+Gemeinsame Leitlinien der EBA und der ESMA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen (EBA/GL/2024/09)
---+A. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten
---+Status dieser Leitlinien
------+1. Dieses Dokument enthält die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Artikel 16 …
------+2. Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe a der Verordnung …
---+Meldepflichten
------+3. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. …
------+4. Finanzmarktteilnehmer und Finanzinstitute sind nicht verpflichtet, zu melden, ob sie diese …
------+5. Die Mitteilungen werden auf der Website der EBA gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) …
---+Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
---+Gegenstand
------+1. Gemäß Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 11 der Verordnung über Märkte für Kryptowerte …
---+Anwendungsbereich
------+2. Diese Leitlinien gelten bei der Zulassung und fortlaufend für zuständige Behörden im Sinne von …
------+3. Die Bewertung der Eignung beruht auf der Anforderung, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von …
---+Adressaten
------+4. Diese Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer …
------+5. Diese Leitlinien richten sich auch an: a. Emittenten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 …
---+Begriffsbestimmungen
------+6. Die in der MiCA-Verordnung und in den „Gemeinsamen EBA-ESMA-Leitlinien zur Beurteilung der …
---+B. Umsetzung
---+Geltungsbeginn
------+7. Diese Leitlinien gelten ab dem 04/02/2025 .
---+C. Gemeinsame Leitlinien
---+C.1. Titel I – Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
------+8. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zielt darauf ab, die Governance-Regelungen im Einklang mit …
------+9. Emittenten von ARTs, CASPs und die zuständigen Behörden sollten die Größe des Emittenten von …
------+10. Emittenten signifikanter ARTs sollten im Vergleich zu Emittenten nicht signifikanter ARTs über …
------+11. Alle Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten von ARTs und CASPs sollten unabhängig von der …
------+12. Für die Zwecke der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Beurteilung der …
---+C.2. Begriffe der Eignung nach Artikel 34 Absatz 2 und 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung
------+C.2.1 Hinreichende Zuverlässigkeit
---------+13. Bei der Beurteilung, ob die Mitglieder des Leitungsorgans eines Emittenten von ARTs oder CASPs …
---------+14. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten keinen Sanktionen, Embargos oder Maßnahmen …
---------+15. Die Bewertung der Kriterien für die Zuverlässigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans eines …
------+C.2.2 Angemessene individuelle Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung
---------+16. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten ein zeitgemäßes Verständnis von den …
---------+17. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten über ein klares Verständnis der Governance-Regelungen …
---------+18. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten die Interessenkonflikte verstehen, die zwischen dem …
---------+19. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten in der Lage sein, zur Umsetzung einer angemessenen …
---------+20. In dieser Hinsicht sollte die Bewertung des angemessenen Maßes an Kenntnissen, Fähigkeiten und …
---------+21. Das Niveau und Profil der Ausbildung des Mitglieds sollten berücksichtigt werden, ebenso ob es …
---------+22. Die Bewertung sollte sich nicht auf den Bildungsabschluss des Mitglieds oder den Nachweis einer …
---------+23. Um die Fähigkeiten der Mitglieder des Leitungsorgans ordnungsgemäß zu bewerten, sollten die …
---------+24. Bei der Bewertung der angemessenen Kenntnisse und Erfahrungen eines Mitglieds sollte die …
---------+25. Unter Bezugnahme auf Punkt i. oben, unbeschadet der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in …
---------+26. Bei der Bewertung der praktischen und beruflichen Erfahrung aus früheren Positionen sollte …
---------+27. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten in der Lage sein, die …
------+C.2.3 Angemessene kollektive Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
---------+28. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans sollte gewährleisten, dass es insgesamt über die …
------+C.2.4 Ausreichendes zeitliches Engagement der Mitglieder des Leitungsorgans
---------+29. Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der MiCA-Verordnung sollten die Mitglieder des Leitungsorgans von …
---------+30. Mitglieder sollten darüber hinaus in der Lage sein, ihre Pflichten in Zeiträumen mit besonders …
---------+31. Bei der Bewertung des ausreichenden Zeitaufwands eines Mitglieds sollten Emittenten von ARTs …
---------+32. Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Rollen, Aufgaben und erforderlichen Fähigkeiten der …
---------+33. Ein Mitglied des Leitungsorgans sollte über den erwarteten Zeitaufwand informiert werden. …
---------+34. Emittenten von ARTs und CASPs sollten überwachen, ob Mitglieder des Leitungsorgans ausreichend …
---------+35. Die Auswirkungen langfristiger Abwesenheiten von Mitgliedern des Leitungsorgans sollten bei der …
---------+36. Emittenten von ARTs und CASPs sollten Aufzeichnungen über alle externen professionellen und …
---+C.3. Eignungsbeurteilungen von Mitgliedern des Leitungsorgans durch Emittenten von ARTs und CASPs
------+37. Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Hauptverantwortung dafür tragen, dass gemäß Artikel …
------+38. Die Emittenten von ARTs und CASPs sollten sicherstellen, dass alle Mitglieder des …
------+39. Unbeschadet der Zustimmung der Anteilseigner sollten die Leitungsorgane von Emittenten von ARTs …
------+40. Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Bewertung oder eine Neubewertung der Eignung des …
------+41. Emittenten von ARTs und CASPs sollten zudem den ausreichenden Zeitaufwand eines Mitglieds des …
------+42. Soweit Neubewertungen der kollektiven Eignung durchgeführt werden, sollten Emittenten von ARTs …
------+43. Bei der Bewertung der angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen eines Mitglieds …
------+44. Die Bewertungen der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen einzelner Mitglieder des …
------+45. Abweichend von Absatz 44 können die Eignungsbeurteilungen unbeschadet des nationalen Rechts so …
------+46. Bei der Bewertung geeigneter Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sollten alle Aspekte …
------+47. Der Emittent von ARTs oder der CASP sollte die Ergebnisse seiner Bewertung dokumentieren …
------+48. Um eine angemessene laufende Aufsicht zu gewährleisten, sollten der Emittent von ARTs und der …
------+49. Soweit die Bewertung auch von zuständigen Behörden für Aufsichtszwecke durchgeführt wird …
------+Emittenten von ARTs
---------+50. Im Rahmen der Eignungsbeurteilung des Leitungsorgans sollte der Emittent von ARTs oder der CASP …
---------+51. Der Emittent von ARTs oder der CASP sollte eine Beschreibung der Position des Mitglieds, für …
------+Emittenten von ARTs
