+Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2021/13)
---+1. Einhaltung und Meldepflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …
------+Meldepflichten
---------+3. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---------+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf der Website der EBA veröffentlicht. EBA Public
---+2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand
---------+5. Diese Leitlinien präzisieren in Einklang mit Artikel 26 Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 3 der …
---------+6. Zwar müssen Wertpapierfirmen über eine Vergütungspolitik für alle Mitarbeiter verfügen, doch …
------+Adressaten
---------+7. Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer viii …
------+Anwendungsbereich
---------+8. Diese Leitlinien gelten auf Einzelbasis sowie auf konsolidierter Basis gemäß dem in Artikel 25 …
------+Begriffsbestimmungen
---------+9. Den in der Richtlinie 2019/2034/EU, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) 2019/2033 …
---+3. Umsetzung
------+Geltungsbeginn
---------+10. Diese Leitlinien gelten ab dem 30. April 2022.
------+Übergangsbestimmungen
---------+11. Die Wertpapierfirmen sollten etwaige Anpassungen ihrer Vergütungspolitik bis zum 30. April 2022 …
---+4. Leitlinien
------+Titel I – Vergütungspolitik
------+1. Vergütungspolitik für alle Mitarbeiter
---------+12. In Einklang mit Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034 müssen Wertpapierfirmen über eine …
---------+13. In der Vergütungspolitik sollten alle Vergütungskomponenten festgelegt sein, und sie sollte …
---------+14. Die feste Vergütung von Mitarbeitern sollte ihre Berufserfahrung und organisatorische …
---------+15. Wenn eine Wertpapierfirma außerordentliche öffentliche finanzielle Unterstützung erhält, sollte …
---------+16. Die Vergütungspolitik der Wertpapierfirma für alle Mitarbeiter sollte mit den Zielen der …
---------+17. Die Wertpapierfirmen sollten den zuständigen Behörden nachweisen können, dass die …
---------+18. Wird eine variable Vergütung gewährt, so sollte diese auf der Leistung der Mitarbeiter und …
---------+19. Die Vergütungspolitik sollte mit der Anforderung an eine Wertpapierfirma, über eine solide …
---------+20. Die Vergütungspolitik sollte Folgendes enthalten: a. die Leistungsziele für die …
---------+21. Die Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass potenzielle Interessenkonflikte, die durch die …
---------+22. Wenn eine Vergütungspolitik oder eine Vergütungspolitik der Gruppe in Wertpapierfirmen …
---------+23. Unbeschadet etwaiger Maßnahmen der Mitgliedstaaten , die getroffen werden, um Benachteiligungen …
---------+24. Eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik sollte sicherstellen, dass alle Aspekte der …
---------+25. Bei der Festsetzung des Entgelts pro Maß- oder Zeiteinheit sollten die Wertpapierfirmen die …
---------+26. Um die Anwendung einer geschlechtsneutralen Vergütungspolitik zu überwachen, sollten …
---------+27. Die Wertpapierfirmen können bei der Festlegung der Vergütung der Mitarbeiter zusätzliche …
------+2. Steuerung der Vergütung
------+2.1 Zuständigkeiten, Gestaltung, Billigung und Beaufsichtigung der Vergütungspolitik
---------+28. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion (nachfolgend „Aufsichtsfunktion“) sollte für die …
---------+29. Die Aufsichtsfunktion sollte kollektiv über angemessene Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen …
---------+30. Die Aufsichtsfunktion sollte sicherstellen, dass die Vergütungspolitik und -praxis der …
---------+31. Interessenkonflikte hinsichtlich der Vergütungspolitik und gewährten Vergütung sollten …
---------+32. Die Vergütungspolitik und -praxis sowie die Verfahren zu ihrer Festlegung sollten klar, gut …
---------+33. Die Aufsichts- und Leitungsfunktionen sowie, sofern eingerichtet, die Vergütungs- und …
---------+34. Die Vergütungspolitik sollte einen wirksamen Rahmen für eine Leistungsmessung, Risikoanpassung …
---------+35. Die Compliance-Funktion und die Risikomanagementfunktion, sofern eingerichtet, oder die mit der …
---------+36. Die Aufsichtsfunktion sollte die Vergütung der Mitglieder der Leitungsfunktion festlegen und …
---------+37. Die Aufsichtsfunktion sollte die von allen zuständigen Funktionen und Stellen des Unternehmens …
---------+38. Die Personalfunktion sollte mitwirken und Informationen für die Ausarbeitung und Evaluierung …
---------+39. Die Risikomanagementfunktion sollte die Definition geeigneter risikoangepasster …
---------+40. Die Compliance-Funktion sollte analysieren, wie sich die Vergütungspolitik auf die Einhaltung …
