+DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1085 DER KOMMISSION vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut die Anforderungen bezüglich der Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko erfüllt (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Preamble: 1
---+KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Struktur der Beurteilung
---------+Artikel 1 1
---------+Artikel 1 2
---------+Artikel 1 3
---------+Artikel 1 4
------+Artikel 2 Verhältnismäßigkeit — Produktkategorien und Modellkomplexität
---------+Artikel 2 a)
---------+Artikel 2 b)
---------+Artikel 2 c)
------+Artikel 3 Qualität und Prüffähigkeit der Dokumentation
---------+Artikel 3 2
---------+Artikel 3 a)
---------+Artikel 3 b)
---------+Artikel 3 c)
---------+Artikel 3 d)
---------+Artikel 3 e)
------+Artikel 4 Auslagerung
---------+Artikel 4 1
---------+Artikel 4 2
---------+Artikel 4 3
---------+Artikel 4 4
---+KAPITEL 2 BEURTEILUNG DER QUALITATIVEN ANFORDERUNGEN
------+Artikel 5 Überblick über die Beurteilung der qualitativen Anforderungen
---------+Artikel 5 a)
---------+Artikel 5 b)
---------+Artikel 5 c)
---------+Artikel 5 d)
---------+Artikel 5 e)
---------+Artikel 5 f)
---------+Artikel 5 g)
---------+Artikel 5 h)
---------+Artikel 5 i)
---------+Artikel 5 j)
---------+Artikel 5 k)
---------+Artikel 5 l)
---------+Artikel 5 m)
---------+Artikel 5 2
------+Artikel 6 Beurteilung der Angemessenheit der Zusammensetzung und der Rolle des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung
---------+Artikel 6 1
---------+Artikel 6 2
---------+Artikel 6 3
---------+Artikel 6 4
------+Artikel 7 Beurteilung der Konformität von Handelstischen mit Artikel 104b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
---------+Artikel 7 a)
---------+Artikel 7 b)
---------+Artikel 7 c)
---------+Artikel 7 d)
---------+Artikel 7 e)
---------+Artikel 7 f)
---------+Artikel 7 g)
---------+Artikel 7 h)
---------+Artikel 7 2
---------+Artikel 7 3
------+Artikel 8 Beurteilung der internen Unternehmensführung und Überwachung des Instituts im Zusammenhang mit der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung
---------+Artikel 8 1
---------+Artikel 8 2
---------+Artikel 8 3
------+Artikel 9 Beurteilung der Grundsätze für neue Produkte
---------+Artikel 9 a)
---------+Artikel 9 b)
---------+Artikel 9 c)
---------+Artikel 9 d)
---------+Artikel 9 e)
---------+Artikel 9 f)
---------+Artikel 9 g)
---------+Artikel 9 h)
---------+Artikel 9 i)
------+Artikel 10 Unabhängige Prüfung des internen Risikomessmodells
---------+Artikel 10 1
---------+Artikel 10 2
---------+Artikel 10 3
------+Artikel 11 Beurteilung der Validierung der internen Risikomessmodelle und der Ergebnisse dieser Validierung
---------+Artikel 11 1
---------+Artikel 11 2
------+Artikel 12 Beurteilung der Angemessenheit des Umfangs und der Vollständigkeit der internen Validierung
---------+Artikel 12 1
---------+Artikel 12 2
---------+Artikel 12 3
------+Artikel 13 Beurteilung der Angemessenheit der Berichterstattung
---------+Artikel 13 a)
---------+Artikel 13 b)
------+Artikel 14 Beurteilung der Angemessenheit der Handelsobergrenzen
---------+Artikel 14 a)
---------+Artikel 14 b)
---------+Artikel 14 c)
---------+Artikel 14 d)
---------+Artikel 14 e)
---------+Artikel 14 f)
---------+Artikel 14 g)
---------+Artikel 14 2
------+Artikel 15 Beurteilung der Angemessenheit des Prozesses zur Aktualisierung der Handelsobergrenzen
---------+Artikel 15 1
---------+Artikel 15 2
------+Artikel 16 Beurteilung der Angemessenheit des Verfahrens im Zusammenhang mit Verstößen gegen Handelsobergrenzen
---------+Artikel 16 1
---------+Artikel 16 2
