+Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06)
---+1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) …
------+Meldepflichten
---------+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---------+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf der Website …
---+2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand
---------+5. Diese Leitlinien dienen der Festlegung der Regelungen, Verfahren und Mechanismen für die …
------+Anwendungsbereich
---------+6. Diese Leitlinien gelten für Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3 der Verordnung …
---------+7. Diese Leitlinien gelten für die institutsinternen Governance-Regelungen und Verfahren in Bezug …
---------+8. Die Abschnitte 4 und 8 gelten für alle von Instituten eingegangenen Kreditrisiken mit Ausnahme …
---------+9. Die Abschnitte 5 und 6 gelten für Kredite an Verbraucher, Kleinstunternehmen sowie kleine …
---------+10. Die zuständigen Behörden können erwägen, die Abschnitte 6 und 7 auch auf Kreditgeber …
---------+11. Bei der Immobilienfinanzierung sollten Immobilien mit gemischter Nutzung, z. B. als Gewerbe- …
---------+12. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Institute diese Leitlinien gemäß …
------+Adressaten
---------+13. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 …
------+Begriffsbestimmungen
---------+14. Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe aus den folgenden Rechtsvorschriften in …
---------+15. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen …
------+Verhältnismäßigkeit
---------+16. Im Interesse einer verhältnismäßigen Anwendung dieser Leitlinien sollten folgende Kriterien …
---------+17. Bei der Kreditvergabe an Verbraucher sollten Institute und Kreditgeber gewährleisten, dass die …
---+3. Umsetzung
------+Geltungsbeginn
---------+18. Diese Leitlinien gelten ab dem 30. Juni 2021.
---------+19. Die Abschnitte 5 und 6 gelten für Darlehen und Kredite, die nach dem 30 Juni 2021 gewährt …
---------+20. Abschnitt 7 bezieht sich auf jede nach dem 30. Juni 2021 erfolgte Bewertung, Überwachung und …
---------+21. Abschnitt 8 bezieht sich auf alle Kreditfazilitäten , die nach dem 30. Juni 2021 gewährt wurden.
------+Übergangsbestimmungen
---------+22. Die besonderen Bestimmungen dieser Leitlinien unterliegen den folgenden Übergangsregelungen …
------+Aufhebung
---------+23. Die folgenden Leitlinien werden mit Wirkung ab dem Geltungsbeginn dieser Leitlinien aufgehoben. …
---+4. Interne Governance für Kreditvergabe und Überwachung
------+24. Zusätzlich zu den Bestimmungen der EBA-Leitlinien zur internen Governance sollten die Institute …
------+4.1 Kreditrisiko-Governance und Risikokultur
---------+25. Das Leitungsorgan im Sinne der EBA-Leitlinien zur internen Governance sollte in Bezug auf die …
---------+26. Mittels Strategien, Kommunikation und Fortbildungen der Mitarbeiter, wie in den Leitlinien der …
---------+27. Mit dieser Kreditrisikokultur sollte das Leitungsorgan ein Leitbild vorgeben und sicherstellen …
---------+28. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Kreditrisikokultur auf allen Ebenen des Instituts …
---------+29. Die Institute sollten Strategien und Verfahren einführen, mit denen überwacht wird, ob alle an …
------+4.2 Kreditrisikoappetit, Kreditrisikostrategie und Kreditrisikolimits
---------+30. Der Kreditrisikoappetit, die Kreditrisikostrategie und die Kreditrisikopolitik insgesamt …
---------+31. Der Kreditrisikoappetit sollte mithilfe geeigneter Parameter und Limits für das Kreditrisiko …
---------+32. Die Institute sollten gewährleisten, dass der Kreditrisikoappetit mitsamt den damit verbundenen …
---------+33. Zwecks Management des Konzentrationsrisikos sollten die Institute für ihr aggregiertes …
------+4.3 Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko
---------+34. In ihren Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollten die Institute die Kriterien für …
---------+35. Mit den Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollte ein proaktiver Ansatz gefördert …
---------+36. In den Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollten sämtliche …
---------+37. Bestandteil der Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollten auch spezifische …
---------+38. Die Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollten Folgendes vorgeben: a. Strategien …
---------+39. Im Rahmen ihrer Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko und anknüpfend an die …
---------+40. Bei Kreditprodukten, die Verbrauchern angeboten werden, sollten die Institute sicherstellen …
---------+41. In den in Absatz 38 Buchstabe a erwähnten Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko bei …
---------+42. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko das …
---------+43. Die Institute sollten die Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko regelmäßig überprüfen …
---------+44. Außerdem sollten die Institute in ihren Strategien angeben, wie sie die Risiken der Geldwäsche …
---------+45. Die Institute sollten über interne Prozesse verfügen, die gewährleisten, dass die für Zwecke …
---------+46. Die Institute sollten über Strategien und Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass die …
---------+47. Im Rahmen ihrer Strategien und Verfahren sollten die Institute über eine übergreifende …
---------+48. Der Geltungsbereich und die Anwendung der Definition einer gehebelten Transaktion sollte im …
---------+49. Die Institute sollten ihren Appetit und ihre Strategie für gehebelte Transaktionen so …
---------+50. Die Institute sollten ihren Risikoappetit bei der Syndizierung gehebelter Transaktionen …
---------+51. Die Institute sollten eine solide Governance-Struktur für gehebelte Transaktionen schaffen, die …
---------+52. Die Institute sollten sicherstellen, dass alle gehebelten Transaktionen anhand des …
---------+53. Institute, die technologiegestützte Innovationen für Zwecke der Kreditvergabe verwenden …
---------+54. Wenn Institute automatisierte Modelle für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Kreditentscheidungen …
---------+55. Die Institute sollten über eine angemessene Modelldokumentation verfügen, aus der Folgendes …