---------+41. Die Innenrevision, sofern eingerichtet, sollte eine unabhängige Überprüfung der Gestaltung …
---------+42. Innerhalb einer Gruppe sollten die zuständigen Funktionen innerhalb des EU-Mutterunternehmens …
------+2.2 Einbindung der Anteilseigner
---------+43. Abhängig von der Rechtsform der Wertpapierfirma und vom geltenden nationalen Recht können die …
---------+44. Wird die Billigung der Vergütung einzelner Mitglieder des Leitungsorgans und anderer …
---------+45. Damit die Anteilseigner fundierte Entscheidungen gemäß den Absätzen 43 und 44 treffen können …
---------+46. Die Aufsichtsfunktion bleibt verantwortlich für die bei der Hauptversammlung der Anteilseigner …
------+2.3 Einrichtung eines Vergütungsausschusses
---------+47. Sofern im nationalen Recht nicht etwas anderes vorgesehen ist, muss eine Wertpapierfirma, deren …
---------+48. Der Vergütungsausschuss kann auf Gruppenebene eingerichtet werden, auch in Fällen, in denen das …
---------+49. Wenn kein Vergütungsausschuss eingerichtet werden muss, sind die Regelungen dieser Leitlinien …
------+2.3.1 Zusammensetzung des Vergütungsausschusses
---------+50. In Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 setzt sich der …
---------+51. Der Vorsitz und die Mehrheit der Mitglieder des Vergütungsausschusses sollten als unabhängig …
---------+52. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sollten kollektiv über angemessene Kenntnisse …
------+2.3.2 Aufgabe des Vergütungsausschusses
---------+53. Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses sollte Folgendes zählen: a. Zuständigkeit für die …
---------+54. Sofern die Wertpapierfirma einen Vergütungsausschuss eingerichtet hat, sollte die Vergütung der …
------+2.3.3 Verfahrens- und Berichtswege
---------+55. Der Vergütungsausschuss sollte: a. Zugriff auf alle Daten und Informationen zum …
---------+56. Der Vergütungsausschuss sollte mit anderen Ausschüssen der Aufsichtsfunktion, deren Tätigkeiten …
---------+57. Sofern eingerichtet, prüft der Risikoausschuss unbeschadet der Aufgaben des …
---------+58. Wenn beide Ausschüsse eingerichtet wurden, sollte, sofern zutreffend, ein Mitglied des …
------+2.4 Überprüfung der Vergütungspolitik
---------+59. Die Aufsichtsfunktion und, sofern eingerichtet, der Vergütungsausschuss sollten sicherstellen …
---------+60. Die Wertpapierfirmen sollten die Entwicklung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern …
---------+61. Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen dem durchschnittlichen Gehalt von männlichen und …
---------+62. In Wertpapierfirmengruppen sollte eine zentrale Überprüfung der Einhaltung der Verordnung, der …
---------+63. Die Wertpapierfirmen sollten die zentrale und unabhängige Überprüfung auf Einzelbasis …
---------+64. Unbeschadet der Zuständigkeit des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion können die …
---------+65. Im Rahmen der zentralen und unabhängigen internen Überprüfung sollten die Wertpapierfirmen …
---------+66. Die übrigen maßgeblichen internen Unternehmensfunktionen (d. h. Personal, Recht, strategische …
---------+67. Zeigen die regelmäßigen Überprüfungen, dass die Vergütungspolitik nicht intentionsgemäß oder …
---------+68. Die Ergebnisse der durchgeführten internen Überprüfung und die eingeleiteten Maßnahmen zur …
------+2.5 Interne Transparenz
---------+69. Die Vergütungspolitik einer Wertpapierfirma sollte intern allen Mitarbeitern offengelegt und …
---------+70. Die Mitarbeiter sollten über die Merkmale ihrer variablen Vergütung sowie das Verfahren und die …
------+3. Vergütungspolitik und Kontext der Gruppe
---------+71. Gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2019/2034 müssen Wertpapierfirmen unbeschadet der in …
---------+72. Auf konsolidierter Ebene sollten das EU-Mutterunternehmen und die zuständigen Behörden …
---------+73. Hinsichtlich Wertpapierfirmen und Unternehmen einer Gruppe, die in mehreren Mitgliedstaaten …
---------+74. Bei Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis gelten die Vergütungsanforderungen des …
---------+75. Mitarbeiter, die von einem Mutterunternehmen in einem Drittland an ein EU-Tochterunternehmen …
---------+76. Kurzfristige Verträge oder Entsendungen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der …
---------+77. Die Vergütungsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 und die Regelungen der vorliegenden …
------+4 Verhältnismäßigkeit
---------+78. Der in Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verankerte Grundsatz der …
---------+79. Bei der Anwendung der Vergütungsanforderungen und der Regelungen in diesen Leitlinien unter …
