+RICHTLINIE (EU) 2025/1 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Preamble: 1
---+TITEL I GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND BENENNUNG DER ABWICKLUNGSBEHÖRDEN
------+Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
---------+Artikel 1 1
---------+Artikel 1 2
------+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---------+Article 2 (1)
---------+Article 2 (2)
---------+Article 2 (3)
---------+Article 2 (4)
---------+Article 2 (5)
---------+Article 2 (6)
---------+Article 2 (7)
---------+Article 2 (8)
---------+Article 2 (9)
---------+Article 2 (10)
---------+Article 2 (11)
---------+Article 2 (12)
---------+Article 2 (13)
---------+Article 2 (14)
---------+Article 2 (15)
---------+Article 2 (16)
---------+Article 2 (17)
---------+Article 2 (18)
---------+Article 2 (19)
---------+Article 2 (20)
---------+Article 2 (21)
---------+Article 2 (22)
---------+Article 2 (23)
---------+Article 2 (24)
---------+Article 2 (25)
---------+Article 2 (26)
---------+Article 2 (27)
---------+Article 2 (28)
---------+Article 2 (29)
---------+Article 2 (30)
---------+Article 2 (31)
---------+Article 2 (32)
---------+Article 2 (33)
---------+Article 2 (34)
---------+Article 2 (35)
---------+Article 2 (36)
---------+Article 2 (37)
---------+Article 2 (38)
---------+Article 2 (39)
---------+Article 2 (40)
---------+Article 2 (41)
---------+Article 2 (42)
---------+Article 2 (43)
---------+Article 2 (44)
---------+Article 2 (45)
---------+Article 2 (46)
---------+Article 2 (47)
---------+Article 2 (48)
---------+Article 2 (49)
---------+Article 2 (50)
---------+Article 2 (51)
---------+Article 2 (52)
---------+Article 2 (53)
---------+Article 2 (54)
---------+Article 2 (55)
---------+Article 2 (56)
---------+Article 2 (57)
---------+Article 2 (58)
---------+Article 2 (59)
---------+Article 2 (60)
---------+Article 2 (61)
---------+Article 2 (62)
---------+Article 2 (63)
---------+Article 2 (64)
---------+Article 2 (65)
---------+Article 2 (66)
---------+Article 2 (67)
---------+Article 2 (68)
---------+Article 2 (69)
---------+Article 2 (70)
---------+Article 2 (71)
---------+Article 2 (72)
---------+Article 2 (73)
---------+Article 2 (74)
---------+Article 2 (75)
---------+Article 2 (76)
---------+Article 2 (77)
---------+Article 2 (78)
---------+Article 2 (79)
---------+Article 2 (80)
---------+Article 2 (81)
---------+Article 2 (82)
---------+Article 2 (83)
---------+Article 2 (84)
---------+Article 2 (85)
---------+Article 2 (86)
---------+Article 2 (87)
---------+Article 2 (88)
---------+Article 2 (89)
---------+Article 2 (90)
---------+Article 2 (91)
------+Artikel 3 Benennung der Abwicklungsbehörden und zuständigen Ministerien
---------+Artikel 3 1
---------+Artikel 3 2
---------+Artikel 3 3
---------+Artikel 3 4
---------+Artikel 3 5
---------+Artikel 3 6
---------+Artikel 3 7
---------+Artikel 3 8
---------+Artikel 3 9
---------+Artikel 3 10
---------+Artikel 3 11
---+TITEL II VORBEREITUNG
------+KAPITEL I Präventive Sanierungsplanung und Abwicklungsplanung
---------+Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
------------+Artikel 4 Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Unternehmen
---------------+Artikel 4 1
---------------+Artikel 4 2
---------------+Artikel 4 3
---------------+Artikel 4 4
---------+Abschnitt 2 Präventive Sanierungsplanung
------------+Artikel 5 Präventive Sanierungspläne
---------------+Artikel 5 1
---------------+Artikel 5 2
---------------+Artikel 5 3
---------------+Artikel 5 4
---------------+Artikel 5 5
---------------+Artikel 5 6
---------------+Artikel 5 7
---------------+Artikel 5 8
---------------+Artikel 5 9
---------------+Artikel 5 10
---------------+Artikel 5 11
---------------+Artikel 5 12
------------+Artikel 6 Überprüfung und Bewertung der präventiven Sanierungspläne durch die Aufsichtsbehörden
---------------+Artikel 6 1
---------------+Artikel 6 2
---------------+Artikel 6 3
---------------+Artikel 6 4
---------------+Artikel 6 5
------------+Artikel 7 Präventive Gruppensanierungspläne
---------------+Artikel 7 1
---------------+Artikel 7 2
---------------+Artikel 7 3
---------------+Artikel 7 4
---------------+Artikel 7 5
---------------+Artikel 7 6
---------------+Artikel 7 7
---------------+Artikel 7 8
------------+Artikel 8 Überprüfung und Bewertung der präventiven Gruppensanierungspläne durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde
---------------+Artikel 8 1
---------------+Artikel 8 2
---------+Abschnitt 3 Abwicklungsplanung
------------+Artikel 9 Abwicklungspläne
---------------+Artikel 9 1
---------------+Artikel 9 2
---------------+Artikel 9 3
---------------+Artikel 9 4
---------------+Artikel 9 5
---------------+Artikel 9 6
---------------+Artikel 9 7
---------------+Artikel 9 8
---------------+Artikel 9 9
------------+Artikel 10 Gruppenabwicklungspläne
---------------+Artikel 10 1
---------------+Artikel 10 2
---------------+Artikel 10 3
---------------+Artikel 10 4
---------------+Artikel 10 5
---------------+Artikel 10 6
------------+Artikel 11 Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
---------------+Artikel 11 1
---------------+Artikel 11 2
---------------+Artikel 11 3
---------------+Artikel 11 4
------------+Artikel 12 Für die Zwecke von Abwicklungsplänen und die Mitwirkung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erforderliche Informationen
---------------+Artikel 12 1
---------------+Artikel 12 2
---------------+Artikel 12 3
------+KAPITEL II Abwicklungsfähigkeit
---------+Artikel 13 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
------------+Artikel 13 1
------------+Artikel 13 2
------------+Artikel 13 3
------------+Artikel 13 4
------------+Artikel 13 5
---------+Artikel 14 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
------------+Artikel 14 1
------------+Artikel 14 2
------------+Artikel 14 3
------------+Artikel 14 4
------------+Artikel 14 5
---------+Artikel 15 Befugnis zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
------------+Artikel 15 1
------------+Artikel 15 2
------------+Artikel 15 3
------------+Artikel 15 4
------------+Artikel 15 5
------------+Artikel 15 6
------------+Artikel 15 7
------------+Artikel 15 8
---------+Artikel 16 Befugnis zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit: Behandlung von Gruppen
------------+Artikel 16 1
------------+Artikel 16 2
------------+Artikel 16 3
------------+Artikel 16 4
------+KAPITEL III Gemeinsame Entscheidungen
---------+Artikel 17 Gemeinsame Entscheidungen
------------+Artikel 17 1
------------+Artikel 17 2
------------+Artikel 17 3
------------+Artikel 17 4
------------+Artikel 17 5
------------+Artikel 17 6
------------+Artikel 17 7
------------+Artikel 17 8
------------+Artikel 17 9
---+TITEL III ABWICKLUNG
------+KAPITEL I Abwicklungsziele, Voraussetzungen für eine Abwicklung und allgemeine Grundsätze
---------+Artikel 18 Abwicklungsziele
------------+Artikel 18 1
------------+Artikel 18 2
------------+Artikel 18 3
---------+Artikel 19 Voraussetzungen für eine Abwicklung
------------+Artikel 19 1
------------+Artikel 19 2
------------+Artikel 19 3
------------+Artikel 19 4
------------+Artikel 19 5
---------+Artikel 20 Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften
------------+Artikel 20 1
------------+Artikel 20 2
------------+Artikel 20 3
---------+Artikel 21 Verfahren im Falle von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind
---------+Artikel 22 Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung
------------+Artikel 22 1
------------+Artikel 22 2
------------+Artikel 22 3
------------+Artikel 22 4
------------+Artikel 22 5
------------+Artikel 22 6
------+KAPITEL II Bewertung
---------+Artikel 23 Bewertung für Abwicklungszwecke
------------+Artikel 23 1
------------+Artikel 23 2
------------+Artikel 23 3
------------+Artikel 23 4
------------+Artikel 23 5
---------+Artikel 24 Vorgaben für die Bewertung
------------+Artikel 24 1
------------+Artikel 24 2
------------+Artikel 24 3
------------+Artikel 24 4
------------+Artikel 24 5
------------+Artikel 24 6
---------+Artikel 25 Vorläufige und endgültige Bewertungen
------------+Artikel 25 1
------------+Artikel 25 2
------------+Artikel 25 3
------------+Artikel 25 4
------+KAPITEL III Abwicklungsinstrumente
---------+Abschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
------------+Artikel 26 Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente
---------------+Artikel 26 1
---------------+Artikel 26 2
---------------+Artikel 26 3
---------------+Artikel 26 4
---------------+Artikel 26 5
---------------+Artikel 26 6
---------------+Artikel 26 7
---------------+Artikel 26 8
---------+Abschnitt 2 Das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements
------------+Artikel 27 Das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements
---------------+Artikel 27 1
---------------+Artikel 27 2
---------------+Artikel 27 3
---------------+Artikel 27 4
---------------+Artikel 27 5
---------------+Artikel 27 6
---------------+Artikel 27 7
---------------+Artikel 27 8
---------------+Artikel 27 9
---------+Abschnitt 3 Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Unternehmensveräußerung und Brückenunternehmen
------------+Artikel 28 Grundsätze für die Anwendung der Instrumente der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, der Unternehmensveräußerung und des Brückenunternehmens
---------------+Artikel 28 1
---------------+Artikel 28 2
---------------+Artikel 28 3
---------------+Artikel 28 4
---------------+Artikel 28 5
---------------+Artikel 28 6
---------------+Artikel 28 7
------------+Artikel 29 Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall
---------------+Artikel 29 1
---------------+Artikel 29 2
---------------+Artikel 29 3
------------+Artikel 30 Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
---------------+Artikel 30 1
---------------+Artikel 30 2
---------------+Artikel 30 3
---------------+Artikel 30 4
---------------+Artikel 30 5
---------------+Artikel 30 6
---------------+Artikel 30 7
---------------+Artikel 30 8
---------------+Artikel 30 9
------------+Artikel 31 Das Instrument der Unternehmensveräußerung
---------------+Artikel 31 1
---------------+Artikel 31 2
---------------+Artikel 31 3
---------------+Artikel 31 4
---------------+Artikel 31 5
---------------+Artikel 31 6
---------------+Artikel 31 7
------------+Artikel 32 Instrument des Brückenunternehmens
---------------+Artikel 32 1
---------------+Artikel 32 2
---------------+Artikel 32 3
---------------+Artikel 32 4
---------------+Artikel 32 5
---------------+Artikel 32 6
---------------+Artikel 32 7
------------+Artikel 33 Betrieb eines Brückenunternehmens
---------------+Artikel 33 1
---------------+Artikel 33 2
---------------+Artikel 33 3
---------------+Artikel 33 4
------------+Artikel 34 Übertragung auf Sicherungssysteme für Versicherungen
---------------+Artikel 34 1
---------------+Artikel 34 2
---------------+Artikel 34 3
---------+Abschnitt 4 Das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung
------------+Artikel 35 Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
---------------+Artikel 35 1
---------------+Artikel 35 2
---------------+Artikel 35 3
---------------+Artikel 35 4
---------------+Artikel 35 5
---------------+Artikel 35 6
---------------+Artikel 35 7
---------------+Artikel 35 8
---------------+Artikel 35 9
------------+Artikel 36 Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
---------------+Artikel 36 1
---------------+Artikel 36 2
---------------+Artikel 36 3
---------------+Artikel 36 4
------------+Artikel 37 Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital
---------------+Artikel 37 a)
---------------+Artikel 37 b)
------------+Artikel 38 Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung
---------------+Artikel 38 1
---------------+Artikel 38 2
---------------+Artikel 38 3
---------------+Artikel 38 4
------------+Artikel 39 Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung
---------------+Artikel 39 1
---------------+Artikel 39 2
---------------+Artikel 39 3
---------------+Artikel 39 4
------------+Artikel 40 Herabschreibung oder Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Derivaten
---------------+Artikel 40 1
---------------+Artikel 40 2
---------------+Artikel 40 3
---------------+Artikel 40 4
------------+Artikel 41 Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung
---------------+Artikel 41 1
---------------+Artikel 41 2
------+KAPITEL IV Abwicklungsbefugnisse
---------+Artikel 42 Allgemeine Befugnisse
------------+Artikel 42 1
------------+Artikel 42 2
------------+Artikel 42 3
------------+Artikel 42 4
------------+Artikel 42 5
---------+Artikel 43 Zusätzliche Befugnisse
------------+Artikel 43 1
------------+Artikel 43 2
------------+Artikel 43 3
------------+Artikel 43 4
---------+Artikel 44 Sonderverwaltung
------------+Artikel 44 1
------------+Artikel 44 2
------------+Artikel 44 3
------------+Artikel 44 4
------------+Artikel 44 5
------------+Artikel 44 6
---------+Artikel 45 Befugnisse bezüglich der Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen
------------+Artikel 45 1
------------+Artikel 45 2
------------+Artikel 45 3
------------+Artikel 45 4
---------+Artikel 46 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
------------+Artikel 46 1
------------+Artikel 46 2
------------+Artikel 46 3
------------+Artikel 46 4
------------+Artikel 46 5
------------+Artikel 46 6
---------+Artikel 47 Befugnis in Bezug auf in Drittländern belegene oder dem Recht von Drittländern unterliegende Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel
------------+Artikel 47 1
------------+Artikel 47 2
------------+Artikel 47 3
---------+Artikel 48 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen
------------+Artikel 48 1
------------+Artikel 48 2
------------+Artikel 48 3
------------+Artikel 48 4
------------+Artikel 48 5
------------+Artikel 48 6
---------+Artikel 49 Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten
------------+Artikel 49 1
------------+Artikel 49 2
------------+Artikel 49 3
------------+Artikel 49 4
------------+Artikel 49 5
---------+Artikel 50 Befugnis zur Beschränkung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
------------+Artikel 50 1
------------+Artikel 50 2
------------+Artikel 50 3
