+Leitlinien Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen (EBA/GL/2018/06)
---+1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 …
---------+2. Leitlinien legen dar, was die EBA unter angemessenen Aufsichtspraktiken im Europäischen System …
------+Meldepflichten
---------+3. In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die …
---------+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf der Website …
---+2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand
---------+5. Diese Leitlinien legen solide Risikomanagementpraktiken für Kreditinstitute für das Management …
---------+6. Diese Leitlinien enthalten zudem Hinweise für die zuständigen Behörden zur Beurteilung von …
------+Anwendungsbereich
---------+7. Diese Leitlinien gelten in Bezug auf Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU , wonach Institute …
---------+8. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute diesen Leitlinien in …
---------+9. Alle Abschnitte dieser Leitlinien gelten für alle Risikopositionen, die unter die …
---------+10. Für die Zwecke der vorgenannten Begriffsbestimmungen von notleidenden und gestundeten …
---------+11. Kreditinstitute mit einer Quote notleidender Kredite (brutto) von 5 % oder mehr auf …
---------+12. Wenn Kreditinstitute eine Quote notleidender Kredite (brutto) unterhalb der 5-Prozent-Schwelle …
---------+13. Zudem können die zuständigen Behörden neben den in Absatz 11 genannten Kreditinstituten weitere …
---------+14. Alle Kreditinstitute sollten die Abschnitte 6 bis 9 anwenden.
---------+15. Die Kreditinstitute sollten diesen Leitlinien entsprechend ihrer Größe und internen …
---------+16. Verhältnismäßigkeit im Sinne der aufsichtlichen Bewertung der Strategie für notleidende …
------+Adressaten
---------+17. Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer (i) …
------+Begriffsbestimmungen
---------+18. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. …
---------+19. Zusätzlich und besonders für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die nachfolgenden …
---+3. Umsetzung
------+Geltungsbeginn
---------+20. Diese Leitlinien gelten ab dem 30. Juni 2019.
---------+21. Für die erste Anwendung dieser Leitlinien sollten Kreditinstitute ihre Quote notleidender …
---+4. Strategie für notleidende Risikopositionen
------+22. In diesem Abschnitt werden die zentralen Elemente für die Entwicklung und Umsetzung einer …
------+23. Bei der Entwicklung und Umsetzung ihrer Strategie für notleidende Risikopositionen sollten die …
------+4.1 Entwicklung der Strategie für notleidende Risikopositionen
---------+24. Die Kreditinstitute sollten eine Strategie für notleidende Risikopositionen einführen, um einen …
---------+25. Die folgenden Schritte sollten die zentralen Bausteine für die Entwicklung und Umsetzung der …
---------+26. Bei der Entwicklung ihrer Strategie für notleidende Risikopositionen sollten die …
------+4.2 Bewertung des operativen Umfelds
---------+27. Der erste Schritt bei der Festlegung und Durchführung einer geeigneten Strategie für …
---------+4.2.1 Interne Kapazitäten/Selbsteinschätzung
------------+28. Die Kreditinstitute sollen eine umfassende Selbsteinschätzung durchführen, um die tatsächliche …
------------+29. Die Institute sollten Folgendes vollumfänglich erfassen und beurteilen: a) Die Größenordnung …
------------+30. Die Kreditinstitute sollten jährlich eine eingehende Selbsteinschätzung durchführen, die …
------------+31. Die Kreditinstitute sollten das Leitungsorgan des Instituts und die zuständige Behörde über das …
------------+32. Die Kreditinstitute sollten die regelmäßige Einholung von Meinungen von Sachverständigen der …
---------+4.2.2 Externe Bedingungen und operatives Umfeld
------------+33. Die Kreditinstitute sollten die aktuellen und möglicherweise künftigen externen operativen …
---------+4.2.3 Auswirkungen der Strategie für notleidende Risikopositionen auf das Kapital
------------+34. Die Kreditinstitute sollten in der Lage sein, eine genaue Bewertung der Auswirkung der …
------------+35. Die Kreditinstitute sollten geeignete Maßnahmen in ihre Kapitalplanung aufnehmen, um …
------+4.3 Entwicklung der Strategie für notleidende Risikopositionen
---------+36. Die Strategie für notleidende Risikopositionen sollte mindestens zeitliche Vorgaben für …
---------+4.3.1 Umsetzungsoptionen
------------+37. Die Kreditinstitute sollten in Betracht ziehen, eine Kombination aus Strategien und …
------------+38. Die Kreditinstitute sollten mittel- und langfristige Strategieoptionen zum Abbau von …
------------+39. Wenn ein Kreditinstitut den Schluss zieht, dass keine der vorstehenden Optionen mittel- bis …
------------+40. Von Kreditinstituten, die komplexe Prozesse wie NPE-Risikotransfers und …
---------+4.3.2 Ziele
------------+41. Bevor die Kreditinstitute ihre kurz- bis mittelfristigen Ziele festlegen, sollten sie eine …
------------+42. Die Kreditinstitute sollten zumindest klar definierte, realistische und dennoch ambitionierte …
------------+43. Die Kreditinstitute sollten die Zielwerte wie folgt festlegen: a) nach Zeithorizonten …
------------+44. Die Ziele der Kreditinstitute in Bezug auf notleidende Risikopositionen sollten wenigstens den …
------------+45. Die NPE-Zielwerte sollten mit den detaillierteren operativen Zielvorgaben abgestimmt werden. …
---------+4.3.3 Implementierungsplan
------------+46. Die Strategie des Kreditinstituts für notleidende Risikopositionen sollte durch einen vom …
------------+47. Der NPE-Implementierungsplan sollte mindestens Folgendes umfassen: a) eindeutige, zeitliche …
------------+48. Beim Implementierungsplan sollte ein besonderer Schwerpunkt auf interne Faktoren gelegt werden …