---------+56. Im Zuge eines ganzheitlichen Ansatzes sollten die Institute ESG-Faktoren und damit verbundene …
---------+57. Die Institute sollten in ihrem Kreditrisikoappetit sowie in ihren Strategien und Verfahren für …
---------+58. Institute, die ökologisch nachhaltige Kreditfazilitäten einrichten oder deren Einrichtung …
---------+59. Die Institute sollten ihre Strategien und Verfahren für die Vergabe ökologisch nachhaltiger …
---------+60. Die Institute sollten über eine angemessene Dateninfrastruktur sowie über maßgebliche …
---------+61. Die Dateninfrastruktur sollte einen so hohen Detaillierungsgrad aufweisen, dass die …
---------+62. Zur Gestaltung und Pflege dieser Dateninfrastruktur sollten die Institute nach Möglichkeit die …
------+4.4 Kreditentscheidungen
---------+63. Die Institute sollten einen klaren und gut dokumentierten Rahmen für Kreditentscheidungen …
---------+64. Die Struktur der Kreditentscheider sollte dem Kreditrisikoappetit sowie den Strategien und …
---------+65. Im Rahmen für Kreditentscheidungen sollten die Entscheidungsbefugnisse und -beschränkungen …
---------+66. Bei der Übertragung von Befugnissen für Kreditentscheidungen (einschließlich Limits) an …
---------+67. Der Rahmen für Kreditentscheidungen sollte der Risikoperspektive im Entscheidungsprozess …
---------+68. Des Weiteren sollten im Rahmen für Kreditentscheidungen die Arbeitsmodalitäten der …
---------+69. Wenn die Institute dem Leiter der Risikomanagementfunktion in Bezug auf positive …
---------+70. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Entscheidungen der Kreditentscheider entsprechend …
---------+71. Ungeachtet der Governance-Strukturen, die Institute zur Operationalisierung des Rahmens für …
------+4.5 Rahmen für das Kreditrisikomanagement und die interne Kontrolle
---------+72. Im Einklang mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance sollten die Institute einen robusten …
---------+73. Das Risikomanagement und die internen Kontrollen für das Kreditrisiko sollten in die …
---------+74. Die Institute sollten regelmäßige und transparente Berichtsmechanismen einführen, damit das …
---------+75. Die Institute sollten die Zuständigkeiten und Kompetenzen innerhalb der Organisation klar und …
---------+76. Die Verantwortung für die Steuerung des Kreditrisikos sollte während der gesamten Laufzeit des …
---------+77. Die Institute sollten im Einklang mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance über eine …
---------+78. Für die in Absatz 75 genannten Zwecke sollten Institute die folgenden Bereiche/Aufgaben in …
------+4.6 Ressourcen und Qualifikationen
---------+79. Die Institute sollten dem Bereich Kreditrisiko ausreichend Ressourcen und Personal zuweisen …
---------+80. Die Institute sollten sicherstellen, dass die an der Kreditvergabe – insbesondere an den …
---------+81. Die an der Kreditvergabe – einschließlich Kreditentscheidungen, Kreditrisikomanagement und …
------+4.7 Vergütung
---------+82. Im Rahmen der Anforderungen an die Vergütungspolitik der Institute, die in den Artikeln 74, 75 …
---------+83. Insbesondere sollten die Vergütungspolitiken und -praktiken gewährleisten, dass das Verfahren …
---+5. Verfahren zur Kreditvergabe
------+5.1 Informationen und Dokumentation
---------+84. Vor dem Abschluss eines Darlehensvertrags sollten die Institute und Kreditgeber über …
---------+85. Für die Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung von Verbrauchern sollten die Institute und …
---------+86. Für die Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung von Kleinstunternehmen sowie kleinen, mittleren und …
---------+87. Unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelegten Anforderungen können …
---------+88. Wenn die notwendigen Informationen und Daten nicht leicht verfügbar sind, sollten die Institute …
---------+89. Wenn die Institute und Kreditgeber die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Informationen und …
---------+90. Die Institute und Kreditgeber sollten über einen genauen Überblick über den Kunden verfügen, um …
---------+91. Wenn es wahrscheinlich ist, dass dem Kreditnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem …
---------+92. Wenn der Darlehensvertrag Garantien von Dritten vorsieht, sollten die Institute und Kreditgeber …
---------+93. Gehört der Kreditnehmer einer Gruppe verbundener Kunden an, sollten die Institute gemäß den …
---------+94. Die Institute und Kreditgeber sollten die einer Kreditgenehmigung zugrunde liegenden …
------+5.2 Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers
---------+95. Die Institute sollten den Darlehensantrag des Kreditnehmers prüfen, um sicherzustellen, dass …
---------+96. Die Institute und Kreditgeber sollten im Einklang mit den einschlägigen …
---------+97. Im Falle besicherter Darlehen sollten die Sicherheiten allein nicht das Hauptkriterium für die …
---------+98. Bei der Beurteilung der Fähigkeit des Kreditnehmers, seinen Verpflichtungen aus dem …
---------+99. Wenn der Darlehensantrag von mehreren Kreditnehmern gemeinsam gestellt wird, sollten die …
---------+100. Wenn der Darlehensvertrag Garantien Dritter jeglicher Art vorsieht, sollten die Institute das …
---------+101. Zur Beurteilung der Fähigkeit des Kreditnehmers, den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag …
---------+102. In diesem Abschnitt werden weitere Faktoren genannt, die relevant für die Bewertung sind, ob …
---------+103. Erforderlichenfalls, insbesondere bei Kreditnehmern, die selbstständig sind oder saisonale …
---------+104. Falls die Kreditlaufzeit über das voraussichtliche Rentenalter des Kreditnehmers hinausgeht …
---------+105. Die Institute und Kreditgeber sollten sicherstellen, dass die Fähigkeit des Kreditnehmers …
---------+106. Bei der Prüfung der Fähigkeit des Kreditnehmers, seinen Verpflichtungen aus dem …
---------+107. Als Bestandteil der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute und Kreditgeber …
---------+108. Im Falle von Fremdwährungskrediten im Sinne von Artikel 4 Absatz 28 der Richtlinie 2014/17/EU …
