+Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen (EBA/GL/2021/06)
---+1. Compliance- und Mitteilungspflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnungen der ESA herausgegeben. Gemäß Artikel …
---------+2. In diesen Leitlinien werden angemessene Aufsichtspraktiken im Europäischen Finanzaufsichtssystem …
------+Mitteilungspflichten
---------+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Artikel 16 Absatz 3 der …
---------+4. Die Mitteilungen werden auf der Website der EBA gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) …
---+2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand
---------+5. In diesen Leitlinien werden nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 12 der Richtlinie 2013/36/EU und …
---------+6. Die Leitlinien legen darüber hinaus Elemente bezüglich der Eignung der Leiter von internen …
------+Adressaten
---------+7. Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i …
------+Anwendungsbereich
---------+8. Wenn nicht anders mit direktem Bezug auf CRD-Institute oder relevante Institute angegeben …
---------+9. Die der Richtlinie 2013/36/EU unterliegenden CRD-Institute sollten diese Leitlinien auf …
---------+10. Die Leitlinien sollen sämtliche vorhandenen Unternehmensführungsstrukturen einschließen, ohne …
---------+11. Die Begriffe „Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion“ und „Leitungsorgan in seiner …
---------+12. In Mitgliedstaaten, in denen das Leitungsorgan die Leitungsfunktionen ganz oder teilweise an …
---------+13. In Mitgliedstaaten, in denen einige Verantwortlichkeiten, die in diesen Leitlinien dem …
---------+14. Die in diesen Leitlinien verwendeten Definitionen von CEO, CFO und Inhabern von …
---------+15. Jegliche Verweise auf „Risiken“ in diesen Leitlinien sollten auch Risiken im Zusammenhang mit …
------+Begriffsbestimmungen
---------+16. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. …
---+3. Umsetzung
------+Geltungsbeginn
---------+17. Diese Leitlinien gelten ab dem 31. Dezember 2021.
------+Aufhebung
---+4. Leitlinien
------+Titel I - Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
---------+18. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit soll Governance-Regelungen einheitlich auf das …
---------+19. Die Institute sollten ihre Größe, ihre interne Organisation sowie die Art, den Umfang und die …
---------+20. Alle Mitglieder des Leitungsorgans und Inhaber von Schlüsselfunktionen sollten auf jeden Fall …
---------+21. Für den Zweck der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und um die entsprechende …
------+Titel II – Umfang von Eignungsbewertungen durch Institute
------+1. Die Bewertung der individuellen Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans durch die Institute
---------+22. Die Institute sollten die Hauptverantwortung dafür tragen, dass die Mitglieder des …
---------+23. Die erste und fortlaufende Bewertung der individuellen Eignung der Mitglieder des …
---------+24. Institute sollten insbesondere bewerten, ob die Mitglieder: a. einen ausreichend guten Leumund …
---------+25. Falls eine Bewertung für eine konkrete Position erfolgt, sollte die Bewertung des ausreichenden …
---------+26. Institute sollten die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans laufend überwachen, um vor dem …
---------+27. Institute sollten zudem den ausreichenden Zeitaufwand eines Mitglieds des Leitungsorgans neu …
---------+28. Institute sollten ihre Eignungsbewertung auf die in Titel III festgelegten Konzepte unter …
------+2. Die Bewertung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans durch die Institute
---------+29. Institute sollten bei der Erfüllung der in Artikel 91 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU …
---------+30. Institute sollten die kollektive Eignung des Leitungsorgans insbesondere in folgenden Fällen …
---------+31. Institute sollten die kollektive Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans insbesondere in den …
---------+32. Soweit Neubewertungen der kollektiven Eignung durchgeführt werden, sollten Institute ihre …
---------+33. Institute sollten ihre Eignungsbewertung auf die in Titel III festgelegten Konzepte stützen und …