------+4.4 Umsetzung des Implementierungsplans
---------+49. Die Umsetzung des Plans zur Implementierung der Strategie für notleidende Risikopositionen …
---------+50. Die Kreditinstitute sollten wesentliche Abweichungen vom Plan zeitnah dem Leitungsorgan und der …
------+4.5 Einbindung der Strategie für notleidende Risikopositionen
---------+51. Da die Umsetzung und Durchführung der Strategie für notleidende Risikopositionen viele …
---------+52. Die Kreditinstitute sollten sämtliche maßgeblichen Mitarbeiter, im Einklang mit dem Ansatz für …
---------+53. Die Kreditinstitute sollten die Rollen, Verantwortlichkeiten und formalen Berichtswege für die …
---------+54. Mitarbeitern und Angehörigen des Managements, die an der NPE-Abwicklung beteiligt sind, sollten …
---------+55. Sämtliche maßgeblichen Bestandteile der Strategie für notleidende Risikopositionen sollten …
---------+56. Die Strategie für notleidende Risikopositionen sollte vollständig in den Risikomanagementrahmen …
---------+57. Die Kreditinstitute sollten sicherstellen, dass die Ausformulierung und Umsetzung der Strategie …
---+5. Governance und Ablauforganisation für notleidende Risikopositionen
------+58. Damit Kreditinstitute ihre NPE-Probleme wirksam und nachhaltig lösen können, müssen eine …
------+59. Dieser Abschnitt legt die zentralen Elemente zur Governance und zu den Abläufen im Rahmen der …
------+60. Bei der Umsetzung ihrer Governance und ihrer Abläufe in Bezug auf notleidende Risikopositionen …
------+5.1 Steuerung und Entscheidungsfindung
---------+61. Die übergeordnete Strategie eines Kreditinstituts und ihre Umsetzung sollten die Strategie für …
---------+62. Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung sollten einen Teil ihrer Kapazität für die …
------+5.2 Operatives Modell für notleidende Risikopositionen
---------+5.2.1 NPE-Abwicklungseinheiten
------------+63. Um jeglichen Interessenkonflikt beim NPE-Management ausreichend zu mindern und das …
------------+64. Wenn Überschneidungen zwischen den an der Kreditvergabe beteiligten für Entscheidungen …
------------+65. Die Kreditinstitute sollten über Maßnahmen verfügen, um sicherzustellen, dass regelmäßiges …
------------+66. Bei der Gestaltung einer angemessenen NPE-WU-Struktur sollten die Kreditinstitute die …
------------+67. Die Kreditinstitute sollten die Ausgestaltung automatisierter Prozesse für NPE WUs für homogene …
------------+68. Kleinere und weniger komplexe Kreditinstitute (z. B. solche der SREP-Kategorie 3 oder 4) können …
------------+69. Mit Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit können kleinere und weniger komplexe Kreditinstitute …
---------+5.2.2 Ausrichtung auf den NPE-Lebenszyklus
------------+70. NPE WUs sollten eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass Maßnahmen zur NPE-Abwicklung und …
------------+71. Die Kreditinstitute sollten die folgenden Phasen im NPE-Lebenszyklus unter zusätzlicher …
------------+72. Verwaltung von Rettungserwerben (oder anderen Vermögenswerten aus notleidenden …
---------+5.2.3 Zusammenfassung von Risikopositionen
------------+73. Die EBA-Leitlinien zur Risikomanagementpraxis und zur Bilanzierung erwarteter Kreditverluste …
------------+74. Eine Liste potenzieller Auswahlkriterien für die Zusammenfassung von notleidenden …
------------+75. Für NPE-Portfolios aus dem Firmengeschäft sollte die Zusammenfassung nach Aktivaklasse oder …
---------+5.2.4 Humanressourcen
------------+76. Die Kreditinstitute sollten, gemessen an ihrem Geschäftsmodell, über eine angemessene …
------------+77. Die gemeinsame Nutzung von Management und Ressourcen mit anderen Gliedern der …
------------+78. Gestützt auf die Feststellungen der Selbsteinschätzung der Kreditinstitute zu ihren …
------------+79. Die Kreditinstitute sollten das für das operative NPE-Modell, einschließlich der NPE WUs und …
------------+80. Sollte der Aufbau interner Fachkompetenz und Infrastruktur nicht möglich oder ineffizient sein …
------------+81. Das Kreditinstitut sollte in Übereinstimmung mit der Gesamt-Strategie für notleidende …
------------+82. Der Rahmen zur Leistungsbeurteilung für das Leitungsorgan und zuständige Führungskräfte sollte …
------------+83. Das Kreditinstitut sollte den Umgang mit Frühwarnsignalen und -indikatoren durch die …
---------+5.2.5 Technische Ressourcen
------------+84. Hinsichtlich einer angemessenen technischen Infrastruktur sollten die Kreditinstitute …
------------+85. Eine angemessene technische Infrastruktur sollte den NPE WUs Folgendes ermöglichen: a) Zugang …
------------+86. Die Angemessenheit der technischen Infrastruktur, einschließlich der Datenqualität, sollte …
------+5.3 Kontrollrahmen
---------+87. Das Leitungsorgan sollte für die Einrichtung und Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit …
---------+88. Die internen Kontrollfunktionen sollten dem Leitungsorgan regelmäßig schriftliche Berichte über …
---------+89. Das Leitungsorgan sollte die Feststellungen der internen Kontrollfunktionen zeitnah und wirksam …
---------+90. Der Kontrollrahmen sollte sich in Übereinstimmung mit den EBA-Leitlinien zur internen …
---------+91. Bei der Umsetzung des Kontrollrahmens sollten größere und komplexere Kreditinstitute alle drei …
---------+92. Bei der Umsetzung des Kontrollrahmens müssen kleinere und weniger komplexe Kreditinstitute (z. …
---------+5.3.1 Erste Kontrollebene
------------+93. Die Kreditinstitute sollten sicherstellen, dass die erste Kontrollebene in die Verfahren und …
------------+94. Um sicherzustellen, dass angemessene Kontrollmechanismen umgesetzt werden, sollten die …
---------+5.3.2 Zweite Kontrollebene