---------+109. Bei Darlehensverträgen mit Bezug auf Immobilien, in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass …
---------+110. Bei mit Immobilien besicherten Darlehensverträgen, sofern diese nicht von Abschnitt 5.2.2 …
---------+111. Wenn sich die Immobilie noch im Bau befindet und ihrem Eigentümer nach der Baufertigstellung …
---------+112. Bei Darlehensverträgen mit Bezug auf Immobilien, in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass …
---------+113. Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute Sensitivitätsanalysen für …
---------+114. In diesem Abschnitt werden die Anforderungen an die Prüfung der Kreditwürdigkeit der …
---------+115. Erforderlichenfalls, insbesondere bei Kreditnehmern, die selbstständig sind oder saisonale …
---------+116. Die Institute und Kreditgeber sollten sicherstellen, dass die Fähigkeit des Kreditnehmers …
---------+117. Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute und Kreditgeber ggf. …
---------+118. Die Institute sollten bewerten, inwieweit der Kreditnehmer gegenwärtig und künftig in der Lage …
---------+119. Die Institute sollten den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers und …
---------+120. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute den Schwerpunkt …
---------+121. Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute: a. die Finanzlage und das Kreditrisiko …
---------+122. Die Institute sollten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung die Besonderheiten des Darlehens, wie …
---------+123. Zur Beurteilung der Fähigkeit des Kreditnehmers, die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag …
---------+124. Gehört der Kreditnehmer einer Gruppe verbundener Kunden an, sollten die Institute die …
---------+125. Bei Kreditvergabetätigkeiten mit grenzüberschreitenden Elementen (z. B. Handelsfinanzierung …
---------+126. Institute sollten die mit ESG-Faktoren verbundenen Risiken des Kreditnehmers, insbesondere …
---------+127. Zur Identifizierung von Kreditnehmern mit direkt oder indirekt erhöhten Risiken in Verbindung …
---------+128. Bei der Analyse der Finanzlage im Rahmen der vorstehend genannten Kreditwürdigkeitsprüfung …
---------+129. Die Institute sollten dafür sorgen, dass die für die Analyse verwendeten finanziellen …
---------+130. Im Falle von Darlehen an Holdinggesellschaften sollten die Institute bei der Bewertung der …
---------+131. Bei der Beurteilung der Finanzlage des Kreditnehmers sollten die Institute die Nachhaltigkeit …
---------+132. Die Institute sollten das Geschäftsmodell und die Strategie des Kreditnehmers auch in Bezug …
---------+133. Die Institute sollten die Kenntnis, Erfahrung und Fähigkeit des Kreditnehmers zur Steuerung …
---------+134. Die Institute sollten die Durchführbarkeit des Geschäftsplans und zugehöriger Finanzprognosen …
---------+135. Die Institute sollten prüfen, inwieweit der Kreditnehmer von wichtigen Verträgen, Kunden oder …
---------+136. Die Institute sollten prüfen, ob bei dem Kreditnehmer eine potenzielle Abhängigkeit von einer …
---------+137. Die Institute sollten alle gestellten Sicherheiten, die zum Zwecke der Risikominderung …
---------+138. Die Institute sollten Garantien, Zusatzklauseln, Negativerklärungen und …
---------+139. Des Weiteren sollten die Institute, sofern dies für Kreditentscheidungen maßgeblich ist, das …
---------+140. Enthält der Darlehensvertrag Garantien von Dritten irgendeiner Art, sollten die Institute das …
---------+141. Die Institute sollten bewerten, inwieweit der Kreditnehmer gegenwärtig und künftig in der Lage …
---------+142. Die Institute sollten den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers und …
---------+143. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute den Schwerpunkt …
---------+144. Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute: a. die Finanzlage und das Kreditrisiko …
---------+145. Die Institute sollten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung die Besonderheiten des Darlehens, wie …
---------+146. Sie sollten die mit ESG-Faktoren verbundenen Risiken des Kreditnehmers, insbesondere …
---------+147. Gehört der Kreditnehmer einer Gruppe verbundener Kunden an, sollten die Institute die …
---------+148. Bei Kreditvergabetätigkeiten mit grenzüberschreitenden Elementen (z. B. Handelsfinanzierung …
---------+149. Zur Identifizierung von Kreditnehmern mit direkt oder indirekt erhöhten Risiken in Verbindung …
---------+150. Bei der Analyse der Finanzlage im Rahmen der vorstehend genannten Kreditwürdigkeitsprüfung …
---------+151. Die Institute sollten sicherstellen, dass die in den Analysen verwendeten Prognosen …
---------+152. Außerdem sollten die Institute die künftige Ertragskraft des Kreditnehmers bewerten, um die …
---------+153. Die Institute sollten anhand einer Bewertung der Geldumschlagsdauer des Kreditnehmers …
---------+154. Die Institute sollten diese Finanzparameter ggf. den Parametern und Limits gegenüberstellen …
---------+155. Im Falle von Darlehen an Holdinggesellschaften sollten die Institute bei der Bewertung der …
---------+156. Die Institute sollten die Tragfähigkeit der Finanzlage des Kreditnehmers sowie die Machbarkeit …
---------+157. Diese Sensitivitätsanalyse sollte alle allgemeinen, anlageklassen- und …
---------+158. Bei der Durchführung einer Sensitivitätsanalyse der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers …
---------+159. Die Institute sollten das Geschäftsmodell und die Strategie des Kreditnehmers auch in Bezug …
---------+160. Die Institute sollten die Kenntnis, Erfahrung und Fähigkeit des Kreditnehmers zur Steuerung …
---------+161. Die Institute sollten die Durchführbarkeit des Geschäftsplans und zugehöriger Finanzprognosen …
---------+162. Die Institute sollten prüfen, inwieweit der Kreditnehmer von wichtigen Verträgen, Kunden oder …
---------+163. Die Institute sollten bewerten, inwieweit etwaige gestellte Sicherheiten den …
---------+164. Die Institute sollten Garantien, Zusatzklauseln, Negativerklärungen und …
---------+165. Des Weiteren sollten die Institute das Eigenkapital und die Bonitätsverbesserung des …