---------+80. Die Pflicht zu einer soliden und wirksamen Vergütungspolitik und -praxis gilt für alle …
---------+81. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit und bei der Bestimmung des erforderlichen …
---------+82. Wenn Wertpapierfirmen die Erbringung von in den Punkten 2, 3, 4, 6 und 7 von Abschnitt A des …
---------+83. Für die oben genannten Zwecke sollten die Wertpapierfirmen und zuständigen Behörden mindestens …
---------+84. Bevor die Vergütungsanforderungen und Regelungen dieser Leitlinien verhältnismäßig angewendet …
---------+85. Im Zuge der Umsetzung einer spezifischen Vergütungspolitik für verschiedene Kategorien von …
---------+86. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Wertpapierfirmen die …
---------+87. Unbeschadet der Umsetzung von Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durch die …
---------+88. Bei der Festlegung der Höhe der jährlichen variablen Vergütung eines Mitarbeiters und des …
---------+89. Bei der Berechnung des Durchschnittswertes der Vermögenswerte für den Vierjahreszeitraum …
---------+90. Ermächtigt das nationale Recht die zuständigen Behörden, die Schwellenwerte nach Artikel 32 …
---------+91. Ermächtigt das nationale Recht die zuständigen Behörden, die Schwellenwerte nach Artikel 32 …
------+5. Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter
---------+92. Es liegt in der Verantwortung der Wertpapierfirmen, die Mitarbeiter zu identifizieren, deren …
---------+93. Die Selbsteinschätzung sollte auf den qualitativen und quantitativen Kriterien, die in den …
---------+94. Bei der Anwendung quantitativer Kriterien auf der Grundlage der Mitarbeitervergütung sind die …
---------+95. Bei der Anwendung quantitativer Kriterien, die in EUR festgelegt sind, sollten …
---------+96. Die Selbsteinschätzung sollte klar, kohärent, ordnungsgemäß dokumentiert und zumindest …
---------+97. Die folgenden Informationen sollten mindestens in die Dokumentation über die vorgenommene …
---------+98. Die Wertpapierfirmen sollten Aufzeichnungen über das Verfahren zur Identifizierung der …
---------+99. Die Dokumentation der Selbsteinschätzung sollte mindestens die Zahl der identifizierten …
---------+100. Darüber hinaus sollte die Dokumentation auch Mitarbeiter umfassen, die auf Grundlage von …
------+5.1 Vorherige Genehmigung von Ausnahmen
---------+101. Wenn die Wertpapierfirma nach den technischen Regulierungsstandards über identifizierte …
---------+102. Die vorherige Genehmigung bezüglich Ausnahmen von Mitarbeitern, die in Bezug auf die …
---------+103. Wenn identifizierte Mitarbeiter in Tochterunternehmen, die selbst nicht der Richtlinie (EU) …
---------+104. Anträge auf vorherige Genehmigung sollten alle Namen oder sonstigen eindeutigen Kennungen für …
------+5.2 Governance des Verfahrens zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter
---------+105. Das Leitungsorgan trägt letztlich die Verantwortung für das Verfahren zur Identifizierung der …
---------+106. Wenn ein Vergütungsausschuss eingerichtet ist, sollte dieser aktiv in das Verfahren zur …
---------+107. Die Compliance-Funktion, die Risikomanagementfunktion oder die mit den …
------+5.3 Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter auf Einzel- und konsolidierter Basis
---------+108. Bei der Identifizierung der Mitarbeiterkategorien nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) …
---------+109. Bei der Anwendung der qualitativen Identifizierungskriterien auf konsolidierter Basis werden …
---------+110. Bei der Anwendung quantitativer Identifizierungskriterien auf konsolidierter Basis sollten die …
---------+111. Bei der Anwendung qualitativer Identifizierungskriterien sollten die Wertpapierfirmen die …
------+5.4 Rolle des EU-Mutterunternehmens
---------+112. Das EU-Mutterunternehmen sollte insgesamt die Kohärenz der Vergütungspolitik der Gruppe …
------+5.5 Rolle von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen
---------+113. Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens sind, sollten im Rahmen …
---------+114. Alle Tochterunternehmen sollten sich aktiv an dem vom konsolidierenden EU-Mutterunternehmen …
---------+115. Tochterunternehmen, die selbst nicht der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen, müssen kein …
---------+116. Zweigniederlassungen in einem Mitgliedstaat von Wertpapierfirmen, die ihren Sitz in einem …
---------+117. Für Drittland-Zweigniederlassungen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, sollten die …
------+6. Eigenmittelausstattung
---------+118. Die Wertpapierfirmen und zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass die Gewährung …