------+Artikel 17 Beurteilung der Angemessenheit des Stresstest-Programms
---------+Artikel 17 1
---------+Artikel 17 2
---------+Artikel 17 3
------+Artikel 18 Beurteilung der Angemessenheit von umgekehrten Stresstest- und Ad-hoc-Stresstest-Szenarios
---------+Artikel 18 1
---------+Artikel 18 2
------+Artikel 19 Beurteilung des internen Risikomessmodells in Bezug auf die Robustheit der IT-Systeme
---------+Artikel 19 1
---------+Artikel 19 2
------+Artikel 20 Beurteilung der angemessenen Genauigkeit des internen Risikomessmodells, einschließlich aller Bewertungsmodelle
---------+Artikel 20 1
---------+Artikel 20 2
---------+Artikel 20 3
------+Artikel 21 Beurteilung des internen Risikomessmodells in Bezug auf die zusätzlichen Rückvergleiche
---------+Artikel 21 1
---------+Artikel 21 2
---+KAPITEL 3 BEURTEILUNG DES INTERNEN RISIKOMESSMODELLS, DAS FÜR DIE BERECHNUNG DES EXPECTED SHORTFALL UND DES STRESSSZENARIO-RISIKOMAẞES VERWENDET WIRD
------+ABSCHNITT 1 Überblick über die Beurteilung
---------+Artikel 22 Einführung in die Beurteilung des internen Risikomessmodells, das für die Berechnung des Expected Shortfall und des Stressszenario-Risikomaßes verwendet wird
------------+Artikel 22 a)
------------+Artikel 22 b)
------------+Artikel 22 c)
------------+Artikel 22 d)
------------+Artikel 22 e)
------+ABSCHNITT 2 Beurteilung des Aufbaus und der Eigenschaften der Risikofaktoren des internen Risikomessmodells
---------+Unterabschnitt 1 Beurteilung des Aufbaus der Risikofaktoren des internen Risikomessmodells
------------+Artikel 23 Beurteilung der Risikoabdeckung des internen Risikomessmodells
---------------+Artikel 23 1
---------------+Artikel 23 2
---------------+Artikel 23 3
------------+Artikel 24 Beurteilung der Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos
---------------+Artikel 24 1
---------------+Artikel 24 2
------------+Artikel 25 Beurteilung der Risikofaktoren des Aktienkursrisikos
---------------+Artikel 25 1
---------------+Artikel 25 2
------------+Artikel 26 Beurteilung der Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos
---------------+Artikel 26 1
---------------+Artikel 26 2
------------+Artikel 27 Beurteilung der Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos
---------------+Artikel 27 1
---------------+Artikel 27 2
------------+Artikel 28 Beurteilung der Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos
---------------+Artikel 28 1
---------------+Artikel 28 2
------------+Artikel 29 Beurteilung von Kurven
---------------+Artikel 29 1
---------------+Artikel 29 2
---------------+Artikel 29 3
---------------+Artikel 29 4
---------------+Artikel 29 5
---------------+Artikel 29 6
------------+Artikel 30 Beurteilung der impliziten Volatilitätsflächen
---------------+Artikel 30 1
---------------+Artikel 30 2
---------------+Artikel 30 3
------------+Artikel 31 Beurteilung der Risikofaktoren des Korrelationsrisikos
---------+Unterabschnitt 2 Beurteilung der Eigenschaften der Risikofaktoren
------------+Artikel 32 Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren
---------------+Artikel 32 1
---------------+Artikel 32 2
---------------+Artikel 32 3
---------------+Artikel 32 4
---------------+Artikel 32 5
---------------+Artikel 32 6
---------------+Artikel 32 7
------------+Artikel 33 Beurteilung des Liquiditätshorizonts der Risikofaktoren
---------------+Artikel 33 1
---------------+Artikel 33 2
---------------+Artikel 33 3
---------------+Artikel 33 4
------+ABSCHNITT 3 Beurteilung der Näherungswerte und der Datenqualität
---------+Artikel 34 Beurteilung der Näherungswerte
------------+Artikel 34 1
------------+Artikel 34 2
------------+Artikel 34 3
------------+Artikel 34 4
------------+Artikel 34 5