---------+166. Enthält der Darlehensvertrag Garantien von Dritten irgendeiner Art, sollten die Institute das …
---------+167. Werden bei den syndizierten Kreditvergabe- oder Projektfinanzierungsgeschäften die …
---------+168. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der Finanzierung …
---------+169. Die Institute sollten die Erfahrung des Kreditnehmers in Bezug auf die Art, Größe und …
---------+170. Die Institute sollten die Fähigkeit der Immobilie, Einkünfte zu schaffen, und die …
---------+171. Bei der Bewertung der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute ggf. …
---------+172. Bei der Bewertung der Aussichten für eine Neuvermietung einer Immobilie sollten die Institute …
---------+173. Werden Darlehen mit anfänglich nur Zinszahlungen für Gewerbeimmobilien gewährt, sollten die …
---------+174. Für die Zwecke der Sensitivitätsanalyse bei ungünstigen Marktereignissen oder kreditbezogenen …
---------+175. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der Finanzierung …
---------+176. Die Kreditwürdigkeitsprüfung sollte entsprechend der Laufzeit des Darlehens sowohl die …
---------+177. Bei der Bewertung der Bauphase sollten die Institute feststellen, ob der Kreditnehmer über …
---------+178. Die Institute sollten sicherstellen, dass sie bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang …
---------+179. Die Institute sollten die Zuverlässigkeit einer Projektion der Nettoverkaufserlöse sowohl in …
---------+180. Die Institute sollten durch Vor-Ort-Besichtigungen, an denen ggf. eine entsprechend …
---------+181. Zusätzlich zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute ggf. (z. …
---------+182. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer im Falle gehebelter Transaktionen …
---------+183. Die Institute sollten umfassend bewerten, ob der Kreditnehmer in der Lage ist, seine Schulden …
---------+184. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der …
---------+185. Die Institute sollten auch andere Faktoren in Betracht ziehen, wie z. B. Angebot und Nachfrage …
---------+186. Bei Schiffbaudarlehen sollten die Institute feststellen, ob der Kreditnehmer über Folgendes …
---------+187. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der …
---------+188. Die Institute sollten die primäre Rückzahlungsquelle für das Darlehen bewerten, also die aus …
---------+189. Die Institute sollten nach Möglichkeit sicherstellen, dass im Fall einer syndizierten …
---------+190. Bei der Bewertung der Bauphase des Projekts sollten die Institute feststellen, ob der …
---------+191. Die Institute sollten sicherstellen, dass sie bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang …
---------+192. Zusätzlich zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute die am …
------+5.3 Kreditentscheidung und Darlehensvertrag
---------+193. Die Institute und Kreditgeber sollten sachdienliche Unterlagen zu Kreditentscheidungen und …
---------+194. Die Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Abschnitt 5.2 sollte ordnungsgemäß dokumentiert werden, und …
---------+195. Die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung des Darlehensantrags (Kreditentscheidung) …
---------+196. Die Kreditentscheidung sollte klar und gut dokumentiert sein und alle Bedingungen und …
---------+197. Es sollte eindeutig festgelegt werden, wie lange die Kreditentscheidung maximal gültig ist. …
---------+198. Der Kreditvertrag sollte nur abgeschlossen werden, wenn die Institute und Kreditgeber sich …
---+6. Bepreisung
------+199. Die Preisrahmen sollten dem Risikoappetit und den Geschäftsstrategien der Institute …
------+200. Die Institute sollten in Erwägung ziehen, je nach Art der Darlehen und Kreditnehmer …
------+201. Die Institute sollten spezifische Bepreisungsansätze für Förderdarlehen festlegen, wenn die in …
------+202. Die Institute sollten bei der Kreditbepreisung alle relevanten Kosten bis zum nächsten …
------+203. Zum Zwecke der Bepreisung und Messung der Rentabilität, einschließlich Querfinanzierung …
------+204. Die Institute sollten den zugrunde liegenden Kostenaufteilungsrahmen transparent dokumentieren …
------+205. Die Institute sollten Transaktionsinstrumente zwecks Vorabbewertung und eine regelmäßige …
---+7. Bewertung von Immobilien und beweglichen Vermögenswerten
------+7.1 Bewertung zum Zeitpunkt der Kreditvergabe
---------+206. Ist eine Kreditfazilität durch eine Immobilie oder einen beweglichen Vermögenswert besichert …
---------+207. Zudem sollten die Institute sicherstellen, dass die als Sicherheit dienenden Immobilien und …
---------+208. Sofern relevant, sollten die Institute die ESG-Faktoren berücksichtigen, die den Wert der …
---------+209. Zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sollten die Institute sicherstellen, dass der Wert aller als …
---------+210. Bei einer Bewertung von Wohnimmobilien auf gut entwickelten und ausgereiften Immobilienmärkten …
---------+211. Bei Einsatz externer Sachverständiger sollten die Institute eine Liste der zugelassenen …
---------+212. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Sachverständigen eine unvoreingenommene, klare …
---------+213. Am Ende des Bewertungsverfahrens sollten die Institute sicherstellen, dass sie für jede als …
---------+214. Die Institute sollten die Bewertung, die sie vom Sachverständigen erhalten, kritisch …
---------+215. Zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sollten die Institute sicherstellen, dass der Wert aller als …
---------+216. Die Institute sollten ggf. in ihren Strategien und Verfahren Bewertungsmethoden/Ansätze …
---------+217. Setzen die Institute externe Sachverständige ein, sollten sie eine Liste zugelassener externer …
---------+218. Bei als Sicherheit dienenden beweglichen Vermögenswerten, die einer Einzelbewertung durch …
---------+219. Bei als Sicherheit dienenden beweglichen Vermögenswerten, die einer Bewertung auf der …
---------+220. Die Institute sollten über angemessene IT-Verfahren, -Systeme und -Kompetenzen sowie über …
------+7.2 Überwachung und Neubewertung
---------+221. Bei der Überwachung der Immobilienwerte gemäß Artikel 208 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+222. Die Institute sollten eine angemessene Häufigkeit für die Überwachung des Werts der Sicherheit …