---------+34. Die erste und fortlaufende Bewertung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans liegt in der …
------+3. Die Bewertung der Eignung von Inhabern von Schlüsselfunktionen durch die relevanten Institute
---------+35. Während alle Institute sicherstellen sollten, dass ihre Mitarbeiter in der Lage sind, seine …
---------+36. Die relevanten Institute sollten Leumund, Aufrichtigkeit, Integrität, Kenntnisse, Fähigkeiten …
---------+37. Die Bewertung von Leumund, Aufrichtigkeit, Integrität, Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung …
---------+38. Die erste und fortlaufende Bewertung der Eignung von Inhabern von Schlüsselfunktionen liegt in …
------+Titel III – Eignungskonzepte, die in Artikel 91 Absatz 12 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführt sind
------+4. Ausreichender Zeitaufwand eines Mitglieds des Leitungsorgans
---------+39. Institute sollten bewerten, ob ein Mitglied des Leitungsorgans in der Lage ist, ausreichend …
---------+40. Mitglieder sollten darüber hinaus in der Lage sein, ihre Pflichten in Zeiträumen mit besonders …
---------+41. Bei der Bewertung des ausreichenden Zeitaufwands eines Mitglieds sollten Institute zumindest …
---------+42. Institute sollten die Rollen, Aufgaben und erforderlichen Fähigkeiten der verschiedenen …
---------+43. Ein Mitglied des Leitungsorgans sollte über den erforderlichen voraussichtlichen Zeitaufwand …
---------+44. Institute sollten überwachen, ob Mitglieder des Leitungsorgans ausreichend Zeit für die …
---------+45. Ein Institut sollte bei seiner Bewertung des ausreichenden Zeitaufwands von anderen einzelnen …
---------+46. Institute sollten Aufzeichnungen über alle externen professionellen und politischen Positionen …
------+5. Berechnung der Anzahl von Mandaten
---------+47. Neben dem Erfordernis, ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Funktionen aufzuwenden, müssen …
---------+48. Für die Zwecke von Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU sollte das Mandat – soweit die …
---------+49. Sofern mehrere Mandate als Einzelmandat zählen, wie in Artikel 91 Absatz 4 der Richtlinie …
---------+50. Gemäß Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zählen alle im selben Konzern …
---------+51. Gemäß Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU zählen alle Mandate …
---------+52. Wenn mehrere Institute im selben Konzern qualifizierte Beteiligungen halten, sollten die …
---------+53. Soweit ein Mitglied des Leitungsorgans Mandate in verschiedenen Konzernen oder Unternehmen …
---------+54. Mandate in Organisationen, die nicht vorrangig gewerbliche Ziele verfolgen, sind bei der …
---------+55. Zu Organisationen, die nicht vorrangig gewerbliche Ziele verfolgen, zählen u. a.: a. …
------+6. Ausreichendes Maß an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung
---------+56. Mitglieder des Leitungsorgans sollten ein aktuelles Verständnis von dem Geschäft des Instituts …
---------+57. Mitglieder des Leitungsorgans sollten ein klares Verständnis von den Governance-Regelungen des …
---------+58. Unbeschadet der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in innerstaatliches Recht sollte das …
---------+59. In dieser Hinsicht sollte die Bewertung des angemessenen Maßes an Kenntnissen, Fähigkeiten und …
---------+60. Um die Fähigkeiten der Mitglieder des Leitungsorgans ordnungsgemäß zu bewerten, sollten …
---------+61. Das Niveau und Profil der Ausbildung des Mitglieds sollten berücksichtigt werden, ebenso ob es …
---------+62. Die Bewertung sollte nicht auf den Ausbildungsabschluss des Mitglieds oder den Nachweis einer …
---------+63. Bei der Bewertung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung eines Mitglieds des Leitungsorgans …
---------+64. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sollten über einen ausreichend langen …
---------+65. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten in der Lage sein, die …
------+7. Kriterien der kollektiven Eignung
---------+66. Das Leitungsorgan sollte kollektiv in der Lage sein, die Tätigkeiten des Instituts …
---------+67. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten kollektiv in der Lage sein, geeignete Entscheidungen …