---------+Artikel 35 Beurteilung der Datenqualität
------------+Artikel 35 1
------------+Artikel 35 2
------------+Artikel 35 3
------+ABSCHNITT 4 Beurteilung der Einhaltung der Rückvergleichsanforderungen und der Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung
---------+Artikel 36 Beurteilung der in den tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts für die Rückvergleichsanforderungen zu berücksichtigenden technischen Elemente
------------+Artikel 36 1
------------+Artikel 36 2
------------+Artikel 36 3
---------+Artikel 37 Beurteilung der Analyse von Überschreitungen
------------+Artikel 37 1
------------+Artikel 37 2
------------+Artikel 37 3
------------+Artikel 37 4
---------+Artikel 38 Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung
------------+Artikel 38 1
------------+Artikel 38 2
------------+Artikel 38 3
------------+Artikel 38 4
------------+Artikel 38 5
------------+Artikel 38 6
------------+Artikel 38 7
------------+Artikel 38 8
------+ABSCHNITT 5 Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen bezüglich der Behandlung des Fremdwährungs- und des Warenpositionsrisikos im Anlagebuch
---------+Artikel 39 Beurteilung der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungs- und das Warenpositionsrisiko im Anlagebuch
------------+Artikel 39 1
------------+Artikel 39 2
------------+Artikel 39 3
------------+Artikel 39 4
------------+Artikel 39 5
------------+Artikel 39 6
------------+Artikel 39 7
------------+Artikel 39 8
------------+Artikel 39 9
------+ABSCHNITT 6 Beurteilung der Berechnung der Expected Shortfalls und des Stressszenario-Risikomaßes
---------+Unterabschnitt 1 Beurteilung der für die Berechnung der Expected Shortfalls sowie für die Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes relevanten Aspekte
------------+Artikel 40 Beurteilung der Fähigkeit des internen Risikomessmodells zur Erfassung von Nichtlinearitäten
---------------+Artikel 40 1
---------------+Artikel 40 2
---------+Unterabschnitt 2 Beurteilung der für die Berechnung des Expected Shortfall relevanten Aspekte
------------+Artikel 41 Beurteilung der Berechnung des Expected Shortfall
---------------+Artikel 41 1
---------------+Artikel 41 2
---------------+Artikel 41 3
------------+Artikel 42 Beurteilung der Berechnung des partiellen Expected Shortfall
---------------+Artikel 42 1
---------------+Artikel 42 2
---------------+Artikel 42 3
---------------+Artikel 42 4
------------+Artikel 43 Beurteilung der Verteilungsannahmen und der statistischen Annahmen
---------------+Artikel 43 1
---------------+Artikel 43 2
---------------+Artikel 43 3
---------+Unterabschnitt 3 Beurteilung der für die Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes relevanten Aspekte
------------+Artikel 44 Beurteilung des Stressszenario-Risikomaßes
---------------+Artikel 44 1
---------------+Artikel 44 2
---------------+Artikel 44 3
---------------+Artikel 44 4
---------------+Artikel 44 5
---------------+Artikel 44 6
---------------+Artikel 44 7
---------------+Artikel 44 8
---------------+Artikel 44 9
---------------+Artikel 44 10
---------------+Artikel 44 11
---------------+Artikel 44 12
---------------+Artikel 44 13
---------------+Artikel 44 14
---------------+Artikel 44 15
---------------+Artikel 44 16
---+KAPITEL 4 BEURTEILUNG DES ZUR BERECHNUNG DER ZUSÄTZLICHEN EIGENMITTELANFORDERUNG FÜR DAS AUSFALLRISIKO VERWENDETEN INTERNEN MODELLS ZUR ERFASSUNG VON AUSFALLRISIKEN
------+ABSCHNITT 1 Überblick über die Beurteilung
---------+Artikel 45 Beurteilung des zur Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko verwendeten internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken
------------+Artikel 45 a)