---------+223. Die Institute sollten sicherstellen, dass alle Indizes und statistischen Modelle, die zur …
---------+224. Die Institute sollten über Strategien und Verfahren für die Neubewertung von …
---------+225. Wenn die Bedingungen für eine Überprüfung gemäß Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe b der …
---------+226. Wenn die Bedingungen für eine Überprüfung gemäß Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe b der …
---------+227. Die Institute können zur Überwachung der als Sicherheit dienenden beweglichen Vermögenswerte …
---------+228. Die Institute sollten in ihren Strategien und Verfahren festlegen, wann sie einen …
---------+229. Die Strategien und Verfahren der Institute sollten ggf. Kriterien für die individuelle …
---------+230. Die Institute sollten über angemessene IT-Verfahren, -Systeme und -Kompetenzen sowie über …
------+7.3 Kriterien für Sachverständige
---------+231. Die Institute sollten sicherstellen, dass ein Sachverständiger, der die Bewertungs- oder …
---------+232. Die Institute sollten sicherstellen, dass das Honorar oder Gehalt des Sachverständigen und das …
---------+233. Die Institute sollten die Leistung der Sachverständigen und insbesondere die Genauigkeit der …
---------+234. Um jeglichem Interessenkonflikt hinreichend entgegenzuwirken, sollten die Institute durch …
---------+235. Die Institute sollten eine angemessene Rotation der Sachverständigen gewährleisten und …
------+7.4 Kriterien für fortgeschrittene statistische Bewertungsmodelle
---------+236. Die Institute sollten in ihren Strategien und Verfahren die Kriterien für die Verwendung …
---------+237. Die Institute sollten sicherstellen, dass die fortgeschrittenen statistischen Modelle: a. …
---------+238. Bei der Verwendung dieser fortgeschrittenen statistischen Modelle sind letztlich die Institute …
---------+239. Die Institute sollten über angemessene IT-Verfahren, -Systeme und -Kompetenzen sowie über …
---+8. Überwachungssystem
------+8.1 Allgemeine Bestimmungen zum Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung
---------+240. Die Institute sollten über einen stabilen und wirksamen Überwachungssystem verfügen, das durch …
---------+241. Das Überwachungssystem sollte die Institute in die Lage versetzen, ihre eingegangenen …
---------+242. Die Institute sollten sicherstellen, dass der Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung klar …
---------+243. Die Institute sollten bei der Gestaltung und Umsetzung ihres Rahmens für die …
---------+244. Der Überwachungsprozess sollte auf dem Grundsatz beruhen, dass Folgemaßnahmen ergriffen …
---------+245. Der Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung sollte Folgendes abdecken: a. das …
---------+246. Das Überwachungssystem und die Dateninfrastruktur sollten es den Instituten ermöglichen, den …
---------+247. Die Institute sollten sicherstellen, dass der Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung und die …
---------+248. Im Rahmen der Überwachung des Kreditrisikos und der Berichterstattung darüber sollten die …
---------+249. Bei der Überwachung des Kreditrisikos sollten die Institute über geeignete Methoden und …
---------+250. Die Institute sollten sicherstellen, dass die operativen Parameter für die Governance in Bezug …
------+8.2 Überwachung von Kreditengagements und Kreditnehmern
---------+251. Im Rahmen der Überwachung von Kreditengagements und Kreditnehmern sollten die Institute alle …
---------+252. Darüber hinaus sollten die Institute überwachen, ob der Kreditnehmer und die Sicherheiten den …
---------+253. Die Institute sollten die Qualität der Kreditengagements und die Finanzlage der Kreditnehmer …
---------+254. Die laufende Überwachung sollte sich auf interne Informationen über die Kreditfazilitäten und …
---------+255. Darüber hinaus sollten die Institute Konzentrationsmaßnahmen anhand der Festlegungen in ihrem …
---------+256. Die Institute, die mit der Syndizierung gehebelter Transaktionen befasst sind, sollten für …
------+8.3 Regelmäßige Überprüfung der Kreditnehmer
---------+257. Außerdem sollten die Institute bei Kreditnehmern, die mindestens mittlere oder große …
---------+258. Der Ablauf und die Häufigkeit der Überprüfung sollten spezifisch und der Art und dem …
---------+259. Zu diesem Zweck sollten die Institute ggf. auch einschlägige Finanzdaten zum Kreditnehmer …
---------+260. Die Institute sollten regelmäßige Überprüfungen durchführen, um das Ausfallrisiko des …
---------+261. Die Überprüfungen der Kreditnehmer sollten eine Bewertung der bestehenden Schulden und der …
---------+262. Die Institute sollten die Risiken im Zusammenhang mit der Refinanzierung bestehender Schulden …
---------+263. Bei einer regelmäßigen Überprüfung des Kreditrisikos sollten sowohl das individuelle als auch …
---------+264. Gegebenenfalls sollten die Institute auch die Garantiegeber im Rahmen der Vereinbarung über …
---------+265. Neben der Überwachung der Kredit- und Finanzparameter sollten die Institute auch Informationen …
------+8.4 Überwachung von Zusatzklauseln
---------+266. Soweit für bestimmte Kreditverträge relevant und anwendbar, sollten die Institute die …
---------+267. Gegebenenfalls sollten die Institute überwachen, ob die Kreditnehmer die Zusatzklauseln in den …
---------+268. Die Institute sollten auch nichtfinanzielle Zusatzklauseln überwachen, indem sie sich ggf. …
------+8.5 Verwendung von Frühwarnindikatoren/Watchlisten bei der Kontrolle der Kreditrisiken
---------+269. Im Rahmen ihrer Kontrolle sollten die Institute relevante quantitative und qualitative …
---------+270. Die Auslösungsschwellen der Frühwarnindikatoren sollten den Schwellenwerten im …
---------+271. Zudem sollte die Relevanz der Frühwarnindikatoren in Bezug auf die Merkmale der Transaktionen …
---------+272. Wird auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition, eines Portfolios, eines Unterportfolios …
---------+273. Wenn die Maßnahmen eine Interaktion mit dem Kreditnehmer umfassen, sollten die Institute die …