---------+119. Bei der Bewertung, ob die Eigenmittelausstattung solide ist, sollte die Wertpapierfirma den …
---------+120. Die Wertpapierfirmen sollten den Einfluss der variablen Vergütung, sowohl direkt ausbezahlter …
---------+121. Die von einer Wertpapierfirma insgesamt gewährte variable Vergütung darf diese nicht daran …
---------+122. Wertpapierfirmen, die nicht über eine solide Eigenmittelausstattung verfügen oder bei denen …
---------+123. Die zuständigen Behörden sollten eingreifen, wenn die Gewährung einer variablen Vergütung die …
------+Titel II – Vergütungsstruktur
------+7. Vergütungskategorien
---------+124. Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 ist die Vergütung entweder eine feste oder eine variable …
---------+125. Wenn eine eindeutige Zuordnung einer Komponente zur Kategorie der festen Vergütung anhand der …
---------+126. Eine Vergütung ist fest, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung und die Höhe ihres …
---------+127. Vergütungskomponenten, die entweder Teil der allgemeinen unternehmensweiten Politik sind, die …
---------+128. Auch die folgenden Vergütungskomponenten sollten als feste Vergütung angesehen werden, wobei …
------+8. Besondere Fälle von Vergütungskomponenten
------+8.1 Zulagen
---------+129. Die variable und feste Vergütung von Wertpapierfirmen kann unterschiedliche Komponenten …
---------+130. Insbesondere wenn Zulagen als feste Vergütung gelten, sich aber durch eines der folgenden …
---------+131. Wenn Zulagen auf der Aufgabe, Funktion oder organisatorischen Verantwortung der Mitarbeiter …
---------+132. Die zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass Zulagen keine Vehikel bzw. keine …
------+8.2 Variable Vergütung auf der Grundlage künftiger Leistung
---------+133. Bei der Gewährung einer variablen Vergütung, einschließlich eines langfristigen Anreizplans …
---------+134. Wenn ein künftiges Vergütungssystem für die variable Vergütung, einschließlich langfristiger …
------+8.3 Dividenden und Zinszahlungen
---------+135. Gezahlte Dividenden auf erdiente Anteile oder gleichwertige Beteiligungen, die Mitarbeiter als …
------+8.4 Bindungsprämien
---------+136. Wertpapierfirmen sollten in der Lage sein, ihr legitimes Interesse an der Gewährung von …
---------+137. Grundsätzlich sollten Wertpapierfirmen einem Mitarbeiter keine mehrfachen Bindungsprämien …
---------+138. Eine Bindungsprämie sollte den Anforderungen zur Wahrung einer soliden Eigenmittelausstattung …
---------+139. Bei der Beurteilung und Prüfung, ob die Gewährung einer Bindungsprämie an identifizierte …
---------+140. Eine Bindungsprämie sollte auf bestimmten Bedingungen beruhen, die sich von den …
---------+141. Bindungsprämien sollten nicht gewährt werden, um die aufgrund einer unzureichenden Leistung …
---------+142. Wertpapierfirmen sollten die Sperrfrist als Zeitpunkt des Ereignisses oder als Zeitraum …
---------+143. Bindungsprämien sind variable Vergütungen und müssen daher, wenn sie identifizierten …
---------+144. Unabhängig davon, dass die Bindungsprämie erst nach Ablauf der Sperrfrist gewährt wird, sollte …
------+8.5 Freiwillige Altersversorgungsleistungen
---------+145. Freiwillige Altersversorgungsleistungen sind eine Form der variablen Vergütung. Wenn die …
---------+146. Die Wertpapierfirma sollte sicherstellen, dass in dem Fall, in dem ein Mitarbeiter aus der …
---------+147. Der vollständige Betrag der freiwilligen Altersversorgungsleistungen muss gemäß Artikel 32 …
---------+148. Die Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass Malus- und Rückforderungsvereinbarungen auf …
------+9. Außerordentliche Vergütungskomponenten
------+9.1 Garantierte variable Vergütung
---------+149. Eine garantierte variable Vergütung kann in verschiedenen Formen vorliegen, etwa als …
---------+150. Wird eine garantierte variable Vergütung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie …
---------+151. Die Wertpapierfirmen sollten eine garantierte variable Vergütung einem Mitarbeiter nur …
---------+152. Im Rahmen der Regelungen zur Sicherung dieses Teils der variablen Vergütung dürfen die …
------+9.2 Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen für frühere Beschäftigungsverhältnisse
---------+153. Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen für frühere Beschäftigungsverhältnisse sollten nur …
---------+154. Eine Vergütung sollte als Ausgleichs- oder Abfindungszahlung für frühere …
------+9.3 Abfindungen und sonstige Zahlungen nach Vertragsende
------+9.3.1 Abfindung
---------+155. In der Vergütungspolitik von Wertpapierfirmen sollte die mögliche Gewährung von Abfindungen …
---------+156. Die Wertpapierfirmen sollten über einen Rahmen verfügen, in dem Abfindungen im Kontext der …