---------+Artikel 51 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten
------------+Artikel 51 1
------------+Artikel 51 2
------------+Artikel 51 3
------------+Artikel 51 4
------------+Artikel 51 5
---------+Artikel 52 Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung
------------+Artikel 52 1
------------+Artikel 52 2
------------+Artikel 52 3
------------+Artikel 52 4
------------+Artikel 52 5
---------+Artikel 53 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Rücktauschrechten
------------+Artikel 53 1
------------+Artikel 53 2
---------+Artikel 54 Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse
------------+Artikel 54 1
------------+Artikel 54 2
------------+Artikel 54 3
------------+Artikel 54 4
------+KAPITEL V Schutzbestimmungen
---------+Artikel 55 Behandlung der Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
------------+Artikel 55 1
------------+Artikel 55 2
---------+Artikel 56 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung
------------+Artikel 56 1
------------+Artikel 56 2
------------+Artikel 56 3
------------+Artikel 56 4
---------+Artikel 57 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger
---------+Artikel 58 Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Übertragungen
------------+Artikel 58 1
------------+Artikel 58 2
------------+Artikel 58 3
---------+Artikel 59 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen
------------+Artikel 59 1
------------+Artikel 59 2
---------+Artikel 60 Schutz von Sicherungsvereinbarungen
------------+Artikel 60 1
------------+Artikel 60 2
---------+Artikel 61 Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen und anderer getrennter Portfolios
------------+Artikel 61 1
------------+Artikel 61 2
---------+Artikel 62 Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
------------+Artikel 62 1
------------+Artikel 62 2
------+KAPITEL VI Verfahrenspflichten
---------+Artikel 63 Mitteilungspflichten
------------+Artikel 63 1
------------+Artikel 63 2
------------+Artikel 63 3
---------+Artikel 64 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
------------+Artikel 64 1
------------+Artikel 64 2
---------+Artikel 65 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden
------------+Artikel 65 1
------------+Artikel 65 2
------------+Artikel 65 3
------------+Artikel 65 4
---------+Artikel 66 Geheimhaltung
------------+Artikel 66 1
------------+Artikel 66 2
------------+Artikel 66 3
------------+Artikel 66 4
------------+Artikel 66 5
------------+Artikel 66 6
------------+Artikel 66 7
------+KAPITEL VII Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen
---------+Artikel 67 Vorab erteilte gerichtliche Zustimmung und Anfechtungsrechte
------------+Artikel 67 1
------------+Artikel 67 2
------------+Artikel 67 3
------------+Artikel 67 4
---------+Artikel 68 Beschränkungen sonstiger Verfahren
------------+Artikel 68 1
------------+Artikel 68 2
------------+Artikel 68 3
---+TITEL IV GRENZÜBERSCHREITENDE GRUPPENABWICKLUNG
------+Artikel 69 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat
---------+Artikel 69 a)
---------+Artikel 69 b)
---------+Artikel 69 c)
---------+Artikel 69 d)
---------+Artikel 69 e)
---------+Artikel 69 f)
---------+Artikel 69 g)
---------+Artikel 69 h)
------+Artikel 70 Abwicklungskollegien
---------+Artikel 70 1
---------+Artikel 70 2
---------+Artikel 70 3
---------+Artikel 70 4
---------+Artikel 70 5
---------+Artikel 70 6
---------+Artikel 70 7
------+Artikel 71 Europäische Abwicklungskollegien
---------+Artikel 71 1
---------+Artikel 71 2
---------+Artikel 71 3
------+Artikel 72 Informationsaustausch
---------+Artikel 72 1
---------+Artikel 72 2
---------+Artikel 72 3
------+Artikel 73 Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe
---------+Artikel 73 1
---------+Artikel 73 2
---------+Artikel 73 3
---------+Artikel 73 4
---------+Artikel 73 5
---------+Artikel 73 6
---------+Artikel 73 7
---------+Artikel 73 8
---------+Artikel 73 9
---------+Artikel 73 10
---------+Artikel 73 11
---------+Artikel 73 12
---------+Artikel 73 13
---------+Artikel 73 14
------+Artikel 74 Gruppenabwicklung unter Beteiligung eines obersten Mutterunternehmens
---------+Artikel 74 1
---------+Artikel 74 2
---------+Artikel 74 3
---------+Artikel 74 4
---------+Artikel 74 5
---------+Artikel 74 6
---------+Artikel 74 7
---------+Artikel 74 8
---------+Artikel 74 9
---+TITEL V BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN
------+Artikel 75 Übereinkünfte mit Drittländern
---------+Artikel 75 1
---------+Artikel 75 2
---------+Artikel 75 3
------+Artikel 76 Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
---------+Artikel 76 1
---------+Artikel 76 2
---------+Artikel 76 3
---------+Artikel 76 4
---------+Artikel 76 5
------+Artikel 77 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
---------+Artikel 77 a)
---------+Artikel 77 b)
---------+Artikel 77 c)
---------+Artikel 77 d)
---------+Artikel 77 e)
------+Artikel 78 Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen
---------+Artikel 78 1
---------+Artikel 78 2
---------+Artikel 78 3
------+Artikel 79 Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden
---------+Artikel 79 1
---------+Artikel 79 2
---------+Artikel 79 3
---------+Artikel 79 4
------+Artikel 80 Austausch vertraulicher Informationen
---------+Artikel 80 1
---------+Artikel 80 2
------+Artikel 81 Finanzierungsmechanismen
---------+Artikel 81 1
---------+Artikel 81 2
---------+Artikel 81 3
---------+Artikel 81 4
---+TITEL VI SANKTIONEN
------+Artikel 82 Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
---------+Artikel 82 1
---------+Artikel 82 2
---------+Artikel 82 3
---------+Artikel 82 4
---------+Artikel 82 5
------+Artikel 83 Spezifische Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen
---------+Artikel 83 1
---------+Artikel 83 2
------+Artikel 84 Veröffentlichung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen
---------+Artikel 84 1
---------+Artikel 84 2
------+Artikel 85 Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EIOPA
---------+Artikel 85 1
---------+Artikel 85 2
------+Artikel 86 Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die Aufsichtsbehörden und die Abwicklungsbehörden
---------+Artikel 86 a)
---------+Artikel 86 b)
---------+Artikel 86 c)
---------+Artikel 86 d)
---------+Artikel 86 e)
---------+Artikel 86 f)
---------+Artikel 86 g)
---------+Artikel 86 2
---+TITEL VII ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU, (EU) 2017/1132 UND DER VERORDNUNGEN (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 UND (EU) 2017/1129
------+Artikel 87 Änderungen der Richtlinie 2002/47/EG
---------+Article 87 (1)
---------+Article 87 (2)
------+Artikel 88 Änderung der Richtlinie 2004/25/EG
------+Artikel 89 Änderungen der Richtlinie 2007/36/EG
------+Artikel 90 Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU
---------+Article 90 (1)
---------+Article 90 (2)
---------+Article 90 (3)
---------+Article 90 (4)
---------+Article 90 (5)
---------+Article 90 (6)
---------+Article 90 (7)
------+Artikel 91 Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132
---------+Article 91 (1)
---------+Article 91 (2)
---------+Article 91 (3)
---------+Article 91 (4)
---------+Article 91 (5)
------+Artikel 92 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
---------+Article 92 (1)
---------+Article 92 2)
------+Artikel 93 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
------+Artikel 94 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
------+Artikel 95 Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129
---+TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 96 Abwicklungsausschuss der EIOPA
---------+Artikel 96 1
---------+Artikel 96 2
---------+Artikel 96 3
------+Artikel 97 Zusammenarbeit mit der EIOPA
---------+Artikel 97 1
---------+Artikel 97 2
------+Artikel 98 Sicherungssysteme für Versicherungen
---------+Artikel 98 a)
---------+Artikel 98 b)
---------+Artikel 98 c)
---------+Artikel 98 2
------+Artikel 99 Überprüfung
---------+Artikel 99 a)
---------+Artikel 99 b)
---------+Artikel 99 c)
---------+Artikel 99 d)
---------+Artikel 99 e)
---------+Artikel 99 f)
---------+Artikel 99 2
------+Artikel 100 Umsetzung
---------+Artikel 100 1
---------+Artikel 100 2
------+Artikel 101 Inkrafttreten und Anwendung
---------+Artikel 101 1
---------+Artikel 101 2
------+Artikel 102 Adressaten
|
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RICHTLINIE (EU) 2025/1 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (Text von Bedeutung für den EWR)
RICHTLINIE (EU) 2025/1 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. November 2024
zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Übersicht
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Regulierung |
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Preamble: 1
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DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1)
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Eine Notlage von Versicherungsunternehmen kann erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft und das soziale Wohlergehen in den Mitgliedstaaten haben, wenn sie zu einer Beeinträchtigung des Schutzes von Versicherungsnehmern, Begünstigten oder Geschädigten führt. Angesichts der Rolle von Rückversicherungsunternehmen in der Wirtschaft, ihrer Verflechtung mit Erstversicherungsunternehmen und den Finanzmärkten im Allgemeinen sowie des relativ konzentrierten Rückversicherungsmarkts ist ein geeigneter Rahmen erforderlich, um eine Notlage oder einen Ausfall solcher Unternehmen in geordneter Weise bewältigen zu können. Deshalb sollte die Sanierung und Abwicklung von Primärversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angegangen werden, wobei ihre jeweiligen Besonderheiten berücksichtigt werden sollten.
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(2)
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Die globale Finanzkrise von 2008 hat die Schwachstellen und die Verflechtungen innerhalb des Finanzsektors offenbart. Die Notlagen und Ausfälle schienen unter anderem mit der Entwicklung der Finanzmärkte und den spezifischen Eigenschaften von Versicherungs- oder Rückversicherungsaktivitäten in ursächlichem Zusammenhang zu stehen. Als größte Probleme der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden in dieser Hinsicht häufig versicherungstechnische Risiken (d. h. eine unzureichende Schadenrückstellung), Fehlbepreisungen (d. h. unterschätzte Prämien), ein schlechtes Aktiv-Passiv-Management und Investitionsverluste genannt. In diesem Zusammenhang wurden Steuergelder dafür verwendet, die verschlechterte Finanzlage verschiedener Versicherungsunternehmen wieder zu verbessern. Wenngleich mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auf eine Stärkung des Finanzsystems in der Union und der Widerstandsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen abgezielt wurde, wurde die Möglichkeit eines Ausfalls solcher Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht vollständig ausgeschlossen. Eine hohe Marktvolatilität und anhaltend niedrige Zinssätze könnten sich besonders nachteilig auf die Rentabilität und Solvabilität von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auswirken. Aufgrund der Anfälligkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber Markt- und Wirtschaftsentwicklungen ist daher besondere Vorsicht geboten und ein angemessener Rahmen erforderlich, damit potenzielle Verschlechterungen der Finanzlage solcher Unternehmen – auch präventiv – gehandhabt werden können. Jüngst zeigten einige Ausfälle und Beinahe-Ausfälle, insbesondere grenzüberschreitender Art, Schwächen des derzeitigen Rahmens auf, die es im Interesse einer angemessenen Organisation des geordneten Marktaustritts von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu beheben gilt.
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(3)
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Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die nicht ohne Weiteres innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und zu vertretbaren Kosten für Versicherungsnehmer, Begünstigte oder Geschädigte substituierbar sind, sind als kritische Funktionen anzusehen, die fortgeführt werden müssen. Solche Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte können auf Unionsebene, auf nationaler oder auf regionaler Ebene kritische Funktionen darstellen. Die Gewährleistung der Kontinuität des Versicherungs- oder Rückversicherungsschutzes ist der Liquidation eines ausfallenden Unternehmens in vielen Fällen vorzuziehen, da diese Kontinuität für Versicherungsnehmer, Begünstigte oder Geschädigte die günstigste Option darstellt. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass geeignete Instrumente zur Verfügung stehen, um Ausfällen vorzubeugen und – im Falle von Ausfällen – die negativen Auswirkungen durch die Wahrung der Kontinuität dieser kritischen Funktionen gering zu halten.
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(4)
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Die Gewährleistung einer wirksamen Abwicklung ausfallender Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Union ist ein wesentliches Element zur Vollendung des Binnenmarkts. Der Ausfall solcher Unternehmen wirkt sich nicht nur auf Versicherungsnehmer und gegebenenfalls auf die Realwirtschaft und die Finanzstabilität auf den Märkten, auf denen diese Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unmittelbar tätig sind, aus, sondern auch auf das Vertrauen in den Versicherungsbinnenmarkt. Mit der Vollendung des Binnenmarkts auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen haben sich die Wechselwirkungen zwischen den Finanzsystemen der Mitgliedstaaten verstärkt. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind auf den Finanzmärkten tätig, um ihr Investitionsportfolio und die mit ihren Tätigkeiten verbundenen Risiken zu verwalten. Vor diesem Hintergrund kann die fehlende Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Ausfall eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu bewältigen, für eine vorhersehbare und harmonisierte Abwicklung des betreffenden Unternehmens zu sorgen und dabei wirksam einen weiterreichenden systemischen Schaden zu verhindern, die Stabilität der Finanzmärkte und damit auch den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen untergraben.