------------+95. Die Funktionen der zweiten Kontrollebene sollten kontinuierlich anhand von Kontrollen …
------------+96. Die zweite Kontrollebene kontrolliert die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen durch die NPE …
------------+97. Die Risikokontroll- und Compliance-Funktionen sollten auch Orientierungshilfe zum Prozess der …
---------+5.3.3 Dritte Kontrollebene
------------+98. Die dritte Kontrollebene, die unabhängige interne Revision, sollte über ausreichendes …
------------+99. Hinsichtlich des NPE-Rahmenkonzepts sollte die interne Revision zumindest regelmäßig prüfen …
------------+100. Bei der Festlegung von Häufigkeit, Umfang und Ausmaß der durchzuführenden Kontrollen sollten …
------------+101. Basierend auf den Ergebnissen ihrer Kontrollen sollte die interne Revision dem Leitungsorgan …
------+5.4 Überwachung und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf notleidende Risikopositionen
---------+102. Die Überwachungssysteme sollten auf den NPE-Zielwerten basieren, die in der Strategie für …
---------+103. Die Kreditinstitute sollten NPE-bezogene KPIs festlegen und überwachen. Die NPE-bezogenen KPIs …
---------+5.4.1 NPE-Messgrößen
------------+104. Die Kreditinstitute sollten die relativen und absoluten Bestände an notleidenden und …
------------+105. Die Kreditinstitute sollten diese Überwachungsmaßnahmen auf Transaktions-/Kreditnehmerebene …
------------+106. Die Kreditinstitute sollten die Höhe der Wertminderungen der notleidenden Risikopositionen …
------------+107. Die Kreditinstitute sollten die Indikatoren zur NPE-Quote und zur Deckung auch als …
------------+108. Die Kreditinstitute sollten ihre Abweichungen vom Budget überwachen, damit das Leitungsorgan …
------------+109. Die regelmäßige Berichterstattung an das Leitungsorgan sollte auch wichtige Zahlen zu den …
------------+110. Die Kreditinstitute sollten abwägen, ob die Erstellung von Migrationsmatrizen sinnvoll sein …
------------+111. Die Kreditinstitute sollten die Migrationsraten und die Qualität der nicht notleidenden …
------------+112. Bei ihren Überwachungsmaßnahmen sollten die Kreditinstitute interne Informationen (z. B. aus …
---------+5.4.2 Interaktion mit den Kreditnehmern und Zahlungseingänge
------------+113. Nach der Einrichtung von NPE WUs sollten zentrale Messgrößen für die operative Leistung …
---------+5.4.3 Stundungsmaßnahmen
------------+114. Zur Abwendung oder Begrenzung der Auswirkungen der notleidenden Risikopositionen sollten die …
------------+115. Das Hauptziel von Stundungsmaßnahmen sollte die Rückführung des Kreditnehmers in einen …
---------+5.4.4 Verwertungsmaßnahmen
------------+116. Wenn keine tragfähige Restrukturierungslösung erzielt werden kann, sollten die Kreditinstitute …
------------+117. Die Verwertungsmaßnahmen sollten von dem Kreditinstitut überwacht werden, um Eingang in …
------------+118. Die Kreditinstitute sollten bei Gerichtsverfahren und Inbesitznahmen die Volumina und …
------------+119. Bei durch Sicherheiten oder andere Garantiearten besicherten Risikopositionen sollten die …
------------+120. Durch die Überwachung der Erlösquoten aus Inbesitznahmen und anderen Gerichtsverfahren sollten …
------------+121. Die Kreditinstitute sollten außerdem die durchschnittliche Dauer der zuletzt abgeschlossenen …
------------+122. Fälle, in denen Verbindlichkeiten gegen Vermögenswerte oder eine Beteiligung am Eigenkapital …
---------+5.4.5 Weitere zu beobachtende Positionen
------------+123. Die Kreditinstitute sollten die Zinserträge aus notleidenden Risikopositionen überwachen und …
------------+124. Wenn Rettungserwerbe zur NPE-Strategie eines Kreditinstituts gehören, so sollte es auch das …
---+6. Stundung
------+125. Die Kreditinstitute sollten in ihrem Risikomanagement die in Anhang V zur …
------+126. In diesem Abschnitt werden die Schlüsselelemente der Governance und Ablauforganisation in …
------+6.1 Stundungsmaßnahmen und ihre Tragfähigkeit
---------+127. Kreditinstitute sollten eine Kombination verschiedener Stundungsmaßnahmen in Erwägung ziehen …
---------+128. Die Kreditinstitute sollten Stundungsmaßnahmen mit einer Dauer von weniger als zwei Jahren …
---------+129. Die Kreditinstitute sollten Stundungsmaßnahmen mit einer Dauer von höchstens zwei Jahren (und …
---------+130. Bei jeder Stundungsmaßnahme sollte vertraglich sichergestellt sein, dass das Kreditinstitut …
---------+6.1.1 Tragfähige und nicht tragfähige Stundungsmaßnahmen
------------+131. Die Kreditinstitute sollten zwischen tragfähigen Stundungsmaßnahmen, die zur Verringerung der …
------------+132. Die Kreditinstitute sollten bei der Bewertung der Tragfähigkeit von Stundungsmaßnahmen die …
------------+133. Bei der Tragfähigkeitsprüfung sollten die finanziellen Merkmale des Kreditnehmers und die zu …
------+6.2 Solide Stundungsprozesse
---------+6.2.1 Stundungsrichtlinie
------------+134. Die Kreditinstitute sollten eine Richtlinie zu ihren Stundungsmaßnahmen entwickeln. Diese …
------------+135. Die Kreditinstitute sollten ihre Stundungsrichtlinie und -optionen mittels kollektiver …
---------+6.2.2 Effizienz und Wirksamkeit von Stundungsmaßnahmen
------------+136. Die Kreditinstitute sollten die Qualität von Stundungsmaßnahmen überwachen, um …
------------+137. Die Kreditinstitute sollten die Effizienz des Prozesses für die Gewährung von …
------------+138. Die Kreditinstitute sollten die Wirksamkeit der gewährten Stundungsmaßnahmen überwachen. Diese …
------------+139. Die Kreditinstitute sollten Indikatoren für Stundungsmaßnahmen im Rahmen der Überwachung nach …
---------+6.2.3 Beurteilung der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers
------------+140. Bevor Stundungsmaßnahmen gewährt werden, sollten die Kreditinstitute eine Prüfung der …