---------+157. Abfindungszahlungen sollten keine unangemessene Belohnung, sondern einen Ausgleich für den …
---------+158. Abfindungen sollten nicht gewährt werden, wenn ein offensichtliches Scheitern vorliegt, bei …
---------+159. Abfindungen sollten nicht gewährt werden, wenn ein Mitarbeiter freiwillig ausscheidet, um eine …
---------+160. Zusätzliche Zahlungen im Rahmen des regulären Endes einer Vertragslaufzeit oder der Bestellung …
---------+161. Abfindungen beinhalten in folgenden spezifischen Situationen zusätzliche Zahlungen über die …
---------+162. Wenn die Wertpapierfirmen eine Abfindung gewähren, sollten sie der zuständigen Behörde die …
---------+163. Bei der Bestimmung des Betrags der zu leistenden Abfindung sollte die Wertpapierfirma die im …
---------+164. Als Scheitern der Wertpapierfirma gelten folgende Fälle: a. wenn ein reguläres …
---------+165. Ein Scheitern von identifizierten Mitarbeitern sollte im Einzelfall bewertet werden und …
---------+166. Abfindungen sollten als variable Vergütung betrachtet werden, und daher gelten grundsätzlich …
------+9.3.1 Sonstige Zahlungen nach Vertragsende
---------+167. Die Zahlungen einer regulären Vergütung in Zusammenhang mit einer Kündigungsfrist sollten …
---------+168. Zusätzliche Zahlungen im Rahmen des regulären Endes einer Vertragslaufzeit oder der Bestellung …
------+10 Verbote
------+10.1 Persönliches Hedging
---------+169. Wenn eine angemessene Vergütungspolitik auf die Risiken ausgerichtet ist, sollte sie …
---------+170. Die Wertpapierfirmen sollten im möglichen Umfang sicherstellen, dass identifizierte …
---------+171. Es sollte angenommen werden, dass identifizierte Mitarbeiter das Risiko eines Abwärtsrisikos …
---------+172. Es sollte angenommen werden, dass ein identifizierter Mitarbeiter das Risiko einer Senkung der …
---------+173. Das Verbot persönlicher Hedging-Strategien und von Versicherungen, die die Wirkung der in den …
---------+174. Die Wertpapierfirmen sollten über wirksame Regelungen zur Gewährleistung der Einhaltung der in …
------+10.2 Umgehung
---------+175. Die Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass eine variable Vergütung nicht im Wege von …
---------+176. „Umgehung“ ist die Nichteinhaltung der Vergütungsanforderungen und findet statt, wenn eine …
---------+177. Umgehung findet unter anderem unter den folgenden Umständen statt: a. wenn eine variable …
---------+178. Die Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass die Methode für die Messung der Leistung …
---------+179. Die Wertpapierfirmen sollten keinen Ausgleich für eine Verringerung oder Umgestaltung der …
---------+180. Die Wertpapierfirmen sollten keine Gruppenstrukturen oder Offshore-Unternehmen einrichten oder …
---------+181. Wenn kurzfristige Verträge (z. B. über ein Jahr) verwendet und regelmäßig von den …
---------+182. Wenn es sich bei der Vergütung um eine feste Vergütung entsprechend den Leitlinien in …
------+Titel III – Vergütung für spezifische Funktionen
------+11. Vergütung von Mitgliedern der Leitungs- und Aufsichtsfunktion des Leitungsorgans
---------+183. Die Vergütung von Mitgliedern des Leitungsorgans in ihrer Leitungsfunktion (nachfolgend …
---------+184. Um Interessenkonflikten ordnungsgemäß Rechnung zu tragen, sollten Mitglieder der …
---------+185. Wenn der Aufsichtsfunktion in Ausnahmefällen eine variable Vergütung gewährt wird, sollten die …
---------+186. Wenn eine variable Vergütung in Instrumenten gewährt wird, sollten angemessene Maßnahmen …
------+12 Vergütung für Kontrollfunktionen
---------+187. Die internen Kontrollfunktionen sollten über ausreichende Ressourcen, Kenntnisse und Erfahrung …
---------+188. Die Vergütung für Mitarbeiter in den Kontrollfunktionen sollte es der Wertpapierfirma …
---------+189. Die für die Ermittlung der variablen Vergütung der Kontrollfunktionen, d. h. Risikomanagement …
------+Titel IV – Vergütungspolitik, Gewährung und Auszahlung von variabler Vergütung für identifizierte Mitarbeiter
------+13. Vergütungspolitik für identifizierte Mitarbeiter
---------+190. Die Wertpapierfirmen müssen sicherstellen, dass die Vergütungspolitik für identifizierte …
---------+191. Das angemessene Verhältnis zwischen der variablen und der festen Vergütungskomponente für …
---------+192. Die Wertpapierfirmen sollten für die verschiedenen Kategorien von identifizierten Mitarbeitern …
---------+193. Wenn die Wertpapierfirmen eine Auszahlung von weniger als 100 % der festen Komponente der …
---------+194. Wenn eine Wertpapierfirma in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und insbesondere einer …
