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Die Kreditinstitute sollten Richtlinien in Bezug auf den Rahmen für das NPE-Management erarbeiten und regelmäßig überprüfen sowie deren Einhaltung überwachen. Die folgenden Richtlinien sollten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Ziel eingeführt werden, die Umsetzung der Strategie des Kreditinstituts (ggf. einschließlich seiner NPE-Strategie und des Implementierungsplans) zu erreichen. Richtlinie für die Verwaltung von Zahlungsrückständen Diese Richtlinie sollte das operative Modell für notleidende Risikopositionen (s. Abschnitt 5.2) des Kreditinstituts darlegen und mindestens die folgenden Elemente umfassen: - • die Struktur und die Zuständigkeiten der NPE WUs mit eindeutigen Auslösetatbeständen für die Übergabe und einer Verbindung zur Zusammenfassung von Risikopositionen (s. Abschnitt 5.2.3);
- • das von den beteiligten Funktionen zu befolgende Verfahren, das mindestens Folgendes umfasst:
- - das in jeder Phase des Zahlungsrückstands, junger Rückstände und alter
Rückstände, zu befolgende Verfahren und die entsprechenden Übergabekriterien, - - die Vorgehensweise, wenn ein Kreditnehmer als nicht kooperativ und/oder nicht tragfähig eingestuft wird, und die Kriterien für diese Einstufung,
- - die Kommunikation mit dem Kreditnehmer bei jedem Schritt, unter Berücksichtigung des Rechtsrahmens des Landes der Geschäftstätigkeit (z. B.
Verhaltenskodex), - - die anzuwendenden Monitoring-Instrumente und Methoden,
- • den Bedarf an Personal und technischen Ressourcen,
- • die zu erstellenden Berichte für Monitoringzwecke und für die regelmäßige Unterrichtung des Leitungsorgans.
Die Kreditinstitute sollten bei der Entwicklung ihrer Rückstandsmanagementpolitik Artikel 28 der Richtlinie 2014/17/EU und insbesondere die Bestimmungen der EBA-Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung berücksichtigen. Stundungsrichtlinie Die in Abschnitt 6.2.1 beschriebenen Stundungsrichtlinien sollten mindestens Folgendes festlegen: - • die von den verschiedenen Arten von Kreditnehmern vorzulegenden Finanzunterlagen und sonstigen Dokumente, anhand derer sich der zuständige Kreditsachbearbeiter von der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers (Tilgung und Zinsen) überzeugen kann,
- • die vom Kreditsachbearbeiter anzuwendenden Mindestwerte bei zentralen finanziellen Indikatoren und Kennziffern für die Rückzahlungsfähigkeit, aufgeschlüsselt nach Portfolio/Produkt/Sektor, zur umfassenden Beurteilung der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers; sektorspezifische Richtlinien, welche die zentralen finanziellen Indikatoren und Kennzahlen sektorspezifisch (KMU und Großunternehmen) festlegen.
- • das Verfahren zur Bestimmung und Umsetzung der Stundungslösung, die sich für einen Kreditnehmer am besten eignet:
- - Für Privatkunden sind Entscheidungsbäume zu verwenden. Das Verfahren für Privatkunden sollte den Bestimmungen der EBA-Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung entsprechen. Bei nicht dem Privatkundenbereich zuzurechnenden Kreditnehmern ist ein Entscheidungsbaum möglicherweise nicht angebracht. Stattdessen sollten die Richtlinien dem Kreditsachbearbeiter durch klare Anweisungen erklären, wie die Eignung einer Stundungsbehandlung für einen solchen Kreditnehmer zu beurteilen ist.
- - Bei Kreditnehmern, für die keine Lösung gefunden werden kann (nicht tragfähige und/oder nicht kooperative Kreditnehmer), sind ein zeitlicher Prozess und ein Verfahren für die Übertragung dieser Kreditnehmer an die für die Abwicklung zuständigen NPE WUs festzulegen.
- • Ein Instrumentarium an kurz- und langfristigen Stundungsmaßnahmen, wie in Abschnitt 6 beschrieben.
- • Klare Anweisungen an den Kreditsachbearbeiter zu den Anforderungen an die Neubewertung von Sicherheiten gemäß Abschnitt 9.
- • Der Entscheidungsfindungsprozess, die Genehmigungsstufen und -verfahren für jede Art von Stundungsmaßnahme und Wert der Risikoposition.
- • Der Prozess und das Verfahren für die Überwachung der gewährten Stundungslösungen und der Kooperation des Kreditnehmers nach Abschluss einer Restrukturierung, einschließlich der Häufigkeit der Überprüfung des Kreditnehmers, der Definition für erneuten Zahlungsausfall, des Prozesses für die Neubewertung und der Anforderungen für die Meldung erneuter Zahlungsausfälle.
- • Die Preisbildungsgrundsätze für jede Stundungsmaßnahme und Kreditnehmerart.