---------+6.2.4 Standardisierte Stundungsprodukte und Entscheidungsbäume
------------+141. Die Kreditinstitute sollten über geeignete Richtlinien und Verfahren verfügen, die eine …
------------+142. Die Kreditinstitute sollten in Betracht ziehen, Entscheidungsbäume und standardisierte …
---------+6.2.5 Vergleich mit anderen Abwicklungsoptionen für notleidende Risikopositionen
------------+143. Die Kreditinstitute sollten einen auf den Nettobarwert gestützten Ansatz verwenden, um die für …
---------+6.2.6 Zielwerte für die Stundung und Überwachung
------------+144. Stundungsverträge und die entsprechende Dokumentation sollten genau definierte Vorgaben zu …
---+7. Erfassung von notleidenden Risikopositionen
------+145. Die Kreditinstitute sollten in ihrem Risikomanagement die in Anhang V zur …
------+146. In diesem Abschnitt werden die zentralen Elemente für die Governance und Ablauforganisation in …
------+7.1 Kriterium der Überfälligkeit
---------+147. Die Kreditinstitute sollten Risikopositionen in Übereinstimmung mit Abschnitt 4 der …
------+7.2 Hinweise für die Unwahrscheinlichkeit des Begleichens von Risikopositionen
---------+148. Die Kreditinstitute sollten Risikopositionen als „unlikely to pay“ ausweisen (d. h. es als …
---------+149. Die Kreditinstitute sollten die Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmer überwachen. Bei …
------+7.3 Stundung und Status „notleidend“/„nicht notleidend“
---------+7.3.1 Stundung
------------+150. Für die Durchführung von Stundungsmaßnahmen sollten die Kreditinstitute in der Lage sein …
------------+151. Grundlage für die Beurteilung von finanziellen Schwierigkeiten eines Kreditnehmers sollte …
------------+152. Risikopositionen sollten nicht als gestundet eingestuft werden, wenn Zugeständnisse gegenüber …
------------+153. Die Gewährung neuer Konditionen wie zum Beispiel eines neuen Zinssatzes, der günstiger ist als …
------------+154. Kreditnehmer können verlangen, dass die Konditionen ihrer Kreditverträge geändert werden, ohne …
---------+7.3.2 Einstufung von gestundeten Risikopositionen als notleidend
------------+155. Kreditinstitute, die Stundungsmaßnahmen auf nicht notleidende Risikopositionen anwenden …
------------+156. Bei der Beurteilung, ob gestundete Risikopositionen als notleidend eingestuft werden sollten …
---------+7.3.3 Gesundung/Aufhebung des Status „notleidend“
------------+157. Die Kreditinstitute sollten notleidende Risikopositionen, einschließlich gestundeter …
------------+158. Die von den Kreditinstituten eingeführten Richtlinien zur Neueinstufung von notleidenden …
------------+159. Darüber hinaus sollte ein Kreditinstitut in Fällen, in denen es andere Risikopositionen …
------------+160. Gibt es Vertragsbedingungen, nach denen die Rückzahlungsfrist verlängert wird, beispielweise …
---------+7.3.4 Einstufung von Risikopositionen als nicht notleidende gestundete Risikopositionen
------------+161. Sobald gestundete Risikopositionen als nicht notleidend eingestuft werden, sei es, weil sie …
------------+162. Die Richtlinien der Kreditinstitute zur Identifizierung nicht notleidender gestundeter …
------------+163. In Übereinstimmung mit Absatz 260 in Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 …
------+7.4 Einheitliche Anwendung der Definition von „notleidend“
---------+164. Die Kreditinstitute sollten angemessene Mechanismen und Verfahren in Übereinstimmung mit …
---------+165. Die Richtlinien der Kreditinstitute sollten die einheitliche Behandlung von einzelnen Kunden …
---------+166. In Übereinstimmung mit den EBA-Leitlinien zur Ausfalldefinition sollten die Kreditinstitute …
---+8. Wertminderungen und Abschreibungen bei notleidenden Risikopositionen
------+167. Die Kreditinstitute sollten Wertberichtigungen bei notleidenden Risikopositionen und …
------+168. In diesem Abschnitt werden die zentralen Elemente für die Governance und Ablauforganisation in …
------+8.1 Abschreibungen von notleidenden Risikopositionen
---------+169. In Übereinstimmung mit den EBA-Leitlinien zur Kreditrisikomanagementpraxis und zur …
---------+170. Eine Abschreibung kann vorgenommen werden, bevor rechtliche Schritte gegen den Kreditnehmer …
---------+171. Abschreibungen stellen einen Ausbuchungsvorgang dar (IFRS 9.5.4.4). Sollten Barmittel oder …
---------+172. Die Kreditinstitute sollten über ausführliche Aufzeichnungen zu sämtlichen NPE-Abschreibungen …
------+8.2 Wertminderungen und Abschreibungen bei notleidenden Risikopositionen
---------+173. Die Kreditinstitute sollten Leitfäden zur rechtzeitigen Erfassung von Wertminderungen und …
------+8.3 Wertminderungs- und Abschreibungsverfahren
---------+174. Die Kreditinstitute sollten solide Richtlinien, Verfahren und Kontrollen für die Beurteilung …
---------+175. Diese Methoden sollten auch Richtlinien und Verfahren zu Abschreibungen und Werterholungen im …
---------+176. In Übereinstimmung mit den EBA-Leitlinien zur Kreditrisikomanagementpraxis und zur …
---------+177. Die interne Revision jedes Kreditinstituts sollte die angewandten Methoden in Übereinstimmung …
---+9. Bewertung von Sicherheiten bei Immobilien und beweglichen Vermögenswerten
------+178. In diesem Abschnitt werden die zentralen Elemente für die Bewertung von Sicherheiten bei …
------+9.1 Governance, Verfahren und Kontrollen
---------+9.1.1 Allgemeine Richtlinien und Verfahren
------------+179. Ein Kreditinstitut sollte über schriftliche Richtlinien und Verfahren zur Bewertung von …
------------+180. Die Richtlinie und die Verfahren sollten ungeachtet ihrer Anerkennungsfähigkeit für …
------------+181. Die Richtlinie und die Verfahren sollten vom Leitungsorgan genehmigt und mindestens jährlich …