---------+274. Im Rahmen ihrer laufenden Kontrolle der Kreditrisiken sollten die Institute folgende Signale …
---------+275. Wenn eine Frühwarnung ausgelöst worden ist, bei der eine eingehende Überwachung und weitere …
---------+276. Die zuständigen Kreditentscheider sollten auf der Grundlage der oben genannten Analyse und …
---------+277. Das Auslösen von Frühwarnungen sollte dazu führen, dass die Häufigkeit im Überprüfungsprozess …
---+Anhang 1 – Kreditvergabekriterien
------+1. Kriterien dafür, ob die Bank den Kunden als Kreditkunden akzeptiert, z. B. Art, Altersgrenze …
------+2. Bestimmung eines akzeptablen Einkommens
------+3. Mindestanforderungen an Sicherheiten
------+4. Mindestanforderungen an Garantien
------+5. Darlehenshöchstbeträge
------+6. Maximale Darlehenslaufzeiten
------+7. Tilgungsanforderungen (einschließlich der Art des Zinssatzes für die Darlehen)
------+8. Risikobasierte Limits (Konzentration, Produkttyp usw.)
------+9. Zulässige Limits für die Beleihungsquote (für besicherte Kredite)
------+10. Zulässige Limits für das Verhältnis von Kredithöhe zu Einkommen
------+11. Zulässige Limits für die Schuldendienstquote
------+12. Zulässige Limits für das Verhältnis von Einkommen zu Gesamtkreditverpflichtung (auch für …
------+13. Zulässige maximale Höhe des Kredits gegenüber der Rückzahlungsfähigkeit
------+14. Strategie zur Einhaltung makroprudenzieller Anforderungen, sofern relevant Kreditvergabe an …
------+1. Bestimmung der geografischen Märkte und Branchen
------+2. Kriterien dafür, ob die Bank den Kunden als Kreditkunden akzeptiert, d. h. spezifische …
------+3. Mindestanforderungen an Einnahmen, Cashflow und Planzahlen
------+4. Mindestanforderungen an Sicherheiten
------+5. Mindestanforderungen an Garantien und Bonitätsverbesserungen
------+6. Mindestanforderungen an zulässige Zusatzklauseln
------+7. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Kreditbetrags durch den Kreditnehmer
------+8. Darlehenshöchstbeträge
------+9. Angemessene Limits für Darlehen mit eingeschränktem Rückgriffsrecht oder ohne Rückgriffsrecht
------+10. Maximale Darlehenslaufzeiten
------+11. Tilgungspläne und Standards für die Akzeptanz und Limits bei Darlehen, die keine …
------+12. Risikobasierte Limits (Konzentration, Produkttyp usw.)
------+13. Zulässige Limits für die Beleihungsquote (für besicherte Kredite)
------+14. Zulässige Limits für die Schuldendienstdeckungsquote
------+15. Zulässige Limits für die Zinsdeckungsquote
------+16. Zulässige Limits für das EBITDA
------+17. Zulässige Limits für die Verschuldungsquote
------+18. Zulässige Limits für das Verhältnis zwischen Verschuldung und Eigenkapital
------+19. Zulässige Limits für das Verhältnis von Darlehen zu Kosten
------+20. Zulässige Limits für das Verhältnis von Cashflow zu Schuldendienst
------+21. Zulässige Limits für die Eigenkapitalrendite
------+22. Zulässige Limits für den Kapitalisierungsfaktor (Nettobetriebsergebnis/Marktwert)
------+23. Standards zur Bewältigung und Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Umweltrisiken
------+24. Strategie zur Einhaltung makroprudenzieller Anforderungen, sofern relevant Finanzierung von …
------+1. Spezifische Formen von Gewerbeimmobilien, die ein Institut zu finanzieren beabsichtigt (Büro- …
------+2. Mindesteigenkapitalausstattung des Kreditnehmers und Marktwert der mit einer Hypothek belasteten …
------+3. Risikobasierte Limits für die Kreditvergabe bei Erschließungskrediten
------+4. Standards für die Bewertung der verschiedenen Phasen der Entwicklung/des Baus von …
------+5. Mindeststandards für Anforderungen an Erfüllungs- und Zahlungsgarantien und die Versicherung des …
------+6. Mindeststandards zur Gewährleistung einer Mindestbauaufsicht durch eine vertraglich vereinbarte …
------+7. Mindeststandards für eine realistische Bewertung der Eignung und Erfahrung von Auftragnehmern …
------+8. Mindeststandards für Anforderungen an die Vorvermietung oder den Vorverkauf von …
------+1. Zweck der Finanzierung (d. h. Schiffbau, Kauf, Betrieb)
------+2. Art der Finanzierung (Hypothekendarlehen, Finanzierung von Schiffsneubauten, unbesicherte …
------+3. Grundlegende Modalitäten des Darlehensvertrags (maximale Laufzeit auf der Grundlage der …
------+4. Mindestanforderungen an die erforderlichen Zertifikate (Klassenzertifikat, Zertifikate über die …
------+5. Mindestanforderungen an zulässige Register/„Flaggen“
------+6. Mindestanforderungen an zulässige Klassifikationsgesellschaften
---+Anhang 2 – Informationen und Daten für die Kreditwürdigkeitsprüfung
------+1. Identitätsnachweis
------+2. Nachweis über den Wohnsitz
------+3. Gegebenenfalls Informationen über den Zweck des Darlehens
------+4. Gegebenenfalls Nachweis der Anspruchsberechtigung für die Zwecke des Darlehens
------+5. Nachweis der Beschäftigung, einschließlich Art, Sektor, Status (z. B. Vollzeit, Teilzeit …
------+6. Nachweis von Einkommen oder anderen Rückzahlungsquellen (einschließlich ggf. Jahresbonus …
------+7. Informationen über finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, z. B. Auszüge für …
------+8. Gegebenenfalls Informationen über andere finanzielle Verpflichtungen, wie Alimente für Kinder …
------+9. Informationen über Mitglieder des Haushalts und Unterhaltsberechtigte
------+10. Bescheinigung des steuerlichen Status
------+11. Gegebenenfalls Nachweis einer Lebensversicherung für die benannten Kreditnehmer
------+12. Gegebenenfalls Daten aus Kreditregistern, Kreditauskunfteien oder anderen einschlägigen …
------+13. Gegebenenfalls Informationen über die Sicherheit
------+14. Nachweis des Eigentums an der Sicherheit
------+15. Nachweis des Werts der Sicherheit
------+16. Nachweis der Versicherung des als Sicherheit dienenden Vermögenswerts
------+17. Gegebenenfalls Informationen über Garantien, andere kreditrisikomindernde Faktoren und …
------+18. Gegebenenfalls Mietvertrag oder Nachweis potenzieller Mieteinnahmen, die für den Erwerb von …
------+19. Gegebenenfalls Genehmigungen und Kostenschätzungen für Darlehen für den Bau und die …
------+1. Informationen über den Zweck des Darlehens
------+2. Gegebenenfalls Nachweis des Zwecks des Darlehens