---------+68. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten kollektiv in der Lage sein …
---------+69. Alle für die Geschäftstätigkeit des Instituts erforderlichen Wissensbereiche sollten vom …
---------+70. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans sollte die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die …
---------+71. Während das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion kollektiv ein hohes Niveau an …
------+8. Leumund, Aufrichtigkeit und Integrität
---------+72. Ein Mitglied des Leitungsorgans verfügt über einen guten Leumund sowie Aufrichtigkeit und …
---------+73. Unbeschadet von Grundrechten sind relevante Strafregistereinträge oder verwaltungsrechtliche …
---------+74. Unbeschadet der für Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung und sonstiger Grundrechte …
---------+75. Laufende Ermittlungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder sonstigen …
---------+76. Folgendes ist bezüglich des früheren und derzeitigen Geschäftserfolgs und der finanziellen …
---------+77. Ein Mitglied des Leitungsorgans sollte hohe Standards von Integrität und Aufrichtigkeit an den …
------+9. Unvoreingenommenheit und unabhängige Mitglieder
------+9.1 Wechselwirkung zwischen Unvoreingenommenheit und dem Grundsatz der Unabhängigkeit
---------+78. Bei der Bewertung der Unabhängigkeit von Mitgliedern sollten Institute zwischen dem Konzept der …
---------+79. „Unvoreingenommen“ zu handeln ist ein Verhaltensmuster, das sich insbesondere bei Diskussionen …
---------+80. „Unabhängig zu sein“ bedeutet, dass ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion …
------+9.2 Unvoreingenommenheit
---------+81. Bei der Bewertung der Unvoreingenommenheit gemäß Absatz 79 sollten Institute bewerten, ob alle …
---------+82. Bei der Bewertung der erforderlichen Verhaltensfähigkeiten eines Mitglieds gemäß Absatz 82 …
---------+83. Bei der Bewertung des Bestehens von Interessenkonflikten gemäß Absatz 82 Buchstabe b sollten …
---------+84. Das Leitungsorgan sollte alle tatsächlichen und möglichen Interessenkonflikte auf Ebene des …
---------+85. Institute sollten zuständige Behörden informieren, wenn ein Institut einen Interessenkonflikt …
---------+86. Die Tatsache, ein Anteilseigner, Eigentümer oder Mitglied eines Instituts, ein Mitglied eines …
------+9.3 Unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans eines relevanten Instituts in seiner Aufsichtsfunktion
---------+87. Über unabhängige Mitglieder gemäß Absatz 80 und nicht unabhängige Mitglieder im Leitungsorgan …
---------+88. Bei der Bestimmung der ausreichenden Anzahl von unabhängigen Mitgliedern sollte der Grundsatz …
---------+89. Unbeschadet von Absatz 91 wird in den folgenden Situationen angenommen, dass ein Mitglied des …
---------+90. Allein aus der Tatsache, dass eine oder mehrere der Situationen gemäß Absatz 89 gegeben sind …
---------+91. Zum Zwecke von Absatz 90 sollten relevante Institute berücksichtigen, dass die Tatsache, ein …
------+Titel IV – Personal- und Finanzressourcen für die Schulung von Mitgliedern des Leitungsorgans
------+10. Festlegung von Zielen für Einführung und Schulung
---------+92. Institute sollten die Einführung von Mitgliedern des Leitungsorgans in ihr Amt veranlassen …
---------+93. Alle neu bestellten Mitglieder des Leitungsorgans sollten spätestens einen Monat nach Aufnahme …
---------+94. Soweit bestellte Mitglieder des Leitungsorgans besondere Kenntnisse und besondere Fähigkeiten …
------+11. Richtlinien zur Einführung und Schulung
---------+95. Institute sollten über Richtlinien und Verfahren zur Einführung und Schulung von Mitgliedern …
---------+96. Die für die Einführung und Schulung bereitgestellten Personal- und Finanzressourcen sollten …
---------+97. Die Richtlinien und Verfahren für die Einführung und Schulung können zu einer Gesamtrichtlinie …
---------+98. Bei der Entwicklung der Richtlinien sollte das Leitungsorgan bzw. der Nominierungsausschuss …
---------+99. Institute sollten über einen Prozess zur Bestimmung der Bereiche, in denen Schulungen …
---------+100. Die Richtlinien und Verfahren sowie Schulungspläne sollten unter Berücksichtigung von …
