

3. Umsetzung

3. Umsetzung

4. Referenzmethoden zur Ermittlung und Messung der ESG-Risiken

4. Referenzmethoden zur Ermittlung und Messung der ESG-Risiken

5. Mindeststandards und Referenzmethoden für ESG-Risikomanagement und -überwachung

5. Mindeststandards und Referenzmethoden für ESG-Risikomanagement und -überwachung

6. Pläne gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU

6. Pläne gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU

Anhang

Dieser Anhang bietet den Instituten eine Hilfestellung für die Ausarbeitung der gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufzustellenden Pläne, wie in Abschnitt 6 dieser Leitlinien näher erläutert wird. Mit dem Anhang werden keine zusätzlichen Anforderungen eingeführt, sondern für jeden der gemäß den Leitlinien erforderlichen Hauptinhalte Beispiele, Bezugnahmen und mögliche Parameter genannt, die die Institute bei der Gliede-rung und Formulierung ihrer Pläne berücksichtigen können. Die Institute können das Format dieses gemeinsamen Ansatzes anpassen, sofern sie darauf achten, dass ihre Pläne sämtliche erforderlichen Hauptinhalte enthalten. Im Hinblick auf die erforderliche Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Anforderungen, die sich aus Abschnitt 6.1 und insbesondere aus Absatz 85 ergeben, sollten die Institute sicherstellen, dass die zur Einhaltung der Leit-linien verwendeten Informationen mit den gemäß der Richtlinie 2013/34/EU und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission offen-gelegten Informationen in Einklang stehen.

Schlüsselbegriffe oder -ele- Beispiele für qualitativen und quantitativen

6.4. Wesentliche Planinhaltemente der Kerninhalte Klarstellungen nahmen auferforderlichen und Bezug-die Leitlinien Wie wird dieses Erläuterung unterOutput und Potenzieller (qualitativ) Tooldafür in Betracht terstützende Output gelesen?Bezugnahmen auf andere kommende un-EU-Rahmenwerke Parameter Potenzieller Output CSR-RL / Säule 3 (quantitativ) ESRS
Direkter Auszug aus Abschnitt 6.4, Schlüssel-oder wörter terele- ment Un-gigen den/die oder Bezugnahme Leitlinien Absätze Abschnitt(e) einschlä- auf der- Qualitative bung Outputs linienanforderung: anhand des zu von potenziellendieser Beispie- Beschrei- Leit-- „Warnhinweisen“ Quantitative bung Outputs enanforderung: Mit Beispielen des zu dieser potenziellen oder Beschrei- Leitlini- für Verweise Anforderungen, ggf. und ten möglichst sollten; Wechselwirkungen im Hinblick auf auf diese Säule in materieller auf die 3- sollten und Kohärenz Institute beach- ESRS- Hin- sich
Absatz 109 der Leitlinien Schlüssel-oder wörter terele- ment Un-gigen Erläuterung den/die oder Bezugnahme Leitlinien Absätze Abschnitt(e) einschlä- unter auf der- len stützen“, rungen. zum oder Beispiel „Erinnerungs-Alle Beispiele nur der Veranschauli-chung.Erläute-dienen Beispiele für- den metern ven) rung zum Gebrauch Zielen, an Beispiel: und die verschiede- (quantitati- Erinne- von Para- sicht sentlichen vante Die und Bezugnahmen ESRS identische Informationen müssen vergleichbare oder u. auf beziehen. U: im aktuali- Säule rele- We- 3 nen Aspekte, die mit ei- siert werden, um künftigen re-nem KPI erfasst werden gulatorischen Entwicklungen könnten. Rechnung zu tragen. Alle Beispiele für KPI/KRI dienen nur der Veran-schaulichung. qualitativen und quantitativen
SchlüsselbegriffeHauptinhaltsoder -elementedesOutput und dafürBezugnahmen auf andere in Betracht kommende un-EU-Rahmenwerke
6.4. Wesentliche Planinhalte KlarstellungenundBezugnahmen auf Leitliniendieterstützende Potenzieller (qualitativ)Parameter Output Potenzieller Output Säule 3 CSR-RL / ESRS (quantitativ)

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

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