------+3. Gegebenenfalls Jahresabschlüsse und zugehörige Erläuterungen auf der Ebene des …
------+4. Altschuldnerlisten
------+5. Geschäftsplan sowohl für den Kreditnehmer als auch in Bezug auf den Zweck des Darlehens
------+6. Finanzprognosen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Cashflow)
------+7. Bescheinigung des steuerlichen Status und der Steuerverbindlichkeiten
------+8. Daten aus Kreditregistern oder Kreditauskunfteien, die mindestens Informationen über finanzielle …
------+9. Gegebenenfalls Informationen über die externe Bonitätsbeurteilung des Kreditnehmers
------+10. Gegebenenfalls Informationen über bestehende Zusatzklauseln und deren Einhaltung durch den …
------+11. Informationen über wesentliche Rechtsstreitigkeiten, an denen der Kreditnehmer zum Zeitpunkt …
------+12. Gegebenenfalls Informationen über die Sicherheit
------+13. Gegebenenfalls Nachweis des Eigentums an der Sicherheit
------+14. Nachweis des Werts der Sicherheit
------+15. Nachweis der Versicherung des als Sicherheit dienenden Vermögenswerts
------+16. Informationen über die Durchsetzbarkeit der Sicherheit (bei Spezialfinanzierungen Beschreibung …
------+17. Gegebenenfalls Informationen über Garantien, andere kreditrisikomindernde Faktoren und …
------+18. Informationen über die Eigentümerstruktur des Kreditnehmers für die Zwecke der Bekämpfung von …
------+1. Informationen über Mietpreisniveaus, Leerstände und Mieter, einschließlich der Verträge über die …
------+2. Informationen über die Art des Immobilienportfolios
------+3. Nachweis der Leerstandsquote und der Mieterfluktuation für das Portfolio nach Art, Alter und …
------+4. Nachweis der Mietpreisniveaus nach Art, Alter und Standort der Immobilie
------+5. Informationen über wichtige Mieter nach Art, Alter und Standort der Immobilie
------+6. Informationen über die Gründe für den Erwerb die mit dem Darlehen verbundene Immobilie, gestützt …
------+7. Gegebenenfalls Nachweis des Werts der Sicherheit und einzelner als Sicherheit dienender …
------+1. Nachweis von Erfahrungen mit ähnlichen Projekten und ähnlichen Arten von Vermögenswerten, z. B. …
------+2. Informationen über etwaige laufende Projekte, die vom Kreditnehmer entwickelt werden
------+3. Nachweis der Baugenehmigungen
------+4. Informationen über Bauunternehmen, Architekten, Ingenieure und Auftragnehmer
------+5. Nachweis der Verträge mit Auftragnehmern und der einschlägigen Dokumentation der Entwicklung …
------+6. Informationen über die Gründe für die Entwicklung, gestützt auf eine standortspezifische Prüfung …
------+7. Nachweis der Kostenschätzungen und eines Zeitplans für die Entwicklung, einschließlich …
------+1. Nachweis der Erfahrung mit einem ähnlichen Schiffstyp und Segment
------+2. Nachweis des Eigentums an Vermögenswerten mit Angaben zu den Schiffen, z. B. Name …
------+3. Informationen über die Versicherung und Klassifizierung von Vermögenswerten durch eine für das …
------+4. Nachweis der Einhaltung von Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften für die …
------+5. Informationen auf der Grundlage von Marktdaten über die voraussichtliche Entwicklung einzelner …
------+6. Nachweis der außerbilanziellen Verpflichtungen, z. B. gecharterte Schiffe und Frachtpositionen …
------+1. Informationen über den Geschäftsplan für das Projekt
------+2. Nachweis der Erfahrung mit ähnlichen Projekten
------+3. Informationen über etwaige laufende Projekte, die vom Kreditnehmer entwickelt werden
------+4. Nachweis der Baugenehmigungen für das Projekt
------+5. Informationen über Bauunternehmen, Architekten, Ingenieure und Auftragnehmer
------+6. Nachweis der Verträge mit Auftragnehmern und der einschlägigen Dokumentation der Entwicklung …
------+7. Informationen über die Gründe für die Entwicklung, gestützt auf eine standortspezifische Prüfung …
------+8. Nachweis der Kostenschätzungen und eines Zeitplans, einschließlich unvorhergesehener Ausgaben …
---+Anhang 3 – Parameter für die Kreditvergabe und Überwachung
------+1. Verhältnis von Kredithöhe zu Einkommen
------+2. Verhältnis von Kredit-Kapitaldienst zu Einkommen
------+3. Schuldenquote
------+4. Schuldendienstquote
------+5. Beleihungsquote B. Kreditvergabe an Kleinstunternehmen sowie kleine, mittlere und große …
------+6. Equity ratio (shareholders’ equity divided by total assets)
------+7. (Long-term) debt-to-equity ratio
------+8. EBITDA
------+9. Debt yield (net operating income/loan amount)
------+10. Interest bearing debt/EBITDA
------+11. Enterprise value (sum of market value of common stock, market value of preferred equity, market …
------+12. Capitalisation rate (net operating income/market value)
------+13. Asset quality
------+14. Total debt service coverage ratio (EBITDA) over total debt service
------+15. Cash debt coverage ratio (net cash provided by operating activities over the average current …
------+16. Coverage ratio (total current assets divided by total short-term debt)
------+17. Future cash flow analysis
------+18. Return on assets
------+19. Debt service
------+20. Loan to cost (LTC)
------+21. Interest coverage ratio
------+22. Return on equity ratio (net income after interest and tax over average shareholders’ equity)
------+23. Return on capital employed
------+24. Net profit margin
------+25. Turnover evolution C. Real estate development lending
------+26. Fixed-assets-to-equity ratio
------+27. LTV
------+28. Location and quality of properties
------+29. LTC
------+30. DSCR for CRE activities
------+31. Occupancy rates evolution Profitability
------+32. Rental income to CRE-related interest expenses D. Leveraged finance, asset-based lending and …
------+33. Value of acquisition goodwill
------+34. Ring-fencing
------+35. LTV
------+36. Adherence to business plan
------+37. Leverage ratio (total debt over EBITDA)
------+38. Repayment capacity E. Shipping finance
------+39. Leverage ratio
------+40. Rating
------+41. Repayment from operating cash flow
------+42. Repayment from guarantor
------+43. Repayment from vessel’s sale
------+44. Outstanding payments
English - European Union - Financial Industry -

Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06)

Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06)

https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/credit-risk/guidelines-loan-origination-and-monitoring – PDF

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten

1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

3. Umsetzung

3. Umsetzung

4. Interne Governance für Kreditvergabe und Überwachung

4. Interne Governance für Kreditvergabe und Überwachung

5. Verfahren zur Kreditvergabe

5. Verfahren zur Kreditvergabe

6. Bepreisung

6. Bepreisung

7. Bewertung von Immobilien und beweglichen Vermögenswerten

7. Bewertung von Immobilien und beweglichen Vermögenswerten

8. Überwachungssystem

8. Überwachungssystem

Anhang 1 – Kreditvergabekriterien

Dieser Anhang enthält eine Reihe von Kriterien, die bei der Entwicklung und Dokumentation der Kreditvergabekriterien gemäß diesen Leitlinien zu berücksichtigen sind.

Kreditvergabe an Verbraucher

Anhang 2 – Informationen und Daten für die Kreditwürdigkeitsprüfung

Dieser Anhang enthält eine Reihe von Informationen, Datenelementen und Nachweisen, die von Instituten und Kreditgebern bei der Erhebung von Informationen für die Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung im Einklang mit diesen Leitlinien in Betracht kommen. Sofern schlüssig und angemessener, beispielsweise im Falle der Verwendung automatisierter Modelle bei der Kreditvergabe, können die Institute und Kreditgeber im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2008/48/EG, der Richtlinie 2014/17/EU und der Verordnung (EU) 2016/679, andere Arten und Quellen von wirtschaftlichen oder finanziellen Informationen und Daten für die Bewertung heranziehen.

A. Kreditvergabe an Verbraucher

Anhang 3 – Parameter für die Kreditvergabe und Überwachung

Dieser Anhang enthält eine Reihe kreditspezifischer Parameter, die von Instituten und Kreditgebern bei der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen und der Kreditrisikoüberwachung im Einklang mit diesen Leitlinien zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls können Institute und Kreditgeber bei Bedarf zu diesem Zweck andere Parameter verwenden.

A. Kreditvergabe an Verbraucher

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/