---------+52. Bei der Bewertung der kollektiven angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sollte …
---------+53. Die Bewertung der entsprechenden kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sollte …
---------+54. Bei der Bewertung der angemessenen kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des …
---------+55. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans sollte sicherstellen, dass die kollektiven …
---------+56. Der Emittent von ARTs oder CASP sollte eine Bewertung der kollektiven Eignung des …
---+C.4. Korrekturmaßnahmen von Emittenten von ARTs oder CASPs
------+57. Kommt ein Emittent von ARTs oder ein CASP in seiner Bewertung oder Neubewertung zu dem Schluss …
------+58. Ist ein Mitglied des Leitungsorgans nicht ausreichend gut beleumundet, sollte das Mitglied …
------+59. Geeignete Korrekturmaßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen: Anpassung der …
------+60. Werden bei der Bewertung oder Neubewertung eines Emittenten von ARTs oder eines CASP leicht zu …
------+61. Die zuständigen Behörden sollten auf jeden Fall umgehend über wesentliche Mängel informiert …
---+C.5. Beurteilung der Eignung durch die zuständigen Behörden
------+62. Die zuständigen Behörden sollten die Aufsichtsverfahren festlegen, die für die …
------+63. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass eine Beschreibung dieser …
------+64. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Aufsichtsverfahren es ihnen …
------+65. Die zuständigen Behörden sollten von den Emittenten von ARTs und CASPs verlangen, ihnen …
------+66. In den in Absatz 45 genannten hinreichend begründeten Fällen sollten die Emittenten von ARTs …
------+67. Die zuständigen Behörden sollten eine maximale Frist für ihre Eignungsbeurteilung, die …
------+68. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass für den Abschluss der Beurteilung zusätzliche, über …
------+69. Die zuständigen Behörden sollten ihre Bewertung auf Grundlage der vom Emittenten von ARTs oder …
------+70. Die zuständigen Behörden sollten die Emittenten von ARTs und CASPs dazu verpflichten, die für …
------+71. Gegebenenfalls sollten die zuständigen Behörden auf der Grundlage eines risikobasierten …
------+72. Die Bewertung der individuellen und kollektiven Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans …
------+73. Die zuständigen Behörden können an Besprechungen mit dem Emittenten von ARTs oder CASPs …
------+74. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die erforderlichen Neubewertungen gemäß …
---+C.6. Entscheidung der zuständigen Behörde
------+75. Die zuständigen Behörden sollten auf der Grundlage der Bewertung der individuellen und …
------+76. Wird im Ergebnis der Eignungsbeurteilung durch die zuständige Behörde geschlussfolgert, dass …
------+77. Legt ein Emittent von ARTs oder CASP der zuständigen Behörde keine ausreichenden Informationen …
------+78. Werden in Bezug auf die individuellen oder kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen …
---+Gemeinsame Leitlinien für die Bewertung der Eignung der direkten oder indirekten Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen an Emittenten von ARTs oder CASPs
------+D. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und …
---------+2. Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe a der …
------+Meldepflichten
---------+3. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. …
---------+4. Die Mitteilungen werden auf der Website der EBA gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) …
------+Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand
---------+5. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird in …
---------+6. In diesen gemeinsamen Leitlinien ist die Methode festgelegt, die die zuständigen Behörden bei …
---------+7. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird in …
------+Anwendungsbereich
---------+8. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe j bzw. Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe h der MiCA-Verordnung …
---------+9. Gemäß Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 84 Absatz 1 der MiCA-Verordnung betrifft die Beurteilung …
---------+10. Diese Leitlinien gelten nicht für Emittenten von ARTs oder CASPs, die als Kreditinstitute gemäß …
------+Adressaten
---------+11. Diese Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 …
------+Begriffsbestimmungen
---------+12. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der MiCA-Verordnung verwendeten und definierten …
------+E. Umsetzung
------+Geltungsbeginn
---------+13. Diese Leitlinien gelten ab dem 04/02/2025.
------+F. Gemeinsame Leitlinien
------+F.1. Gemeinsames Handeln, maßgeblicher Einfluss, indirekte Anteilseigner, Beschluss über den Erwerb
---------+14. Die zuständigen Behörden sollten vor der Beurteilung der Eignung des interessierten Erwerbers …
---------+15. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die in den Gemeinsamen Leitlinien der ESAs zu …
------+F.2. Bewertung der Eignung von direkten oder indirekten Anteilseignern oder Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen zum Zeitpunkt der Zulassung
---------+16. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 63 Absatz 10 Buchstabe c der MiCA-Verordnung …
---------+17. Zur Beurteilung des Leumunds des interessierten Erwerbers sollten sich die zuständigen Behörden …
---------+18. Um zu beurteilen, ob ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder …
---------+19. Für die Beurteilung der Aspekte eines ausreichend guten Leumunds in Bezug auf die fachliche …
------+F.3. Beurteilung der Eignung eines interessierten Erwerbers einer qualifizierten Beteiligung gemäß Artikel 42 Absatz 1 bzw. Artikel 84 Absatz 1 der MiCA-Verordnung
---------+20. Um zu beurteilen, ob eine natürliche oder juristische Person eine Entscheidung zum Erwerb …
---------+21. Die zuständigen Behörden müssen die Eignung interessierter Erwerber direkter oder indirekter …
---------+22. Für die Beurteilung des in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a oder in Artikel 84 Absatz 1 …
---------+23. Für die Beurteilung des in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b …
---------+24. Für die Beurteilung des in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe c …
---------+25. Für die Beurteilung des Kriteriums gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d in Bezug auf die …
---------+26. Insbesondere in Bezug auf Emittenten von ARTs umfasst die kontinuierliche Einhaltung der …
---------+27. Für die Beurteilung des in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e bzw. Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe e …
---------+28. Bestehen die Mittel für den Erwerb der qualifizierten Beteiligungen aus Kryptowerten oder …
---------+29. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sollten bei ihrer Beurteilung interessierter Erwerber bei …
---------+30. Beabsichtigt der interessierte Erwerber, eine qualifizierte Beteiligung an einem …
---+Anhang I – Vorlage für eine Matrix zur Beurteilung der kollektiven Kompetenz von Mitgliedern des Leitungsorgans
English - European Union - Financial Industry -