---------+101. Institute sollten über einen Beurteilungsprozess verfügen, um die Durchführung und Qualität …
------+Titel V – Diversität im Leitungsorgan
------+12. Ziele der Politik der Förderung von Diversität
---------+102. Gemäß Artikel 91 Absatz 10 der Richtlinie 2013/36/EU sollten alle Institute über eine Politik …
---------+103. Die Politik zur Förderung der Diversität sollte sich zumindest auf die folgenden …
---------+104. Bei der Festlegung der Diversitätsziele sollten Institute Benchmarking-Ergebnisse für die …
---------+105. Die internen Richtlinien zur Förderung der Diversität kann eine Arbeitnehmervertretung im …
---------+106. CRD-Institute von erheblicher Bedeutung sollten darüber hinaus im Rahmen der jährlichen …
---------+107. Um eine entsprechende Diversität des Pools an Kandidaten für die Positionen des Leitungsorgans …
---------+108. Um die Diversität bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans zu fördern, sollten die Institute …
------+Titel VI – Richtlinien zur Eignungsbewertung und Governance-Regelungen
------+13. Richtlinien zur Eignungsbewertung
---------+109. Gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU legt das Leitungsorgan eines Instituts die …
---------+110. Die Richtlinien zur Eignungsbewertung sollten die Politik zur Förderung der Diversität …
---------+111. Änderungen der Richtlinien zur Eignungsbewertung sollten unbeschadet von erforderlichen …
---------+112. Die Richtlinien sollten für sämtliche Mitarbeiter im Institut klar, ordnungsgemäß dokumentiert …
---------+113. Interne Kontrollfunktionen sollten einen wirksamen Beitrag zur Ausarbeitung der Richtlinien …
---------+114. Die Richtlinien sollten Grundsätze zur Auswahl, Überwachung und Nachfolgeplanung der …
---------+115. Die relevanten Institute sollten zudem die Abläufe für die Auswahl und Bestellung von Inhabern …
---------+116. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion, und soweit er eingerichtet wurde, der …
------+14. Richtlinien zur Eignungsbewertung in einem Konzern-Zusammenhang
---------+117. Gemäß Artikel 109 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU sollte das konsolidierende …
---------+118. Die Richtlinien sollten an die konkrete Situation der Kreditinstitute, die zum Konzern …
---------+119. Das konsolidierende CRD-Institut sollte sicherstellen, dass die Bewertung der Eignung allen …
---------+120. Das konsolidierende CRD-Institut sollte sicherstellen, dass Tochtergesellschaften, die in …
---------+121. Die Eignungsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und die vorliegenden Leitlinien gelten für …
---------+122. Das Leitungsorgan von Tochtergesellschaften, die der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sollte …
------+15. Nominierungsausschuss und seine Aufgaben
---------+123. CRD-Institute von erheblicher Bedeutung müssen über einen Nominierungsausschuss verfügen, der …
---------+124. Mitglieder des Nominierungsausschusses sollten über ein ausreichendes Maß an kollektiven …
---------+125. Soweit kein Nominierungsausschuss eingerichtet ist, sollte das Leitungsorgan in seiner …
---------+126. Der Nominierungsausschuss, sofern eingerichtet, und das Leitungsorgan in seiner …
---------+127. Gemäß Artikel 88 Absatz 2 letzter Unterabschnitt der Richtlinie 2013/36/EU gilt dieser …
------+16. Zusammensetzung des Leitungsorgans und Bestellung und Nachfolge seiner Mitglieder
---------+128. Unbeschadet des nationalen Unternehmensrechts sollte das Leitungsorgan über eine ausreichende …
---------+129. Alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten geeignet sein. Unbeschadet der Tatsache, dass …
---------+130. Unbeschadet der Rechte von Anteilseignern, Mitglieder zu bestellen, sollte das Leitungsorgan …
---------+131. Die Einstellungsentscheidung sollte, soweit möglich, eine engere Auswahlliste mit einer …
---------+132. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten, soweit möglich, vor Aufnahme der Tätigkeit über die …
---------+133. Unbeschadet der Rechte der Anteilseigner, alle Mitglieder des Leitungsorgans gleichzeitig zu …
------+Titel VII – Bewertung der Eignung durch Institute