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Die globale Finanzkrise von 2008 hat deutlich gemacht, dass ein angemessener Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geschaffen werden muss. Auf internationaler Ebene veröffentlichte der Rat für Finanzstabilität im Oktober 2011 und im Oktober 2014 in einer aktualisierten Fassung ein Dokument zu den Hauptmerkmalen wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Finanzinstituten („Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“), das auch Überlegungen zur Abwicklung von Versicherungsunternehmen umfasste, deren Ausfall von systemischer oder kritischer Erheblichkeit wäre. Im Juni 2016 veröffentlichte der Rat für Finanzstabilität ergänzende Leitlinien zur Entwicklung wirksamer Abwicklungsstrategien und -pläne für systemrelevante Versicherer. Parallel dazu beschloss die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden im November 2019 eine Reihe von „Grundsätzen für die Versicherungsaufsicht“ („Insurance Core Principles“) für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, einen gemeinsamen Rahmen für international tätige Versicherungsgruppen („Common Framework for Internationally Active Insurance Groups“), in dem die Standards für die präventive Sanierungsplanung festgelegt sind, sowie Maßnahmen, die Behörden gegenüber Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu ergreifen haben, deren Marktaustritt und Abwicklung bevorstehen. Diese Entwicklungen sollten bei der Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung ausfallender Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berücksichtigt werden.
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Viele Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind über nationale Grenzen hinweg tätig. Ein Mangel an Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Behörden bei der Vorbereitung auf und Bewältigung von Notlagen oder Ausfällen grenzüberschreitend tätiger Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen würde das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten schwächen, zu einem suboptimalen Ergebnis für Versicherungsnehmer, Begünstigte und Geschädigte führen und die Glaubwürdigkeit des Versicherungsbinnenmarkts beeinträchtigen.
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(7)
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Derzeit sind die Verfahren für die Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Unionsebene nicht harmonisiert. Vielmehr bestehen im Hinblick auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Ausfall von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen regeln, erhebliche inhaltliche und verfahrenstechnische Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus dürften die Insolvenzverfahren für Unternehmen möglicherweise nicht immer zweckmäßig für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sein, da diese Verfahren womöglich nicht immer gewährleisten, dass kritische Funktionen zugunsten der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Geschädigten, der Realwirtschaft oder der Finanzstabilität insgesamt angemessen fortgeführt werden.
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Es ist notwendig, die Kontinuität der kritischen Funktionen ausfallender bzw. wahrscheinlich ausfallender Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu gewährleisten und gleichzeitig die Auswirkungen von Ausfällen dieser Unternehmen auf die Wirtschaft oder das Finanzsystem so gering wie möglich zu halten. Deshalb muss ein Rahmen geschaffen werden, mit dem den Behörden ein zuverlässiges Instrumentarium an die Hand gegeben wird, das ihnen ein rechtzeitiges und rasches Eingreifen bei ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ermöglicht. Ein solcher Rahmen sollte sicherstellen, dass Verluste vorrangig von den Anteilseignern und erst nachrangig von den Gläubigern getragen werden, unter der Voraussetzung, dass kein Gläubiger größere Verluste trägt, als er im Fall einer Liquidation des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im regulären Insolvenzverfahren im Einklang mit dem Grundsatz, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden sollte als bei regulären Insolvenzverfahren“ (im Folgenden „Grundsatz ‚keine Schlechterstellung von Gläubigern‘“) zu tragen gehabt hätte. Um sicherzustellen, dass die Behandlung, die betroffene Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger erfahren hätten, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, genau befolgt wird, sollten alle relevanten Ereignisse berücksichtigt werden, die entweder durch die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens oder vor dessen Eröffnung ausgelöst würden sowie alle relevanten Ereignisse, die mit der Eröffnung dieses Verfahrens in Zusammenhang stehen, einschließlich der Ereignisse im Zusammenhang mit dem Schutz von Geschädigten gemäß der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Bezug auf Schäden infolge von Unfällen bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens.
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Aufbauend auf der Richtlinie 2009/138/EG sollte der festzulegende Rahmen es den Behörden ermöglichen, die Kontinuität des Versicherungsschutzes von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Geschädigten zu gewährleisten, gegebenenfalls rentable Tätigkeiten und Portfolios des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu übertragen und Verluste auf faire und vorhersehbare Art und Weise zu verteilen. Mit dieser Zielsetzung sollte dazu beigetragen werden, unnötige Verluste oder soziale Notlagen für Versicherungsnehmer, Begünstigte und Geschädigte zu vermeiden, negative Auswirkungen auf die Realwirtschaft und die Finanzmärkte einzugrenzen und die Kosten für die Steuerzahler möglichst gering zu halten.
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Durch die Überarbeitung der Richtlinie 2009/138/EG und insbesondere die Einführung risikosensiblerer Kapitalanforderungen, einer verstärkten Aufsicht, einer verbesserten Liquiditätsüberwachung und besserer makroprudenzieller Politikinstrumente sollten die Wahrscheinlichkeit von Ausfällen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weiter verringert und die Resilienz dieser Unternehmen gegenüber wirtschaftlichen Stresssituationen – verursacht durch systemische Störungen oder durch unternehmensspezifische Umstände – erhöht werden. Nichtsdestoweniger können finanzielle Notlagen trotz des Bestehens eines soliden und robusten Aufsichtsrahmens nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher vorbereitet sein und über angemessene Sanierungs- und Abwicklungsinstrumente verfügen, um sowohl Systemkrisen als auch Ausfälle einzelner Unternehmen zu bewältigen. Diese Instrumente sollten auch Mechanismen umfassen, die den Behörden eine effektive Handhabung ausfallender oder wahrscheinlich ausfallender Unternehmen ermöglichen. Bei der Nutzung dieser Instrumente und bei der Ausübung dieser Befugnisse sollten die Umstände des Ausfalls berücksichtigt werden.
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Einige Mitgliedstaaten haben bereits Anforderungen bezüglich der präventiven Sanierungsplanung sowie Mechanismen zur Abwicklung ausfallender Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eingeführt. Allerdings dürfte das Fehlen unionsweit einheitlicher Voraussetzungen, Befugnisse und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein Hemmnis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts darstellen und die Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden beim Umgang mit notleidenden oder ausfallenden grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppen erschweren. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen nationale Behörden aufgrund verschiedener Ansätze nicht über dasselbe Maß an Kontrolle oder über die gleichen Abwicklungsmöglichkeiten für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen. Diese Unterschiede bei den Sanierungs- und Abwicklungsregelungen könnten die Gleichheit der Rahmenbedingungen beeinträchtigen und möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen führen. Dieses Hindernis sollte beseitigt werden, und es sollten Vorschriften erlassen werden, die eine Schwächung des Binnenmarkts verhindern. Zu diesem Zweck sollten Bestimmungen über präventive Maßnahmen im Hinblick auf die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemeinsamen Mindestharmonisierungsregeln unterworfen werden. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Versicherungsdienstleistungen sollten die präventiven Sanierungs- und Abwicklungsregelungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gelten, die den in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Aufsichtsanforderungen unterliegen.
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Der Ausfall eines einer Gruppe angehörenden Unternehmens kann sich rasch auf die Solvabilität und die Geschäftstätigkeit der gesamten Gruppe auswirken. Deshalb müssen Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungs- und Abwicklungsplanung für Gruppen festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Behörden über wirksame Mittel verfügen, um gegenüber diesen Unternehmen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, in deren Rahmen der finanziellen Solidität aller Unternehmen der Gruppe Rechnung getragen wird, Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit bei Unternehmensgruppen abzubauen und – insbesondere in einem grenzüberschreitenden Kontext – ein kohärentes Abwicklungskonzept für die gesamte Gruppe zu erstellen. Die Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungs- und Abwicklungsplanung und auf die Abwicklungsfähigkeit sowie die Abwicklungsregelungen sollten daher auch für Mutterunternehmen, Holdinggesellschaften und andere Unternehmen der Gruppe gelten, einschließlich Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die außerhalb der Union niedergelassen sind.
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Um sicherzustellen, dass die Sanierungs- und Abwicklungsplanung und die tatsächliche Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil von Finanzkonglomeraten sind, oder von Versicherungsgruppen, die ihrerseits Finanzkonglomerate oder Teil von Finanzkonglomeraten sind, ordnungsgemäß durchgeführt werden können und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten Verpflichtungen zum Informationsaustausch zwischen den für Banken bzw. für Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden festgelegt werden und der Abwicklungsbehörde für Banken im Abwicklungskollegium für eine Versicherungsgruppe, die ein Finanzkonglomerat oder Teil eines Finanzkonglomerats im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist, ein Beobachterstatus eingeräumt werden, und umgekehrt.
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Durch die mit dieser Richtlinie eingeführten neuen Vorschriften verfügen die für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. die für Banken zuständigen Abwicklungsbehörden jeweils über einen eigenen Abwicklungsrahmen, der an die Besonderheiten des Versicherungs- und Rückversicherungssektors bzw. des Bankensektors angepasst ist. Der Zeitrahmen für eine Abwicklung im Versicherungs- und Rückversicherungsbereich ist anders als im Bankenbereich. Um einen Ansturm auf eine Bank zu verhindern, müssen der Einheitliche Abwicklungsausschuss und die betreffende nationale Bankenabwicklungsbehörde in der Regel rasch handeln. Dagegen haben die Abwicklungsbehörden für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen häufig den Vorteil, dass sie über mehr Zeit verfügen, um geeignete Lösungen, die für die Versicherungsnehmer am vorteilhaftesten sind, zu finden. Im Versicherungs- und Rückversicherungssektor ist es weniger wahrscheinlich, dass ein mit einem Bankenansturm vergleichbares Ereignis eintritt, und die Folgen eines solchen Ereignisses wären andere als im Bankensektor.
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Die beiden sektoralen Rechtsrahmen haben zu unabhängigen Entscheidungsbefugnissen für die jeweiligen Behörden geführt. Folglich sollten die für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. die für Banken zuständigen Abwicklungsbehörden auf gleichberechtigter Basis handeln. Für die Wahrnehmung der Abwicklungsaufgaben ist es von entscheidender Bedeutung, dass die für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. die für Banken zuständigen Abwicklungsbehörden sich gegenseitig informieren und nach Treu und Glauben zusammenarbeiten. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen an den Informationsaustausch sollten diese Zusammenarbeit erleichtern. Daher sollten die für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. die für Banken zuständigen Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben als notwendig erachteten Informationen unverzüglich austauschen.
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Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden im Laufe eines Verfahrens rechtzeitig und in strukturierter Weise informiert und konsultiert werden, sodass sie ihr Mandat in sachkundig und konsequent wahrnehmen können, sollten die für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. die für Banken zuständigen Abwicklungsbehörden als Beobachter zu den Sitzungen der Abwicklungskollegien der jeweils anderen Partei eingeladen werden. Dies ist besonders wichtig im Zusammenhang mit der präventiven Sanierungs- und Abwicklungsplanung sowie zur Bewertung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, und schließlich, wenn Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein oder mehrere Unternehmen, die Teil von Finanzkonglomeraten sind, ergriffen werden. Die Kommission sollte die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüfen, sodass sie auf den gewonnenen Erfahrungen aufbauen kann.
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Es gilt sicherzustellen, dass der Sanierungs- und Abwicklungsrahmen zweckmäßig und wirksam ist und Unternehmen und Behörden weder unnötigen Verwaltungsaufwand noch unnötige Kosten verursacht. Bei der Umsetzung eines solchen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens sollte daher auf ein angemessenes Verhältnis zur Art, zum Umfang und zur Komplexität des betreffenden Unternehmens sowie zu seinen Tätigkeiten und Dienstleistungen geachtet werden. Darüber hinaus sollte den Unterschieden zwischen der Sanierung einerseits und der Abwicklung andererseits Rechnung getragen werden. Was den Anwendungsbereich der Anforderungen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung anbelangt, sollten die Behörden auf der Grundlage risikobasierter Kriterien festlegen, welche Unternehmen umfassenden oder vereinfachten Anforderungen hinsichtlich der Planung unterliegen. Um das Vertrauen in den Versicherungs- und Rückversicherungsbinnenmarkt zu stärken und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, sollte durch die Festlegung einer marktweiten Mindestabdeckungsquote für den Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsmarkt bzw. für den Nichtlebensversicherung- und Nichtlebensrückversicherungsmarkt für ein Mindestmaß an Vorbereitung gesorgt werden. Beim Anwendungsbereich der Anforderungen in Bezug auf die Abwicklungsplanung sollten die Behörden festlegen, bei welchen Unternehmen es im Vergleich zu anderen Unternehmen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs wahrscheinlicher ist, dass Abwicklungsmaßnahmen im Falle eines Ausfalls im öffentlichen Interesse liegen, oder welche Unternehmen kritische Funktionen wahrnehmen.
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Aus demselben Grund sollten die Behörden gegebenenfalls je nach Unternehmen unterschiedliche oder erheblich eingeschränkte Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungs- und Abwicklungsplanung und auf die Informationspflichten anwenden und Aktualisierungen in geringerer Häufigkeit verlangen. Bei der Anwendung solcher vereinfachten Anforderungen sollten die Behörden der Art, dem Umfang, der Komplexität und der Substituierbarkeit der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens, seiner Beteiligungsstruktur und Rechtsform, seinem Risikoprofil und seinem Grad der Verflechtung mit anderen regulierten Unternehmen oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen Rechnung tragen. Die Behörden sollten zudem berücksichtigen, ob der Ausfall und die anschließende Liquidation des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im regulären Insolvenzverfahren wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, die Finanzmärkte, andere Unternehmen oder die Wirtschaft insgesamt haben würden. Die Behörden sollten der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden „EIOPA“) einmal jährlich einen Bericht über die Anwendung vereinfachter Anforderungen vorlegen.