---------+9.1.2 Überwachung und Kontrollen
------------+182. Die Kreditinstitute sollten die von internen oder externen Sachverständigen vorgenommenen …
------------+183. Die Kreditinstitute sollten eine solide Richtlinie zur internen Qualitätssicherung und solide …
------------+184. Darüber hinaus sollte die interne Revisionsfunktion regelmäßig die Konsistenz und Qualität der …
---------+9.1.3 Einzelbewertung von Immobilien und Indexierung
------------+185. Die Kreditinstitute sollten den Wert von Immobiliensicherheiten häufig überprüfen, und zwar …
------------+186. Zur Überwachung des Werts einer Sicherheit und zur Identifizierung von Sicherheiten, die neu …
------------+187. Für diese Indexierung können interne oder externe Indizes herangezogen werden, sofern diese …
------------+188. Bewertungen und Neubewertungen von Immobiliensicherheiten sollten einzeln und auf Basis des …
------------+189. Die zuständigen Behörden sollten einen gemeinsamen Schwellenwert für die Einzel- und …
---------+9.1.4 Sachverständige für die Bewertung
------------+190. Nach Maßgabe von Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. …
------------+191. Soweit externe Bewertungen herangezogen werden, sollten die Kreditinstitute über eine Auswahl …
------------+192. Die Kreditinstitute sollten sicherstellen, dass die in die Auswahl einbezogenen externen …
------------+193. Das Kreditinstitut sollte sicherstellen, dass jeder qualifizierte Sachverständige in der …
------------+194. Die Auswahl an Sachverständigen sollte über Sachkenntnisse in diversen Bereichen des …
------------+195. Um jeglichem Interessenkonflikt hinreichend entgegenzuwirken, sollten die Kreditinstitute …
------------+196. Die Kreditinstitute sollten eine angemessene Rotation der Sachverständigen sicherstellen, d. …
------+9.2 Bewertungsturnus
---------+197. Für Aufsichtszwecke sollten die Kreditinstitute die Bewertungen sämtlicher besicherten …
---------+198. Die Gruppe der Sicherheiten, die regelmäßig Einzelbewertungen und Neubewertungen unterworfen …
---------+199. Wurde der Wert einer Immobilie innerhalb der letzten 12 Monate mittels individueller Bewertung …
---------+200. Die Kreditinstitute sollten Überprüfungen häufiger durchführen, wenn der Markt starken …
---------+201. Daher sollten die Kreditinstitute in ihren Richtlinien und Verfahren zur Sicherheitenbewertung …
---------+202. Die Kreditinstitute sollten über geeignete Verfahren und Systeme verfügen, die veraltete …
------+9.3 Bewertungsmethode
---------+9.3.1 Allgemeines
------------+203. Die Kreditinstitute sollten für jede Sicherheitenart über Bewertungsansätze verfügen, die für …
------------+204. Sämtliche Immobiliensicherheiten sollten nach Maßgabe von Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. …
------------+205. Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den …
------------+206. Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den …
------------+207. Gesamtbewertungen, die lediglich auf Basis der abgezinsten Wiederbeschaffungskosten ermittelt …
------------+208. Immobiliensicherheiten sollten in Übereinstimmung mit anwendbaren internationalen …
---------+9.3.2 Erwarteter künftiger Cashflow
------------+209. Die Kreditinstitute sollten den abgezinsten Cashflow (Zahlungsströme) vorsichtig und im …
------------+210. Die Berechnung des abgezinsten Cashflows sollte Fälle berücksichtigen, in denen: a) Der …
------------+211. Wenn sich die Ermittlung auf die Annahme stützt, dass der operative Cashflow des …
------------+212. Wenn sich die Ermittlung auf die Annahme stützt, dass der operative Cashflow des Kreditnehmers …
------------+213. Neben den oben genannten Verwertungskosten sollte gegebenenfalls – wie nachstehend erläutert – …
------------+214. Der Immobilienpreis zum Zeitpunkt der Verwertung sollte den aktuellen und den erwarteten …
------------+215. Bei der Veräußerung belasteter Immobilien sollte auch der Zeitraum bis zur Veräußerung …
------------+216. Die Verwertung von Sicherheiten kann sowohl mit beiderseitigem Einverständnis als auch nicht …
------------+217. Der Abschlag für die Verwertungskosten sollte die Verwertungsstrategie (freihändiger Verkauf …
------------+218. Der Marktpreisabschlag sollte die Liquidität des Markts und die Verwertungsstrategie …
------------+219. Die Kreditinstitute sollten angemessene Marktpreisabschläge für die Zwecke von IFRS 9, für die …
------------+220. Alle Kreditinstitute sollten auf der Grundlage empirischer Belege ihre eigenen Annahmen zu den …
------+9.4 Weitere Aspekte bei der Schätzung künftiger Zahlungsströme aus der Verwertung von Immobiliensicherheiten
---------+221. Bei der Ermittlung des Cashflows aus der Verwertung von Immobiliensicherheiten sollten die …
---------+222. Wird der Verwertungserlös der Risikoposition anhand des Sicherheitenwerts beurteilt, so sind …
---------+223. Wird zur Beurteilung des Verwertungserlöses der festgestellte Marktpreis herangezogen, so sind …
---------+224. Die Kreditinstitute sollten die bei der Beurteilung des Verwertungserlöses zugrunde gelegten …
------+9.5 Rückvergleiche
---------+225. Die Kreditinstitute sollten anhand fundierter Rückvergleiche nachweisen, dass die Annahmen bei …
---------+226. Alternativ können Kreditinstitute, die den fortgeschrittenen IRB-Ansatz (A-IRB-Ansatz) …
------+9.6 Sicherheitenbezogene Anforderungen an die IT-Datenbank
---------+227. Die Kreditinstitute sollten über Transaktionsdatenbanken verfügen, die eine sachgemäße …
---------+228. Diese Datenbanken sollten alle relevanten Informationen zu Immobilien und anderen Sicherheiten …
------+9.7 Bewertung von Rettungserwerben
---------+229. Die Kreditinstitute sollten dringend in Betracht ziehen Rettungserwerbe als zur Veräußerung …