------+17. Allgemeine Elemente zur Bewertung der individuellen und kollektiven Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans
---------+134. Wenn nicht anders in den Leitlinien angegeben, sollten das Leitungsorgan in seiner …
---------+135. Abweichend von Absatz 134 können die Bewertungen der individuellen und kollektiven Eignung in …
---------+136. Die Eignungsbewertungen sollten alle für die Bewertungen relevanten und verfügbaren …
---------+137. Wenn Mitglieder durch die Hauptversammlung bestellt werden und die Bewertung der individuellen …
---------+138. Wenn Mitglieder in den ordnungsgemäß begründeten Fällen gemäß Absatz 135 durch Anteilseigner …
---------+139. Institute sollten sicherstellen, dass Anteilseigner über uneingeschränkten Zugang zu …
---------+140. Wenn einige Mitglieder durch das Leitungsorgan bestellt werden, sollten diese Bewertungen …
---------+141. Institute sollten bei der Bewertung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans die Ergebnisse …
---------+142. Institute sollten die Ergebnisse ihrer Eignungsbewertungen und insbesondere festgestellte …
---------+143. Institute sollten zuständigen Behörden das Ergebnis der Eignungsbewertungen für neue …
---------+144. Institute sollten auf Verlangen der zuständigen Behörden zusätzliche Informationen …
------+18. Bewertung der Eignung von einzelnen Mitgliedern des Leitungsorgans
---------+145. Institute sollten von Mitgliedern des Leitungsorgans verlangen, ihre Eignung mindestens durch …
---------+146. Im Rahmen der Bewertung der Eignung eines einzelnen Mitglieds des Leitungsorgans sollten …
---------+147. Sofern es einen Sachverhalt gibt, der Bedenken bezüglich der Eignung eines Mitglieds des …
---------+148. Institute sollten eine Beschreibung der Position, für die eine Bewertung durchgeführt wurde …
------+19. Bewertung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans
---------+149. Bei der Bewertung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans sollten Institute die …
---------+150. Institute sollten eine Bewertung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans entweder unter …
---------+151. Bei der Bewertung der Eignung eines einzelnen Mitglieds des Leitungsorgans sollten Institute …
---------+152. Bei der Bewertung der kollektiven Eignung im Einklang mit Titel III Abschnitt 7 sollten die …
------+20. Laufende Überwachung und Neubewertung der individuellen und kollektiven Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans
---------+153. Die laufende Überwachung der individuellen oder kollektiven Eignung der Mitglieder des …
---------+154. Bei der Neubewertung der individuellen oder kollektiven Leistung der Mitglieder des …
---------+155. Im Falle einer Neubewertung sollte Folgendes gebührend berücksichtigt werden: a. die …
---------+156. CRD-Institute von erheblicher Bedeutung sollten zumindest jährlich eine regelmäßige …
---------+157. Das Ergebnis der Neubewertung, der Grund für die Neubewertung und Empfehlungen bezüglich von …
---------+158. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion oder, soweit er eingerichtet wurde, der …
---------+159. Das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion sollte den Bericht zur Kenntnis nehmen und über …
---------+160. Institute sollten die zuständige Behörde informieren, wenn Neubewertungen aufgrund von …
---------+161. Institute sollten die Neubewertungen, einschließlich ihres Ergebnisses, sowie infolge der …
---------+162. Für den Fall, dass das Leitungsorgan zu dem Schluss kommt, dass ein Mitglied des …
------+21. Eignungsbewertung von Inhabern von Schlüsselfunktionen durch relevante Institute
---------+163. Die verantwortliche Funktion in einem relevanten Institut sollte die Eignungsbewertung von …
---------+164. Wenn die Bewertung eines relevanten Instituts zu dem Schluss kommt, dass ein Inhaber von …
---------+165. Sofern eine Bewertung durch eine zuständige Behörde ebenfalls erforderlich ist, sollten …
------+22. Korrekturmaßnahmen von Instituten
---------+166. Wenn die Bewertung oder Neubewertung eines Instituts zu dem Schluss kommt, dass eine Person …
---------+167. Sofern die Bewertung oder Neubewertung eines Instituts zu dem Schluss kommt, dass das …