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Im Interesse eines geordneten Abwicklungsverfahrens und zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollten die Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden oder mit Befugnissen der öffentlichen Verwaltung ausgestattete Behörden benennen, die die im Zusammenhang mit dem Sanierungs- und Abwicklungsrahmen anfallenden Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diesen Abwicklungsbehörden angemessene Ressourcen zugewiesen werden. Benennt ein Mitgliedstaat eine Abwicklungsbehörde, die auch andere Funktionen wahrnimmt, so sollten angemessene strukturelle Vorkehrungen getroffen werden, um diese Funktionen von den Funktionen im Zusammenhang mit der Abwicklung zu trennen und die operative Unabhängigkeit sicherzustellen. Durch diese Trennung sollten die Behörden in ihrer Abwicklungsfunktion nicht daran gehindert werden, Zugang zu sämtlichen Informationen zu erhalten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Pflichten gemäß dem Sanierungs- und Abwicklungsrahmen oder für die Zusammenarbeit mit anderen an der Anwendung des Sanierungs- und Abwicklungsrahmens beteiligten Behörden benötigen.
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Angesichts der Folgen, die der Ausfall eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Versicherungsnehmer, das Finanzsystem und die Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats haben könnte, sowie der etwaigen Notwendigkeit, bei der Bewältigung dieses Ausfalls auf öffentliche Gelder zurückzugreifen, sollten die Finanzministerien oder andere einschlägige Ministerien in den Mitgliedstaaten frühzeitig eng in den Prozess des Krisenmanagements und der Krisenbewältigung einbezogen werden.
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Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Gruppen oder gegebenenfalls einzelne Unternehmen präventive Sanierungspläne mit den Maßnahmen ausarbeiten, die sie infolge einer erheblichen Verschlechterung ihrer Finanzlage, die ihre Existenzfähigkeit bedrohen könnte, zur Wiederherstellung ihrer finanziellen Stabilität ergreifen würden, und diese Pläne regelmäßig aktualisieren. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten daher eine Reihe quantitativer und qualitativer Indikatoren für die Aktivierung der in diesen präventiven Sanierungsplänen vorgesehenen Abhilfemaßnahmen bestimmen. Solche Indikatoren sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dabei unterstützen, Abhilfemaßnahmen im besten Interesse ihrer Versicherungsnehmer und im Einklang mit dem Risikomanagementsystem des Unternehmens zu ergreifen, ohne dass damit neue aufsichtsrechtliche Anforderungen festgelegt würden. Diese Richtlinie sollte die Unternehmen daher weder daran hindern noch ihnen vorschreiben, in ihre präventiven Sanierungspläne Elemente einer Verschlechterung der Eigenkapitalposition aufzunehmen, die einer eine Nichteinhaltung der in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Solvabilitätskapitalanforderung vorgelagert sind. Präventive Sanierungspläne, die alle wesentlichen Rechtsträger innerhalb der Gruppe abdecken, sollten detailliert sein und auf realistischen Annahmen beruhen, die auf eine Reihe tragfähiger und schwerwiegender Szenarien anwendbar sind. Diese präventiven Sanierungspläne sollten integraler Bestandteil des Governance-Systems der einzelnen Unternehmen sein. Bei der Ausarbeitung dieser präventiven Sanierungspläne können bestehende Instrumente berücksichtigt werden, einschließlich der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, der Notfallpläne und der Pläne für das Liquiditätsrisikomanagement. Die Verpflichtung zur Erstellung eines präventiven Sanierungsplans sollte jedoch in verhältnismäßiger Weise angewandt werden und die Verpflichtung zur Ausarbeitung und Vorlage eines realistischen Sanierungsplans gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG unberührt lassen. Gegebenenfalls können die Elemente des präventiven Sanierungsplans bei der Ausarbeitung des realistischen Sanierungsplans gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigt werden oder als Grundlage für diesen dienen.
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(22)
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Es gilt, ein angemessenes Maß an Vorsorge für Krisensituationen zu gewährleisten. Oberste Mutterunternehmen oder einzelne Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollten daher verpflichtet werden, den Aufsichtsbehörden ihre präventiven Sanierungspläne zwecks einer vollumfänglichen Bewertung vorzulegen, in deren Rahmen auch geprüft wird, ob diese Pläne umfassend sind und sich dafür eignen, die Existenzfähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe selbst in Zeiten starker finanzieller Belastungen zügig wiederherzustellen. Legt ein Unternehmen einen nicht angemessenen präventiven Sanierungsplan vor, sollten die Aufsichtsbehörden befugt sein, diesem Unternehmen die Ergreifung von Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Beseitigung der wesentlichen Mängel des Plans erforderlich sind.
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(23)
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Die Abwicklungsplanung ist eine wesentliche Komponente eines wirksamen Abwicklungsverfahrens. Abwicklungsbehörden sollten daher über alle Informationen verfügen, die sie benötigen, um kritische Funktionen zu ermitteln und deren Fortführung sicherzustellen. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen in Bezug auf ihre eigene Funktionsweise und die sich daraus ergebenden Probleme über einen Informationsvorsprung, weshalb die Abwicklungsbehörden Abwicklungspläne erstellen sollten, die unter anderem auf den von den betroffenen Unternehmen übermittelten Informationen beruhen. Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands sollten die Abwicklungsbehörden die erforderlichen Informationen in erster Linie von den Aufsichtsbehörden einholen.
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(24)
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Kleine und nicht komplexe Unternehmen sollten weder zur Erstellung gesonderter präventiver Sanierungspläne verpflichtet sein noch der Abwicklungsplanung unterliegen, es sei denn, ein solches Unternehmen stellt auf nationaler oder regionaler Ebene ein besonderes Risiko dar.
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(25)
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Damit die möglichen Wechselwirkungen zwischen Abhilfe- und Abwicklungsmaßnahmen abgeschätzt und die Krisenvorsorge und Abwicklungsfähigkeit von Gruppen verbessert werden können, sollte jede Behandlung von Gruppen in Bezug auf die präventive Sanierungs- und Abwicklungsplanung für alle der Gruppenaufsicht unterliegenden Unternehmen der Gruppe gelten. Die präventiven Sanierungs- und Abwicklungspläne sollten den finanziellen, technischen und unternehmerischen Strukturen der betreffenden Gruppe sowie dem Grad ihrer internen Verflechtung Rechnung tragen.
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(26)
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Präventive Sanierungs- und Abwicklungspläne für Gruppen sollten für die gesamte betreffende Gruppe erstellt werden und Maßnahmen sowohl für das oberste Mutterunternehmen als auch für einzelne Tochterunternehmen dieser Gruppe enthalten. Der Umfang, in dem Tochterunternehmen in den präventiven Sanierungs- und Abwicklungsplänen für ihre jeweilige Gruppe berücksichtigt werden, sollte jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Relevanz für die Gruppe, die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und das Finanzsystem in den Mitgliedstaaten, in denen diese Tochterunternehmen tätig sind, stehen. Die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen eine Gruppe Tochterunternehmen hat, sollten in die Ausarbeitung jeglicher Abwicklungspläne einbezogen werden. Die betreffenden Behörden sollten im Rahmen des Aufsichts- bzw. Abwicklungskollegiums alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Bewertung und Annahme dieser Pläne zu gelangen. Das Nichtzustandekommen einer gemeinsamen Entscheidung im Rahmen von Aufsichts- oder Abwicklungskollegien sollte eine angemessene Krisenvorsorge jedoch nicht beeinträchtigen. In diesen Fällen sollte jede für ein Tochterunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Tochterunternehmen einen präventiven Sanierungsplan verlangen können und eine eigene Bewertung dieses Plans vornehmen können. Aus denselben Gründen sollte jede für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Tochterunternehmen einen Abwicklungsplan erstellen und diesen aktualisieren. Individuelle präventive Sanierungs- und Abwicklungspläne für Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, sollten nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen erstellt werden und auf denselben Standards beruhen, die auf vergleichbare Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat Anwendung finden. Werden individuelle präventive Sanierungs- und -Abwicklungspläne für Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, erstellt, so sollten die betreffenden Behörden soweit möglich Kohärenz mit den präventiven Sanierungs- und Abwicklungsplänen für den Rest der Gruppe anstreben.
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(27)
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Abwicklungsbehörden, die keine Einwände gegen eine gemeinsame Entscheidung haben, können untereinander eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan treffen, sowie zur Ermittlung der wesentlichen Hindernisse und erforderlichenfalls zur Bewertung der vom obersten Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen und der von den Behörden zum Abbau oder zur Beseitigung der Hindernisse vorgeschriebenen Maßnahmen.
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(28)
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Damit alle betreffenden Behörden umfassend und ständig informiert sind, sollten die Aufsichtsbehörden den betreffenden Abwicklungsbehörden etwaige präventive Sanierungspläne sowie diesbezügliche Änderungen und die Abwicklungsbehörden den betreffenden Aufsichtsbehörden etwaige Abwicklungspläne sowie diesbezügliche Änderungen übermitteln.
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(29)
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Die Abwicklungsbehörden sollten befugt sein, von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf der Grundlage einer Bewertung von deren Abwicklungsfähigkeit direkt oder indirekt über die Aufsichtsbehörde eine Änderung von deren Struktur und Organisation zu verlangen. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden notwendige und zugleich verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen können, um wesentliche Hindernisse für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente abzubauen oder zu beseitigen und die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Unternehmen sicherzustellen. Die Abwicklungsbehörden sollten die Abwicklungsfähigkeit von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf Ebene jener Unternehmen bewerten, bei denen erwartet wird, dass Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem Gruppenabwicklungsplan ergriffen werden. Die Fähigkeit der Abwicklungsbehörden, Änderungen der Struktur und Organisation von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu verlangen und Maßnahmen zu ergreifen, um wesentliche Hindernisse für die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten abzubauen oder zu beseitigen und die Abwicklungsfähigkeit betreffender Unternehmen sicherzustellen, sollte nicht über das Maß hinausgehen, das zur Vereinfachung der Struktur und der Tätigkeiten des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zwecks Verbesserung seiner Abwicklungsfähigkeit erforderlich ist.
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(30)
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Die Durchführung der in einem präventiven Sanierungsplan oder einem Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen könnte Auswirkungen auf das Personal von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen haben. Diese Pläne sollten daher, soweit zweckmäßig, Verfahren zur Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter während des gesamten Sanierungs- und Abwicklungsverfahrens umfassen. Im Rahmen dieser Verfahren sollten Tarifverträge, sonstige Vereinbarungen der Sozialpartner sowie nationale und Unionsrechtsvorschriften über die Einbeziehung von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern in die Verfahren zur Umstrukturierung von Unternehmen berücksichtigt werden.
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(31)
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Die wirksame Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Unternehmen einer Gruppe, die unionsweit agieren, erfordert die Zusammenarbeit zwischen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden im Rahmen der Kollegien der Aufsichtsbehörden und der Abwicklungskollegien in allen Phasen des Verfahrens, d. h. von der Ausarbeitung der präventiven Sanierungs- und Abwicklungspläne bis hin zur tatsächlichen Abwicklung eines Unternehmens. Sind sich die Behörden über im Hinblick auf Gruppen oder Unternehmen zu fassende Beschlüsse uneins, so sollte als letztes Mittel der EIOPA die Rolle einer Vermittlungsstelle zukommen.
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(32)
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Während der Sanierungs- und der präventiven Phase sollten die Anteilseigner die volle Verantwortung für und Kontrolle über das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behalten. Sie sollten die Verantwortung allerdings nicht mehr haben, sobald das Unternehmen abgewickelt wird. Der Abwicklungsrahmen sollte daher sicherstellen, dass Abwicklungen rechtzeitig eingeleitet werden, d. h. bevor ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seiner Bilanz oder seinen Zahlungsströmen nach insolvent ist, bevor sein Eigenkapital vollständig aufgezehrt ist und bevor es nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen. Eine Abwicklung sollte eingeleitet werden, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Konsultation der Abwicklungsbehörde bzw. eine Abwicklungsbehörde nach Konsultation der Aufsichtsbehörde feststellt, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und ein solcher Ausfall nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen abgewendet werden könnte. Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen werden, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: i) Das Unternehmen verstößt oder verstößt wahrscheinlich gegen die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 5 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Mindestkapitalanforderung, und es besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass es diese Anforderung wieder einhalten wird; ii) das Unternehmen erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder es verstößt in schwerwiegender Weise gegen seine Verpflichtungen aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, denen es unterliegt, oder es wird wahrscheinlich in naher Zukunft in schwerwiegender Weise gegen seine Verpflichtungen aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, denen es unterliegt, verstoßen, sodass der Entzug seiner Zulassung gerechtfertigt wäre; iii) die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird; iv) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist nicht in der Lage oder wird in naher Zukunft wahrscheinlich nicht mehr in der Lage sein, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Zahlungen an Versicherungsnehmer oder Begünstigte bei Fälligkeit, zu begleichen; oder v) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen benötigt eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.
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Um eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Aufsichts- und den Abwicklungsbehörden zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, dass, sobald eine Abwicklungsmaßnahme von der Abwicklungsbehörde ergriffen wurde, letztlich die Abwicklungsbehörde für die wirksame Umsetzung dieser Abwicklungsmaßnahme verantwortlich ist. Daher sollte die Aufsichtsbehörde ab diesem Zeitpunkt davon absehen, ohne vorherige Zustimmung der Abwicklungsbehörde Maßnahmen in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu ergreifen. Ebenso sollte die Abwicklungsbehörde befugt sein, im Zusammenhang mit einer Abwicklung jede von der Aufsichtsbehörde ergriffene Maßnahme zu beenden, wenn die Fortsetzung dieser Maßnahme die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten beeinträchtigen würde.