---------+230. Als Rettungserwerbe in Besitz genommene Vermögenswerte sollten zu dem niedrigeren der beiden …
---------+231. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht unter Bezugnahme auf einen aktiven Markt ermittelt werden …
---------+232. Wenn Rettungserwerbe von Kreditinstituten noch im Bau sind und beschlossen wird, den …
---------+233. Übersteigt die Haltedauer eines Rettungserwerbs die durchschnittliche Haltedauer …
---------+234. Der Turnus bei der Bewertung von in Besitz genommenen Vermögenswerten und die maßgeblichen …
---+10. Beurteilung des Managements notleidender Risikopositionen und gestundeter Risikopositionen durch die Aufsichtsbehörden
------+235. Als Teil ihrer ständigen Beaufsichtigung der Kreditinstitute im Rahmen des SREP sollten die …
------+236. Wenn die zuständige Behörde zu dem Schluss kommt, dass in der Strategie für notleidende …
------+237. Wenn das Ergebnis der Bewertung der zuständigen Behörde ergibt, dass die Strategie für …
------+238. Die zuständigen Behörden sollten bei ihren Bewertungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit …
------+239. Verhältnismäßigkeit im Sinne der aufsichtlichen Bewertung der Strategie für notleidende …
------+240. Die zuständigen Behörden sollten in Bezug auf die Kreditinstitute Folgendes beanstanden: a) …
------+241. Angesichts der Bedeutung des frühzeitigen Erkennens und der Vorbeugung einer …
------+242. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, inwiefern die Kreditinstitute a) über eine …
------+243. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute über angemessene …
------+244. Wenn Kreditinstitute erhebliche Abweichungen vom Implementierungsplan in Übereinstimmung mit …
------+245. Die vorstehend aufgeführten Anforderungen bezüglich der aufsichtlichen Beurteilung des …
---+Anhang 1 – Beispielkriterien für die Zusammenfassung notleidender Risikopositionen im Privatkundengeschäft
------+1. Natürliche oder juristische Person: a) Kreditnehmer im Privatkundengeschäft b) Einzelunternehmer …
------+2. Dauer des Rückstands (Stufe)/Verzugstage (dpd) (je höher die Rückstandsstufe, desto kleiner die …
------+3. Re-Restrukturierungsfälle (restrukturierte Darlehen mit Zahlungsrückständen, die auf anhaltende …
------+4. Höhe der Risikoposition: a) hoher Wert b) niedriger Wert c) mehrere Risikopositionen.
------+5. Höhe des Risikos (gestützt auf die Beurteilung/Verhaltensbewertung/interne …
------+6. Gestützt auf das Verhalten des Kreditnehmers: a) gelegentliche Tilgungszahlungen b) kooperativ …
------+7. Zweck des Kredits (nach Produkt): a) Darlehen Hauptwohnung b) Darlehen …
------+8. Darlehenswährung.
------+9. Darlehenszinssatz (nach Möglichkeit Erwägung einer Zinssatzsenkung für Darlehen mit hoher …
------+10. Kreditnehmerprognose (Alter, Gesundheit, Art und Verlauf der Beschäftigung …
------+11. Wohnsitzland/Land des Sitzes der Gesellschaft: a) im Inland ansässig b) nicht im Inland …
------+12. Lage der zugrundeliegenden Sicherheit: a) ländliche oder städtische Lage b) beste Lage …
------+13. Art der zugrundeliegenden Sicherheit: a) Grundstück: i. Baugrundstück ii. landwirtschaftliche …
------+14. Gestützt auf Beleihungsquote (LTV-Quote): a) für Darlehen mit niedriger Beleihungsquote kann …
------+15. Härtefälle (z. B. Gesundheitsprobleme, Trennung, Scheidung).
------+16. Prüfung der Bonität des Kreditnehmers: a) kann sich Darlehensrückzahlung leisten oder nicht …
---+Anhang 2 – Referenzwerte für Messgrößen für die NPE-Überwachung
------+Referenzwerte für Messgrößen für die NPE-Überwachung
------+NPE-Messgrößen
------+Referenzwerte für Messgrößen für die NPE-Überwachung
------+Referenzwerte für Messgrößen für die NPE-Überwachung
------+Forbearance activities
------+Benchmarks for NPE monitoring metrics
------+Profits and loss (P&L) items stemming from NPEs
---+Anhang 3 – Sonstige Messgrößen
------+Informationen über Kreditnehmer aus externen Quellen
------+Informationen über Kreditnehmer aus internen Quellen
------+Informationen über Kreditnehmer aus externen Quellen
------+Informationen auf Portfolioebene
---+Anhang 4 –NPE-Richtlinien
---+Anhang 5 – Mögliche Stundungsmaßnahmen
------+1. Tilgungsaussetzung Über einen festgelegten Diese Maßnahme sollte nur als kurzen Zeitraum werden …
------+2. Tilgungsreduzierung Verringerung der Tilgungsrate S. „1. Tilgungsaussetzung“. über einen …
------+3. Zahlungsaufschub/-moratorium Eine Vereinbarung, nach der S. „1. Tilgungsaussetzung“. dem …
------+4. Kapitalisierung von Stundung in Bezug auf Diese Maßnahme sollte nur Zahlungsrückständen/Zinsen …
------+5. Zinssenkung Dauerhafte (oder Risikopositionen mit hohen vorübergehende) Senkung des Zinssätzen …
------+6. Laufzeitverlängerung Verlängerung der Gilt für den Kreditnehmer ein Kreditlaufzeit (d. h. des …
------+7. Zusätzliche Sicherheiten Der Kreditnehmer stellt im Diese Maßnahme stellt allein Rahmen des …
------+8. Freihändiger/unterstützter Verkauf Das Kreditinstitut und der Die Kreditinstitute sollten die …
------+9. Änderung des Tilgungsplans Der bestehende vertragliche Beispiele für Tilgungspläne: Tilgungsplan …
------+10. Währungsumrechnung Die Kreditwährung wird an die Die Kreditinstitute sollten den Währung der …
------+11. Sonstige Änderung von Das Kreditinstitut verzichtet Vertragsbedingungen/Vereinbarungen …
------+12. Refinanzierung/neue Kreditlinien Neue Dies allein ist in der Regel keine …
------+13. Schuldenzusammenfassung Zusammenlegung von Dies allein ist in der Regel keine mehreren …
------+14. Teilweiser oder vollständiger Das Kreditinstitut gibt das Diese Maßnahme kann eingesetzt …
English - European Union - Financial Industry -