---------+168. Wenn ein Institut Korrekturmaßnahmen ergreift, sollte es die besondere Situation und Mängel …
---------+169. Zu angemessenen Korrekturmaßnahmen zählen u. a.: Anpassung von Verantwortlichkeiten zwischen …
---------+170. Zuständige Behörden sollten auf jeden Fall umgehend über wesentliche Mängel informiert werden …
------+Titel VIII – Eignungsbewertung durch zuständige Behörden
------+23. Bewertungsverfahren von zuständigen Behörden
---------+171. Zuständige Behörden sollten im Falle von CRD-Instituten von erheblicher Bedeutung die …
---------+172. Die Eignungsbewertungen von Leitern von internen Kontrollfunktionen und des CFO, soweit diese …
---------+173. Die Aufsichtsverfahren sollten sicherstellen, dass neu bestellte Mitglieder des …
---------+174. Zuständige Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Aufsichtsverfahren es ihnen gestatten …
---------+175. Im Rahmen der oben genannten Aufsichtsverfahren sollte von Instituten verlangt werden …
---------+176. In den ordnungsgemäß begründeten Fällen nach Absatz 136 sollten Institute verpflichtet sein …
---------+177. CRD-Institute von erheblicher Bedeutung, für die eine Bewertung von Leitern von internen …
---------+178. Zuständige Behörden können die Aufsichtsverfahren, die für die Bewertung der Eignung von …
---------+179. Zuständige Behörden sollten eine maximale Frist für ihre Eignungsbewertung, die höchstens vier …
---------+180. Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2013/36/EU darf die maximale Frist, soweit die …
---------+181. Zuständige Behörden sollten ihre Bewertung auf Grundlage der vom Institut und den beurteilten …
---------+182. Die Bewertung der individuellen und kollektiven Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans …
---------+183. Für CRD-Institute von erheblicher Bedeutung sollten zuständige Behörden gegebenenfalls zum …
---------+184. Der Befragungsprozess kann gegebenenfalls auch dazu dienen, die Eignung eines Mitglieds des …
---------+185. Zuständige Behörden können an Besprechungen mit dem Institut teilnehmen oder diese …
---------+186. Eine Verletzung einer aufsichtlichen oder sonstigen regulatorischen Anforderung durch ein …
------+24. Entscheidung der zuständigen Behörde
---------+187. Zuständige Behörden sollten eine Entscheidung basierend auf der Bewertung der individuellen …
---------+188. In den Fällen gemäß Absatz 181 muss eine Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der …
---------+189. Wenn ein Institut der zuständigen Behörde keine ausreichenden Informationen über die Eignung …
---------+190. Sofern im Ergebnis der Eignungsbewertung durch die zuständige Behörde die Schlussfolgerung …
---------+191. Zuständige Behörden sollten Institute zumindest über negative Entscheidungen sobald wie …
---------+192. Die zuständige Behörde sollte unter Berücksichtigung der bereits vom Institut getroffenen …
---------+193. Die Maßnahmen gemäß a und c sollten auch im Zusammenhang mit den Eignungsbewertungen der …
---------+194. Erfüllen die Mitglieder des Leitungsorgans die Anforderungen nach Artikel 91 Absatz 1 der …
------+25. Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden
---------+195. Zuständige Behörden sollten zur Durchführung einer Eignungsbewertung sämtliche Informationen …
---------+196. Zuständige Behörden können die Ergebnisse der Eignungsbewertung durch andere zuständige …
---------+197. Zuständige Behörden, die solche Anfragen erhalten, sollten, soweit möglich, relevante …
---------+198. Zuständige Behörden sollten die in den EBA- und ESMA-Datenbanken über Verwaltungsstrafen zur …
---------+199. Soweit relevant, können zuständige Behörden zudem Informationen von anderen zuständigen …
---------+200. Soweit eine zuständige Behörde eine Entscheidung über die Eignung einer Person, die von …
---------+201. Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Mitglied des Leitungsorgans oder ein Leiter der …
---------+202. Bei der Anforderung von Informationen sollte die zuständige Behörde, die die Anfrage stellt …
------+Titel IX – Eignungsbewertung durch zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden im Rahmen der Abwicklung