------------+Artikel 45 b)
------------+Artikel 45 c)
------+ABSCHNITT 2 Beurteilung der allgemeinen Anforderungen
---------+Artikel 46 Beurteilung des Umfangs der Positionen, die dem Ausfallrisiko unterliegen
------------+Artikel 46 1
------------+Artikel 46 2
---------+Artikel 47 Beurteilung der Genauigkeit und Häufigkeit der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko
------------+Artikel 47 1
------------+Artikel 47 2
------+ABSCHNITT 3 Beurteilung der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten und der Verlustquote bei Ausfall
---------+Artikel 48 Beurteilung der Ausfallwahrscheinlichkeiten
------------+Artikel 48 1
------------+Artikel 48 2
------------+Artikel 48 3
---------+Artikel 49 Beurteilung der Verlustquoten bei Ausfall
------------+Artikel 49 1
------------+Artikel 49 2
------------+Artikel 49 3
------+ABSCHNITT 4 Beurteilung von Korrelationen, Absicherungen und besonderen Anforderungen
---------+Artikel 50 Beurteilung der Korrelationsstruktur
------------+Artikel 50 1
------------+Artikel 50 2
---------+Artikel 51 Beurteilung der Anerkennung von Absicherungen
------------+Artikel 51 a)
------------+Artikel 51 b)
------------+Artikel 51 c)
------------+Artikel 51 d)
------------+Artikel 51 2
------------+Artikel 51 3
------------+Artikel 51 4
------------+Artikel 51 a)
------------+Artikel 51 b)
------------+Artikel 51 c)
---------+Artikel 52 Beurteilung der Einhaltung besonderer Anforderungen
------------+Artikel 52 a)
------------+Artikel 52 b)
------------+Artikel 52 c)
------------+Artikel 52 d)
------------+Artikel 52 2
------------+Artikel 52 3
------------+Artikel 52 4
------------+Artikel 52 5
------------+Artikel 52 6
---+KAPITEL 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 53 Inkrafttreten und Anwendung
---------+Artikel 53 2
---------+Artikel 53 3
|
English -
European Union -
Financial Industry -
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1085 DER KOMMISSION vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut die Anforderungen bezüglich der Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko erfüllt (Text von Bedeutung für den EWR)
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1085 DER KOMMISSION
vom 13. März 2024
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut die Anforderungen bezüglich der Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko erfüllt
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Preamble: 1
|
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 325az Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1)
|
Institute dürfen für das Marktrisiko nur dann interne Modelle verwenden, wenn sie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. Die Institute sollten diese Anforderungen nicht nur im Hinblick auf die Beantragung einer Erlaubnis zur Verwendung dieser internen Modelle erfüllen, sondern auch im Hinblick auf deren Verwendung und die Beantragung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen an ihnen. Daher sollte festgelegt werden, dass die zuständigen Behörden bei der Prüfung, ob die Institute diese Anforderungen erfüllen, in jeder dieser Phasen dieselben Kriterien und dieselbe Beurteilungsmethode anwenden. Aus Gründen der Effizienz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einhaltung durch Institute, denen bereits eine Erlaubnis zur Verwendung solcher alternativen internen Modelle erteilt wurde, jedoch nicht verpflichtet sein, diese Erlaubnis erneut zu prüfen. Vielmehr sollten sie lediglich die Einhaltung derjenigen Vorschriften bewerten, die für den Umfang der betreffenden Beurteilung relevant sind, und sich in jedem Fall auf die Schlussfolgerungen aus früheren Beurteilungen stützen.