Leitlinien Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen (EBA/GL/2018/06)

Leitlinien Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen (EBA/GL/2018/06)

https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/credit-risk/guidelines-management-non-performing – PDF

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten

1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

3. Umsetzung

3. Umsetzung

4. Strategie für notleidende Risikopositionen

4. Strategie für notleidende Risikopositionen

5. Governance und Ablauforganisation für notleidende Risikopositionen

5. Governance und Ablauforganisation für notleidende Risikopositionen

6. Stundung

6. Stundung

7. Erfassung von notleidenden Risikopositionen

7. Erfassung von notleidenden Risikopositionen

8. Wertminderungen und Abschreibungen bei notleidenden Risikopositionen

8. Wertminderungen und Abschreibungen bei notleidenden Risikopositionen

9. Bewertung von Sicherheiten bei Immobilien und beweglichen Vermögenswerten

9. Bewertung von Sicherheiten bei Immobilien und beweglichen Vermögenswerten

10. Beurteilung des Managements notleidender Risikopositionen und gestundeter Risikopositionen durch die Aufsichtsbehörden

10. Beurteilung des Managements notleidender Risikopositionen und gestundeter Risikopositionen durch die Aufsichtsbehörden

Anhang 1 – Beispielkriterien für die Zusammenfassung notleidender Risikopositionen im Privatkundengeschäft

Anhang 1 – Beispielkriterien für die Zusammenfassung notleidender Risikopositionen im Privatkundengeschäft

Anhang 2 – Referenzwerte für Messgrößen für die NPE-Überwachung

Anhang 2 – Referenzwerte für Messgrößen für die NPE-Überwachung

Anhang 3 – Sonstige Messgrößen

Anhang 3 – Sonstige Messgrößen

Anhang 4 –NPE-Richtlinien

Die Kreditinstitute sollten Richtlinien in Bezug auf den Rahmen für das NPE-Management erarbeiten und regelmäßig überprüfen sowie deren Einhaltung überwachen.

Die folgenden Richtlinien sollten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Ziel eingeführt werden, die Umsetzung der Strategie des Kreditinstituts (ggf. einschließlich seiner NPE-Strategie und des Implementierungsplans) zu erreichen.

Richtlinie für die Verwaltung von Zahlungsrückständen

Diese Richtlinie sollte das operative Modell für notleidende Risikopositionen (s. Abschnitt 5.2) des Kreditinstituts darlegen und mindestens die folgenden Elemente umfassen:

  • • die Struktur und die Zuständigkeiten der NPE WUs mit eindeutigen Auslösetatbeständen für die Übergabe und einer Verbindung zur Zusammenfassung von Risikopositionen (s. Abschnitt 5.2.3);
  • • das von den beteiligten Funktionen zu befolgende Verfahren, das mindestens Folgendes umfasst:
  • - das in jeder Phase des Zahlungsrückstands, junger Rückstände und alter

Rückstände, zu befolgende Verfahren und die entsprechenden Übergabekriterien,

  • - die Vorgehensweise, wenn ein Kreditnehmer als nicht kooperativ und/oder nicht tragfähig eingestuft wird, und die Kriterien für diese Einstufung,
  • - die Kommunikation mit dem Kreditnehmer bei jedem Schritt, unter Berücksichtigung des Rechtsrahmens des Landes der Geschäftstätigkeit (z. B.

Verhaltenskodex),

  • - die anzuwendenden Monitoring-Instrumente und Methoden,
  • • den Bedarf an Personal und technischen Ressourcen,
  • • die zu erstellenden Berichte für Monitoringzwecke und für die regelmäßige Unterrichtung des Leitungsorgans.

Die Kreditinstitute sollten bei der Entwicklung ihrer Rückstandsmanagementpolitik Artikel 28 der Richtlinie 2014/17/EU und insbesondere die Bestimmungen der EBA-Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung berücksichtigen.

Stundungsrichtlinie

Die in Abschnitt 6.2.1 beschriebenen Stundungsrichtlinien sollten mindestens Folgendes festlegen:

  • • die von den verschiedenen Arten von Kreditnehmern vorzulegenden Finanzunterlagen und sonstigen Dokumente, anhand derer sich der zuständige Kreditsachbearbeiter von der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers (Tilgung und Zinsen) überzeugen kann,
  • • die vom Kreditsachbearbeiter anzuwendenden Mindestwerte bei zentralen finanziellen Indikatoren und Kennziffern für die Rückzahlungsfähigkeit, aufgeschlüsselt nach Portfolio/Produkt/Sektor, zur umfassenden Beurteilung der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers; sektorspezifische Richtlinien, welche die zentralen finanziellen Indikatoren und Kennzahlen sektorspezifisch (KMU und Großunternehmen) festlegen.
  • • das Verfahren zur Bestimmung und Umsetzung der Stundungslösung, die sich für einen Kreditnehmer am besten eignet:
  • - Für Privatkunden sind Entscheidungsbäume zu verwenden. Das Verfahren für Privatkunden sollte den Bestimmungen der EBA-Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung entsprechen. Bei nicht dem Privatkundenbereich zuzurechnenden Kreditnehmern ist ein Entscheidungsbaum möglicherweise nicht angebracht. Stattdessen sollten die Richtlinien dem Kreditsachbearbeiter durch klare Anweisungen erklären, wie die Eignung einer Stundungsbehandlung für einen solchen Kreditnehmer zu beurteilen ist.
  • - Bei Kreditnehmern, für die keine Lösung gefunden werden kann (nicht tragfähige und/oder nicht kooperative Kreditnehmer), sind ein zeitlicher Prozess und ein Verfahren für die Übertragung dieser Kreditnehmer an die für die Abwicklung zuständigen NPE WUs festzulegen.
  • • Ein Instrumentarium an kurz- und langfristigen Stundungsmaßnahmen, wie in Abschnitt 6 beschrieben.
  • • Klare Anweisungen an den Kreditsachbearbeiter zu den Anforderungen an die Neubewertung von Sicherheiten gemäß Abschnitt 9.
  • • Der Entscheidungsfindungsprozess, die Genehmigungsstufen und -verfahren für jede Art von Stundungsmaßnahme und Wert der Risikoposition.
  • • Der Prozess und das Verfahren für die Überwachung der gewährten Stundungslösungen und der Kooperation des Kreditnehmers nach Abschluss einer Restrukturierung, einschließlich der Häufigkeit der Überprüfung des Kreditnehmers, der Definition für erneuten Zahlungsausfall, des Prozesses für die Neubewertung und der Anforderungen für die Meldung erneuter Zahlungsausfälle.
  • • Die Preisbildungsgrundsätze für jede Stundungsmaßnahme und Kreditnehmerart.