------+13.1 Uneingeschränkt flexible Politik in Bezug auf variable Vergütung
---------+195. Die Wertpapierfirmen müssen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 …
---------+196. Der Betrag der festen Vergütung muss ausreichend hoch sein, um sicherzustellen, dass eine …
---------+197. Die Auszahlung einer festen Vergütung in Instrumenten sollte gegebenenfalls nicht die …
------+13.2 Wert des Verhältnisses zwischen fester und variabler Vergütung
---------+198. Die Wertpapierfirma sollte die festen Vergütungskomponenten für Mitarbeiter gemäß Artikel 30 …
---------+199. Bei dem festgelegten Verhältnis handelt es sich um den Wert des Verhältnisses zwischen der …
---------+200. Bei der Festlegung des Verhältnisses sollten die Wertpapierfirmen ihre Geschäftstätigkeiten …
---------+201. Bei der Festsetzung des Verhältnisses sollten die Wertpapierfirmen berücksichtigen, dass eine …
---------+202. Die Wertpapierfirmen können unterschiedliche Werte für das Verhältnis für verschiedene …
---------+203. Der Höchstwert für das Verhältnis sollte als Summe aller variablen Vergütungskomponenten, die …
---------+204. Das tatsächliche Verhältnis sollte als Summe aller im vergangenen Leistungsjahr gewährten …
---------+205. Wertpapierfirmen können den Betrag der garantierten variablen Vergütung, der neuen …
---------+206. Die Wertpapierfirmen sollten in der Lage sein, die festgesetzten Höchstwerte für das …
------+14. Risikoausrichtungsverfahren
---------+207. Das Risikoausrichtungsverfahren umfasst das Leistungs- und Risikomessungsverfahren (Abschnitt …
---------+208. Eine Wertpapierfirma sollte den Zeithorizont der Risiko- und Leistungsmessung auf den …
---------+209. Im Rahmen des Risikoausrichtungsverfahrens sollte stets eine geeignete Kombination von …
---------+210. Wird Ermessen angewandt, so sollten die Wertpapierfirmen ein ausreichendes Maß an Transparenz …
---------+211. Die Wertpapierfirmen sollten den identifizierten Mitarbeitern das Verfahren der …
---------+212. Die Wertpapierfirmen sollten dem Vergütungsausschuss oder der Aufsichtsfunktion detaillierte …
------+14.1 Verfahren zur Leistungs- und Risikomessung
---------+213. Die variable Vergütung von identifizierten Mitarbeitern sollte auf alle Risiken sowie die …
------+14.1.1 Risikobewertungen
---------+214. Die Wertpapierfirma sollte die Ziele der Wertpapierfirma, des Geschäftsbereichs und der …
---------+215. Die Wertpapierfirmen sollten alle aktuell bestehenden und künftigen Risiken berücksichtigen …
---------+216. Die Wertpapierfirmen sollten außerdem Indikatoren für die Risikoausrichtung der Vergütung …
---------+217. Um alle wesentlichen Risiken auf Ebene der Wertpapierfirma und der Geschäftsbereiche …
---------+218. Die Wertpapierfirmen sollten der zuständigen Behörde nachweisen können, wie die …
------+14.1.2 Risikosensitive Leistungskriterien
---------+219. Die Wertpapierfirmen sollten quantitative und qualitative Leistungskriterien für einzelne …
---------+220. Die Wertpapierfirmen sollten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen quantitativen und …
---------+221. Die zur Risiko- und Leistungsmessung herangezogenen Kriterien sollten so eng wie möglich mit …
---------+222. Die Leistungskriterien sollten erreichbare Zielsetzungen und Indikatoren umfassen, auf die der …
---------+223. Die quantitativen Kriterien sollten einen Zeitraum umfassen, der lang genug ist, um das von …
---------+224. Indikatoren für die operative Effizienz (z. B. Gewinne, Einnahmen, Produktivität, Kosten und …
---------+225. Qualitative Kriterien (wie etwa das Erzielen von Ergebnissen, die Einhaltung der Strategie in …
------+14.1.3 Spezifische Kriterien für Kontrollfunktionen
---------+226. Wenn Mitarbeiter von Kontrollfunktionen eine variable Vergütung erhalten, sollte diese …
---------+227. Die für die Bewertung der Leistung und Risiken herangezogenen Kriterien sollten vorwiegend auf …
---------+228. Wenn der Leiter der Risikomanagementfunktion (Chief Risk Officer oder CRO), sofern …
---------+229. Wenn eine Wertpapierfirma keine interne Revision oder Risikomanagementfunktion einrichtet und …
------+14.2 Gewährungsverfahren
---------+230. Die Wertpapierfirmen sollten einen Bonuspool einrichten. Bei der Festsetzung des Bonuspools …
---------+231. Die variable Vergütung sollte nach Ende des Bemessungszeitraums gewährt werden. Der …
---------+232. Nach Ende des Bemessungszeitraums sollte die Wertpapierfirma die variable Vergütung der …
------+14.2.1 Festsetzung eines Bonuspools für identifizierte Mitarbeiter
---------+233. Die Wertpapierfirmen sollten einen oder mehrere Bonuspools für den Zeitraum, für den die …