|
|
(2)
|
Um sicherzustellen, dass die Institute die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kontinuierlich erfüllen, sollten die zuständigen Behörden die Gesamtqualität der von einem Institut angewandten Lösungen, Systeme und Ansätze bewerten und ständige Verbesserungen und Anpassungen an veränderte Umstände verlangen.
|
|
(3)
|
Um die Harmonisierung und Vergleichbarkeit der Aufsichtspraktiken in den verschiedenen Rechtsordnungen zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden bei der Prüfung, ob die Institute die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, präskriptive Beurteilungsverfahren anwenden. Die zuständigen Behörden sollten jedoch die Art, Größe und Komplexität der Struktur und des Geschäftsmodells eines Instituts, die Komplexität der alternativen internen Modelle, die Art der von diesen Modellen abgedeckten Finanzprodukte, die Qualität der von dem betreffenden Institut bereitgestellten Informationen und die ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen berücksichtigen können. Den zuständigen Behörden sollte daher bei der Beurteilung, ob ein Institut die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden, der es ihnen ermöglicht, zusätzliche Kontrollen durchzuführen und die am besten geeigneten Methoden zur Überprüfung der Einhaltung bestimmter Anforderungen anzuwenden. Damit die zuständigen Behörden diese Beurteilung in angemessener Weise vornehmen können, ist es angesichts des breiten Spektrums an Finanzprodukten, die für Handelstätigkeiten zur Verfügung stehen, außerdem erforderlich, Kategorien von Finanzprodukten mit zunehmendem Komplexitätsgrad festzulegen, auf die die zuständigen Behörden ihre Beurteilung stützen sollten.
|
|
(4)
|
Um ein ausreichendes internes Verständnis des alternativen internen Modells, einschließlich ausgelagerter Transaktionen, zu gewährleisten, muss festgelegt werden, dass trotz einer etwaigen Auslagerung gewisser Risikoinstrumente, IT-Systeme und Risikomanagementlösungen alle wesentlichen Aufgaben, Tätigkeiten oder Funktionen im Zusammenhang mit dem internen Modell von der in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung wahrgenommen werden müssen. Aus denselben Gründen sollten diese Bestimmungen auch die Vorschrift umfassen, dass die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung angemessene Kontrollen durchführt und Qualitäts- und Validierungstests für alle ausgelagerten Lösungen vornimmt, dass in allen Fällen eine vollständige Dokumentation dieser Kontrollen und Tests verfügbar ist und dass die zuständigen Behörden alle von Drittanbietern bezogenen Instrumente und IT-Lösungen in ähnlicher Weise bewerten wie in Fällen, in denen diese vollständig im Rahmen interner Prozesse entwickelt wurden.
|
|
(5)
|
Unternehmensführungsbezogene und operative Aspekte spielen eine zentrale Rolle für das ordnungsgemäße Funktionieren des alternativen internen Modells. Die Methode zur Überprüfung, ob ein Institut die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt (im Folgenden „Beurteilungsmethode“), sollte daher eine umfassende Beurteilung dieser unternehmensführungsbezogenen und operativen Aspekte beinhalten, einschließlich der Struktur der Handelstische, der Rolle der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans, der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung und der unabhängigen Überprüfung des alternativen internen Modells selbst.
|
|
(6)
|
Bei der Methode zur Beurteilung unternehmensführungsbezogener Aspekte sollte berücksichtigt werden, dass bestimmte Institute, die eine Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes beantragen, bereits vor der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Erlaubnis erhalten haben, ein internes Modell zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko zu nutzen. Daher ist es erforderlich, für die Aspekte, die nicht durch die Verordnung (EU) 2019/876 geändert wurden, ähnliche Beurteilungsregeln wie in der Vergangenheit festzulegen und neue Regeln einzuführen, die die durch die genannte Verordnung eingeführten neuen Bestimmungen abdecken, einschließlich der in Artikel 104b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an Handelstische.
