+Leitlinien zur Beaufsichtigung bedeutender Zweigstellen (EBA/GL/2017/14)
---+1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …
------+Meldepflichten
---------+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---------+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA …
---+2. Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand
---------+5. In diesen Leitlinien wird beschrieben, wie die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die …
------+Adressaten
---------+6. Diese Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden gemäß der Definition in Artikel 4 …
------+Definitions
---------+7. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie …
---+3. Umsetzung
------+Geltungsbeginn
---------+8. Diese Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2018.
------+Unterstützung bei der Anwendung
---------+9. Wenn im Zusammenhang mit diesen Leitlinien Meinungsunterschiede zwischen den zuständigen …
---+4. Bewertung/ Beurteilung der Bedeutung einer Zweigstelle und Test für verstärkte Aufsicht
------+10. Anhand der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren und Kriterien sollten die zuständigen …
------+11. Wenn in dem in Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegium die …
------+4.1 Bedeutung der Zweigstelle und Einstufung: Erstbewertung und Aktualisierungen
---------+12. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU sollte die …
---------+13. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
---------+14. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des …
---------+15. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des …
---------+16. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
---------+17. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des …
---------+18. Nachdem eine Zweigstelle als bedeutend im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU …
------+4.2 Test für die verstärkte Aufsicht über bedeutende Zweigstellen
---------+19. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---------+20. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---------+21. Bei der gemeinsamen Beurteilung, ob die Kriterien des Tests für die verstärkte Aufsicht erfüllt …
---------+22. Wenn das Ergebnis des Tests für die verstärkte Aufsicht von den Behörden unterschiedlich …
---------+23. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
---------+24. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---------+25. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass eine Zweigstelle, die die Kriterien des …
---------+26. Beim Test für die verstärkte Aufsicht sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die …
---------+27. Dabei sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Behörden des Herkunfts- und des …
---------+28. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---------+29. Eine bedeutende Zweigstelle, die kritische Funktionen wahrnimmt, sollte als für das Institut …
---------+30. Die zuständigen Behörden sollten eine bedeutende Zweigstelle auch dann als für das Institut …
---------+31. Bei der Bewertung, ob eine bedeutende Zweigstelle, die kritische Funktionen erfüllt, als für …
---+5. Laufende Beaufsichtigung besonders bedeutender Zweigstellen
------+32. Die laufende Beaufsichtigung von Zweigstellen, die die Kriterien des Tests für die verstärkte …
------+33. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
------+5.1 Bewertung des Risikos der Zweigstelle
---------+34. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---------+35. Diese Bewertung des Risikos der Zweigstelle sollte dem Bericht über die Bewertung des …
---------+36. Institute oder besonders bedeutende Zweigstellen sollten nicht verpflichtet sein, eigens auf …
---------+37. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
---------+38. Zusätzlich zu den vorgenannten Elementen sollte die Bewertung des Risikos der Zweigstelle eine …
---------+39. Bei der Bewertung des Risikos der Zweigstelle sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder …
---------+40. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte die im obigen Absatz aufgeführten …
---------+41. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
------+5.2 Abstimmung der Tätigkeiten und des aufsichtlichen Prüfungsprogramm
---------+42. Das in Artikel 11 und Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission …
---------+43. Wenn die Bewertung des Risikos der Zweigstelle ergeben hat, dass diese erheblichen Kapital- …
---------+44. Bei der Aufstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms sollten die konsolidierende …
---------+45. Um Mehrfachaufwände von Aufsichtstätigkeiten und Auskunftsersuchen an das beaufsichtigte …
------+5.3 Follow-up-Prüfungen und Prüfungen besonders bedeutender Zweigstellen
---------+46. Unbeschadet von Artikel 52 der Richtlinie 2013/36/EU sollte das aufsichtliche Prüfungsprogramm …