---------+234. Bei der Einrichtung der Bonuspools sollten die Wertpapierfirmen den Wert des Verhältnisses …
---------+235. Der Bonuspool sollte nicht in einer bestimmten Höhe festgesetzt werden, um dem …
---------+236. Wertpapierfirmen sollten über angemessene Verfahren und Kontrollen bei der Festsetzung des …
---------+237. Wenn die Wertpapierfirmen einen Top-down-Ansatz verwenden, sollten sie den Betrag des …
---------+238. Wenn die Wertpapierfirmen den Bonuspool nach einem Bottom-up-Ansatz festlegen, sollte das …
---------+239. Bei der Aufteilung des Bonuspools auf Ebene des Geschäftsbereichs oder der einzelnen …
---------+240. Bei der Wahl des Konzepts sollten die Wertpapierfirmen Folgendes berücksichtigen: Formeln sind …
---------+241. Faktoren wie Budgetbeschränkungen, Überlegungen zur Personalbindung und -einstellung …
---------+242. Die Wertpapierfirmen sollten Aufzeichnungen über die Festlegung des Bonuspools und der …
------+14.2.2 Ex-ante-Risikoanpassung im Rahmen des Gewährungsverfahrens
---------+243. Die Wertpapierfirmen sollten den Bonuspool und die zu gewährende variable Vergütung auf der …
---------+244. Abhängig von der Verfügbarkeit von Kriterien für die Risikoanpassung sollten die …
---------+245. Die Risikoausrichtung sollte unter Verwendung von risikobereinigten Leistungskriterien …
---------+246. Die von den Wertpapierfirmen vorgenommenen Ex-ante-Risikoanpassungen sollten, sofern sie auf …
---------+247. Die Messung der Wirtschaftlichkeit der Wertpapierfirmen und ihrer Geschäftsbereiche sollte …
---------+248. Die Wertpapierfirmen sollten qualitative Ex-ante-Risikoanpassungen bei der Festlegung des …
------+15. Auszahlungsverfahren für die variable Vergütung
---------+249. Unbeschadet der Anwendung von Befreiungen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) …
------+15.1 Nicht zurückbehaltene und zurückbehaltene Vergütung
---------+250. Unbeschadet der Anwendung von Befreiungen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) …
---------+251. Eine Zurückbehaltungsregelung wird durch verschiedene Komponenten definiert: a. der …
---------+252. Die Wertpapierfirmen sollten im Rahmen der Zurückbehaltungsregelung die Form, in der die …
------+15.2 Zurückbehaltungszeitraum und Anteil der zurückbehaltenen Vergütung
---------+253. Der Zurückbehaltungszeitraum beginnt nach der Gewährung (z. B. zum Zeitpunkt der Auszahlung …
---------+254. Bei der Festlegung des tatsächlichen Zurückbehaltungszeitraums und des zurückzubehaltenden …
---------+255. Die Wertpapierfirmen sollten ermitteln, für welche Kategorien von identifizierten …
---------+256. Die Wertpapierfirmen sollten einen angemessenen Teil der Vergütung festlegen, der für eine …
---------+257. Die Wertpapierfirmen sollten festlegen, welche Höhe der variablen Vergütung einen besonders …
---------+258. Wenn die Wertpapierfirmen den zurückbehaltenen Anteil mittels einer Staffel absoluter Werte …
---------+259. Wenn es nach den allgemeinen Grundsätzen des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechtes nicht …
------+15.3 Erdienung einer zurückbehaltenen Vergütung
---------+260. Der erste zurückbehaltene Betrag sollte nicht früher als 12 Monate nach Beginn des …
---------+261. Eine zurückbehaltene Vergütung sollte gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 …
---------+262. Eine anteilige Erdienung bedeutet, dass für einen Zurückbehaltungszeitraum von beispielsweise …
---------+263. Die Erdienung sollte nicht häufiger als im Jahresrhythmus stattfinden, um sicherzustellen …
------+15.4 Gewährung einer variablen Vergütung in Instrumenten
---------+264. Die für die Gewährung einer variablen Vergütung eingesetzten Instrumente sollten zur …
---------+265. Die Wertpapierfirmen sollten entsprechend den Ausführungen in Artikel 32 Buchstabe j der …
---------+266. Wenn eine Wertpapierfirma keine zulässigen Instrumente begibt, sie aber nicht eine der …
---------+267. Die zuständigen Behörden sollten bei der Entscheidung über Anträge zur Verwendung alternativer …
---------+268. Aktiengebundene Instrumente oder andere gleichwertige bargeldlose Instrumente (z. B. …
---------+269. Die Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass ihnen die zu gewährenden Instrumente zur …
---------+270. Die Instrumente sollten zum Marktpreis oder zu ihrem beizulegenden Zeitwert am Tag der …
---------+271. Die Wertpapierfirmen können eine feste Zahl oder einen Nennwert der zurückbehaltenen …
---------+272. Wertpapierfirmen sollten keine Zinsen oder Dividenden auf Instrumente zahlen, die als variable …
------+15.5 Mindestanteil der Instrumente und ihre zeitliche Verteilung