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Der Einsatz von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen könnte die Rechte von Anteilseignern und Gläubigern von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigen. Insbesondere wird durch die Befugnis der Abwicklungsbehörden, Anteile an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder sämtliche oder einen Teil der Vermögenswerte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ohne Zustimmung der Anteilseigner auf einen privaten Erwerber zu übertragen, in die Eigentumsrechte der Anteilseigner eingegriffen. Darüber hinaus könnte die Befugnis, darüber zu befinden, welche Verbindlichkeiten aus einem ausfallenden Unternehmen übertragen werden, um die Fortführung seiner Dienstleistungen zu sicherzustellen und nachteilige Auswirkungen auf Versicherungsnehmer, Begünstigte und Geschädigte, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität insgesamt zu vermeiden, die Gleichbehandlung der Gläubiger beeinträchtigen. Abwicklungsinstrumente sollten daher nur auf jene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angewandt werden, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, und auch nur dann, wenn dies den Abwicklungszielen von allgemeinem Interesse dienlich und angemessen ist, wobei das Ziel des Schutzes der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten gebührend zu berücksichtigen ist. Das Einzelinteresse einer bestimmten Person oder Vereinigung sollte nicht schwerer wiegen als die generelle Ausgewogenheit des kollektiven Interesses der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten des betreffenden Unternehmens.
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Insbesondere sollten Abwicklungsinstrumente nur dann angewandt werden, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht im regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden kann, ohne dass dadurch der Schutz der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten übermäßig beeinträchtigt, oder das Finanzsystem destabilisiert würde oder die rasche Übertragung und Fortführung kritischer Funktionen verhindert würden, und wenn nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht auf eine alternative Lösung unter Einbeziehung der Privatwirtschaft besteht, wie sie etwa eine Kapitalerhöhung durch die vorhandenen Anteilseigner oder durch Dritte darstellen würde, die ausreichen würde, um die Existenzfähigkeit des Unternehmens vollständig wiederherzustellen, ohne dass sich dies auf bestehende Versicherungs- oder Rückversicherungsforderungen auswirken würde. Sicherungssysteme für Versicherungen, die für ein Unternehmen gelten, das die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren oder eine Abwicklung erfüllt, sollten bei der Feststellung, ob die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten im öffentlichen Interesse erforderlich ist, berücksichtigt werden. Jeder sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergebende Eingriff in die Rechte von Anteilseignern und Gläubigern sollte mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) vereinbar sein. Insbesondere wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein, in einem angemessenen Verhältnis zu den bekämpften Risiken stehen und weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend sein.
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Die Abwicklungsbehörden sollten über ein gewisses Maß an Flexibilität zur angemessenen Abwägung der Abwicklungsziele verfügen, wobei die Art und Umstände des jeweiligen Falles angemessen zu berücksichtigen sind.
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Die Abwicklungsbehörden sollten bei der Verfolgung der Abwicklungsziele prüfen, wie sich die Abwicklungskosten am besten minimieren lassen. Eine möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist ein Abwicklungsziel, allerdings zählt die Inanspruchnahme einer solchen Unterstützung zu den Abwicklungskosten. Die Minimierung der Kosten sollte jedoch nicht als gesondertes Abwicklungsziel betrachtet werden, sondern als ein Grundsatz, von dem sich die Abwicklungsbehörden bei der Entscheidung darüber leiten lassen sollten, wie die Abwicklungsziele am besten erreicht werden können.
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Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sollten die Abwicklungsbehörden alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem Grundsatz ergriffen werden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsforderungen erst nachrangig betroffen sind, nachdem Anteilseigner und andere Gläubiger ihren Anteil an den Verlusten getragen haben. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass die Kosten für die Abwicklung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens so gering wie möglich gehalten werden und Gläubiger derselben Klasse in gleicher Weise behandelt werden.
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Bei der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten, Schuldtiteln und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sollte ein interner Verlustabsorptionsmechanismus Anwendung finden. In Verbindung mit Übertragungsinstrumenten, die darauf abzielen, die Kontinuität des Versicherungsschutzes zugunsten von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Geschädigten zu gewährleisten, sollte dieser Mechanismus sicherstellen, dass die Abwicklungsziele erreicht und die Auswirkungen eines Ausfalls eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auf die Versicherungsnehmer weitgehend in Grenzen gehalten werden. In extremen Fällen könnte die Abwicklung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens jedoch die Anwendung spezifischer nationaler Regelungen erfordern, insbesondere ein Sicherungssystem für Versicherungen oder einen Abwicklungsfonds, in deren Rahmen zusätzliche Ressourcen für die Verlustabsorption und Restrukturierung bereitgestellt werden, oder – als letztes Mittel – eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. Die Schutzbestimmungen, die zum Schutz der Gläubiger erforderlich sind, sollten auch das Bestehen solcher spezifischen nationalen Regelungen widerspiegeln, die wiederum mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen im Einklang stehen müssen. Vor der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sollte das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung angewandt werden.
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(40)
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Es sollte nicht unverhältnismäßig in die Eigentumsrechte eingegriffen werden. Betroffene Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und sonstige Gläubiger von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten daher keine größeren Verluste erleiden, als ihnen zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung bei einer Liquidation des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens entstanden wären. Dieser Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ spiegelt das durch Artikel 17 der Charta geschützte Grundrecht auf Eigentum wider. Dieses Recht sollte im administrativen Abwicklungsverfahren geschützt werden, indem sichergestellt wird, dass alle betroffenen Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten oder sonstigen Gläubiger nicht schlechter gestellt werden als im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens. Die Bewertung der Behandlung, die Versicherungsnehmer, Anspruchsberechtigte und Geschädigte in einem solchen Fall erfahren hätten, sollte alle Zahlungen umfassen, die Versicherungsnehmer, Anspruchsberechtigte und Geschädigte gegebenenfalls aus Sicherungssystemen für Versicherungen und von Entschädigungsstellen gemäß der Richtlinie 2009/103/EG erhalten hätten. Im Fall einer teilweisen Übertragung von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auf einen privaten Erwerber oder ein Brückenunternehmen sollte der verbleibende Teil des in Abwicklung befindlichen Unternehmens gemäß dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden. Die im Liquidationsverfahren eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens noch verbleibenden Anteilseigner und Gläubiger sollten befugt sein, im Rahmen des Liquidationsverfahrens zur Erfüllung oder Erstattung ihrer Ansprüche Zahlungen in einer Höhe zu verlangen, die mindestens dem Betrag entspricht, den sie im Fall einer Liquidation des gesamten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im regulären Insolvenzverfahren zurückerhalten hätten.
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Zum Schutz der Rechte von Anteilseignern und Gläubigern, einschließlich Versicherungsnehmern, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, sollten klare Verpflichtungen in Bezug auf die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens und in Bezug auf die Bewertung der Behandlung festgelegt werden, die Anteilseigner und Gläubiger, einschließlich Versicherungsnehmer, Begünstigte und Anspruchsberechtigte, im Fall einer Liquidation des Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren erfahren hätten. Daher muss festgelegt werden, dass vor Ergreifung einer Abwicklungsmaßnahme eine faire und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorgenommen wird. Gegen eine solche Bewertung müssen Rechtsmittel eingelegt werden können. Angesichts der Beschaffenheit von Abwicklungsmaßnahmen und deren engen Zusammenhangs mit der genannten Bewertung sollten Rechtsmittel jedoch nur dann eingelegt werden können, wenn sie sich gleichzeitig auch gegen den Abwicklungsbeschluss richten. Darüber hinaus muss festgelegt werden, dass nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente ein Vergleich zwischen der tatsächlichen Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern, einschließlich Versicherungsnehmern, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, und der Behandlung anzustellen ist, die sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. Ein solcher Ex-post-Vergleich sollte auch unabhängig vom Abwicklungsbeschluss anfechtbar sein. Anteilseigner und Gläubiger, die weniger erhalten haben, als sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten, sollten Anspruch auf Zahlung der Differenz haben.
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Wenn Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, könnten die Versicherungsnehmer einige oder alle in ihren jeweiligen Verträgen vorgesehenen Leistungen behalten und müssten nicht unbedingt einen neuen Versicherungsvertrag abschließen. Im Falle der Liquidation eines Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens könnte ein Vertragswechsel den Versicherungsnehmern Wiederbeschaffungskosten verursachen. Insbesondere im Falle langfristiger Versicherungsverträge könnten die Marktbedingungen und die eigenen Merkmale der Versicherungsnehmer sowie zusätzliche Kosten wie Maklerprovision und Abschlussgebühren zu erheblichen Kosten für jene Versicherungsnehmer führen, die ihre Verträge ersetzen müssen. Bei der Veranschlagung dieser Wiederbeschaffungskosten im Rahmen des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ ist davon auszugehen, dass der Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags mit einer vergleichbaren Deckung zu marktüblichen Preisen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Abwicklungsmaßnahme erfolgt.
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Es ist wichtig, dass Verluste sofort beim Ausfall eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ausgewiesen werden. Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ausfallender Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte auf fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen zum Zeitpunkt der Nutzung der Abwicklungsinstrumente beruhen. Der Wert der Verbindlichkeiten sollte bei der Bewertung jedoch nicht durch die finanzielle Lage des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beeinflusst werden. Bewertungen, die als Grundlage für die Wahl und Gestaltung der Abwicklungsmaßnahmen dienen, sollten mit dem geltenden aufsichtsrechtlichen Rahmen im Einklang stehen; im Zuge der Abwicklung könnten jedoch gezielte Änderungen an den Grundsätzen vorgenommen werden, auf denen dieser Rahmen beruht, insbesondere wenn die Annahme, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung betreiben wird, nicht erfüllt ist. In Fällen von besonderer Dringlichkeit sollte es möglich sein, dass die Abwicklungsbehörden eine rasche Bewertung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vornehmen. Diese Bewertung sollte vorläufigen Charakter haben und solange gelten, bis eine unabhängige Bewertung vorgenommen wird. Die EIOPA sollte einen Rahmen mit den bei der Durchführung solcher Bewertungen anzuwendenden Grundsätzen festlegen und verschiedene spezifische Methoden zulassen, die je nach Sachlage von den Abwicklungsbehörden bzw. von den unabhängigen Bewertern anzuwenden sind.
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Bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen sollten die Abwicklungsbehörden die in den Abwicklungsplänen vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen und befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Bewertung, dass die Abwicklungsziele sich mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen.
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Die Abwicklungsinstrumente sollten darauf ausgerichtet und dazu geeignet sein, auf ein breites Spektrum weitgehend unvorhersehbarer Szenarien angewendet zu werden, wobei mögliche Unterschiede zwischen der Krise eines einzelnen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und einer umfassenderen systemischen Krise zu berücksichtigen sind. Die Abwicklungsinstrumente sollten daher jedes dieser Szenarien abdecken, einschließlich des geordneten Abwicklungsmanagements eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens bis zur Einstellung dessen Betriebs, der Veräußerung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder der Veräußerung von Anteilen an diesem Unternehmen, der Errichtung eines Brückenunternehmens, der Trennung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des ausfallenden Unternehmens von dessen wertgeminderten oder ausfallgefährdeteren Portfolios und der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
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In spezifischen Fällen, in denen bestimmte Unternehmen der Gruppe für ein in Abwicklung befindliches Unternehmen Dienstleistungen erbringen, die entscheidend für die Gewährleistung der Kontinuität des Versicherungsschutzes sind, sollte die Abwicklungsbehörde die Befugnis haben, sicherzustellen, dass die von einem solchen Anbieter wesentlicher Dienstleistungen bereitgestellten Waren und Dienstleistungen weiterhin bereitgestellt werden, falls sich dessen Finanzlage infolge des Ausfalls eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens innerhalb derselben Gruppe verschlechtert und die Ausübung einer solchen Befugnis erforderlich ist, um die Kontinuität des durch andere Unternehmen der Gruppe geleisteten Versicherungsschutzes zu wahren. Diese Befugnisse könnten die Anwendung von Abwicklungsbefugnissen und -instrumenten auf den Anbieter wesentlicher Dienstleistungen umfassen.
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Wurden Abwicklungsinstrumente eingesetzt, um Versicherungsportfolios auf ein solides Unternehmen zu übertragen, bei dem es sich um einen privaten Erwerber oder ein Brückenunternehmen handeln kann, so sollte der verbleibende Teil des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist liquidiert werden. Die Länge dieser Frist sollte davon abhängen, ob das ausfallende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Dienstleistungen erbringen oder Unterstützung leisten muss, damit der private Erwerber oder das Brückenunternehmen die ihm im Wege dieser Übertragung anvertrauten Tätigkeiten oder Dienstleistungen erbringen kann.