---------+203. Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden sollten die Verfahren beschreiben, die …
---------+204. Im Rahmen der oben genannten Verfahren sollte sichergestellt werden, dass die Eignung neu …
---------+205. Mit den Verfahren sollte sichergestellt werden, dass die Abwicklungsbehörden die zuständigen …
---------+206. Wenn neue Mitglieder des Leitungsorgans gemäß Artikel 27, Artikel 28 oder Artikel 34 Absatz 1 …
---------+207. Der von der Abwicklungsbehörde bestellte Sonderverwalter, dem ausschließlich Aufgaben im …
---+Anhang I – Vorlage für eine Matrix zur Beurteilung der kollektiven Kompetenz von Mitgliedern des Leitungsorgans
---+Anhang II – Fähigkeiten
---+Anhang III – Dokumentationsanforderungen für Erstbestellungen
------+1. Persönliche Angaben und Angaben über das Institut und die betreffende Funktion
------+2. Eignungsbewertung durch Institut
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European Union -
Financial Industry -
Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen (EBA/GL/2021/06)
Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen (EBA/GL/2021/06) https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/internal-governance/joint-esma-and-eba-guidelines-assessment-suitability-members-management-body – PDF
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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1. Compliance- und Mitteilungspflichten
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1. Compliance- und Mitteilungspflichten
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|
2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
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2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
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3. Umsetzung
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3. Umsetzung
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4. Leitlinien
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4. Leitlinien
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Anhang I – Vorlage für eine Matrix zur Beurteilung der kollektiven Kompetenz von Mitgliedern des Leitungsorgans
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Anhang I der Leitlinien wird als separate Excel-Datei zur Verfügung gestellt. Der Anhang wurde geändert und um einen Abschnitt über die Einhaltung der Bestimmungen im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erweitert, im Übrigen bleibt er jedoch unverändert.
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Anhang II – Fähigkeiten
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Es folgt die in Absatz 59 genannte, unvollständige Liste von relevanten Fähigkeiten, deren Verwendung Institute bei der Durchführung ihrer Eignungsbewertungen in Erwägung ziehen sollten: - a. Authentizität: Übereinstimmung von Wort und Tat, verhält sich gemäß eigener angegebener Werte und Überzeugungen. Teilt seine oder ihre Absichten, Vorstellungen und Gefühle offen mit, fördert ein Klima der Offenheit und Aufrichtigkeit und informiert die Aufsichtsperson ordnungsgemäß über die tatsächliche Situation und gibt gleichzeitig Risiken und Probleme an.
- b. Sprache: Kann mündlich auf strukturierte und übliche Weise kommunizieren und Texte in der Landessprache oder Arbeitssprache des Standorts des Instituts verfassen.
- c. Entschlossenheit: Trifft rechtzeitige und Entscheidungen in Kenntnis der Sachlage durch umgehendes Handeln oder Anwendung einer bestimmten Vorgehensweise, z. B. durch Ausdrücken seiner oder ihrer Ansichten, kein Aufschieben.
- d. Kommunikation: Ist in der Lage, eine Botschaft in verständlicher und akzeptabler Weise sowie in geeigneter Form zu vermitteln. Konzentriert sich auf Klarheit und Transparenz beider Seiten und fördert eine aktive Rückmeldung.
- e. Urteilsvermögen: Kann Daten und unterschiedliche Vorgehensweisen abwägen und eine logische Schlussfolgerung ziehen. Prüft, erkennt und versteht die wesentliche Elemente und Aspekte. Verfügt über den Weitblick, um über seinen oder ihren Verantwortungsbereich hinauszuschauen, insbesondere beim Umgang mit Problemen, die die Kontinuität des Unternehmens gefährden können.