---------+273. Sofern anwendbar, besteht die Anforderung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie …
---------+274. Die Wertpapierfirmen sollten der Nutzung von Instrumenten gegenüber der Gewährung einer …
---------+275. Der Anteil der variablen Vergütung, der in Instrumenten ausbezahlt wird, sollte als Quotient …
------+15.6 Regelungen zu Sperrfristen
---------+276. Die Sperrfrist, die auf die in Instrumenten ausbezahlte variable Vergütung angewandt wird …
---------+277. Die Wertpapierfirma sollte in der Lage sein, den Zusammenhang zwischen den Regelungen zu …
---------+278. Bei der Festlegung der Sperrfrist sollten die Wertpapierfirmen die Gesamtdauer der …
---------+279. Eine längere Sperrfrist als generell für alle identifizierte Mitarbeiter sollte in Fällen in …
---------+280. Für gewährte Instrumente sollte eine Sperrfrist von mindestens einem Jahr festgesetzt werden. …
------+15.7 Risikoanpassung
------+15.7.1 Malus und Rückforderung (Clawback)
---------+281. Malus- und Rückforderungsvereinbarungen sind explizite Ex-post-Risikoanpassungsmechanismen …
---------+282. Unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- oder Arbeitsrechts müssen die …
---------+283. Ex-post-Risikoanpassungen sollten stets leistungs- oder risikobezogen sein. Sie sollten eine …
---------+284. Die Wertpapierfirmen sollten analysieren, ob ihre anfänglichen Ex-ante-Risikoanpassungen …
---------+285. Bei der Festlegung der Kriterien für die Anwendung eines Malus oder einer Rückforderung gemäß …
---------+286. Die Wertpapierfirmen sollten mindestens die anfänglich zugrunde gelegten Leistungs- und …
---------+287. Wenn ein Malus nur zum Zeitpunkt der Erdienung der zurückbehaltenen Zahlung angewendet werden …
---------+288. Malus- und Rückforderungsvereinbarungen sollten gegebenenfalls zu einer Verringerung der …
------+15.7.2 Implizite Anpassungen
---------+289. Die Wertpapierfirmen sollten Instrumente für die variable Vergütung nutzen, deren Preis auf …
---------+290. Wenn Instrumente gewährt wurden und die Mitarbeiter nach Ende des Zurückbehaltungszeitraums …
------+Titel V – Wertpapierfirmen, die staatliche Unterstützung erhalten
------+16. Staatliche Unterstützung und Vergütung
---------+291. In Einklang mit Abschnitt 6 dieser Leitlinien sollten die zuständigen Behörden und …
---------+292. Für Wertpapierfirmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU fallen, sollte …
---------+293. Die variable Vergütung eines Mitarbeiters einer Wertpapierfirma sollte einer ordnungsgemäßen …
---------+294. Die Wertpapierfirma sollte gewährleisten, dass ein Bonuspool oder die Erdienung und die …
---------+295. Die zuständigen Behörden sollten überwachen, ob die Wertpapierfirma die Bedingungen in Artikel …
------+Titel VI - Zuständige Behörden
------+17. Vergütungspolitik
---------+296. Die zuständigen Behörden sollten bei der Beaufsichtigung der Vergütungspolitik und -praxis der …
---------+297. Die zuständigen Behörden sollten unter Berücksichtigung der vorliegenden Leitlinien im Rahmen …
---------+298. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Wertpapierfirmen ihre …
---------+299. Die zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass die Vergütungspolitik, -praxis und …
---------+300. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Wertpapierfirmen einen angemessenen …
---------+301. Die zuständigen Behörden sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle in Wertpapierfirmen …
---------+302. Die zuständigen Behörden sollten mit dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Identifizierung der …
---------+303. Unbeschadet anderer aufsichtlicher und disziplinarischer Maßnahmen und Sanktionen sollten die …
------+20. Offenlegung
---------+304. Die zuständigen Behörden sollten die öffentlichen Offenlegungen über die Vergütung der …
---------+305. Neben dem Vergleich der Vergütungspraxis, der nach Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie (EU) …
------+21. Aufsichtskollegien
---------+306. Die gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 eingerichteten Aufsichtskollegien sollten …
English - European Union - Financial Industry -

Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2021/13)

Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2021/13)

https://www.eba.europa.eu/legacy/regulation-and-policy/regulatory-activities/remuneration/guidelines-remuneration-policies – PDF

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
1. Einhaltung und Meldepflichten

1. Einhaltung und Meldepflichten

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

3. Umsetzung

3. Umsetzung

4. Leitlinien

4. Leitlinien

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/