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In jedem Mitgliedstaat sollten Finanzierungsmechanismen eingerichtet werden, über die Versicherungsnehmer, Begünstigte und Anspruchsberechtigte der in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen entschädigt werden. Es sollten Finanzierungsmechanismen zur Begleichung der Forderungen anderer Gläubiger und Anteilseigner nach dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ zur Verfügung stehen, sofern dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden. Diese Forderungen sollten im Einklang mit der Rangfolge der Gläubiger im regulären Insolvenzverfahren berechnet werden, wodurch verhindert wird, dass Anteilseigner oder andere Gläubiger entschädigt werden, bevor Versicherungsnehmer, Begünstigte oder Anspruchsberechtigte vollständig entschädigt werden. Zwar sollte eine direkte Absorption der Verluste eines Versicherungsunternehmens vermieden werden, es sollte jedoch möglich sein, derartige Finanzierungsmechanismen als letztes Mittel zur Deckung anderer Kosten im Zusammenhang mit dem Einsatz von Abwicklungsinstrumenten zu nutzen, soweit dies zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist und sofern die Abwicklungsgrundsätze uneingeschränkt beachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass Finanzierungsmechanismen genutzt werden können, um Verluste von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Anspruchsberechtigten aufzufangen. In einem solchen Fall würde das ausfallende Unternehmen aus dem Markt ausscheiden und alle oder ein Teil der Portfolios von Versicherungsverträgen würden im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder auf ein Brückenunternehmen übertragen oder weiterhin in dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen gehalten, falls dieses in ein geordnetes Abwicklungsmanagement überführt wird. In jedem Fall sollten die Forderungen der Anteilseigner herabgeschrieben werden, bevor Abwicklungsfinanzierungsmechanismen zur Verlustabsorption genutzt werden können. Angesichts der Vielfalt der Versicherungsmärkte sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die Einzelheiten der Außenfinanzierung eingeräumt werden, solange ausreichende Liquidität verfügbar ist, um eine Entschädigung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu gewährleisten. Ein Mitgliedstaat sollte nur in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen in der Union, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, eine Beitragspflicht auferlegen.
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Mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung sollten die Abwicklungsbehörden die Veräußerung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einzelner Geschäftsbereiche davon ohne Zustimmung der Anteilseigner an einen oder mehrere Erwerber vornehmen können. Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten die Behörden auf eine offene, transparente und nichtdiskriminierende Art und Weise Vorkehrungen für die Vermarktung dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einzelner Geschäftsbereiche davon treffen, wobei ein möglichst hoher Verkaufspreis erzielt werden sollte. Wenn ein solches Verfahren aus Dringlichkeitsgründen unmöglich ist, sollten die Behörden Schritte unternehmen, um die schädlichen Auswirkungen auf Wettbewerb und Binnenmarkt zu beheben.
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Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens dem im Liquidationsverfahren befindlichen Unternehmen zugutekommen. Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Unternehmens den Inhabern dieser Anteile oder anderer Eigentumstitel zugutekommen, vorausgesetzt die Versicherungsnehmer und anderen Gläubiger des Unternehmens wurden als erste entschädigt, soweit deren Forderungen ohne vollständige Entschädigung herabgeschrieben wurden. Die Erlöse sollten abzüglich der Kosten aus dem Ausfall des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und aus dem Abwicklungsverfahren berechnet werden.
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Informationen in Bezug auf die Vermarktung eines ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und die Verhandlungen mit potenziellen Käufern vor der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sind wahrscheinlich vertraulich und könnten ein Risiko für das Vertrauen in den Versicherungsmarkt darstellen. Es ist daher wichtig sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vorgeschriebene Offenlegung solcher Informationen gegenüber der Öffentlichkeit für den Zeitraum, der für die Planung und Strukturierung der Abwicklung des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erforderlich ist, aufgeschoben werden kann.
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Ein Brückenunternehmen ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen steht oder von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird. Der Hauptzweck eines Brückenunternehmens besteht darin sicherzustellen, dass die Versicherungsnehmer des ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens weiterhin kritische Funktionen in Anspruch nehmen können. Ein Brückenunternehmen sollte daher als existenzfähiges Geschäft fortgeführt und, sobald die Bedingungen dafür geeignet sind, an den Markt zurückgeführt oder, sofern es nicht mehr existenzfähig ist, liquidiert werden.
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Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sollte es den Behörden ermöglichen, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens zu deren Beseitigung, Verwaltung oder Abwicklung auf eine gesonderte Vermögensverwaltungsgesellschaft zu übertragen. Zur Verhinderung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils für das ausfallende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, dessen Hauptzweck darin besteht, eine Bestandsübertragung zu erleichtern, nur in Verbindung mit anderen Instrumenten eingesetzt werden.
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Wirksame Abwicklungsregelungen sollten sicherstellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen so abgewickelt werden können, dass die negativen Auswirkungen eines Ausfalls auf Versicherungsnehmer, Steuerzahler, Realwirtschaft und Finanzstabilität so gering wie möglich gehalten werden. Durch Herabschreibungen oder Umwandlungen sollte sichergestellt werden, dass, bevor Versicherungs- oder Rückversicherungsforderungen betroffen sind, zunächst Anteilseigner und Gläubiger eines ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens Verluste tragen und einen angemessenen Teil der sich aus dem Ausfall des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ergebenden Kosten übernehmen, sobald Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden. Mit dem Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung sollte somit ein stärkerer Anreiz für Anteilseigner und Gläubiger von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sowie bis zu einem gewissen Grad für deren Versicherungsnehmer geschaffen werden, die finanzielle Lage des jeweiligen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens unter normalen Umständen zu verfolgen.
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Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden unter verschiedenen Umständen über die notwendige Flexibilität verfügen, um ein in Abwicklung befindliches Unternehmen in ein geordneten Abwicklungsmanagement zu überführen, seine Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten zu den besten Bedingungen für die Versicherungsnehmer zu übertragen oder verbleibende Verluste zuzuweisen. Daher sollte festgelegt werden, dass die Abwicklungsbehörden das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung sowohl dann anwenden können sollten, wenn eine Abwicklung des ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Rahmen eines geordneten Abwicklungsmanagements angestrebt wird, als auch dann, wenn kritische Versicherungsdienste übertragen werden, während der verbleibende Teil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens seine Tätigkeit einstellt und liquidiert wird. Im Interesse der Kontinuität eines wesentlichen Teils des Versicherungsschutzes könnte in diesem Zusammenhang die Umstrukturierung von Versicherungsverbindlichkeiten gerechtfertigt sein, wenn dies als im besten Interesse der Versicherungsnehmer liegend betrachtet wird.
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Besteht eine realistische Aussicht, dass die Existenzfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden kann und den Versicherungsnehmern im Zuge des Abwicklungsverfahrens keine Verluste entstehen, könnte das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung eingesetzt werden, damit das in Abwicklung befindliche Unternehmen seine Geschäftstätigkeit fortführen kann. In diesem Fall sollte die Abwicklung durch Herabschreibung oder Umwandlung mit einer Neubesetzung der Geschäftsleitung einhergehen, es sei denn, die Beibehaltung der Geschäftsleitung ist angebracht und für das Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich.
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Es ist nicht angemessen, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf Ansprüche anzuwenden, sofern diese abgesichert, besichert oder auf andere Art und Weise garantiert sind, da eine solche Herabschreibung oder Umwandlung unwirksam sein oder potenziell negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität haben könnte. Damit gewährleistet werden kann, dass das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung wirksam ist und seine Ziele erreicht werden, ist es wünschenswert, dass es auf ein möglichst breites Spektrum unbesicherter Verbindlichkeiten eines ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angewandt werden kann. Allerdings ist es zweckmäßig, bestimmte Arten unbesicherter Verbindlichkeiten vom Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auszunehmen. Um die Kontinuität kritischer Funktionen sicherzustellen, sollte das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung nicht auf bestimmte Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten des ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder auf kommerzielle Forderungen im Zusammenhang mit den für das alltägliche Funktionieren des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens kritischen Gütern und Dienstleistungen angewandt werden. Um Rentenansprüche und Rentenbeträge zu wahren, die Pensionsfonds und Rententreuhändern geschuldet werden, sollte das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung nicht auf die Verbindlichkeiten des ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gegenüber einem Altersversorgungssystem angewandt werden. Um die Gefahr einer systemischen Ansteckung zu verringern, sollte das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung ebenso wenig auf Verbindlichkeiten aus einer Beteiligung an Zahlungsverkehrssystemen mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen oder auf Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – es sei denn, diese sind Teil derselben Gruppe – mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als sieben Tagen angewandt werden.
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Eines der Hauptziele der Abwicklung besteht im Schutz des kollektiven Interesses von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Anspruchsberechtigten. Auf Versicherungs- und Rückversicherungsforderungen sollte das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung daher nur als letztes Mittel angewandt werden, wobei die Abwicklungsbehörden die Folgen einer möglichen Herabschreibung von Forderungen aus Versicherungsverträgen, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen oder kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, sorgfältig prüfen sollten.
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Die Abwicklungsbehörden sollten Verbindlichkeiten unter bestimmten Umständen vollständig oder teilweise von der Herabschreibung oder Umwandlung ausschließen können, sofern diese Verbindlichkeiten nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens herabgeschrieben oder umgewandelt werden können, sofern der Ausschluss für das Erreichen der Abwicklungsziele unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist oder sofern die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung eine Wertvernichtung verursachen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten nicht ausgeschlossen würden. Wird ein solcher Ausschluss angewandt, kann der Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erweitert werden, um diesen Ausschluss zu berücksichtigen, sofern der Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ beachtet wird. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, Abwicklungen aus ihrem allgemeinen Haushalt zu finanzieren.
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Bei der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf Versicherungsverträge sollten die Abwicklungsbehörden beachten, dass die nach geltendem Recht vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen nach der Umstrukturierung des Vertrags eingehalten werden. Dies sollte die Abwicklungsbehörde nicht daran hindern, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf Versicherungsforderungen anzuwenden, die vor dem Tag der Abwicklungsmaßnahme entstanden sind.
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Im Allgemeinen sollten die Abwicklungsbehörden das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf eine Art und Weise anwenden, die die gleichrangige Behandlung (pari passu) der Gläubiger und die gesetzliche Rangfolge der Forderungen im Rahmen des gültigen Insolvenzrechts gewährleistet. Die Verluste sollten deshalb zunächst durch Instrumente der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel absorbiert und den Anteilseignern entweder durch Löschen oder Übertragen der Anteile oder durch eine starke Verwässerung zugewiesen werden. Sofern dies nicht ausreicht, sollten nachrangige Verbindlichkeiten umgewandelt oder herabgeschrieben werden. Vorrangige Verbindlichkeiten sollten nur dann umgewandelt oder herabgeschrieben werden, wenn nachrangige Verbindlichkeiten vollständig umgewandelt oder herabgeschrieben wurden. Die Herabsetzung des Nennwerts des Instruments oder der Verbindlichkeit bzw. die Umwandlung der Verbindlichkeit infolge der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen sollte nur nach dem Recht des Mitgliedstaats der Abwicklungsbehörde, die die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse ausgeübt hat, angefochten werden können.
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(62)
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Ausnahmen von Verbindlichkeiten, unter anderem für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme, Arbeitnehmer- oder Handelsgläubiger oder bei Vorrangstellungen, sollten gleichermaßen in Drittländern und in der Union gelten. Um sicherzustellen, dass Verbindlichkeiten in Drittländern herabgeschrieben oder umgewandelt werden können, muss festgelegt werden, dass diese Möglichkeit in vertraglichen Bestimmungen, die dem Recht von Drittländern unterliegen, anerkannt wird. Eine solche vertragliche Form sollte nicht für Verbindlichkeiten vorgeschrieben sein, die von der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen sind, oder in Fällen, in denen das Recht des Drittlandes oder eine mit jenem Drittland geschlossene bindende Vereinbarung der Abwicklungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ermöglicht, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung anzuwenden.
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Anteilseigner und Gläubiger sollten, soweit erforderlich, zum Verlustzuweisungsmechanismus eines ausfallenden Unternehmens beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb sicherstellen, dass Tier 1, Tier 2 und Tier 3 Kapitalinstrumente die Verluste zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit des emittierenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens voll absorbieren. Folglich sollten die Abwicklungsbehörden gehalten sein, diese Instrumente voll herabzuschreiben oder sie gegebenenfalls zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit des Unternehmens und vor Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen in Tier Instrumente umzuwandeln. Zu diesem Zweck sollte der Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit des Unternehmens entweder als der Zeitpunkt verstanden werden, zu dem die betreffende Abwicklungsbehörde bestimmt, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, oder als der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Abwicklungsbehörde beschließt, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ohne Herabschreibung oder Umwandlung dieser Kapitalinstrumente nicht mehr existenzfähig wäre. Diese Anforderungen sollten in den Bedingungen für das jeweilige Instrument und in allen Prospekten oder Angebotsunterlagen vermerkt werden, die im Zusammenhang mit den Instrumenten veröffentlicht oder bereitgestellt werden.
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(64)
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Damit eine wirksame Durchführung der Abwicklung gewährleistet werden kann, sollten die Abwicklungsbehörden über alle erforderlichen rechtlichen Befugnisse verfügen, die in unterschiedlicher Zusammensetzung bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente ausgeübt werden können. Diese rechtlichen Befugnisse sollten unter anderem die Befugnis, Anteile an einem ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten dieses Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger, z. B. ein anderes Unternehmen oder ein Brückenunternehmen, zu übertragen, die Befugnis, Anteile herabzuschreiben oder zu löschen oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens herabzuschreiben oder umzuwandeln, die Befugnis, die Geschäftsleitung zu ersetzen, sowie die Befugnis, für die Begleichung von Forderungen ein vorübergehendes Moratorium zu verhängen, umfassen. Darüber hinaus sind zusätzliche Befugnisse erforderlich, darunter die Befugnis, von anderen Teilen der Gruppe die Fortführung wesentlicher Dienstleistungen zu verlangen.
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Es ist nicht erforderlich, die genauen Mittel zu vorzuschreiben, mit denen die Abwicklungsbehörden bei einem ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen intervenieren sollten. Die Abwicklungsbehörden sollten entscheiden können, ob sie die Kontrolle mittels direkter Intervention bei diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder mittels einer Ausführungsanordnung übernehmen. Dabei sollten sie je nach Sachlage entscheiden.