|
|
(7)
|
Damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen an die Validierung und Überprüfung alternativer interner Modelle beurteilen können, sollten die Institute die interne Validierung des Modells mindestens einmal jährlich vornehmen. Während die Erstvalidierung alle im Rahmen des internen Modells angewandten Methoden abdecken sollte, ist es in Anbetracht von Personal- und Ressourcenknappheit angebracht, festzulegen, dass der Schwerpunkt bei der jährlichen Validierung zumindest auf den wichtigsten Aspekten liegt, die bei früheren internen Validierungen oder Innenrevisionen ermittelt wurden, sowie auf etwaigen Änderungen oder neuen Methoden, die in das alternative interne Modell aufgenommen wurden.
|
|
(8)
|
Der Handel und die Finanzmärkte entwickeln sich ständig und rasch weiter. Damit die zuständigen Behörden diese Merkmale bei der Beurteilung, ob die Institute die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, berücksichtigen können, sollte die Beurteilungsmethode qualitative und verfahrenstechnische Standards in Bezug auf die förmliche Genehmigung neuer Finanzinstrumente und -produkte durch das Institut und deren Einführung im Handelsbereich umfassen. Es bedarf Standards für die formale Zulassung neuer Produkte, um sicherzustellen, dass die Einführung neuer Finanzinstrumente und -produkte, die zusätzliche Risikofaktoren darstellen oder methodische Änderungen an den internen Risikomessmodellen erfordern können, vollständig mit der umfassenden Kontrolle und Validierung vereinbar ist.
|
|
(9)
|
Die Qualität der Daten und die Genauigkeit der Risikoabschätzung und der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko hängen in hohem Maße von der Zuverlässigkeit der zu diesem Zweck eingesetzten IT-Systeme ab. Gleichermaßen können Kontinuität und Konsistenz der Risikomanagementprozesse und die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nur dann gewährleistet werden, wenn die entsprechenden IT-Systeme sicher und zuverlässig sind und die IT-Infrastruktur ausreichend robust ist. Daher müssen die zuständigen Behörden bei der Bewertung der internen Modelle für das Marktrisiko auch die Zuverlässigkeit der IT-Systeme des Instituts und die Robustheit der für die internen Modelle verwendeten IT-Infrastruktur überprüfen.
|
|
(10)
|
Eine der Neuerungen des in Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten neuen Marktrisikorahmens ist die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der Expected Shortfalls. Es muss sichergestellt werden, dass die Institute die Richtigkeit der entsprechenden Werte aktiv überwachen. Daher sollten die Institute dazu verpflichtet werden, ihre Expected Shortfalls im Rahmen des in Artikel 325bj der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen internen Rückvergleichs direkt zu testen. Da es unter den Marktteilnehmern noch keine etablierte Methode für das Testen eines Expected Shortfalls im Rückvergleich gibt, sollte keine spezifische Methode vorgeschrieben werden, und es sollte den Instituten freigestellt sein, die Entwicklung neuer Techniken und bewährter Verfahren in dieser Hinsicht im Einklang mit den qualitativen Anforderungen des Artikels 325bi der genannten Verordnung zu berücksichtigen.
|
|
(11)
|
Interne Risikomessmodelle können nur dann als unter Sicherstellung ihrer Integrität angewandt im Sinne von Artikel 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angesehen werden, wenn alle regulatorischen Anforderungen erfüllt sind. Darüber hinaus wurden mehrere Bausteine der Baseler Reformen im Bereich des Marktrisikos durch delegierte Rechtsakte in Unionsrecht umgesetzt, darunter die Delegierten Verordnungen (EU) 2022/2058 (3), (EU) 2022/2059 (4), (EU) 2022/2060 (5), (EU) 2023/1577 (6), (EU) 2023/1578 (7) und (EU) 2024/397 (8) der Kommission. Folglich sollten die zuständigen Behörden die genannten delegierten Rechtsakte bei der Prüfung, ob die Institute die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, berücksichtigen. Um eine umfassende Beurteilung der Konformität der internen Modelle für das Marktrisiko zu gewährleisten, müssen Verfahren festgelegt werden, nach denen die zuständigen Behörden die Einhaltung der Aspekte beurteilen, die sowohl unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch unter die genannten delegierten Verordnungen fallen. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden die jeweiligen von den Instituten vorzulegenden Unterlagen prüfen.