Richtlinien für die Einziehung/Zwangsvollstreckung Die für das Mahnwesen zuständigen NPE WUs sollten zeitnah die Maßnahmen ergreifen, die am besten geeignet sind, um die notleidenden Risikopositionen innerhalb eines festgelegten Zeitraums wirksam abzubauen. Die Richtlinien für die Einziehung sollten in Übereinstimmung mit der NPE-Strategie mindestens folgende Aspekte umfassen: - • Die Spannbreite der verfügbaren Optionen für jede Art von Sicherheit. Folgendes sollte als Richtschnur in Erwägung gezogen werden (die Reihenfolge spiegelt nicht die Priorität wider):
- - freihändige Veräußerung von Vermögenswerten (Kreditnehmer beteiligt sich und stimmt der Veräußerung des Vermögenswerts zu),
- - zwangsweise Veräußerung von Vermögenswerten durch Insolvenzverwalter/Gerichtsverfahren (Vermögenswerte werden nicht in der Bilanz des Instituts ausgewiesen),
- - Inbesitznahme von Vermögenswerten (Vermögenswerte werden in der Bilanz des Kreditinstituts ausgewiesen),
- - Inkasso (intern oder extern),
- - Debt-Asset-/Debt-Equity-Swap,
- - Veräußerung des Kredits/Kreditportfolios an Dritte.
- • Das zur Auswahl der geeignetsten Einziehungsoption zu befolgende Verfahren und das in die Entscheidungsfindung einzubeziehende Team aus internen und externen Sachverständigen.
- • Bei der Auswahl der Einziehungsoption zu berücksichtigende Aspekte wie das Vorhandensein von Sicherheiten, die Art rechtlicher Unterlagen, Kreditnehmerarten, vorhandene Marktbedingungen und gesamtwirtschaftliche Aussichten, der gegebene Rechtsrahmen und etwaige frühere Erlösquoten der einzelnen Optionen im Vergleich zu den Kosten der einzelnen Optionen.
- • Eine klare Definition nicht kooperativer Kreditnehmer oder einen Verweis auf entsprechende Richtlinien, in denen diese Definition enthalten ist.
- • Einen klar definierten Genehmigungsprozess für jede Mahnstufe in den verschiedenen Mahnoptionen, die dem Kreditinstitut zur Verfügung stehen.
- • Die Rolle der Risikokontrollabteilung und der internen Revision im Verfahren und im Überwachungsprozess.
Im Hinblick auf die Verwertung von Sicherheiten sind in den Richtlinien folgende Aspekte zu regeln: - • Der Bewertungsansatz, der bezüglich des Vermögenswerts (entsprechend Abschnitt 9.7) zu befolgen ist, einschließlich der anfallenden Verwertungskosten. Die Verwertungskosten sollten den Anforderungen, die in Abschnitt 9.3.3 aufgeführt sind, entsprechen.
- • Die Einbeziehung interner oder externer Fachleute.
- • Obergrenzen
- - für den Wert der Vermögenswerte, die vom Kreditinstitut zu einem bestimmten Zeitpunkt gehalten werden können, unter Berücksichtigung der Grenzen für Großkredite gemäß der CRD und des branchenspezifischen Konzentrationsrisikos, zum Beispiel in der Immobilienbranche,
- - für den Wert zurückgenommener Vermögenswerte oder von Rettungserwerben, die vom Kreditinstitut innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Besitz genommen/erworben werden können.
- • Das nach der Inbesitznahme zu befolgende Verfahren zur Entwicklung und Umsetzung einer Veräußerungsstrategie und die für die Verwaltung der betreffenden Vermögenswerte zuständige Einheit des Kreditinstituts (dies kann auch in separaten Richtlinien für in Besitz genommene Vermögenswerte/Rettungserwerbe festgelegt werden).
Im Falle von NPE-Kreditnehmern mit mehreren Gläubigern – in der Regel Firmenkunden – sollten die Kreditinstitute auch eine Interaktion mit anderen Gläubigern in Betracht ziehen. Deshalb sollten die Kreditinstitute ein klares Verfahren für Verhandlungen und die Interaktion mit anderen Finanzinstituten (oder Dritten), gegenüber denen der Kreditnehmer Schulden hat, festlegen. Richtlinien für Sicherheiten Angesichts der Bedeutung der Kreditrisikominderung im NPE-Abwicklungsprozess sollten die Kreditinstitute klare und einheitliche Richtlinien für Sicherheiten ausarbeiten, die Richtlinien für Rettungserwerbe umfassen. Darin sind das Management und die Bewertung aller Arten von Sicherheiten sowie die Berichterstattung zu Sicherheiten umfassend zu regeln. Aufgrund der Komplexität und der Besonderheiten mancher Arten von Sicherheiten sollten die Kreditinstitute bei der Erstellung und Überprüfung dieser Richtlinien externes Fachwissen in Anspruch nehmen. Die Kreditinstitute sollten eine einheitliche Herangehensweise für das Management und die Bewertung ähnlicher Sicherheiten im Portfolio gemäß Abschnitt 9 sicherstellen. Richtlinien für die Überwachung notleidender Risikopositionen Es sollte eine eigene Richtlinie aufgestellt werden, die u. a. Folgendes regelt: - • die Arten der als Reaktion auf die verschiedenen Arten von Untersuchungsergebnissen erforderlichen Maßnahmen,
- • Eskalationsverfahren,
- • wichtigste Bestandteile, Häufigkeit und Empfänger der entsprechenden Meldungen,
- • Übergabekriterien/Verknüpfung mit NPE-Verfahren.
Outsourcing-/NPE-Servicing-Richtlinie Sofern relevant, sollte eine eigene Richtlinie für die Auslagerung von Dienstleistungen an Dritte aufgestellt werden. Darin sind die Verfahren für die Auswahl von Outsourcing-Partnern, der Inhalt der betreffenden Verträge und der Entscheidungsprozess für Outsourcing-Vereinbarungen sowie die Überwachung dieser Vereinbarungen zu regeln.
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