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(66)
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Es müssen Verfahrensanforderungen festgelegt werden, mit denen sichergestellt wird, dass Abwicklungsmaßnahmen ordnungsgemäß gemeldet und veröffentlicht werden. Informationen, die die Abwicklungsbehörden und ihre professionellen Berater während des Abwicklungsverfahrens erhalten, sind jedoch wahrscheinlich vertraulich und sollten daher vor der Veröffentlichung des Abwicklungsbeschlusses einer wirksamen Geheimhaltungsregelung unterliegen. Bei allen bereitgestellten Informationen in Bezug auf einen noch nicht gefassten Beschluss, beispielsweise darüber, ob die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind, über die Anwendung eines spezifischen Instruments oder über Maßnahmen im Laufe des Verfahrens, muss davon ausgegangen werden, dass sie Auswirkungen auf die öffentlichen und privaten Interessen haben, die von den Maßnahmen betroffen sind. Deshalb muss sichergestellt werden, dass geeignete Mechanismen für die Wahrung der Vertraulichkeit entsprechender Informationen, einschließlich des Inhalts und der Einzelheiten der Sanierungs- und Abwicklungspläne und des Ergebnisses von in diesem Zusammenhang vorgenommenen Bewertungen, existieren.
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(67)
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Der Informationsaustausch zwischen Abwicklungsbehörden und Steuerbehörden sollte nicht verhindert werden. Ein solcher Informationsaustausch sollte mit dem nationalen Recht im Einklang stehen und – sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen – nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweiligen Behörde, von der die Informationen stammen, erfolgen können.
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(68)
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Die Abwicklungsbehörden sollten über zusätzliche Befugnisse verfügen, um die Wirksamkeit der Übertragung von Anteilen oder Schuldtiteln bzw. Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten auf einen erwerbenden Dritten oder ein Brückenunternehmen sicherzustellen. Um die Übertragung von Versicherungs- oder Rückversicherungsforderungen zu erleichtern, ohne gleichzeitig das allgemeine Risikoprofil des entsprechenden Portfolios sowie der damit verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen und Kapitalanforderungen zu beeinträchtigen, sollte der aus Rückversicherungsverträgen erwachsende wirtschaftliche Nutzen erhalten bleiben. Die Abwicklungsbehörden sollten daher die Möglichkeit haben, Versicherungs- oder Rückversicherungsforderungen zusammen mit den entsprechenden Rückversicherungsrechten zu übertragen. Zu diesem Zweck sollten sie unter anderem die Befugnis, Drittparteienrechte an den übertragenen Instrumenten oder Vermögenswerten aufzuheben, die Befugnis, Verträge rechtlich durchzusetzen, sowie die Befugnis haben, für die Kontinuität von Vereinbarungen gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger der übertragenen Vermögenswerte und Anteile Sorge zu tragen. Auch das Recht einer Vertragspartei, einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder mit einem Unternehmen dessen Gruppe aus anderen Gründen als der Abwicklung des ausfallenden Unternehmens zu beenden, sollte unberührt bleiben. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden über die zusätzliche Befugnis verfügen, von dem verbleibenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das im Wege eines regulären Insolvenzverfahren liquidiert wird, die Erbringung von Dienstleistungen zu fordern, die dem Unternehmen, auf das die Vermögenswerte oder Anteile mittels des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückenunternehmens übertragen wurden, die Wahrnehmung seiner Geschäftstätigkeit ermöglichen.
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Nach Artikel 47 der Charta hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Deshalb sollten die von Abwicklungsbehörden gefassten Beschlüsse rechtsmittelfähig sein.
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Von Abwicklungsbehörden ergriffene Krisenmanagementmaßnahmen können komplexe wirtschaftliche Bewertungen und einen breiten Ermessensspielraum erfordern. Abwicklungsbehörden verfügen besonders über das Fachwissen, das sie für die Durchführung dieser Bewertungen und für die Festlegung der angemessenen Nutzung des Ermessensspielraums benötigen. Daher ist es wichtig sicherzustellen, dass die von den Abwicklungsbehörden in diesem Zusammenhang vorgenommenen komplexen wirtschaftlichen Bewertungen von den nationalen Gerichten bei der Überprüfung der jeweiligen Krisenmanagementmaßnahmen als Grundlage verwendet werden. Die Komplexität dieser Bewertungen sollte die nationalen Gerichte jedoch nicht davon abhalten, zu untersuchen, ob das Beweismaterial, auf das sich die Abwicklungsbehörde gestützt hat, sachlich präzise, zuverlässig und kohärent ist, ob es alle relevanten Informationen enthält, die bei der Bewertung einer komplexen Situation berücksichtigt werden sollten, und ob es zur Begründung der aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen geeignet ist.
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(71)
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Damit dringliche Situationen bewältigt werden können, ist vorzusehen, dass das Einlegen eines Rechtsmittels nicht die automatische Aussetzung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung bewirkt und dass die Entscheidung der Abwicklungsbehörde sofort vollstreckbar ist, wenn angenommen werden muss, dass ihre Aussetzung dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.
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(72)
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Dritte, die im Zuge der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Behörden in gutem Glauben Vermögenswerte, Verträge, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens erworben haben, gilt es zu schützen. Ebenso muss die Stabilität der Finanzmärkte gewährleistet werden. Das Einlegen eines Rechtsmittels gegen einen Abwicklungsbeschluss sollte daher nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen, die aufgrund eines aufgehobenen Beschlusses abgeschlossen wurden, unberührt lassen. In diesen Fällen sollten die Rechtsmittel gegen unrechtmäßige Beschlüsse auf die Entschädigung der betroffenen Personen beschränkt sein.
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(73)
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Aufgrund schwerwiegender Risiken für die Finanzstabilität in einem betreffenden Mitgliedstaat und in der Union müssen gegebenenfalls dringend Krisenmanagementmaßnahmen getroffen werden. Deshalb sollten nach nationalem Recht vorgesehene Verfahren für den Antrag auf vorab erteilte gerichtliche Zustimmung zu einer Krisenmanagementmaßnahme sowie für die gerichtliche Prüfung eines solchen Antrags beschleunigt erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die betreffende Behörde ihren Beschluss unmittelbar nach der Genehmigung durch das Gericht fassen kann. Diese Möglichkeit sollte unbeschadet des Rechts interessierter Parteien bestehen, beim Gericht eine Aufhebung des Beschlusses zu beantragen. Sie sollte jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum nach der Ergreifung der Krisenmanagementmaßnahme durch die Abwicklungsbehörde gewährt werden, damit die Anwendung des Abwicklungsbeschlusses nicht übermäßig verzögert wird.
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Für eine wirksame Abwicklung und zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten ist es erforderlich, dass für den Zeitraum, in dem eine Abwicklungsbehörde ihre Abwicklungsbefugnisse wahrnimmt oder Abwicklungsinstrumente anwendet, kein reguläres Insolvenzverfahren für ein ausfallendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eingeleitet oder fortgeführt wird, außer auf Initiative bzw. mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde. Deshalb muss festgelegt werden, dass bestimmte vertragliche Verpflichtungen für einen begrenzten Zeitraum ausgesetzt werden können, damit die Abwicklungsbehörden die Abwicklungsinstrumente anwenden können. Diese Möglichkeit sollte jedoch nicht für Verpflichtungen im Zusammenhang mit von einem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) benannten Systemen, einschließlich zentraler Gegenparteien, gelten. Durch die Richtlinie 98/26/EG wird das mit der Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen einhergehende Risiko herabgesetzt, und zwar insbesondere durch eine Verringerung der Beeinträchtigung, die die Insolvenz eines Teilnehmers eines solchen Systems hervorrufen würde. Es muss sichergestellt werden, dass diese Schutzvorkehrungen in Krisensituationen weiterhin greifen und dass für die Betreiber von Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen und andere Marktteilnehmer ein angemessenes Maß an Sicherheit bestehen bleibt. Eine Krisenpräventions- bzw. Krisenmanagementmaßnahme für sich sollte daher nicht als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gelten, sofern die jeweiligen wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen weiterhin erfüllt werden.
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(75)
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Es muss sichergestellt werden, dass Abwicklungsbehörden bei der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf einen privaten Erwerber oder ein Brückenunternehmen ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um zu übertragende Kontrakte zu ermitteln. Abwicklungsbehörden sollten daher die Möglichkeit haben, die Rechte der Gegenparteien auf Glattstellung, vorzeitige Fälligstellung oder sonstige Kündigung von Finanzkontrakten einzuschränken, bis die Übertragung erfolgt ist. Diese Einschränkungen sollten es den Abwicklungsbehörden ermöglichen, sich ein realistisches Bild von der Bilanz des ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens – ohne die mit einer umfangreichen Ausübung von Kündigungsrechten einhergehenden Änderungen im Hinblick auf Wert und Anwendungsbereich – zu verschaffen, und überdies zur Vermeidung von Marktinstabilität beitragen. Eingriffe in die vertraglichen Rechte der Gegenparteien sollten jedoch auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. Von den Abwicklungsbehörden auferlegte Einschränkungen der Kündigungsrechte sollten daher nur für Krisenmanagementmaßnahmen oder unmittelbar mit der Anwendung solcher Maßnahmen verbundene Ereignisse gelten. Kündigungsrechte, die sich aus einem anderen Ausfall ergeben, einschließlich eines Zahlungsausfalls oder nicht erfolgter Einschusszahlungen, sollten hiervon unberührt bleiben.
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(76)
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Im Falle einer Übertragung einiger, aber nicht aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens müssen legitime Kapitalmarktvereinbarungen gewahrt werden. Daher sollten Schutzbestimmungen festgelegt werden, die die Aufgliederung verbundener Verbindlichkeiten oder verbundener Rechte und Kontrakte verhindern, einschließlich Kontrakten mit derselben Gegenpartei, die durch Sicherheitsvereinbarungen, Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Close-out-Saldierungsvereinbarungen und strukturierte Finanzierungsvereinbarungen gedeckt sind. Wenn solche Schutzbestimmungen anwendbar sind, sollten die Abwicklungsbehörden verpflichtet sein, alle in einer geschützten Vereinbarung miteinander verbundenen Kontrakte zu übertragen oder sie insgesamt bei dem verbleibenden Teil des ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu belassen. Mit diesen Schutzbestimmungen soll erreicht werden, dass die gesetzliche Eigenkapitalbehandlung von Risikopositionen, die für die Zwecke der Richtlinie 2009/138/EG einer Saldierungsvereinbarung unterliegen, nicht berührt wird.
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(77)
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Um einem betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Finanzstabilität zu bieten, sollte ein Moratorium für Rückkaufsrechte der Versicherungsnehmer eingeführt werden. Durch ein solches Moratorium und die sich daraus ergebende Finanzstabilität des betreffenden Unternehmens sollte den Abwicklungsbehörden ausreichend Zeit eingeräumt werden, um das Unternehmen zu bewerten und zu beurteilen, welche Abwicklungsinstrumente angewandt werden sollten. Ein solches Moratorium sollte zudem die Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer gewährleisten und somit etwaige nachteilige finanzielle Auswirkungen auf jene Versicherungsnehmer verhindern, die nicht zu den ersten gehören würden, die ihre Police zurückkaufen. Da eines der Ziele der Abwicklung in der Kontinuität des Versicherungsschutzes besteht, sollten die Versicherungsnehmer weiterhin alle in den betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vorgesehenen obligatorischen Zahlungen leisten, einschließlich im Falle von Rentenverträgen.
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(78)
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Indem sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörden über die gleichen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse verfügen, wird ein koordiniertes Vorgehen im Falle des Ausfalls einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe erleichtert. Allerdings sind weitere Maßnahmen erforderlich, um die Zusammenarbeit zu fördern und fragmentierten nationalen Reaktionen vorzubeugen. Um sich im Falle der Abwicklung eines Unternehmens einer Gruppe auf ein Gruppenabwicklungskonzept einigen zu können, sollten die Abwicklungsbehörden daher gehalten sein, einander zu konsultieren und in Abwicklungskollegien zusammenzuarbeiten. Um ein Forum für den Austausch und die Erzielung einer solchen Einigung zu schaffen, sollten um den Kern der bereits bestehenden Aufsichtskollegien Abwicklungskollegien eingerichtet werden, wobei auch Abwicklungsbehörden sowie zuständige Ministerien, die EIOPA und gegebenenfalls die für die Sicherungssysteme für Versicherungen zuständigen Behörden einbezogen werden sollten. Die Abwicklungskollegien sollten keine Entscheidungsgremien, sondern vielmehr Foren darstellen, die die Entscheidungsfindung durch die nationalen Behörden erleichtern, wobei es Aufgabe der betreffenden nationalen Behörden sein sollte, gemeinsame Entscheidungen zu treffen.