Richtlinien für die Einziehung/Zwangsvollstreckung Die für das Mahnwesen zuständigen NPE WUs sollten zeitnah die Maßnahmen ergreifen, die am besten geeignet sind, um die notleidenden Risikopositionen innerhalb eines festgelegten Zeitraums wirksam abzubauen. Die Richtlinien für die Einziehung sollten in Übereinstimmung mit der NPE-Strategie mindestens folgende Aspekte umfassen:

  • • Die Spannbreite der verfügbaren Optionen für jede Art von Sicherheit. Folgendes sollte als Richtschnur in Erwägung gezogen werden (die Reihenfolge spiegelt nicht die Priorität wider):
  • - freihändige Veräußerung von Vermögenswerten (Kreditnehmer beteiligt sich und stimmt der Veräußerung des Vermögenswerts zu),
  • - zwangsweise Veräußerung von Vermögenswerten durch Insolvenzverwalter/Gerichtsverfahren (Vermögenswerte werden nicht in der Bilanz des Instituts ausgewiesen),
  • - Inbesitznahme von Vermögenswerten (Vermögenswerte werden in der Bilanz des Kreditinstituts ausgewiesen),
  • - Inkasso (intern oder extern),
  • - Debt-Asset-/Debt-Equity-Swap,
  • - Veräußerung des Kredits/Kreditportfolios an Dritte.
  • • Das zur Auswahl der geeignetsten Einziehungsoption zu befolgende Verfahren und das in die Entscheidungsfindung einzubeziehende Team aus internen und externen Sachverständigen.
  • • Bei der Auswahl der Einziehungsoption zu berücksichtigende Aspekte wie das Vorhandensein von Sicherheiten, die Art rechtlicher Unterlagen, Kreditnehmerarten, vorhandene Marktbedingungen und gesamtwirtschaftliche Aussichten, der gegebene Rechtsrahmen und etwaige frühere Erlösquoten der einzelnen Optionen im Vergleich zu den Kosten der einzelnen Optionen.
  • • Eine klare Definition nicht kooperativer Kreditnehmer oder einen Verweis auf entsprechende Richtlinien, in denen diese Definition enthalten ist.
  • • Einen klar definierten Genehmigungsprozess für jede Mahnstufe in den verschiedenen Mahnoptionen, die dem Kreditinstitut zur Verfügung stehen.
  • • Die Rolle der Risikokontrollabteilung und der internen Revision im Verfahren und im Überwachungsprozess.

Im Hinblick auf die Verwertung von Sicherheiten sind in den Richtlinien folgende Aspekte zu regeln:

  • • Der Bewertungsansatz, der bezüglich des Vermögenswerts (entsprechend Abschnitt 9.7) zu befolgen ist, einschließlich der anfallenden Verwertungskosten. Die Verwertungskosten sollten den Anforderungen, die in Abschnitt 9.3.3 aufgeführt sind, entsprechen.
  • • Die Einbeziehung interner oder externer Fachleute.
  • • Obergrenzen
  • - für den Wert der Vermögenswerte, die vom Kreditinstitut zu einem bestimmten Zeitpunkt gehalten werden können, unter Berücksichtigung der Grenzen für Großkredite gemäß der CRD und des branchenspezifischen Konzentrationsrisikos, zum Beispiel in der Immobilienbranche,
  • - für den Wert zurückgenommener Vermögenswerte oder von Rettungserwerben, die vom Kreditinstitut innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Besitz genommen/erworben werden können.
  • • Das nach der Inbesitznahme zu befolgende Verfahren zur Entwicklung und Umsetzung einer Veräußerungsstrategie und die für die Verwaltung der betreffenden Vermögenswerte zuständige Einheit des Kreditinstituts (dies kann auch in separaten Richtlinien für in Besitz genommene Vermögenswerte/Rettungserwerbe festgelegt werden).

Im Falle von NPE-Kreditnehmern mit mehreren Gläubigern – in der Regel Firmenkunden – sollten die Kreditinstitute auch eine Interaktion mit anderen Gläubigern in Betracht ziehen. Deshalb sollten die Kreditinstitute ein klares Verfahren für Verhandlungen und die Interaktion mit anderen Finanzinstituten (oder Dritten), gegenüber denen der Kreditnehmer Schulden hat, festlegen.

Richtlinien für Sicherheiten

Angesichts der Bedeutung der Kreditrisikominderung im NPE-Abwicklungsprozess sollten die Kreditinstitute klare und einheitliche Richtlinien für Sicherheiten ausarbeiten, die Richtlinien für Rettungserwerbe umfassen. Darin sind das Management und die Bewertung aller Arten von Sicherheiten sowie die Berichterstattung zu Sicherheiten umfassend zu regeln. Aufgrund der Komplexität und der Besonderheiten mancher Arten von Sicherheiten sollten die Kreditinstitute bei der Erstellung und Überprüfung dieser Richtlinien externes Fachwissen in Anspruch nehmen. Die Kreditinstitute sollten eine einheitliche Herangehensweise für das Management und die Bewertung ähnlicher Sicherheiten im Portfolio gemäß Abschnitt 9 sicherstellen.

Richtlinien für die Überwachung notleidender Risikopositionen

Es sollte eine eigene Richtlinie aufgestellt werden, die u. a. Folgendes regelt:

  • • die Arten der als Reaktion auf die verschiedenen Arten von Untersuchungsergebnissen erforderlichen Maßnahmen,
  • • Eskalationsverfahren,
  • • wichtigste Bestandteile, Häufigkeit und Empfänger der entsprechenden Meldungen,
  • • Übergabekriterien/Verknüpfung mit NPE-Verfahren.

Outsourcing-/NPE-Servicing-Richtlinie

Sofern relevant, sollte eine eigene Richtlinie für die Auslagerung von Dienstleistungen an Dritte aufgestellt werden. Darin sind die Verfahren für die Auswahl von Outsourcing-Partnern, der Inhalt der betreffenden Verträge und der Entscheidungsprozess für Outsourcing-Vereinbarungen sowie die Überwachung dieser Vereinbarungen zu regeln.

Anhang 5 – Mögliche Stundungsmaßnahmen

Stundungsmaßnahme Beschreibung Tragfähigkeit und sonstige wichtige Erwägungen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

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