|
|
(12)
|
Tests im Rückvergleich und die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung bilden eine solide Grundlage für eine kritische Überwachung der Leistung des internen Risikomessmodells. Daher müssen Beurteilungsregeln für die Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Tests festgelegt werden. In Bezug auf Tests im Rückvergleich sollte sichergestellt werden, dass Überschreitungen kritisch analysiert werden, um potenzielle Schwächen des Modells zu ermitteln, und dass die Institute überwachen, ob Änderungen des Portfoliowerts durch modellierbare oder nicht modellierbare Risikofaktoren bedingt sind. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden im Lichte der Ergebnisse der Gewinn- und Verlustzuweisung die Genauigkeit der von dem Institut verwendeten Bewertungsfunktionen beurteilen, da deren Genauigkeit für eine solide Berechnung der Eigenmittelanforderungen wesentlich ist.
|
|
(13)
|
Um die kohärente Anwendung der in Artikel 325bh der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen zu gewährleisten, ist es erforderlich, diese Anforderungen weiter zu präzisieren. Ob die Institute diese Anforderungen erfüllen, sollte auf der Grundlage der in Tabelle 2 in Artikel 325bd der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Risikofaktorgruppen bewertet werden. Daher muss für jede dieser Kategorien festgelegt werden, wie die zuständigen Behörden zu beurteilen haben, ob das Basisrisiko erfasst wird und ob die Behandlung von Kurven und Flächen im internen Risikomessmodell solide ist.
|
|
(14)
|
Aufgrund des raschen Wandels und der Weiterentwicklung der Finanzmärkte führen unzuverlässige, ungenaue, unvollständige oder veraltete Daten zu Fehlern bei der Risikoschätzung und der Berechnung der Eigenmittelanforderungen, auch in Marktrisikomodellen. Im Rahmen der Risikomanagementprozesse eines Instituts können solche fehlerhaften Daten zudem schlechte Managemententscheidungen zur Folge haben. Um die Zuverlässigkeit und die hohe Qualität der Daten und ihre ordnungsgemäße Verwendung in den internen Prozessen und in den Prozessen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen zu gewährleisten, sollten folglich die Art und Weise der Datenerhebung und -speicherung sowie die entsprechenden Verfahren gut dokumentiert sein, was auch eine vollständige Beschreibung der Merkmale, Qualitätsprüfungen, automatischen Filter und spezifischen Quellen täglicher Daten einschließt. Die zuständigen Behörden sollten daher bei der Bewertung interner Modelle für das Marktrisiko besonderes Augenmerk auf die Qualität und Zuverlässigkeit der für die Modellierung verwendeten Daten sowie auf die Prozesse legen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Qualität und Zuverlässigkeit beibehalten werden.
|
|
(15)
|
Um eine korrekte Berechnung der Eigenmittelanforderungen zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Gesamtqualität der Daten prüfen, ob der von dem Institut für auf Näherungswerten basierenden Zeitreihen verwendete Ansatz solide ist. Anhand der Beurteilungsmethode sollte somit geprüft werden, ob die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen bezüglich der Verwendung von Näherungswerten eingehalten werden. Gegebenenfalls sollten die Regeln dieser Beurteilungsmethode davon abhängen, ob sich die Zeitreihe, für die ein Näherungswert verwendet wurde, auf einen Risikofaktor bezieht, für den die Bewertung der Modellierbarkeit positiv ausgefallen ist, oder auf einen Risikofaktor, für den die Bewertung der Modellierbarkeit negativ ausgefallen ist.