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(79)
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Unter Berücksichtigung der regulatorischen Entwicklungen als Reaktion auf die weltweite Finanzkrise, der seit dieser Krise gewonnenen Erfahrungen und der Anwendung dieser Richtlinie sollte die Kommission nach Konsultation der EIOPA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem die Angemessenheit gemeinsamer Mindeststandards für Sicherungssysteme für Versicherungen in der Union bewertet wird. Dieser Bericht sollte mindestens Folgendes umfassen: eine Bewertung des aktuellen Stands in Bezug auf Sicherungssysteme für Versicherungen in den Mitgliedstaaten (Abdeckungsniveau, Art der abgedeckten Versicherung, Auslöser); eine Analyse der politischen Optionen, einschließlich der verschiedenen Möglichkeiten, wie die Sicherungssysteme für Versicherungen für die Fortführung oder Liquidierung von Versicherungspolicen genutzt werden können, wobei den Unterschieden zwischen den Versicherungsprodukten verschiedener Mitgliedstaaten gebührend Rechnung zu tragen ist; eine Bewertung der Notwendigkeit, eine Mindestgrundlage für Sicherungssysteme für Versicherungen in der gesamten Union einzuführen, und gegebenenfalls eine Darlegung der zu deren Einführung erforderlichen Schritte. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
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(80)
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Bei der Abwicklung grenzüberschreitend tätiger Gruppen sollten das Erfordernis, Verfahren anzuwenden, bei denen die Bedenklichkeit der Situation berücksichtigt wird und effiziente, faire und rechtzeitige Lösungen für die Gruppe insgesamt gefunden werden, einerseits und das Erfordernis, Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zu schützen, andererseits gegeneinander abgewogen werden. Deshalb sollten die verschiedenen Abwicklungsbehörden ihre Ansichten im Abwicklungskollegium austauschen, wobei alle Abwicklungsmaßnahmen, die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen werden, von verschiedenen Abwicklungsbehörden im Zusammenhang mit den Gruppenabwicklungsplänen erarbeitet und erörtert werden sollten. Damit – soweit möglich – rasch gemeinsame Entscheidungen getroffen werden können, sollten die Abwicklungskollegien auch die Standpunkte der Abwicklungsbehörden all jener Mitgliedstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe tätig ist.
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(81)
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Bei Abwicklungsmaßnahmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde sollten stets die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, in denen die Gruppe tätig ist. Die Abwicklungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein Tochterunternehmen niedergelassen ist, sollten daher in der Lage sein, als letztes Mittel und in hinreichend begründeten Fällen Einwände gegen die Entscheidungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu erheben, wenn diese Abwicklungsbehörden der Auffassung sind, dass die Abwicklungsmaßnahmen – entweder im Hinblick auf das Erfordernis, Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in diesem Mitgliedstaat zu schützen, oder aufgrund der für vergleichbare Unternehmen in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen – nicht angemessen sind.
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(82)
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Gruppenabwicklungskonzepte sollten eine koordinierte Abwicklung erleichtern, wodurch für alle Unternehmen einer Gruppe am ehesten das bestmögliche Ergebnis erzielt werden dürfte. Deshalb sollten die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden Gruppenabwicklungskonzepte vorschlagen und diese dem Abwicklungskollegium vorlegen. Abwicklungsbehörden, die mit einem Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden sind oder unabhängige Abwicklungsmaßnahmen ergreifen wollen, sollten der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen von dem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Abwicklungsbehörden die Gründe für ihren Standpunkt sowie die Einzelheiten etwaiger unabhängiger Abwicklungsmaßnahmen mitteilen, die sie zu ergreifen beabsichtigen. Eine Behörde, die beschließt, von dem Gruppenabwicklungskonzept abzuweichen, sollte den potenziellen Auswirkungen dieses Abweichens auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in den Mitgliedstaaten, in denen sich die anderen Abwicklungsbehörden befinden, sowie den potenziellen Folgen dieses Abweichens auf andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung tragen.
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(83)
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Zur Gewährleistung eines koordinierten Vorgehens auf Gruppenebene sollten die Abwicklungsbehörden gehalten sein, im Rahmen eines Gruppenabwicklungskonzepts auf Unternehmen der Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen, das gleiche Instrument anzuwenden. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden sollten daher befugt sein, das Instrument des Brückenunternehmens auf Gruppenebene anzuwenden, um eine gesamte Gruppe zu stabilisieren, und Eigentumstitel an Tochterunternehmen auf das Brückenunternehmen zu übertragen, damit diese Tochterunternehmen unter angemessenen Marktbedingungen entweder als Paket oder einzeln weiter veräußert werden können. Darüber hinaus sollten die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden befugt sein, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf Ebene des Mutterunternehmens anzuwenden.
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(84)
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Eine wirksame Abwicklung international tätiger Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -unternehmensgruppen erfordert die Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden in Mitgliedstaaten und Drittländern. Zu diesem Zweck sollte die EIOPA, sofern dies aufgrund der vorliegenden Situation gerechtfertigt ist, befugt sein, gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 nicht bindende Rahmenvereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden auszuarbeiten und zu schließen. Aus demselben Grund sollte es nationalen Behörden gestattet sein, im Einklang mit den von der EIOPA geschlossenen Rahmenvereinbarungen über die Zusammenarbeit bilaterale Vereinbarungen mit Drittlandsbehörden zu schließen. Durch die Ausarbeitung solcher bilateralen Vereinbarungen sollte eine wirksame Planung, Entscheidungsfindung und Koordinierung im Hinblick auf solche international tätigen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sichergestellt werden. Damit für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt wird, sollten solche bilateralen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit beruhen, wobei Abwicklungsbehörden die Verfahren jeweils anderer Abwicklungsbehörden anerkennen und durchsetzen, sofern keine Ausnahme gilt, aufgrund deren eine Anerkennung von Abwicklungsverfahren von Drittländern abgelehnt werden kann.
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(85)
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Abwicklungsbehörden sollten sowohl in Bezug auf Tochterunternehmen von in der Union oder in Drittländern niedergelassenen Gruppen als auch in Bezug auf Zweigniederlassungen von in der Union oder in Drittländern niedergelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zusammenarbeiten. Tochterunternehmen von in Drittländern niedergelassenen Gruppen sind in der Union niedergelassene Unternehmen und unterliegen daher uneingeschränkt dem Unionsrecht, einschließlich der Anwendung jeglicher Abwicklungsinstrumente. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch weiterhin das Recht haben, in Bezug auf Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Drittländern tätig zu werden, wenn die Anerkennung der Abwicklungsverfahren des Drittlands und ihre Anwendung auf eine Zweigniederlassung die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in der Union gefährden würde oder Versicherungsnehmer in der Union keine Gleichbehandlung mit Versicherungsnehmern in Drittländern genießen würden. Unter den genannten Umständen sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, nach Konsultation ihrer jeweiligen Abwicklungsbehörden die Anerkennung von Abwicklungsverfahren von Drittländern abzulehnen.
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(86)
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Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte kein Hindernis dafür sein, dass neben dem Sanierungs- und Abwicklungsrahmen gleichzeitig nationale Sicherungssysteme für Versicherungen bestehen, unabhängig davon wie diese nationalen Sicherungssysteme für Versicherungen finanziert werden. Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte kein Hindernis dafür sein, dass Versicherungsnehmer, Begünstigte und andere Anspruchsberechtigte eine Entschädigung über diese nationalen Sicherungssysteme erhalten.
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(87)
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Die EIOPA sollte die Konvergenz der Praktiken von Abwicklungsbehörden fördern, indem sie Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 herausgibt. Darin sollte sie insbesondere Folgendes darlegen: a) weitere Einzelheiten zu den Kriterien für die Anwendung vereinfachter Anforderungen auf bestimmte Unternehmen; b) verschiedene Szenarien für die präventiven Sanierungspläne und eine Liste der mindestens erforderlichen qualitativen und quantitativen Indikatoren; c) die Kriterien für die Ermittlung kritischer Funktionen; d) weitere Aspekte und Kriterien für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit; e) die Einzelheiten der Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit sowie die Umstände, unter denen die einzelne Maßnahme angewendet werden kann; und f) die Art und Weise, wie Informationen für die Zwecke der Geheimhaltungspflichten in zusammengefasster oder allgemeiner Form bereitgestellt werden sollten.
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(88)
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Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten eine konsistente Harmonisierung und einen angemessenen Schutz von Versicherungsnehmern, Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Union fördern. Da die EIOPA über hochgradig spezialisiertes Fachwissen verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.
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(89)
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Die Kommission sollte – soweit in dieser Richtlinie vorgesehen – im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV von der EIOPA im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Kriterien, aufgrund deren ein Unternehmen einer präventiven Sanierungsplanung unterworfen wird, die Methoden zur Bestimmung der Marktanteile für die Zwecke der Sanierungsplanung und die Informationen, die in den präventiven Sanierungsplänen enthalten sein müssen; b) der Inhalt der Abwicklungspläne sowie der Inhalt der Gruppenabwicklungspläne; c) verschiedene Bewertungselemente, einschließlich der Umstände, unter denen eine Person für die Zwecke der Durchführung einer Bewertung als unabhängig gilt, der Methoden zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung, der Trennung verschiedener Bewertungen, der Methode zur Berechnung des in vorläufige Bewertungen aufzunehmenden Puffers für zusätzliche Verluste, der Methoden und Grundsätze der Bewertung von aus Derivaten entstehenden Verbindlichkeiten sowie der Methode zur Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung; d) der Inhalt der Vertragsklauseln, die in dem Recht eines Drittlands unterliegenden Finanzkontrakten aufzunehmen sind; e) die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien. Die Kommission sollte – soweit in dieser Richtlinie vorgesehen – im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV von der EIOPA im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ausgearbeitete Entwürfe technischer Durchführungsstandards erlassen, in denen die Verfahren, der Umfang und eine Mindestauswahl an Standardformularen und Mustern für die Bereitstellung der für die Zwecke von Abwicklungsplänen und die Mitwirkung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erforderlichen Informationen festgelegt werden.
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(90)
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Die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) enthalten Vorschriften zum Schutz der Anteilsinhaber und Gläubiger von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen. In Fällen, in denen Abwicklungsbehörden rasch handeln müssen, könnten diese Vorschriften wirksame Abwicklungsmaßnahmen und eine wirksame Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen durch die Abwicklungsbehörden behindern. Deshalb sollten die Ausnahmeregelungen der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) auf Maßnahmen ausgeweitet werden, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ergriffen werden. Um für alle Beteiligten größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen klar definiert und eng gefasst sein und nur in Anspruch genommen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die für eine Abwicklung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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(91)
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Um allen betreffenden Behörden einen angemessenen Informationsaustausch und einen angemessenen Zugang zu Informationen zu ermöglichen, muss sichergestellt werden, dass die Abwicklungsbehörden in allen einschlägigen Gremien vertreten sind und dass die EIOPA über das Fachwissen verfügt, das für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erforderlich ist. Deshalb sollte die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dahin geändert werden, dass Abwicklungsbehörden als zuständige Behörden im Sinne der genannten Verordnung benannt werden. Eine solche Gleichsetzung von Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden steht im Einklang mit der der EIOPA in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 übertragenen Aufgabe, zur Entwicklung und Abstimmung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen beizutragen und sich aktiv daran zu beteiligen.
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(92)
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Es muss sichergestellt werden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Personen, die die Geschäfte dieser Unternehmen tatsächlich kontrollieren, sowie ihre Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Abwicklung solcher Unternehmen nachkommen. Ebenso muss sichergestellt werden, dass diese Unternehmen, die Personen, die deren Geschäfte tatsächlich kontrollieren, sowie ihre Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane unionsweit einer ähnlichen Behandlung unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen sollten in Bezug auf die Adressaten, die bei der Anwendung einer solchen verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer anderen Verwaltungsmaßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie in Bezug auf die Höhe der von den Verwaltungen verhängten Geldbußen bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen. Die EIOPA sollte unter strenger Einhaltung des Berufsgeheimnisses eine zentrale Datenbank betreiben, in der alle ihr von den Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden gemeldeten verwaltungsrechtlichen Sanktionen, anderen Verwaltungsmaßnahmen und Informationen über Rechtsmittel erfasst werden.
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(93)
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Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf dem nationalen Strafrecht unterliegende Verstöße gegen diese Richtlinie festzulegen. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Sanktionen anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen gegenüber solchen Verstößen sollte jedoch nicht die Möglichkeiten der Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, bereits frühzeitig mit den Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden.
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(94)
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Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden kann, sondern sich aufgrund der möglichen unionsweiten Auswirkungen des Ausfalls eines Unternehmens besser auf Unionsebene verwirklichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
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(95)
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Die Aufsichtsbehörden und die Abwicklungsbehörden sollten, wenn sie aufgrund dieser Richtlinie Entscheidungen oder Maßnahmen treffen, den Auswirkungen dieser Entscheidungen und Maßnahmen auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in den anderen Mitgliedstaaten stets gebührend Rechnung tragen und die Bedeutung eines Tochterunternehmens oder grenzüberschreitender Tätigkeiten für Versicherungsnehmer, den Finanzsektor und die Wirtschaft des Mitgliedstaats, in dem dieses Tochterunternehmen niedergelassen ist bzw. in dem diese Tätigkeiten erbracht werden, berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das betreffende Tochterunternehmen oder die betreffenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten für die Gruppe von geringerer Wichtigkeit sind.
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(96)
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Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie sollte die Kommission, aufbauend auf den bisherigen Erfahrungen, nach Konsultation der EIOPA eine eingehendere Bewertung vornehmen und dem Europäischen Parlament und dem Rat ausführlich darüber Bericht erstatten und dabei den Schwerpunkt auf ausgewählte Aspekte der Anwendung dieser Richtlinie legen —
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HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Geschehen zu Straßburg am 27. November 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
BÓKA J.
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TITEL I GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND BENENNUNG DER ABWICKLUNGSBEHÖRDEN
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TITEL I GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND BENENNUNG DER ABWICKLUNGSBEHÖRDEN
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TITEL II VORBEREITUNG
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TITEL II VORBEREITUNG
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TITEL III ABWICKLUNG
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TITEL III ABWICKLUNG
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TITEL IV GRENZÜBERSCHREITENDE GRUPPENABWICKLUNG
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TITEL IV GRENZÜBERSCHREITENDE GRUPPENABWICKLUNG
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TITEL V BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN
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TITEL V BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN
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TITEL VI SANKTIONEN
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TITEL VI SANKTIONEN
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TITEL VII ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU, (EU) 2017/1132 UND DER VERORDNUNGEN (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 UND (EU) 2017/1129
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TITEL VII ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU, (EU) 2017/1132 UND DER VERORDNUNGEN (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 UND (EU) 2017/1129
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TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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