- f. Kunden- und qualitätsorientiert: Konzentriert sich auf die Bereitstellung von Qualität und, wenn möglich, darauf, Möglichkeiten der Qualitätsverbesserung zu finden. Konkret bedeutet dies Vorenthaltung der Zustimmung von Entwicklung und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen und zum Investitionsaufwand, z. B. bei Produkten, Bürogebäuden oder Beteiligungen, in Situationen, in denen er oder sie aufgrund eines mangelndes Verständnisses der Architektur, Grundsätze oder Grundannahmen nicht in der Lage ist, die Risiken ordnungsgemäß einzuschätzen. Ermittelt und untersucht die Wünsche und Bedürfnisse von Kunden, stellt sicher, dass Kunden keine unnötigen Risiken eingehen, und veranlasst die Übermittlung von richtigen, vollständigen und ausgewogenen Informationen an Kunden.
- g. Führungsstärke: Bietet Anleitung und Orientierungshilfe für eine Gruppe, entwickelt und fördert Teamarbeit, motiviert und ermutigt das vorhandene Personal und gewährleistet, dass Mitarbeiter über die berufliche Kompetenz verfügen, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Nimmt Kritik auf und sorgt für einen Rahmen für eine kritische Diskussion.
- h. Loyalität: Identifiziert sich mit dem Unternehmen und hat ein Zugehörigkeitsgefühl. Zeigt, dass er oder sie ausreichend Zeit für die Stelle aufwenden kann und seine oder ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen kann, verteidigt die Interessen des Unternehmens und arbeitet objektiv und kritisch. Erkennt und antizipiert mögliche persönliche und geschäftliche Interessenkonflikte.
- i. Äußeres Bewusstsein: Überwacht Entwicklungen, Machtzentren und Haltungen im Unternehmen. Ist gut über relevante finanzielle, wirtschaftliche, soziale und sonstige Entwicklungen auf nationaler und internationaler Ebene, die sich auf das Unternehmen auswirken können, sowie über die Interessen von Interessenträgern informiert und kann diese Informationen effektiv nutzen.
- j. Verhandlungsgeschick: Ermittelt und zeigt gemeinsame Interessen in einer auf Konsens ausgerichteten Weise auf, während er oder sie gleichzeitig die Verhandlungsziele verfolgt.
- k. Überzeugend: Kann die Ansichten von anderen durch Überzeugungskraft und den Einsatz von natürlicher Autorität und Fingerspitzengefühl beeinflussen. Ist eine starke Persönlichkeit und in der Lage, eine feste Haltung zu behaupten.
- l. Teamarbeit: Ist sich der Konzerninteressen bewusst und leistet einen Beitrag zum allgemeinen Ergebnis; kann als Mitglied des Teams arbeiten.
- m. Strategischer Scharfsinn: Ist in der Lage, eine realistische Sicht über zukünftige Entwicklungen zu erarbeiten und dies in langfristige Ziele zu überführen, z. B. durch Anwendung von Szenario-Analysen. Dabei berücksichtigt er oder sie Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, in angemessenem Maße und ergreift geeignete Maßnahmen, um diese zu kontrollieren.
- n. Stressresistenz: Ist belastbar und kann auch unter großem Druck und in unsicheren Situationen gleich bleibende Leistungen erbringen.
- o. Verantwortungsgefühl: Versteht interne und externe Interessen, bewertet sie sorgfältig und gibt Rechenschaft darüber ab. Verfügt über die Fähigkeit, zu lernen, und ist sich bewusst, dass seine oder ihre Handlungen sich auf die Interessen der Interessenträger auswirken.
- p. Vorsitz in Besprechungen: Ist in der Lage, den Vorsitz in Besprechungen wirksam und effizient zu führen und eine offene Atmosphäre zu schaffen, die jeden dazu ermutigt, sich gleichberechtigt zu beteiligen; ist über die Pflichten und Verantwortlichkeiten von anderen informiert.
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Anhang III – Dokumentationsanforderungen für Erstbestellungen
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Die folgenden Informationen und/oder Begleitunterlagen müssen den zuständigen Behörden für jede angeforderte Eignungsbewertung übermittelt werden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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