|
|
(16)
|
In Bezug auf das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken und insbesondere die Artikel 325bn, 325bo und 325bp der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist es erforderlich, dass durch die Beurteilungsmethode sichergestellt wird, dass diese Risikomodelle zu genauen Ergebnissen führen. Die Regeln der Beurteilungsmethode sollten daher alle Aspekte abdecken, die sich auf das Ergebnis dieser Modelle auswirken, einschließlich des Umfangs der von diesen Modellen erfassten Positionen, der Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten und der Verlustquoten bei Ausfall, der Wahl der systematischen Risikofaktoren zur Simulation der Ausfälle von Emittenten und aller vom Institut getroffenen Modellannahmen, einschließlich etwaiger Copula-Annahmen zur Simulation des Ausfalls mehrerer Emittenten.
|
|
(17)
|
Die Risiken, die sich aus dem Klimawandel und allgemeineren Umweltfragen ergeben, verändern das Risikobild für den Finanzsektor und werden voraussichtlich noch mehr an Bedeutung gewinnen. In Anbetracht der Bedeutung dieser Risikofaktoren sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Institute diese Risikofaktoren in ihren Stresstest-Programmen gemäß Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigen. In diesem Zusammenhang haben die Institute bereits Schritte unternommen, um Umweltrisiken in ihre Stresstest-Programme einzubeziehen. Um jedoch sicherzustellen, dass die Institute genügend Zeit haben, diesen Risiken in ihren Stresstest-Programmen vollständig Rechnung zu tragen, sollten die zuständigen Behörden erst ab dem 1. Januar 2025 prüfen, ob die Institute alle Anforderungen in Bezug auf den Klimawandel und allgemeinere Umweltaspekte erfüllen. Gleichermaßen sollte den Instituten angesichts der Komplexität der Durchführung von direkten Rückvergleichen der Expected Shortfalls eine zusätzliche Frist eingeräumt werden, bevor die zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen durch die Institute in diesem Bereich beurteilen. Daher sollte der entsprechende Geltungsbeginn für die Beurteilung auf den 1. Januar 2026 festgesetzt werden.
|
|
(18)
|
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA übermittelt wurde.
|
|
(19)
|
Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —
|
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. März 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
|
|
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
|
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
|
|
KAPITEL 2 BEURTEILUNG DER QUALITATIVEN ANFORDERUNGEN
|
KAPITEL 2 BEURTEILUNG DER QUALITATIVEN ANFORDERUNGEN
|
|
KAPITEL 3 BEURTEILUNG DES INTERNEN RISIKOMESSMODELLS, DAS FÜR DIE BERECHNUNG DES EXPECTED SHORTFALL UND DES STRESSSZENARIO-RISIKOMAẞES VERWENDET WIRD
|
KAPITEL 3 BEURTEILUNG DES INTERNEN RISIKOMESSMODELLS, DAS FÜR DIE BERECHNUNG DES EXPECTED SHORTFALL UND DES STRESSSZENARIO-RISIKOMAẞES VERWENDET WIRD
|
|
KAPITEL 4 BEURTEILUNG DES ZUR BERECHNUNG DER ZUSÄTZLICHEN EIGENMITTELANFORDERUNG FÜR DAS AUSFALLRISIKO VERWENDETEN INTERNEN MODELLS ZUR ERFASSUNG VON AUSFALLRISIKEN
|
KAPITEL 4 BEURTEILUNG DES ZUR BERECHNUNG DER ZUSÄTZLICHEN EIGENMITTELANFORDERUNG FÜR DAS AUSFALLRISIKO VERWENDETEN INTERNEN MODELLS ZUR ERFASSUNG VON AUSFALLRISIKEN
|
|
KAPITEL 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
|
KAPITEL 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
|