Gemeinsame Leitlinien der EBA und der ESMA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen (EBA/GL/2024/09)

Gemeinsame Leitlinien der EBA und der ESMA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen (EBA/GL/2024/09)

https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/asset-referenced-and-e-money-tokens-micar/joint-eba-and-esma-guidelines-suitability-assessment-members-management-body-issuers-arts-and-casps – PDF

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
A. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

A. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

Status dieser Leitlinien

Status dieser Leitlinien

Meldepflichten

Meldepflichten

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Gegenstand

Gegenstand

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

Adressaten

Adressaten

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

B. Umsetzung

B. Umsetzung

Geltungsbeginn

Geltungsbeginn

C. Gemeinsame Leitlinien

C. Gemeinsame Leitlinien

C.1. Titel I – Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

C.1. Titel I – Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

C.2. Begriffe der Eignung nach Artikel 34 Absatz 2 und 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung

C.2. Begriffe der Eignung nach Artikel 34 Absatz 2 und 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung

C.3. Eignungsbeurteilungen von Mitgliedern des Leitungsorgans durch Emittenten von ARTs und CASPs

C.3. Eignungsbeurteilungen von Mitgliedern des Leitungsorgans durch Emittenten von ARTs und CASPs

C.4. Korrekturmaßnahmen von Emittenten von ARTs oder CASPs

C.4. Korrekturmaßnahmen von Emittenten von ARTs oder CASPs

C.5. Beurteilung der Eignung durch die zuständigen Behörden

C.5. Beurteilung der Eignung durch die zuständigen Behörden

C.6. Entscheidung der zuständigen Behörde

C.6. Entscheidung der zuständigen Behörde

Gemeinsame Leitlinien für die Bewertung der Eignung der direkten oder indirekten Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen an Emittenten von ARTs oder CASPs

Gemeinsame Leitlinien für die Bewertung der Eignung der direkten oder indirekten Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen an Emittenten von ARTs oder CASPs

Anhang I – Vorlage für eine Matrix zur Beurteilung der kollektiven Kompetenz von Mitgliedern des Leitungsorgans

Anhang I der Leitlinien wird als separate Excel-Datei zur Verfügung gestellt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/