---------+47. Damit die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---------+48. Bei der Festlegung des Zeitplans für gemeinsame Tätigkeiten durch die konsolidierende …
---------+49. Ursprünglich nicht vorausgeplante Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen einer Zweigstelle, die …
---------+50. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---------+51. Wenn eine zuständige Behörde (Initiator) eine Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion einer …
---------+52. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
------+5.4 Für die Aufsicht über besonders bedeutende Zweigstellen erforderliche Informationen
---------+53. Unbeschadet der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission und …
---------+54. Im Zuge der Bewertung der Bedeutung einzelner oder gebündelter Informationen sollten die …
---------+55. Unbeschadet der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission und …
---------+56. Solche Informationen sollten frühzeitig auf Papier oder in elektronischer Form vorzugsweise …
---------+57. Bei Liquiditätsengpässen sollten sich die zuständigen Behörden gemäß den Anforderungen von …
------+5.5 Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen
---------+58. Wenn Maßnahmen bezüglich der Risiken ergriffen werden, die dem Institut aus einer besonders …
---------+59. Unbeschadet von Artikel 41 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die konsolidierende …
---------+60. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---------+61. Anhand der gemäß dem vorstehenden Absatz eingegangenen Informationen über makroprudenzielle …
---------+62. Bei der Entscheidung über die gegenseitige Anerkennung makroprudenzieller Maßnahmen, die in …
------+5.6 Kommunikationsrahmen für eine besonders bedeutende Zweigstelle
---------+63. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---------+64. Bei der Kommunikation mit der besonders bedeutenden Zweigstelle, insbesondere bei Ersuchen um …
---------+65. Mindestens einmal pro Jahr sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen …
---------+66. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunfts- oder des …
---------+67. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---------+68. Diese gemeinsamen Sitzungen mit der Geschäftsleitung des Instituts und der Zweigstelle sollten …
------+5.7 Rollen und Zuständigkeiten der Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats bei der Prüfung des Sanierungsplans
---------+69. Im Rahmen der Prüfung des Sanierungsplans gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU …
---------+70. Zur Erleichterung dieser Anhörung sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die …
---------+71. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte innerhalb der vom Aufsichtskollegium …
---------+72. Die Informationen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats an die konsolidierende …
---------+73. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
---------+74. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---------+75. Wenn sich herausstellt, dass der Plan in Bezug auf die besonders bedeutende Zweigstelle …
------+5.8 Verteilung der Aufgaben unter den zuständigen Behörden
---------+76. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---------+77. Zu diesem Zweck sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des …
---------+78. Der im operativen Rahmen des Aufsichtskollegiums vorgesehene Mechanismus für die …
---------+79. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---------+80. Wenn die Behörden unterschiedliche Auffassungen über den Mechanismus für die Aufgabenverteilung …
---------+81. In den Bedingungen für die Aufgabenverteilung sind mindestens folgende Punkte festzulegen: a. …
---------+82. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---------+83. Im Interesse einer möglichst effizienten Aufgabenverteilung sollten die konsolidierende …
---------+84. Jedes Delegieren von Aufgaben auf freiwilliger Basis sollte mit dem Unionsrecht und dem …
---------+85. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
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Leitlinien zur Beaufsichtigung bedeutender Zweigstellen (EBA/GL/2017/14)

Leitlinien zur Beaufsichtigung bedeutender Zweigstellen (EBA/GL/2017/14)

https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/passporting-and-supervision-branches/guidelines-supervision-significant-branches – PDF

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten

1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten

2. Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

3. Umsetzung

3. Umsetzung

4. Bewertung/ Beurteilung der Bedeutung einer Zweigstelle und Test für verstärkte Aufsicht

4. Bewertung/ Beurteilung der Bedeutung einer Zweigstelle und Test für verstärkte Aufsicht

5. Laufende Beaufsichtigung besonders bedeutender Zweigstellen

5. Laufende Beaufsichtigung besonders bedeutender Zweigstellen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/