+Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden, den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2021/15)
---+1. Einhaltung und Meldepflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+2. Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …
------+Meldepflichten
---------+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---------+4. Die Mitteilungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 veröffentlicht.
---+2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand
---------+5. Die vorliegenden Leitlinien beschreiben die Form der Zusammenarbeit und des …
------+Anwendungsbereich
---------+6. Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 36 der Richtlinie …
---------+7. Behörden, die mit der öffentlichen Aufgabe der Beaufsichtigung der unter Artikel 2 Absatz 1 …
------+Adressaten
---------+8. Die Adressaten der vorliegenden Leitlinien sind die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 …
------+Begriffsbestimmungen
---------+9. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. …
---+3. Umsetzung
------+Umsetzungsfrist
---------+10. Diese Leitlinien gelten ab dem 1. Juni 2022.
---+4. Allgemeine Bestimmungen
------+11. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch gemäß Artikel 117 Absatz 5 der Richtlinie …
------+12. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten die …
------+13. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
---+5. Mechanismen für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die vertrauliche Behandlung
------+5.1 Praktische Modalitäten der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs
---------+14. Es sollten wirksame und effiziente Mittel der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs …
---------+15. Die Informationen sollten schriftlich zur Verfügung gestellt werden, unabhängig vom Format - d. …
---------+16. Wenn dies für notwendig erachtet wird, wie zum Beispiel im Dringlichkeits- oder Notfall, sollte …
---------+17. Wenn die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde und die GW-/TF-Aufsichtsbehörde oder …
---------+18. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden sollten Informationen mindestens in …
---------+19. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten Informationen mindestens dann als relevant für die …
---------+20. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
---------+21. Die Bankenaufsichtsbehörden sollten die relevanten Informationen folgenden Stellen übermitteln …
---------+22. Die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde sollte - soweit relevant - jeder …
---------+23. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten die relevanten Informationen folgenden Stellen …
---------+24. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörde sollte - soweit relevant - jeder für die prudentielle Aufsicht …
---------+25. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten in …
---------+26. Wenn die ersuchte Behörde nicht in der Lage ist, dem Ersuchen um Information oder …
---------+27. Wenn ein Ersuchen um Zusammenarbeit oder Information ganz oder teilweise nicht erfüllt werden …
---------+28. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
---------+29. Informationen, die für eine andere Behörde als relevant erachtet werden, sollten unverzüglich …
---------+30. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behördenund die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
---------+31. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
---------+32. Wenn es bestehende Vereinbarungen für Zusammenarbeit und Informationsaustausch gibt, sollten …
---------+33. Wenn die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch bereits in Aufsichtskollegien sowie …
---------+34. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden sollten Informationen, die sie bei der …
---------+35. Wo dies zweckdienlich ist, sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden von …
---------+36. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten Informationen, die sie bei der Durchführung ihrer …
---------+37. Wo dies zweckdienlich ist, sollten die GW-/TF-Aufsichtsbehörden von der zentralen Meldestelle …
------+5.2 Vertraulichkeitsvorschriften und zulässige Verwendung von Informationen
---------+38. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
---------+39. Alle Informationen, die gemäß den Bestimmungen über Zusammenarbeit und Informationsaustausch …
---------+40. Die in diesen Leitlinien festgelegte Zusammenarbeit sowie der Informationsaustausch sind gemäß …
---+6. Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Kontext von Zulassungsverfahren, dem geplanten Erwerb qualifizierter Beteiligungen, Beurteilungen der fachlichen Eignung und Entzug der Zulassung
------+6.1 Zulassungsanträge für Institute
---------+41. Bei der Beurteilung eines Zulassungsantrags gemäß der Artikel 10 bis 14 der Richtlinie …
---------+42. Die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde sollte der GW-/TF-Aufsichtsbehörde alle …
---------+43. Wenn ein erhöhtes GW-/TF-Risiko im Zusammenhang mit den Anteilseignern, den Mitgliedern des …
---------+44. Wenn ein erhöhtes GW-/TF-Risiko im Zusammenhang mit den verwendeten Mitteln zur Erfüllung der …
---------+45. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, einem Institut aufgrund …
---------+46. Die Aufsichtsbehörden für GW/TF haben auf Ersuchen der prudentiellen Aufsicht dieser alle ihnen …
---------+47. Informationen, um die im Kontext eines Zulassungsantrags für ein Institut ersucht wurde …
------+6.2 Beurteilung eines geplanten Erwerbs bzw. einer Erhöhung qualifizierter Beteiligungen
---------+48. Bei der Beurteilung des geplanten Erwerbs oder der Erhöhung qualifizierter Beteiligungen gemäß …
---------+49. Im Falle eines erhöhten GW-/TF-Risikos im Zusammenhang mit dem Institut bzw. dem Antragsteller …
---------+50. Mit dem Ersuchen um Information sollte die ersuchende für die prudentielle Aufsicht zuständige …
---------+51. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, aufgrund des Ergebnisses …
---------+52. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten auf Ersuchen der für die prudentielle Aufsicht zuständigen …
---------+53. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mit der prudentiellen Aufsicht auf eigene Initiative …
---------+54. Informationen, um die im Kontext eines geplanten Erwerbs bzw. einer Erhöhung von qualifizierten …
------+6.3 Beurteilung der fachlichen Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen
---------+55. Bei der Beurteilung bzw. Neubeurteilung der fachlichen Eignung von Mitgliedern des …
---------+56. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde entscheidet, dass ein Mitglied des …
---------+57. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten auf Ersuchen der für die prudentielle Aufsicht zuständigen …
---------+58. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden auf …
---------+59. Informationen, um die im Kontext von Beurteilungen der fachlichen Eignung ersucht wurde …
------+6.4 Entzug der Zulassung von Instituten
---------+60. Falls die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, gemäß ihren Vollmachten …
---------+61. Wenn eine GW-/TF-Aufsichtsbehörde einen schwerwiegenden Versto ẞ gegen geltende …
---------+62. Wenn die GW-/TF-Aufsichtsbehörde der prudentiellen Aufsicht einen schwerwiegenden Verstoß …
---------+63. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mindestens ausführliche Informationen darüber …
---------+64. Nach der Mitteilung eines schwerwiegenden Verstoßes gemäß Absatz 61 oben hat die …
---------+65. Falls die Bankenaufsicht beschließt, gemäß ihren Vollmachten gemäß Artikel 18 der Richtlinie …
---+7. Zusammenarbeit und Informationsaustausch während der laufenden Beaufsichtigung
------+7.1 Beurteilung von Mitteilungen zur Ausübung der Niederlassungs-Dienstleistungsfreiheit
---------+66. Die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde des Aufnahmelandes, die eine Mitteilung …
---------+67. Die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde sollte der GW-/TF-Aufsichtsbehörde auf …
---------+68. Bei Erhalt der Informationen von der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde über die …
---------+69. Wenn das Institut einem wesentlichen bzw. erhöhten GW-/TF-Risiko ausgesetzt ist, sollten die …
------+7.2 Beurteilung von Verschmelzungen
---------+70. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde Verschmelzungsanträge von Instituten …
---------+71. Im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige …
---------+72. Im Fall einer Verschmelzung durch Gründung eines neuen Instituts sollte die für die Beurteilung …
---------+73. Wenn die GW-/TF-Aufsichtsbehörden von den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden …
------+7.3 Beurteilung von Auslagerungsvereinbarungen
---------+74. Die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde , die für die Überwachung von …
---------+75. Wenn GW-/TF-Aufsichtsbehörden von der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde …
------+7.4 Beaufsichtigung vor Ort und im Rahmen der laufenden Aufsichtund Risikobeurteilungen
---------+76. Im Kontext der Beaufsichtigung vor Ort und anderswo sollten die Bankenaufsichtsbehörden und die …
---------+77. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden sollten von den GW-/TF-Aufsichtsbehörden …
---------+78. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden sollten einschlägige Informationen für …
---------+79. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden sollten der zentralen Meldestelle …
---------+80. Wenn das Institut erhöhten GW-/TF-Risiken ausgesetzt ist, sollten die für die prudentielle …
---------+81. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten von den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden …
---------+82. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten einschlägige Informationen für die Risikobewertung durch …
---------+83. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten ggf. von der zentralen Meldestelle für die Durchführung …
---------+84. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mit der zentralen Meldestelle Informationen teilen, die …
---------+85. Wenn die aufsichtliche Risikobewertung der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde …
---------+86. Wenn die GW-/TF-Aufsichtsbehörde infolge der oben genannten Meldung der für die prudentielle …
---------+87. Für die Durchführung der gemeinsamen Bewertung gemäß Artikel 97 Absatz 6 der Richtlinie …
---------+88. Die gemeinsame Bewertung sollte schriftlich festgelegt werden und die ermittelten Fakten und …
------+7.5 Koordinierte Aufsichtstätigkeiten
---------+89. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
---------+90. Wenn Bereiche von gegenseitigem Interesse ermittelt werden, sollten die für die prudentielle …
---------+91. Wenn eine koordinierte Aufsichtstätigkeit eingerichtet wird, sollten die für die prudentielle …
---+8. Zusammenarbeit und Informationsaustausch in Bezug auf aufsichtliche Maßnahmen und Sanktionen
------+92. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
------+93. In den Mitteilungen über aufsichtliche Maßnahmen bzw. Sanktionen zwischen der für die …
English - European Union - Financial Industry -

Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden, den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2021/15)

Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden, den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2021/15)

https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/anti-money-laundering-and-countering-financing-terrorism/guidelines-cooperation-and-information-exchange-between-prudential-supervisors-amlcft-supervisors – PDF

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
1. Einhaltung und Meldepflichten

1. Einhaltung und Meldepflichten

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

3. Umsetzung

3. Umsetzung

4. Allgemeine Bestimmungen

4. Allgemeine Bestimmungen

5. Mechanismen für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die vertrauliche Behandlung

5. Mechanismen für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die vertrauliche Behandlung

6. Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Kontext von Zulassungsverfahren, dem geplanten Erwerb qualifizierter Beteiligungen, Beurteilungen der fachlichen Eignung und Entzug der Zulassung

6. Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Kontext von Zulassungsverfahren, dem geplanten Erwerb qualifizierter Beteiligungen, Beurteilungen der fachlichen Eignung und Entzug der Zulassung

7. Zusammenarbeit und Informationsaustausch während der laufenden Beaufsichtigung

7. Zusammenarbeit und Informationsaustausch während der laufenden Beaufsichtigung

8. Zusammenarbeit und Informationsaustausch in Bezug auf aufsichtliche Maßnahmen und Sanktionen

Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und GW-/TF-Aufsichtsbehörden

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/